Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Bescheides des Finanzamts L. vom 7. Dezember 2012 verpflichtet, gemäß dem Antrag des Klägers vom 4. Dezember 2012 Auskunft über die bei dem Finanzamt L. in Bezug auf die Insolvenzschuldnerin (die L1. L2. + Einrichtung GmbH, AG Köln HRB 00000, - AG Köln , Az. 00 IN 000/00 -) gespeicherten Informationen durch Herausgabe von Jahreskontenauszügen aller bei dem Finanzamt L. geführten Steuerarten für die Veranlagungszeiträume von 2009 bis einschließlich 2011 (in Form von Kopien) zu erteilen. Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Der Kläger ist Insolvenzverwalter der L1. L2. + Einrichtung GmbH und beantragte mit Schreiben vom 4. Dezember 2012 beim Finanzamt L. , ihm die Kontoauszüge aller für die Insolvenzschuldnerin geführten Steuerarten für die Veranlagungszeiträume 2009 bis 2011 zu überlassen, und setzte dafür eine Frist von zwei Wochen. Das Finanzamt lehnte die begehrte Auskunft mit Bescheid vom 7. Dezember 2012 ab. Zur Begründung führte es aus, dass der Antrag nicht hinreichend bestimmt sei, da er nicht erkennen lasse, inwieweit die Informationen dem Kläger bereits zur Verfügung stünden. Eine allgemein gehaltene Begründung unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei insoweit nicht ausreichend. Die gesetzte Frist von zwei Wochen sei zudem unangemessen kurz. Der Kläger hat am 10. Januar 2013 Klage erhoben. Er macht im Wesentlichen geltend, dass der Informationsantrag hinreichend bestimmt gewesen sei, eine individuelle Begründung des Auskunftsanspruchs sei nicht erforderlich. Der Auskunftsanspruch sei vorliegend auch nicht nach § 5 Abs. 4 IFG NRW ausgeschlossen. Der Kläger verfüge nicht über die begehrten Informationen. Die Buchführung der Insolvenzschuldnerin sei ungeordnet und unvollständig gewesen. Er sei auch nicht verpflichtet, sich weitere Informationen bei der Insolvenzschuldnerin zu beschaffen; Unterlagen der Insolvenzschuldnerin seien keine allgemein zugängliche Quelle im Sinne des § 5 Abs. 4 Satz 2 IFG NRW. An die Insolvenzschuldnerin seien zudem nur Einzelmitteilungen und nicht vollständige Kontoauszüge versandt worden. Die in dem begehrten Klartextauszug enthaltenen Informationen darüber, mit welchen Steuerrückständen die Zahlungen der Insolvenzschuldnerin jeweils verrechnet worden seien, könnten den Unterlagen der Insolvenzschuldnerin auch bei einer ordnungsgemäßen Buchführung nicht entnommen werden. Die Anwendung des IFG NRW werde nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen und des Bundesverwaltungsgerichts nicht durch Regelungen der Insolvenzordnung oder der Abgabenordnung ausgeschlossen. Insbesondere stehe dem Informationszugang nicht § 30 AO entgegen. Die Steuerdaten unterlägen keiner Geheimhaltungspflicht gegenüber dem Insolvenzverwalter, da dem Insolvenzverwalter nach § 97 InsO ohnehin ein umfassendes Auskunftsrecht gegenüber dem Insolvenzschuldner zustehe. Die begehrten Klartextauszüge enthielten auch keine personenbezogenen Daten im Sinne des § 9 IFG NRW. Der Kläger beantragt, das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides des Finanzamts L. -Mitte vom 7. Dezember 2012 zu verpflichten, gemäß dem Antrag des Klägers vom 4. Dezember 2012 Auskunft über die bei dem Finanzamt L. in Bezug auf die Insolvenzschuldnerin (die L1. L2. + Einrichtung GmbH, AG Köln HRB 00000, - AG Köln, Az. 00 IN 000/00 -) gespeicherten Informationen durch Herausgabe von Jahreskontenauszügen aller bei dem Finanzamt L. geführten Steuerarten für die Veranlagungszeiträume von 2009 bis einschließlich 2011 (in Form von Kopien) zu erteilen. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Das beklagte Land macht im Wesentlichen geltend, dass die in den begehrten Klartextauszügen enthaltenen Informationen der Insolvenzschuldnerin bereits durch Übersendung verschiedener Kontoauszüge und Einzelmitteilungen zur Verfügung gestellt worden seien. Insbesondere enthalte der Steuerpflichtige auch Mitteilungen über die Verrechnung eingehender Zahlungen mit Steuerrückständen. Der Kläger habe keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür geliefert, dass er über die begehrten Informationen nicht bereits verfüge. Der Kläger habe nach § 80 InsO Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Insolvenzschuldners. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger auch die vollständigen Buchführungsunterlagen der Insolvenzschuldnerin in Besitz genommen habe. Der Informationszugang sei zudem nach § 30 AO ausgeschlossen. Die Ausschlussgründe des IFG NRW seien nicht abschließend, die bundesrechtliche Regelung des § 30 AO gehe dem landesrechtlichen Auskunftsanspruch nach Art. 31 GG vor. Die Ausnahmetatbestände des § 30 Abs. 4 AO seien nicht einschlägig. Die Zustimmung des Insolvenzverwalters sei nicht mit der Zustimmung des Insolvenzschuldners gleichzusetzen, die Einwilligungsmacht gehe als höchstpersönliches Recht nicht nach § 80 InsO auf den Insolvenzverwalter über. § 97 InsO betreffe nur das Innenverhältnis zwischen Insolvenzverwalter und Insolvenzschuldner und berechtige das Finanzamt nicht, Steuerdaten des Insolvenzschuldners ohne dessen Einwilligung an den Insolvenzverwalter herauszugeben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Finanzamts L. -Mitte Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist begründet. Der ablehnende Bescheid des Finanzamts L. vom 7. Dezember 2012 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Erteilung der begehrten steuerlichen Auskünfte zu (§ 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Anspruch auf Informationszugang folgt aus § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW) vom 27. November 2001 (GV. NRW. S. 806), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 765). Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 IFG NRW sind erfüllt. Nach dieser Vorschrift hat jede natürliche Person gegenüber den in § 2 IFG NRW genannten Stellen einen Anspruch auf Zugang zu den bei der Stelle vorhandenen amtlichen Informationen. Der Kläger wird in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter als natürliche Person tätig. Bei den begehrten Speicherkontenauszügen für die Veranlagungszeiträume von 2009 bis einschließlich 2011 handelt es sich um amtliche Informationen im Sinne des § 3 IFG NRW. Der darauf bezogene Informationsantrag des Klägers war auch hinreichend bestimmt im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 IFG NRW. Der Kläger hat die von ihm begehrten Informationen klar bezeichnet. Ein Auskunftsantrag ist nicht deshalb unbestimmt, weil er möglicherweise nur unzureichend begründet ist. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 15. Juni 2011 - 8 A 1150/10 -, juris, Rn. 22 ff. m.w.N. Ein Auskunftsantrag kann auch nicht allein deshalb abgelehnt werden, weil die vom Antragsteller gesetzte Frist möglicherweise unangemessen kurz bemessen ist. In jedem Fall hätte die begehrte Auskunft vorliegend innerhalb der Monatsfrist des § 5 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW erteilt werden können. Die Anwendung des § 4 Abs. 1 IFG NRW ist vorliegend nicht durch die Subsidiaritätsklausel des § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW ausgeschlossen. Wie bereits höchstrichterlich geklärt ist, enthält insbesondere die Abgabenordnung keine bereichsspezifische Sonderregelung des Informationszugangs, die den Informationsanspruch des Klägers nach § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW ausschließt, vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Juni 2011 - 8 A 1150/10 -, juris, Rn. 27 ff., sowie Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 14. Mai 2012 - 7 B 53.11 -, juris, Rn. 7 ff. Der Informationszugangsanspruch des Klägers ist vorliegend auch nicht nach § 5 Abs. 4 IFG NRW, § 9 Abs. 1 IFG NRW oder § 30 der Abgabenordnung (AO) ausgeschlossen. § 5 Abs. 4 IFG NRW steht dem Anspruch nicht entgegen. Danach kann der Antrag abgelehnt werden, wenn die Information dem Antragsteller bereits zur Verfügung gestellt worden ist oder wenn sich der Antragsteller die Information in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen kann. Die begehrten Informationen sind dem Kläger weder bereits zur Verfügung gestellt worden noch kann er sie sich aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Klage rechtsmissbräuchlich erhoben worden sein könnte, weil der Kläger tatsächlich bereits über die begehrten Auskünfte verfügt. Der Kläger hat plausibel dargelegt, dass ihm die begehrten Informationen nicht – jedenfalls nicht vollständig – zur Verfügung stehen, da die Buchführung der Insolvenzschuldnerin ungeordnet und unvollständig ist. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass dieses Vorbringen unzutreffend sein könnte, hat das beklagte Land nicht vorgetragen, sondern nur pauschal darauf verwiesen, dass die begehrten Informationen der Insolvenzschuldnerin in Form von Kontoauszügen und Einzelmitteilungen zur Verfügung gestellt wurden und die Zusammenarbeit der Insolvenzschuldnerin mit dem Kläger seines Wissens gut ist. Unabhängig davon, dass der Informationsgehalt eines Jahreskontoauszugs über den Informationsgehalt von Einzelmitteilungen hinausgeht, da nur aus dem Kontoauszug ersichtlich ist, dass weitere Kontobewegungen nicht stattgefunden haben, sind damit jedenfalls keine konkreten Anhaltspunkte dafür benannt, dass dem Kläger die bei dem Finanzamt L. -Mitte gespeicherten und in Form von Jahreskontenauszügen zu den dort in Bezug auf die Insolvenzschuldnerin für die Veranlagungszeiträume 2009 bis 2011 geführten Steuerarten abrufbaren Informationen tatsächlich derart vollständig vorliegen, dass der Auskunftsantrag als rechtsmissbräuchlich anzusehen wäre. Das beklagte Land kann die Herausgabe der begehrten Kontoauszüge auch nicht mit der Begründung ablehnen, dass dem Informationsanspruch das Steuergeheimnis gemäß § 30 AO entgegensteht. Die Vorschrift geht zwar als bereichsspezifische Regelung den Informationsfreiheitsgesetzen des Bundes und der Länder vor, soweit sie regelt, welche Daten dem Steuergeheimnis unterliegen und unter welchen Voraussetzungen diese Daten offenbart, verwertet oder im automatisierten Verfahren abgerufen werden dürfen, vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Juni 2011 - 8 A 1150/10 -, juris, Rn. 70. Vorliegend unterliegen die in der Akte der Insolvenzschuldnerin enthaltenen Informationen aber zumindest dem Insolvenzverwalter gegenüber keiner Geheimhaltungspflicht, so dass das Steuergeheimnis insoweit nicht berührt wird. Denn mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlangt der Insolvenzverwalter die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen (§ 80 Abs. 1 der Insolvenzordnung <InsO>) und hat gegenüber dem Insolvenzschuldner einen Anspruch auf Auskunft über alle das Verfahren betreffenden Verhältnisse (§ 97 Abs. 1 Satz 1 InsO), mithin auch über alle Umstände, die für die Beurteilung von Gläubigerforderungen bedeutsam sein können. Muss der Schuldner also dem Insolvenzverwalter die ihm möglichen Auskünfte über die von ihm gezahlten Steuern erteilen, sind diese Informationen dem Insolvenzverwalter gegenüber von vornherein nicht geheimhaltungsbedürftig, vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Juni 2011 - 8 A 1150/10 -, juris, Rn. 99; Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (OVG Rh.-Pf.), Urteil vom 12. Februar 2010 - 10 A 11156/09 -, juris, Rn. 31. Die Insolvenzschuldnerin hat vorliegend kein berechtigtes Interesse daran, dass ihre Steuerdaten dem Insolvenzverwalter nicht zur Verfügung gestellt werden. Die Herausgabe der begehrten Jahreskontenauszüge an den Kläger wäre daher nicht im Sinne des § 30 Abs. 2 AO unbefugt. Dem Informationszugangsanspruch des Klägers steht vorliegend auch nicht § 9 Abs. 1 IFG NRW entgegen. Gegenstand des Auskunftsverlangens des Klägers sind keine personenbezogenen Daten, sondern Angaben über Kontostände bzw. Zahlungen einer juristischen Person (der Insolvenzschuldnerin) an die Beklagte, ohne dass damit eine Zuordnung zu bestimmten natürlichen Personen (Gesellschaftern, Geschäftsführern oder Arbeitnehmern der Insolvenzschuldnerin) verbunden ist. Selbst wenn vorliegend personenbezogene Daten vom Auskunftsverlangen des Klägers betroffen wären - etwa weil die Auskünfte zugleich Angaben zu bestimmten natürlichen Personen enthielten -, führte dies zu keiner abweichenden Bewertung, da diese Informationen dem Insolvenzverwalter gegenüber von vornherein nicht geheimhaltungsbedürftig sind, vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Juni 2011 - 8 A 1150/10 -, juris, Rn. 99; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 12. Februar 2010 - 10 A 11156/09 -, juris, Rn. 31. Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass durch die Herausgabe der begehrten Kontoauszüge vorliegend weitergehende, dem Steuergeheimnis unterliegende Steuerdaten Dritter offenbart würden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Die Voraussetzungen der § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012, GV. NRW. S. 548) zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften. Ferner ergeht ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter der Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012, GV. NRW. S. 548) bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften.