Beschluss
10 L 513/14
VG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zur Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO ist erforderlich, dass die Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung notwendig ist, um schwere und unzumutbare Nachteile abzuwenden, sowie ein hoher Erfolgsaussicht der Hauptsache.
• Ein Gestaltungsermessen der Schulaufsichtsbehörde und/oder des Schulleiters kann bestehen und ist nur eingeschränkt gerichtlich zu prüfen; die Fortführung eines Klassenverbandes ist nicht uneingeschränkt durchsetzbar.
• Die Auflösung oder Zusammenlegung von Klassen trotz der Regelung zur Fortführung kann in besonderen Ausnahmefällen zulässig sein, wenn pädagogische, schulorganisatorische oder bauliche Gründe vorliegen.
Entscheidungsgründe
Auflösung einer Grundschulklasse im laufenden Schuljahr: Ermessen und Ausnahmefall • Zur Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO ist erforderlich, dass die Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung notwendig ist, um schwere und unzumutbare Nachteile abzuwenden, sowie ein hoher Erfolgsaussicht der Hauptsache. • Ein Gestaltungsermessen der Schulaufsichtsbehörde und/oder des Schulleiters kann bestehen und ist nur eingeschränkt gerichtlich zu prüfen; die Fortführung eines Klassenverbandes ist nicht uneingeschränkt durchsetzbar. • Die Auflösung oder Zusammenlegung von Klassen trotz der Regelung zur Fortführung kann in besonderen Ausnahmefällen zulässig sein, wenn pädagogische, schulorganisatorische oder bauliche Gründe vorliegen. Die Antragsteller wandten sich gegen die Auflösung der Klasse 3b an einer städtischen Gemeinschaftsgrundschule und beantragten einstweiligen Rechtsschutz, um die Aufrechterhaltung des Klassenverbandes für das laufende Schuljahr zu erzwingen. Der Antragsgegner plante eine Neuaufteilung der Klassen, da die meisten Klassen deutlich unter dem Richtwert von 23 Schülern lägen und es zu Problemen bei der Lehrerversorgung und Vertretungen komme. Die Schule habe trotz Stellenplan wegen zu kleiner Klassen eine unzureichende Unterrichtsversorgung; die Auflösung der kleinsten Klasse sollte die Zahl der betroffenen Kinder minimieren. Ziel der vorgezogenen Neuaufteilung sei, den Kindern frühzeitig die Eingewöhnung in neue Klassen zu ermöglichen und Belastungen im 4. Schuljahr durch notwendige Umstellungen zu vermeiden. Die bisherige Klassenlehrerin sollte den Übergang begleiten und Zeugnisse bzw. Empfehlungen in Abstimmung erteilen. Die Antragsteller machten geltend, dass nach der einschlägigen Schulverordnung einmal gebildete Klassen grundsätzlich fortgeführt werden sollten und die Gründe für eine Auflösung bereits früher bestanden hätten. • Antragsvoraussetzungen nach § 123 Abs. 1 VwGO: Es müssen ein Anordnungsgrund (Abwendung schwerer und unzumutbarer Nachteile) und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für den Erfolg der Hauptsache vorliegen. • Die Antragsteller haben den Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht; selbst wenn ein subjektiv-öffentliches Recht auf Fortführung eines Klassenverbandes denkbar ist, steht diesem ein Gestaltungsermessen der Schulleitung bzw. Schulaufsichtsbehörde gegenüber. • Rechtliche Grundlage der Abwägung ist § 6a VO zu § 93 Abs. 2 SchulG: Absatz 1 Satz 6 regelt grundsätzlich die Fortführung gebildeter Klassen, Satz 7 ermöglicht jedoch in besonderen Ausnahmefällen die Zusammenlegung, wenn pädagogische, schulorganisatorische oder bauliche Gründe vorliegen. • Vorliegend sind die Voraussetzungen des Ausnahmefalls erfüllt: Das Schulamt hat substantiiert dargelegt, dass wegen vieler zu kleiner Klassen eine unzureichende Lehrerstundenversorgung und Probleme bei Vertretungen bestehen, weshalb die Auflösung der kleinsten Klasse pädagogisch und organisatorisch geeignet und erforderlich ist. • Die Entscheidung, die Neuaufteilung bereits im laufenden Schuljahr durchzuführen, ist sachgerecht begründet mit Blick auf Eingewöhnung der Kinder und Vermeidung zusätzlicher Belastung im entscheidenden 4. Schuljahr; das Ermessen wurde nicht überschritten. • Vorgebrachte Einwendungen, die Gründe hätten bereits früher bestanden, führen nicht zur Unwirksamkeit der aktuellen Ermessenserwägungen; die gerichtliche Prüfung ist bei Ermessensentscheidungen nach § 114 Satz 1 VwGO eingeschränkt. • Folge: Der Antrag auf einstweilige Anordnung war unbegründet; daher keine vorläufige Aufrechterhaltung des Klassenverbandes. Der Antrag auf einstweilige Anordnung wurde abgelehnt; die Antragsteller haben die Verfahrenskosten zu tragen. Die Schulbehörde durfte im Rahmen ihres Gestaltungs- und Ermessensermessen die Auflösung der Klasse 3b bereits im laufenden Schuljahr anordnen, weil pädagogische und schulorganisatorische Gründe einen besonderen Ausnahmefall im Sinne der einschlägigen Schulverordnung begründen. Die Darlegungen des Schulamts zur unzureichenden Lehrerversorgung, den Problemen bei Vertretungen sowie zur zumutungsorientierten Minimierung der betroffenen Kinderanzahl sind sachgerecht und rechtfertigen die getroffene Entscheidung. Eine weitergehende gerichtliche Korrektur des Ermessens war nicht angezeigt; der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz konnte die Hauptsache nicht glaubhaft machen.