OffeneUrteileSuche
Urteil

10 K 3483/13

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2014:0319.10K3483.13.00
6Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d: Die Kläger zu 1) und 2) sind Eltern der minderjährigen Kläger zu 3), geboren am 00.00.2003, und zu 4), geboren am 00.00.2009. Sie bewohnten bis Ende Juni 2011 eine im Eigentum der Kläger zu 1) und 2) stehende Eigentumswohnung in Düsseldorf. Am 28.06.2011 meldeten sie sich unter der Adresse C. Straße 00 in Leverkusen an. Mit E-Mail vom 03.04.2013 teilte das Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in Shanghai der Beklagten mit, für die Kläger zu 3) und 4) seien beim Generalkonsulat Reisepässe beantragt worden; das Generalkonsulat bitte um Ermächtigung gemäß § 19 Abs. 4 Passgesetz, die beantragten Dokumente ausstellen zu dürfen. Die Kläger hielten sich seit geraumer Zeit im Ausland auf. Es werde anheim gestellt, eine Abmeldung von Amts wegen zu prüfen und sich mit dem Kläger zu 1) per E-Mail in Verbindung zu setzen. Auf Nachfrage teilte der Kläger zu 1) der Beklagten mit: Die Familie halte sich in Shanghai auf. Der ältere Sohn – der Kläger zu 3) – habe in Deutschland keine Schule besucht, sondern besuche Schulen im Ausland. Eine vollständige Abmeldung in Leverkusen komme aber nicht in Betracht; die Wohnung in Leverkusen sei für regelmäßige Deutschlandaufenthalte gemietet worden. Die Beklagte meldete die Kläger daraufhin von Amts wegen im Melderegister ab und teilte dem Kläger zu 1) mit Schreiben vom 04.04.2013 mit: Der Kläger zu 1) sei beruflich in Shanghai tätig und halte sich mit seiner Familie dort dauerhaft auf, was auch dadurch belegt werde, dass der seit dem 01.08.2010 schulpflichtige Kläger zu 3) in Deutschland keine Schule besucht habe. Die Tatsache, dass den Klägern im Hause der Mutter des Klägers zu 1) in Leverkusen eine Wohnung zur Verfügung stehe, reiche für die melderechtliche Beibehaltung nicht aus, weil die Wohnung nicht benutzt werde, um Angelegenheiten des täglichen Lebens zu verrichten. Mit Schreiben vom 12.04.2013 legten die Kläger durch ihren Prozessbevollmächtigten „Widerspruch“ gegen die Abmeldung ein und machten geltend: Sie verfügten über eine vermietete Eigentumswohnung in Düsseldorf und seien Miteigentümer eines Hauses in Krefeld, das ebenfalls vermietet sei. In die Wohnung in Leverkusen kehrten sie regelmäßig zurück, die Wohnung sei ausreichend groß und verfüge über Schlafgelegenheit, Bad und Kochnische. Die „Zweitwohnung“ in Deutschland werde damit, da sie in Deutschland die einzige Wohnung sei, automatisch zum (melderechtlichen) Erstwohnsitz. Nachdem die Beklagte die Kläger darauf hingewiesen hatte, dass die Änderung des Melderegisters kein Verwaltungsakt sei, und angeregt hatte, eine Berichtigung des Melderegisters nach § 10 MG NRW zu beantragen, stellten die Kläger einen solchen Antrag unter dem 25.04.2013. Die Beklagte lehnte den Antrag aus den bereits mitgeteilten Gründen durch einen mit Rechtsmittelbelehrung versehenen Bescheid vom 29.04.2013 ab. Der Bescheid wurde den Klägern am 06.05.2013 zugestellt. Die Kläger haben am 06.06.2013 Klage erhoben. Sie wiederholen und vertiefen ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und tragen ergänzend vor: Der Kläger zu 1) sei beruflich mit einem befristeten Arbeitsvertrag in Shanghai tätig, halte sich aber aus privaten und beruflichen Gründen regelmäßig auch in Deutschland auf. Die Kläger zu 1) und 2) seien Mieter einer Zwei-Zimmer-Wohnung im Haus der Mutter des Klägers zu 1). Nahezu das gesamte Mobiliar der Kläger aus der früher selbst bewohnten, inzwischen an Dritte vermieteten Eigentumswohnung in Düsseldorf sei nunmehr in der Wohnung in Leverkusen untergebracht. Auf dem gleichen Grundstück befinde sich ein kleines Haus, bei dem es sich um ein ehemaliges Büro handele. Das Haus bestehe aus einem Wohnzimmer, einem Badezimmer, einer Sauna und einer Küche. Die Wohnung sowie das kleine Haus stünden den Klägern ganzjährig zur Verfügung. Die Kläger reisten alljährlich im Juli und August sowie von Mitte Dezember bis Anfang Januar nach Deutschland, wobei sie die Wohnung bzw. das kleine Haus auf dem Grundstück benutzten. Ferner nähmen die Kläger zu 1) und 2) in Deutschland Kontakte mit ihrer Hausbank sowie mit zwei weiteren Banken wahr, über welche die Finanzierung des Mehrfamilienhauses in Krefeld sowie der Eigentumswohnung in Düsseldorf abgewickelt würden. Auch pflegten die Kläger zu 1) und 2) bei ihren Deutschlandaufenthalten Kontakte mit Hausverwaltungen, insbesondere hinsichtlich einer im Objekt in Krefeld anstehenden Haussanierung. Der Kläger zu 1) nehme jährlich an mehreren Konferenzen in Burscheid teil, wo sein Arbeitgeber ein Werk unterhalte. Die Kläger zu 1) und 2) verfügten über Lebensversicherungsverträge bei deutschen Gesellschaften. Weiterhin zahlten sie aufgrund ihrer Einkommen aus Vermietung, Verpachtung sowie Kapitalvermögen in Deutschland Steuern. Auch werde das in Deutschland zugelassene klägerische Kraftfahrzeug in der Bundesrepublik versteuert sowie das Einkommen der Klägerin zu 2) aus einer anwaltlichen Tätigkeit. Die gesamte Familie komme ferner zur medizinischen Versorgung nach Deutschland. Lediglich bei akuten Erkrankungen würden Ärzte in China konsultiert. Die Kläger seien sämtlich über die Barmer Ersatzkasse ständig krankenversichert. Weiterhin nähmen die Kläger bei ihren Deutschlandaufenthalten Verwandten-, und Krankenbesuche bei Freunden vor. Die Kläger deckten ihren Bedarf an Kleidung in Deutschland. Außerdem bedienten sie hier ein Immobiliendarlehen, zahlten Gebühren an die GEZ und unterhielten ein deutsches Bankkonto. Die Kläger zu 1) und 2) seien Mitglieder der jeweiligen Anwaltskammern und des anwaltlichen Versorgungswerks. Die Klägerin zu 2) nehme als Fachanwältin für Arbeitsrecht jährlich an den vorgeschriebenen Fortbildungslehrgängen - mindestens zehn Fortbildungsstunden im Jahr - in Deutschland teil und bewohne zu diesen Zeiten die Zwei-Zimmer-Wohnung in Leverkusen. Ferner besuche sie auch frühere und aktuelle Mandanten und es fänden Besprechungen mit dem Steuerberater in Deutschland statt. Ferner sei der Kläger zu 1) Mitglied in einem in Deutschland ansässigen Golfclub und Inhaber eine Dauerkarte des FC Bayern München. Mit Schreiben vom 17.02.2014, eingegangen am 18.02.2014, hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger die Klage hinsichtlich der Kläger zu 2), 3) und 4) zurückgenommen. Mit Faxschreiben vom 18.02.2014 hat er mitgeteilt, die Klagerücknahme betreffend die Klägerin zu 2) sei irrtümlich erklärt worden. Das Verfahren solle insoweit fortgesetzt werden, wobei davon ausgegangen werde, dass das Faxschreiben vom 18.02.2014 vor dem mit einfachem Brief zur Post gegebenen Schriftsatz vom 17.02.2014 bei Gericht eingegangen sei. In der mündlichen Verhandlung hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger mitgeteilt: Der befristete Arbeitsvertrag des Klägers zu 1) sei verlängert worden. Der Kläger zu 1) arbeite für seinen internationalen Arbeitgeber inzwischen wieder in Indien, wo sich die Familie auch früher schon einmal aufgehalten hat. Die Ehefrau und die Kinder lebten weiter in Shanghai. Das ändere aber nichts an der Tätigkeit des Klägers zu 1) in Burscheid. Die Kläger zu 1) und 2) beantragen, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 29.04.2013 hinsichtlich der Kläger zu 1) und 2) zu verpflichten, das Melderegister gemäß § 10 Meldegesetz NRW zu berichtigen und die Kläger zu 1) und 2) in das Melderegister einzutragen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist auf ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und macht ergänzend geltend: Bereits aus dem eigenen Vorbringen der Kläger ergebe sich, dass sich die Kläger nur für jeweils kurze Zeit in Deutschland aufhielten. Die Mitgliedschaft der Kläger im anwaltlichen Versorgungswerk und die Teilnahme an Fortbildungslehrgängen durch die Klägerin zu 2) seien keine Indizien für die tatsächliche Inanspruchnahme einer Wohnung zur Wahrnehmung der Angelegenheiten des alltäglichen Lebens. Gleiches gelte auch für die übrigen Angaben der Kläger, wie etwa die gelegentliche Tätigkeit des Klägers zu 1) in Burscheid und die Versteuerung eines Kraftfahrzeugs. Urlaubsbedingte Deutschlandaufenthalte der Kläger erfüllten nicht die Voraussetzungen des § 8 Ziffer 2 i.V.m. § 10 MG NRW. Ferner habe der 2009 geborene Kläger zu 4) an zwei Terminen zur Sprachstandsfeststellung durch die zuständige Gemeinschaftsgrundschule nicht teilgenommen. Vielmehr habe der Prozessbevollmächtigte der Kläger der Schule telefonisch am 12.06.2013 mitgeteilt, dass die Kläger sich voraussichtlich bis Ende des Jahres in Shanghai aufhielten und daher eine Teilnahme an dem Test nicht möglich sei. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Soweit die Kläger die Klage - hinsichtlich der Kläger zu 3) und 4) - zurückgenommen haben, war das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Dabei geht das Gericht zugunsten der Klägerin zu 2) davon aus, dass das am 18.02.2014 bei Gericht eingegangene Faxschreiben vor dem mit einfachem Brief zur Post gegebenen, ebenfalls am 18.02.2014 bei Gericht eingegangen Schreiben eingegangen ist, die irrtümlich erklärte Klagerücknahme hinsichtlich der Klägerin zu 2) deshalb nicht wirksam geworden ist. Die danach verbleibende Klage hinsichtlich der Kläger zu 1) und 2) ist zulässig, aber nicht begründet. Es kann offen bleiben, ob die Klage vorliegend als allgemeine Leistungsklage oder als Verpflichtungsklage zulässig ist. Bei der von Amts wegen gemäß § 4a Absatz 1 Satz 1 MG NRW erfolgten Abmeldung handelt es sich um tatsächliches Verwaltungshandeln. Soweit das Begehren der Kläger auf eine Änderung des Melderegisters gerichtet ist, die sich im Wege tatsächlichen Verwaltungshandelns vollzieht, entspricht dem prozessual die allgemeine Leistungsklage, vgl. so ausdrücklich für die Abmeldung von Amts wegen: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 29. April 2010, - 16 E 1566/09 -, unter Bezugnahme auf OVG NRW, Beschluss vom 13. Mai 1998, 25 A 871/95, juris, dieses unter Verweis auf OVG NRW, Beschluss vom 24. August 1989, - 18 B 3719/88; so auch Medert/Süßmuth, Melderecht des Bundes und der Länder, Band 1, Loseblattsammlung Stand: Mai 2012, § 9 MRRG, Rn. 12. Ob vorliegend abweichend hiervon von einer Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auszugehen ist, weil die Beklagte einen Antrag der Kläger auf Berichtigung des Melderegisters durch förmlichen Bescheid abgelehnt hat, so für derartige Fälle Oberverwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 29.01.1993 - 7 A 11526/92 -; VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 15.05.2008 - 24 K 4816/06 -, beide juris. kann dahinstehen, da vorliegend die Zulässigkeitsvoraussetzungen sowohl bei einer allgemeinen Leistungsklage als auch bei einer Verpflichtungsklage gegeben wären, insbesondere ein Widerspruchsverfahren gemäß § 110 JustG NRW auch im Fall einer Verpflichtungsklage nicht erforderlich wäre. In der Sache hat die Klage jedoch keinen Erfolg. Die Kläger haben keinen Anspruch auf rückwirkende Berichtigung des Melderegisters gemäß § 8 Ziffer 2 i.V.m. § 10 Satz 1 MG NRW. Zutreffend macht die Beklagte vielmehr geltend, dass die von Amts wegen bewirkte Abmeldung die Richtigkeit des Melderegisters herbeigeführt hat. Das Melderegister war hinsichtlich der dort benannten Wohnung der Kläger in Leverkusen unrichtig, da insoweit keine Meldepflicht nach § 13 Abs. 1 MG NRW mehr bestand. Eine Meldepflicht nach dieser Vorschrift ergibt sich aus der tatsächlichen Inanspruchnahme einer Wohnung in der Weise, dass dort im Allgemeinen die Angelegenheiten des täglichen Lebens wahrgenommen werden. Vgl. Ziffer 5.1 der Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Meldegesetzes NRW (VV MGNRW), Runderlass des Ministeriums für Inneres und Justiz vom 02.10.1998, MBl. NRW 1998, S. 1149, geändert durch Runderlass des Innenministeriums vom 12.07.2002, MBl. NRW 2002, S. 887 ff. Der melderechtliche Wohnungsbegriff gemäß § 15 MG NRW und § 11 Abs. 5 Melderechtsrahmengesetz (MRRG) ist rein tatsächlicher Natur. Er ist nicht mit dem Rechtsbegriff des Wohnsitzes nach § 7 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) oder § 8 der Abgabenordnung (AO), des ständigen Aufenthaltes nach § 1 Abs. 1 des Wehrpflichtgesetzes (WPflG) oder mit dem des gewöhnlichen Aufenthalts, etwa nach § 9 AO 1977, identisch. Vgl. Medert/Süßmuth, Melderecht des Bundes und der Länder, Teil I: Bundesrecht, Stand: Mai 2012, § 11 MRRG Rn. 51. Dies folgt aus der ordnungspolitischen Zielsetzung des Melderechts, die sich etwa in § 1 Satz 1 MRRG widerspiegelt. Sinn und Zweck des Melderechts bestehen darin, die in einer Gemeinde wohnhaften Einwohner zum Zwecke der Feststellung und des Nachweises ihrer Identität und deren Wohnung erfassen zu können. Daraus ergibt sich, dass alle diejenigen nicht der Meldepflicht nach dem Melderecht unterliegen, die sich nur besuchsweise oder sonst vorübergehend in einer Wohnung aufhalten. Lediglich besuchsweise sowie vorübergehende Aufenthalte sind demnach vom melderechtlichen Wohnungsbegriff nicht erfasst. Vgl. zur insoweit gleichlautenden Vorschrift des § 1 Satz 1 des Hessischen Meldegesetzes (HMG) auch Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 20.10.1990 - 11 UE 3005/89 -, juris. Räume, die nur ausnahmsweise oder gelegentlich zum Übernachten genutzt werden, sind keine Wohnung im melderechtlichen Sinne. Vielmehr muss die in Rede stehende Wohnung in der Weise in Anspruch genommen werden, dass dort die Dinge des täglichen Lebens im Allgemeinen und nicht nur besuchsweise oder sonst vorübergehend wahrgenommen werden. Abzustellen ist dementsprechend darauf, ob die Räumlichkeiten tatsächlich nicht nur vorübergehend zum Wohnen, Schlafen oder Essen genutzt werden. Vgl. Medert/Süßmuth, Melderecht des Bundes und der Länder, Teil I: Bundesrecht, Stand: Mai 2012, § 11 MRRG Rn. 54. Ob die ausgeführten Voraussetzungen vorliegen, muss im Einzelfall anhand der äußeren Umstände ermittelt werden. Vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 20.10.1990 - 11 UE 3005/89 -, juris. Danach kann vorliegend nicht davon ausgegangen werden, dass die Kläger in Leverkusen in dem o.a. Sinne eine Wohnung bezogen haben; die Kläger „wohnen“ vielmehr in Shanghai bzw. der Kläger zu 1) nunmehr auch in Indien; in Shanghai bzw. in Indien werden die Angelegenheiten des täglichen Lebens im Allgemeinen vorgenommen. Hierfür spricht bereits der zeitlich bei Weitem überwiegende Zeitraum des Aufenthaltes im Ausland gegenüber dem nur gelegentlichen Aufenthalt in Deutschland, dies auch vor dem Hintergrund der erheblichen räumlichen Entfernung zwischen den beiden Orten, der ein „Pendeln“ unmöglich macht. Auch der Umstand, dass der seit dem Jahr 2010 schulpflichtige Kläger zu 3) bislang ausschließlich Schulen im Ausland besucht hat, verdeutlicht, dass die gesamte Familie im Ausland wohnt und sich nur gelegentlich – besuchsweise – in Deutschland aufhält. Bestätigt wird diese Einschätzung auch dadurch, dass der Kläger zu 4) die obligatorische Sprachstandsfeststellung im Juni 2013 versäumte und der Prozessbevollmächtigten der Kläger hierzu seinerzeit mitteilte, dass die Familie sich bis auf Weiteres in China aufhalte. Dem steht nicht entgegen, dass die Kläger zu 1) und 2) sich zeitweise aus beruflichen und privaten Gründen mit ihren Kindern in Deutschland aufhalten und dann Vieles erledigen, sich etwa um die Finanzierung und Verwaltung der in ihrem Eigentum stehenden Immobilien kümmern, sich ärztlich behandeln lassen sowie ihre privaten Kontakte pflegen. Denn der zeitliche Umfang der Aufenthalte der Kläger in der Wohnung in Leverkusen fällt im Vergleich zu der weit überwiegenden Dauer der Aufenthalte in China und Indien nicht ins Gewicht. Auch der Umstand, dass in der Wohnung in Leverkusen Einrichtungsgegenstände vorzufinden sind, die im Eigentum der Kläger stehen, legt lediglich die Annahme nahe, dass die Kläger ihr Mobiliar dort bis zu einer späteren Rückkehr nach Deutschland untergebracht haben - und bei ihren kurzen Zwischenaufenthalten auch benutzen -, erfüllt aber nicht die Voraussetzungen des Wohnungsbegriffs im Sinne des Melderechts. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.