Urteil
13 K 602/13
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2014:0327.13K602.13.00
3Zitate
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Bescheides des Finanzamts Köln-West vom 3. Januar 2013 verpflichtet, gemäß dem Antrag des Klägers vom 11. Dezember 2012 Auskunft über die bei dem Finanzamt Köln-West in Bezug auf die Insolvenzschuldnerin (U. GmbH (AG Köln HRB 00000, - AG Köln, 75 IN 220/10 -) gespeicherten Informationen durch Herausgabe von Jahreskontenauszügen aller bei dem Finanzamt Köln-West geführten Steuerarten für die Veranlagungszeiträume von 2009 bis einschließlich 2011 (in Form von Kopien) zu erteilen. Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand 2 Der Kläger wurde mit Beschluss des AG Köln (75 IN 220/10) vom 1. Juli 2010 zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der U. GmbH bestellt. 3 Mit Schreiben vom 11. Dezember 2012 beantragte er beim Finanzamt Brühl die Erteilung von Kontoauszügen für alle unter der Steuernummer 000//0000/0000 dort geführten Steuerarten für die Veranlagungszeiträume 2009 bis einschließlich 2011, um die wirtschaftlichen und steuerlichen Verhältnisse des Insolvenzschuldners überprüfen und aufarbeiten zu können. Er stützte dieses Begehren auf das Informationsfreiheitsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (IFG NRW). 4 Das Finanzamt Brühl leitete den Antrag an das zuständige Finanzamt Köln-West weiter, das den Antrag mit Bescheid vom 3. Januar 2013 ablehnte. Zur Begründung führte es aus, dass der Kläger nicht dargelegt habe, dass die begehrten Informationen ihm nicht bereits zur Verfügung stünden (§ 5 Abs. 4 IFG NRW), weil während des laufenden Insolvenzverfahrens Steuererklärungen für den Insolvenzschuldner abgegeben worden seien. Darüber hinaus sei neben den Ausschlussgründen der §§ 6 bis 9 IFG NRW auch § 30 Abgabenordnung (AO) zu beachten, wonach für die Offenbarung der steuerlichen Verhältnisse des Insolvenzschuldners eine entsprechende Befugnis erforderlich sei. Er sei bei der Vorbereitung eines Insolvenz-Anfechtungsprozesses als Dritter i.S.d. § 30 AO anzusehen, so dass die Auskunft nur mit Zustimmung des Insolvenzschuldners erteilt werden dürfe. Diese Zustimmung sei weder entbehrlich noch könne sie der Insolvenzverwalter anstelle des Insolvenzschuldners erteilen. Sie könne auch nicht durch den Auskunftsanspruch gegenüber dem Insolvenzschuldner nach §§ 97, 101 AO ersetzt werden. Dieser Auskunftsanspruch betreffe nur das Innenverhältnis zwischen Insolvenzschuldner und Insolvenzverwalter. Die Zustimmungserklärung sei ein höchstper-sönliches Recht des Insolvenzschuldners bzw. des bisherigen Vertretungsorgans, das nicht auf den Insolvenzverwalter übergehe. Letztendlich fielen unter den Schutzbereich des § 30 AO die Verhältnisse jeglicher natürlicher oder juristischer Personen und Vereinigungen, so dass auch deren Steuergeheimnis geschützt werden müsse. Er sei damit weiter als gefasst als § 9 IFG NRW. Der Bescheid war nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen. 5 Am 6. Februar 2013 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er den Informationsanspruch weiter verfolgt und dazu im Wesentlichen folgendes vorträgt: Die Klage sei als Verpflichtungsklage zulässig. Der Kläger habe als natürliche Person einen Anspruch nach § 4 Abs. 1 IFG NRW, für den das beklagte Finanzamt passivlegitimiert sei. Dem Anspruch könne nicht § 5 Abs. 4 IFG NRW, verstanden als Regelung des allgemeinen Versagungsgrundes der Rechtsmissbräuchlichkeit, entgegengehalten werden. Der Kläger verfüge nicht über die begehrten Informationen; für das Gegenteil sei das beklagte Finanzamt darlegungspflichtig. Er könne nicht darauf verwiesen werden, zunächst die Unterlagen der Insolvenzschuldnerin zu sichten. Begehrt seien sog. Jahreskontoauszüge, welche Auskunft über alle geführten Steuerarten für die Veranlagungszeiträume 2009 bis 2011 gäben. Ein solcher Auszug zeige konkret, auf welche Steuerrückstände das Finanzamt von der Steuerschuldnerin eingehende Zahlungen verrechne. Diese Informationen lägen nicht vor, seien für den Insolvenzverwalter aber zur Bewertung bzw. Identifizierung von Insolvenzanfechtungsansprüchen wichtig. Sie dienten auch der Prüfung der vom Finanzamt angemeldeten Forderungen. Diese Auskunftserteilung sei auf Knopfdruck möglich und werde „normalen“ Steuerschuldnern auf Antrag ohne weiteres kostenfrei zur Verfügung gestellt. Auch der Umstand, dass Steuererklärungen für den Insolvenzschuldner abgegeben worden seien, zeige nicht, dass die Informationen beim Kläger vorlägen, weil sie andere Zeiträume beträfen und auch inhaltlich nicht mit den begehrten Informationen deckungsgleich seien. Insbesondere wisse der Insolvenzverwalter nicht, auf welche Steuerrückstände eingehende Zahlungen von der Insolvenzschuldnerin verrechnet worden seien. Dies zeigten gerade die begehrten Kontoauszüge. Diese Informationen seien aber für eine etwaige Insolvenzanfechtung von großer Bedeutung. Im Übrigen sei auch im vorliegenden Verfahren die Buchführung der Insolvenzschuldnerin ungeordnet und unvollständig. § 30 Abs. 1 AO könne ihm als Insolvenzverwalter der Insolvenzschuldnerin nicht entgegengehalten werden. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen entfalte die Regelung ihm gegenüber keine Sperrwirkung, weil kein Geheimhaltungsbedürfnis bestehe. Die Beklagte könne daher nicht die Auskunftserteilung von der Zustimmung des Insolvenzschuldners abhängig machen. So normiere § 97 Insolvenzordnung auch eine Auskunftspflicht des Insolvenzschuldners gegenüber dem Insolvenzverwalters über seine steuerlichen Verhältnisse. Die Übertragung der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis liefe ins Leere, wenn der Insolvenzverwalter bei der Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 80 InsO gegenüber Dritten von der Zustimmung des Insolvenzschuldners abhängig wäre. Ebenso wenig stehe § 9 Abs. 1 IFG NRW entgegen, weil es sich bei den Kontoauszügen nicht um personenbezogene Daten handele. 6 Der Kläger beantragt, 7 das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides des Finanzamts Köln-West vom 3. Januar 2013 zu verpflichten, gemäß dem Antrag des Klägers vom 11. Dezember 2012 Auskunft über die bei dem Finanzamt Köln-West in Bezug auf die Insolvenzschuldnerin (U. GmbH (AG Köln HRB 00000, - AG Köln, 75 IN 220/10 -) gespeicherten Informationen durch Herausgabe von Jahreskontenauszügen aller bei dem Finanzamt Köln-West geführten Steuerarten für die Veranlagungszeiträume von 2009 bis einschließlich 2011 (in Form von Kopien) zu erteilen. 8 Das beklagte Land wiederholt im Wesentlichen das Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Finanzamts Köln-West Bezug genommen. 11 Entscheidungsgründe 12 Die als Verpflichtungsklage zulässige Klage ist begründet. 13 Der Ablehnungsbescheid des Finanzamts vom 3. Januar 2013 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW) vom 27. November 2001 (GV. NRW. S.806), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S.765) Anspruch darauf, Auskunft durch Überlassung der begehrten Kontoauszüge erteilt zu bekommen. 14 Zwischen den Beteiligten unstreitig liegen die Voraussetzungen für die Informationserteilung nach § 4 Abs. 1 IFG NRW vor. Nach dieser Regelung hat jede natürliche Person nach Maßgabe des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen gegenüber den in § 2 IFG NRW genannten Stellen Anspruch auf Zugang zu den bei ihr vorhandenen amtlichen Informationen, die in dienstlichem Zusammenhang erlangt wurden. Der Kläger begehrt als natürliche Person Zugang zu den Akten und die Erteilung von Kontoauszügen, die das Finanzamt als untere Landesbehörde (§ 9 Abs. 2 Landesorganisationsgesetz NRW, § 2 Abs. 1 Nr. 4, § 17 Abs. 2 Finanzverwaltungsgesetz) und damit auskunftspflichtige Behörde unzweifelhaft in dienstlichem Zusammenhang erlangt hat. 15 Der Gewährung der begehrten Kontoauszüge stehen keine Ausschlussgründe nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen entgegen. 16 Nach § 5 Abs. 4 IFG kann der Informationsanspruch abgelehnt werden, wenn die Information dem Antragsteller bereits zur Verfügung gestellt worden ist oder wenn sich der Antragsteller die Information in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen kann. Das Gericht hat nicht feststellen können, dass die Voraussetzungen hierfür vorliegen. Soweit das beklagte Land in diesem Zusammenhang darauf verweist, dass dem Kläger ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens sämtliche Informationen vorlägen und auch für die Zeit davor vorliegen dürften, weil mit den bei der Insolvenzschuldnerin vorhandenen Unterlagen die Umsatzsteuererklärungen 2009 und 2010 hätten abgegeben werden können, überzeugt dies nicht. Die an die Steuer-/ Insolvenzschuldnerin oder den Insolvenzverwalter übersandten Steuerbescheide und Mitteilungen z.B. über Verrechnungen u.ä. unterscheiden sich in Form und Informationsgehalt von den hier begehrten Kontoauszügen, die in tabellarischer Form vollständigen Aufschluss über Datum und Höhe etwaiger Zahlungseingänge, Umbuchungen oder Aufrechnungen auf/mit den Steuerschulden der Insolvenzschuldnerin geben. Die begehrten Jahreskontoauszüge stellen daher gegenüber den der Insolvenzschuldnerin oder dem Insolvenzverwalter übersandten Mitteilungen ein „aliud“ dar, von dem auch die Beklagte nicht behauptet, dass es der Insolvenzschuldnerin oder von ihm beauftragten Steuerberatern bereits übersandt wurde. Es bestehen also keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Insolvenzverwalter Daten mit demselben Informationsgehalt, wie er sich aus den Kontoauszügen des Finanzamts ergibt, zur Verfügung gestellt worden sind noch er sie sich beschaffen kann. 17 Selbst wenn man die Kontoauszüge nicht als „aliud“ gegenüber den bisher an die Insolvenzschuldnerin, deren Steuerberater oder den Kläger übersandten Bescheiden und Mitteilungen ansieht, kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Kläger die Informationen, die in den jeweiligen Kontoauszügen zusammengestellt sind, in zumutbarer Weise beschaffen kann. Er hat im Schriftsatz vom 20. März 2014 dargelegt, dass die Buchführung der Insolvenzschuldnerin ungeordnet und unvollständig ist. Es ist also plausibel, dass selbst dann, wenn man dem Insolvenzverwalter aus § 5 Abs. 4 IFG NRW oder aus dem allgemeinen Rechtsgedanken des Verbots rechtsmissbräuchlichen Verhaltens eine vorrangige „Beschaffungspflicht“ für die begehrten Informationen auferlegt, er sich diese aus den bei der Insolvenzschuldnerin vorhandenen Unterlagen nicht erschließen kann. 18 Der Auskunftserteilung steht auch keiner der in §§ 6 bis 9 IFG NRW genannten Ausschlussgründe entgegen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass durch die Gewährung der Kontoauszüge Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (§ 8 IFG NRW) oder personenbezogene Daten (§ 9 IFG NRW) offenbart werden. Der Kontoauszug enthält nur Daten über Festsetzungen von Steuern, Zu- und Abbuchungen, Zahlungen, Mahnungen, ohne dass diese bestimmten Personen zugeordnet werden. 19 Das beklagte Land kann die Auskunftsgewährung durch Erteilung der Kontoauszüge auch nicht mit der Begründung ablehnen, dass dem Informationsanspruch das Steuergeheimnis und § 30 AO entgegensteht. Zwar geht auch das Gericht davon aus, dass dieses Verbot, Steuerdaten unbefugt weiterzugeben, im Rahmen der Ausschlusstatbestände des Informationsfreiheitsgesetzes zu beachten ist. Es liegt auch keiner der in § 30 Abs. 4 AO ausdrücklich normierten Tatbestände vor, nach denen die Offenbarung von Steuerdaten zulässig ist. Insbesondere ersetzt das Auskunftsverlangen des Klägers nicht die Zustimmung des Betroffenen nach § 30 Abs. 4 Nr. 3 AO. Der Insolvenzverwalter tritt nach der finanzgerichtlichen Rechtsprechung 20 Bundesfinanzhof, Urteil vom 19. März 2013 – II R 17/11 -, juris Rz. 14 ff. m.w.N. -, 21 der sich das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen und das Bundesverwaltungsgericht angeschlossen haben, 22 - Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 15. Juni 2013 – 8 A 1150/10, juris Rz. 63 m.w.N.; Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 14. Mai 2012 – 7 B 53.11 -, juris Rz. 9. -, 23 nicht generell als Vermögensverwalter und Vertreter des Steuerschuldners in dessen Steuerverhältnis ein, sondern nur insoweit, als sein Informationsbegehren im Steuerrechtsverhältnis (unmittelbarer Zusammenhang mit der Erfüllung steuerlicher Pflichten, Prüfung der vom Finanzamt angemeldeten Forderungen) wurzelt. Wurzelt der Informationsanspruch – wie insbesondere hier im Insolvenzverfahren für die Prüfung von Insolvenzanfechtungsansprüchen - in einem sonstigen Verhältnis, ist der Insolvenzverwalter nicht Betroffener i.S.d. Regelung, sondern als Dritter anzusehen, so dass sein Auskunftsverlangen weder als Zustimmung des Steuerschuldners zu werten ist noch diese ersetzen kann. 24 Einer solchen Zustimmung des Steuerschuldners bedarf es aber gar nicht, soweit Daten, die dem Steuergeheimnis unterliegen, über ihn selbst dem Insolvenzverwalter offenbart werden. Jedenfalls gegenüber dem Insolvenzverwalter sind sie nämlich nicht geheimhaltungsbedürftig, so dass das Steuergeheimnis insoweit nicht berührt wird. 25 OVG NRW, Urteil vom 15. Juni 2011 – 8 A 1150/10 -, juris Rz. 97 bis 101 mit ausführlicher Begründung. 26 Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat der Insolvenzverwalter gegenüber dem Insolvenzschuldner einen Anspruch auf Auskunft über alle das Verfahren betreffenden Verhältnisse (§ 97 Abs. 1 Satz 1, § 101 InsO). Der Steuerschuldner ist dem Kläger gegenüber materiell-rechtlich uneingeschränkt über alle Verhältnisse auskunftspflichtig, die das Insolvenzverfahren betreffen. Mit diesen Regelungen soll verhindert werden, dass der über alle das Insolvenzverfahren betreffenden Verhältnisse in der Regel am besten informierte Insolvenzschuldner bzw. seine Organe und Angestellten durch ihr Schweigen die Arbeit des Insolvenzverwalters und der weiteren genannten Personen und Gremien unnötig erschweren und Gläubigeransprüche über das vorhandene Maß hinaus weiter gefährdet werden. Die nach diesen Vorschriften anspruchsberechtigten Personen oder Einrichtungen sollen sich über die wirtschaftlichen und rechtlichen Verhältnisse des Schuldners umfassend informieren können, um im Hinblick auf die Gläubigerbefriedigung das Insolvenzverfahren sachgerecht und effektiv durchführen zu können. Diesem Schutzzweck liefe entgegen, wenn sich der Schuldner auf das Steuergeheimnis berufen könnte bzw. wenn – wie hier – die Zustimmung des Insolvenzschuldners nicht eingeholt werden kann, weil er nicht greifbar ist, und sich das Finanzamt auf das Steuergeheimnis zum Nachteil der (anderen) Insolvenzgläubiger berufen könnte. 27 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 28 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. 29 Anlass, die Berufung zuzulassen, bestand nicht (§ 124a Abs. 1 VwGO), da die maßgeblichen Fragen in der ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt sind.