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Urteil

18 K 6145/12

VG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die BNetzA kann nach § 14 f Abs. 3 Nr. 2 AEG in einem Einzelfall die Stationspreise verbindlich festlegen, wenn das Zugangsrecht eines Zugangsberechtigten beeinträchtigt ist. • Änderungen eines Stationspreissystems, die eine versteckte Diskriminierung bewirken und nicht sachlich begründet sind, können eine missbräuchliche Beeinträchtigung i.S.d. § 14 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 AEG darstellen. • Ein Vorabbescheid oder eine vorübergehende Duldung des Zuglängenfaktors steht einer späteren Einzelfallkorrektur nach § 14 f Abs. 2, 3 AEG nicht zwingend entgegen, insbesondere wenn dadurch Rechte Dritter betroffen würden.
Entscheidungsgründe
Einzelfallkorrektur der Stationspreise bei versteckter Diskriminierung durch Zuglängenfaktor • Die BNetzA kann nach § 14 f Abs. 3 Nr. 2 AEG in einem Einzelfall die Stationspreise verbindlich festlegen, wenn das Zugangsrecht eines Zugangsberechtigten beeinträchtigt ist. • Änderungen eines Stationspreissystems, die eine versteckte Diskriminierung bewirken und nicht sachlich begründet sind, können eine missbräuchliche Beeinträchtigung i.S.d. § 14 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 AEG darstellen. • Ein Vorabbescheid oder eine vorübergehende Duldung des Zuglängenfaktors steht einer späteren Einzelfallkorrektur nach § 14 f Abs. 2, 3 AEG nicht zwingend entgegen, insbesondere wenn dadurch Rechte Dritter betroffen würden. Die Klägerin betreibt Personenbahnhöfe und änderte ihr Stationspreissystem 2011, indem sie den Schwellenwert für erhöhte Entgelte von 180 m auf 170 m senkte und Zuglängen über 170 m mit dem Faktor 3 belegte. Die Beigeladene als neues EVU setzt überwiegend Züge mit 178 m Länge ein; dadurch wären ihre Stationskosten erheblich gestiegen. Die BNetzA hatte in einem Vorabbescheid 2010 die Eisenbahnrechtswidrigkeit des Zuglängenfaktors festgestellt, aber dessen vorläufige Anwendung geduldet und später durch Schreiben und einen öffentlich-rechtlichen Vertrag Übergangsregelungen getroffen. Auf Antrag der Beigeladenen verpflichtete die BNetzA die Klägerin durch Bescheid vom 12.4.2012, für Züge bis 180 m die Preise auf Basis des Jahres 2010 mit einem Aufschlag von 3,3 % neu zu berechnen und ein entsprechendes Angebot zu unterbreiten. Die Klägerin klagte gegen diesen Bescheid. Streitpunkt war, ob die BNetzA zu diesem Einschreiten nach §§ 14 e, 14 f AEG berechtigt war und ob die Preissetzung der Klägerin eine missbräuchliche Beeinträchtigung i.S.v. § 14 Abs. 5 AEG darstellte. • Zuständigkeit und Ermächtigungsgrundlage: Die Beklagte durfte nach § 14 f Abs. 3 Nr. 2 AEG tätig werden und Vertragsbedingungen in einem Einzelfall festlegen, wenn das Zugangsrecht beeinträchtigt ist. • Kein Ausschluss wegen Vorprüfungen: Ein vorheriger Bescheid (§ 14 e AEG), ein Duldungsschreiben oder ein öffentlich-rechtlicher Vertrag schließen ein späteres Eingreifen nach § 14 f Abs. 2, 3 AEG nicht generell aus, sofern dadurch Rechte Dritter nicht verletzt würden. • Anwendungsbereich der Einzelfallkorrektur: § 14 f Abs. 2, 3 AEG steht neben §§ 14 e und 14 f Abs. 1 AEG; es ist zulässig, in Einzelfällen Modifikationen vorzunehmen, soweit dadurch der Gleichbehandlungsgrundsatz des § 14 Abs. 1 AEG gewahrt bleibt. • Tatbestandsvoraussetzungen: Die Änderung des Zuglängenfaktors führte für die Beigeladene zu einer Kostensteigerung von ca. 62,9 %, für die konzernverbundene E. Fernverkehr AG nur zu 3,3 %. Die Klägerin konnte keine nachvollziehbare sachliche Rechtfertigung für die Schwellenwertabsenkung auf 170 m und die Höhe des Faktors darlegen. • Diskriminierung und Missbrauch: Mangels sachlicher Begründung liegt eine versteckte Diskriminierung i.S.d. § 14 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 AEG vor, damit eine missbräuchliche Beeinträchtigung der Wettbewerbsmöglichkeiten und des Zugangsrechts der Beigeladenen. • Verhältnismäßigkeit und Rechtsfolge: Die BNetzA wählte eine verhältnismäßige, mildere Maßnahme, indem sie für Züge bis 180 m die Preise auf das Niveau 2010 plus 3,3 % festsetzte; diese Regelung beseitigt die Benachteiligung, ohne andere Zugangsberechtigte unzulässig zu bevorzugen. • Zwangsgeld und Kosten: Das angedrohte Zwangsgeld ist angesichts des drohenden Ausfalls an Stationsentgelten gerechtfertigt; die Klägerin trägt die Verfahrenskosten außer den außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Die Klage wird abgewiesen; der Bescheid der BNetzA vom 12.4.2012 ist in dem angefochtenen Umfang rechtmäßig. Die Kammer bestätigt, dass die BNetzA nach § 14 f Abs. 3 Nr. 2 AEG verpflichtet und befugt ist, in einem Einzelfall verbindliche Vertragsbedingungen festzulegen, wenn das Zugangsrecht eines Zugangsberechtigten beeinträchtigt ist. Hier lag eine versteckte Diskriminierung der Beigeladenen durch die Änderung des Zuglängenfaktors vor, weil die Klägerin keine sachliche Rechtfertigung für die Schwellenwertsenkung und den erheblichen Preisfaktor darlegen konnte. Die gewählte Einzelfallkorrektur (Preise auf Basis 2010 plus 3,3 % für Züge bis 180 m) ist verhältnismäßig und wahrt den Gleichbehandlungsgrundsatz; deshalb besteht kein Anspruch der Klägerin auf Aufhebung des Bescheides. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, die Berufung wird zugelassen.