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Urteil

14 K 2419/12.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2014:0415.14K2419.12A.00
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Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 19. März 2012 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens, für das keine Gerichtskosten erhoben werden, trägt die Beklagte.

Entscheidungsgründe
Der Bescheid der Beklagten vom 19. März 2012 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens, für das keine Gerichtskosten erhoben werden, trägt die Beklagte. Tatbestand Der am 00.00.0000 in Kabul geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger. Er reiste nach eigenen Angaben im November 1981 mit seiner Mutter und seinen Geschwistern auf dem Luftweg nach Deutschland ein. Ebenfalls im November 1981 beantragte seine Mutter für sich, den Kläger und die übrigen Geschwister des Klägers die Anerkennung als Asylberechtigte. Zur Begründung trug sie im Wesentlichen vor, dass ihre Familie als Grundbesitzer und strenggläubige Muslime von den kommunistischen Machthabern verfolgt worden sei. Da ihr Ehemann und Vater des Klägers zudem die Freiheitskämpfer gegen das kommunistische Regime unterstützt habe, habe dieser bereits Anfang des Jahres 1981 aus Afghanistan fliehen müssen. Weil die Behörden ständig Nachforschungen nach dem Verbleib des Familienvaters angestellt hätten, hätten sich auch die übrigen Familienangehörigen zur Flucht entschlossen. Mit Bescheid vom 2. Februar 1982 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (heute Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, im Folgenden jeweils Bundesamt) den Asylantrag des Klägers und seiner Familienangehörigen ab. Das Verwaltungsgericht Trier verpflichtete die Beklagte mit Urteil vom 25. März 1983 (1 K 383/82), den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen, weil zu befürchten sei, dass er in die gegen seinen Vater gerichtete Verfolgung durch das kommunistische Regime einbezogen werde. In den folgenden Jahren ließ sich der Kläger als Siebdrucker ausbilden, konnte aber aus gesundheitlichen Gründen den Beruf alsbald nicht mehr ausüben. Seit 1995 ging er keiner beruflichen Tätigkeit mehr nach, sondern verrichtete allenfalls Hilfsarbeiten. Nachdem der Kläger im Bundesgebiet mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten war, leitete das Bundesamt im Dezember 2003 ein Widerrufsverfahren mit der Begründung ein, die Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigtem lägen nicht mehr vor. Mit der im Dezember 2003 beim Bundesamt eingegangenen Stellungnahme machte der Kläger geltend, dass er sich seit dem Jahre 1981 in Deutschland aufhalte und seine Mutter und Geschwister zwischenzeitlich die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten hätten. Er habe erfahren, dass sein Vater im Jahre 1997 verstorben sei. Alle Familienangehörigen seien aus Afghanistan geflüchtet oder in Stammesfehden getötet worden. Außerdem sei er nicht in der Lage, seine Muttersprache zu sprechen. Mit Bescheid vom 15. Februar 2006 widerrief das Bundesamt auf der Grundlage von § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigten und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorlägen. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass dem Kläger wegen seines Vaters, der als Freiheitskämpfer gegen das kommunistische Regime gekämpft hätte, keine Verfolgung mehr in Afghanistan drohe. Zumindest für den Raum Kabul könne auch eine extreme Gefahrenlage i.S.d. § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG ausgeschlossen werden. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 14. März 2006 Klage vor dem erkennenden Gericht. Mit Urteil der Kammer vom 8. April 2008 (14 K 1474/06.A) wurde die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 15. Februar 2006 verpflichtet festzustellen, dass in Bezug auf den Kläger Abschiebungshindernisse gem. § 60 Abs. 7 AufenthG vorliegen. Im Übrigen lehnte das Gericht die Klage ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Kläger vor einer politischen Verfolgung i.S.d. Art. 16a Abs. 1 GG bei einer Rückkehr nach Afghanistan hinreichend sicher sei. Es sei mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen, dass der Kläger jetzt noch wegen des anti-kommunistischen Engagements seines Vaters in Afghanistan gefährdet sei, weil die jetzigen Machthaber in Afghanistan nebst den Führern und Kommandanten der verschiedenen Mujaheddin-Gruppierungen selbst anti-kommunistisch eingestellt seien. Die hilfsweise auf Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG gerichtete Verpflichtungsklage habe ebenfalls keinen Erfolg, weil bei den gegenwärtigen Machtverhältnissen in Afghanistan Personen wie der Kläger, deren Familienmitglieder den anti-kommunistischen Befreiungskampf der Mujaheddin unterstützt hätten, nicht gefährdet seien. Die hilfsweise auf Feststellung von Abschiebungshindernissen gem. § 60 Abs. 7 AufenthG gerichtete Verpflichtungsklage sei hingegen begründet. Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG seien im Falle des Klägers gegeben. Angesichts der sich verschlechternden Sicherheitslage sei ein alleinstehender Rückkehrer grundsätzlich auch in Kabul einer lebensbedrohlichen Gefahrenlage ausgesetzt. Nach der aktuellen Auskunftslage würden aus dem westlichen Ausland abgeschobene Rückkehrer ohne familiäre Verbindungen und ohne besondere berufliche Qualifikation wegen der desolaten Versorgungslage in Afghanistan in eine extreme Gefahr für Leib und Leben geraten. Der Kläger gehöre zu diesem Personenkreis. Seit seinem mehr als 25-jährigen Aufenthalt im Bundesgebiet verfüge er nicht mehr über die örtlichen Kenntnisse und über die familiären und sozialen Verbindungen in Afghanistan, die es ihm ermöglichten, eine existenzsichernde Erwerbsmöglichkeit zu erlangen. Er habe glaubhaft vorgetragen, dass seine Angehörigen entweder aus Afghanistan geflohen oder bei Stammesfehden umgekommen seien. Sein vor ihm aus Afghanistan geflohener Vater sei im Jahre 1997 gestorben. Über eine besondere berufliche Qualifikation, die es ihm ermöglichte, eine existenzsichernde Erwerbsmöglichkeit in Afghanistan auch ohne familiäre oder andere soziale Verbindungen zu finden, verfüge der Kläger nicht. Im Übrigen lägen auch besondere Umstände vor aufgrund derer anzunehmen sei, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Afghanistan in eine extreme Gefahr für Leib und Leben geraten werde. Der Kläger sei ausweislich der von ihm vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen und Berichten des Vereins für Gefährdetenhilfe langjährig rauschmittelabhängig gewesen. Überdies verfüge er nach seinem mehr als 25-jährigen Aufenthalt in Deutschland nicht mehr über die erforderlichen Kenntnisse in seiner Muttersprache, um im Überlebenskampf in Afghanistan bestehen zu können. Das Bundesamt stellte daraufhin mit Bescheid vom 5. Juni 2008 fest, dass das Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG a.F. hinsichtlich Afghanistans vorliege. Auch in der Folgezeit wurde der Kläger mehrfach straffällig. Zuletzt verurteilte ihn das Amtsgericht Bonn am 16. März 2011 (900 Js 492/10 66 Ls 26/11) wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr sechs Monaten und zwei Wochen. Nachdem der Kläger die Strafe zunächst angetreten hatte, wurde der Rest der Strafe mit Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 20. Juni 2013 zwischenzeitlich zur Bewährung ausgesetzt. Im Hinblick auf die Straffälligkeit des Klägers bat die Ausländerbehörde das Bundesamt mit Schreiben vom 5. August 2011 um Prüfung, ob ein Widerrufsverfahren bzgl. des Abschiebungsverbots eingeleitet werden könne. Mit Schreiben vom 4. Januar 2012 hörte das Bundesamt den Kläger zu dem beabsichtigten Widerruf der Feststellung von Abschiebeverboten an. In ihrer Stellungnahme vom 16. März 2012 wandte die Prozessbevollmächtigte des Klägers dagegen ein, dass die Voraussetzungen eines Widerrufs nicht erfüllt seien. Die Situation des Klägers und die Bedingungen im Heimatland hätten sich seit dem Urteil des erkennenden Gerichts nicht verändert. Der Kläger sei mittlerweile 43 Jahre alt und habe weiterhin keine Berufsausbildung bzw. Berufserfahrung, die er sich bei seiner Rückkehr zu Nutze machen könne. Auch örtliche Kenntnisse oder Strukturen, auf die er bei seiner Rückkehr zurückgreifen könne, habe er nicht. Er spreche die Sprache kaum und könne sich in Afghanistan nicht zurechtfinden. Die Rauschmittelabhängigkeit sei weiterhin ein Problem. Er warte auf einen Therapieplatz. Mit Bescheid vom 19. März 2012 widerrief das Bundesamt die mit Bescheid vom 5. Juni 2008 getroffene Feststellung, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG vorliege. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass sich die Sachlage seit der Entscheidung im Jahr 2008 zwischenzeitlich verändert habe. Die Sicherheits- und Versorgungslage im Raum Kabul sei nicht mehr derart schlecht, dass jeder Rückkehrer „gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert sein würde“. Auch wenn die medizinische Versorgung unzureichend, der Wohnraum knapp und die Wirtschaftslage weiterhin schwierig sei, sei es alleinstehenden, arbeitsfähigen, gesunden, männlichen Rückkehreren, auch ohne nennenswertes Vermögen und abgeschlossene Berufsausbildung möglich, wenigstens ein kleines Einkommen zu erzielen, um damit ein Leben am Rande des Existenzminimums zu finanzieren und sich allmählich in die afghanische Gesellschaft zu integrieren. Der Kläger habe zwar durch seine fortgesetzten Straftaten seine Integration im Bundesgebiet verhindert, er habe aber in Deutschland umfangreiche Sprachkenntnisse erworben, die ihm bei einer Rückkehr nach Afghanistan von Vorteil seien. Der Kläger hat am 5. April 2012 Klage gegen den Widerrufsbescheid erhoben. Zur Begründung verweist er auf die Ausführungen im Verwaltungsverfahren und trägt ergänzend vor, er befinde sich seit nunmehr 30 Jahren im Bundesgebiet und habe keine sozialen oder familiären Verbindungen in Afghanistan. Seine Mutter lebe in Dubai, zwei Brüder und eine Schwester lebten in Deutschland in seiner Nähe. Er habe wegen der langjährigen Rauschmittelabhängigkeit keine Berufserfahrungen sammeln können. Er habe zwar erfolgreich eine Therapie abgeschlossen, die auch zu einer vorzeitigen Haftentlassung geführt habe; auch nach der Haft setze er die ambulante Therapie aber fort. Zudem sei er seit einiger Zeit in einer gemeinnützigen Einrichtung tätig. Nach der zu den Gerichtsakten gereichten Auskunft des ambulanten Therapiezentrums, in dem der Kläger zuletzt behandelt wurde, ist die Prognose einer längerfristigen Abstinenz als positiv einzuschätzen. Bei einem Rückfall gehe man davon aus, dass der Kläger sich professioneller Hilfe zuwende. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 19. März 2012 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt sie Bezug auf den angefochtenen Bescheid. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten im hiesigen Verfahren sowie im Verfahren 14 K 1474/06.A und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Widerrufsbescheid der Beklagten ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Die Widerrufsentscheidung ergeht auf der Grundlage des § 73 Abs. 3 AsylVfG (in der zur Zeit der Entscheidung gültigen Fassung vom 2. September 2008). Maßgeblich ist die Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheides. Vgl. BVerwG, EuGH-Vorlage vom 25. November 2008 - 10 C 46/07 -, juris Der Widerruf ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Die Voraussetzungen für einen Widerruf der Feststellung des Bestehens eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG a.F. für den Kläger liegen jedoch nicht vor. Nach § 73 Abs. 3 AsylVfG (in der zur Zeit der Entscheidung gültigen Fassung vom 2. September 2008) ist die Entscheidung, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG (in der Fassung vom 25. Februar 2008) vorliegen, zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Der dem Kläger gewährte nationale Abschiebungsschutz ist somit zu widerrufen, wenn sich die Sachlage so verändert hat, dass die Voraussetzungen für das vom Bundesamt mit Bescheid vom 05. Juni 2008 festgestellte Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG (in der Fassung vom 25. Februar 2008) entfallen sind und auch keine anderen nationalen Abschiebungsverbote vorliegen. § 73 Abs. 3 AsylVfG a.F. verlangt dabei eine beachtliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse. Durch neue Tatsachen muss sich eine andere Grundlage für die Gefahrenprognose bei dem jeweiligen Abschiebungsverbot ergeben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 2011 - 10 C 24.10 -, juris, auch zu den (hier nicht einschlägigen) Besonderheiten des Widerrufs eines Abschiebungsverbots in verfassungskonformer Anwendung im Wege einer Durchbrechung der in § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG angeordneten Sperrwirkung. Das ist hier nicht der Fall. Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG a.F. hinsichtlich Afghanistans liegen im Fall des Klägers weiterhin vor. Im Hinblick auf die Lebensbedingungen, die den Kläger in Afghanistan erwarten, insbesondere die dort herrschenden wirtschaftlichen Existenzbedingungen und die damit zusammenhängende Versorgungslage, kann der Kläger grundsätzlich Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG a.F. nur ausnahmsweise beanspruchen, wenn er bei einer Rückkehr aufgrund dieser Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Nur dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, ihm trotz einer fehlenden politischen Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG a.F. Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG a. F. zu gewähren. Wann danach allgemeine Gefahren von Verfassungs wegen zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalls ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung. Die drohenden Gefahren müssen jedoch nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maßstab auszugehen. Diese Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsgrad markiert die Grenze, ab der seine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich unzumutbar erscheint. Dieser hohe Wahrscheinlichkeitsgrad ist ohne Unterschied in der Sache in der Formulierung mit umschrieben, dass die Abschiebung dann ausgesetzt werden müsse, wenn der Ausländer ansonsten „gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde“. Schließlich müssen sich diese Gefahren alsbald nach der Rückkehr realisieren. Das bedeutet nicht, dass im Falle der Abschiebung der Tod oder schwerste Verletzungen sofort, gewissermaßen noch am Tag der Abschiebung, eintreten müssen. Vielmehr besteht eine extreme Gefahrenlage beispielsweise auch dann, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert werden würde. Vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 29. September 2011 - 10 C 24/10 -, juris, m.w.N. Eine den Anforderungen § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG a. F. unmittelbar genügende individuelle, also gerade in den persönlichen Eigenschaften und Verhältnissen des Klägers angelegte Gefahr für Leib oder Leben ist weiterhin anzunehmen. Dabei legt die Kammer der Entscheidung die Verhältnisse in Kabul zu Grunde, weil dies der Herkunftsbereich des Klägers und zugleich der Bereich ist, der im Fall einer Rückkehr oder Abschiebung am ehesten zu erreichen ist. Zwar geht die Kammer nach Auswertung der aktuellen Auskünfte und Erkenntnisse sowie der obergerichtlichen Rechtsprechung, vgl. Hessischer VGH, Urteil vom 30. Januar 2014 - 8 A 119/12.A - juris; Sächsisches OVG, Urteil vom 10. Oktober 2013 - A 1 A 474/09 - juris; BayVGH, Urteil vom 13. Mai 2013 -13 a B 12.30052 - juris; Urteil vom 1. März 2013 -13 a B 12.30205 - juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. März 2012 - 8 A 11050/10 - juris; vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 19. Juni 2008 - 20 A 4676/06.A -, juris, wonach lediglich für besonders empfindliche Gruppen Abschiebeschutz nach § 60 Abs. 7 AufenthG gewährt werden kann, grundsätzlich davon aus, dass alleinstehende, gesunde, junge und arbeitsfähige Männer mit Ortskenntnissen im Falle einer Abschiebung nach Afghanistan im Raum Kabul derzeit nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit einer Extremgefahr für Leben und Gesundheit im Sinne der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausgesetzt sind. Vgl. auch schon VG Köln, Urteil vom 22. Januar 2014 - 14 K 2858/12.A -, n.v. Auch wenn die Versorgungslage in Afghanistan nach wie vor schlecht ist, ist im Wege einer Gesamtgefahrenschau grundsätzlich nämlich nicht anzunehmen, dass einem alleinstehenden arbeitsfähigen männlichen Rückkehrer bei einer Abschiebung nach Afghanistan alsbald der sichere Tod drohen würde oder alsbald schwere Gesundheitsbeeinträchtigungen zu erwarten wären. Das soll selbst für beruflich nicht besonders qualifizierte afghanischen männlichen Staatsangehörigen gelten, die in Kabul ohne Rückhalt und Unterstützung durch Familie und Bekannte sind und dort weder über Grundbesitz noch über nennenswerte Ersparnisse verfügen. Diese Grundsätze können auf den Fall des Klägers keine Anwendung finden. Wegen der besonderen individuellen Umstände ist in seinem Fall nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er in Kabul seine Existenz sichern und überleben kann. Dabei ist weiterhin auf die persönliche Lage des Klägers abzustellen, die bereits im Urteil der Kammer vom 8. April 2008 (14 K 1474/06.A) zu Grunde gelegt wurde und bezüglich derer keine maßgebliche Änderung eingetreten ist. Der Kläger lebte zum Zeitpunkt der Entscheidung seit 31 und nunmehr seit 33 Jahren in Deutschland und verfügt über keine Kenntnisse der örtlichen Gegebenheiten und Strukturen in Afghanistan. Er hat keine familiäre oder soziale Anbindung mehr, auf die er auch in finanzieller oder organisatorischer Hinsicht zurückgreifen könnte. Auch nach dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes können Rückkehrer vor allem dann auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach längerer Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der islamischen Republik Afghanistan vom 31. März 2014, Stand: Februar 2014, S. 5. Auch wenn das Auswärtige Amt lediglich von „Schwierigkeiten“ und nicht etwa von einer extremen Gefahrenlage spricht, können die Feststellungen hier fruchtbar gemacht werden. Dies gilt vor allem vor dem Hintergrund, dass im Fall des Klägers alle der umschriebenen Umstände erfüllt sind. Es ist weiterhin nicht zu erwarten, dass der Kläger sich auf dem hart umkämpften Arbeitsmarkt in Kabul durchzusetzen und einen Arbeitsplatz zu finden vermag, der es ihm ermöglicht, jedenfalls seine Existenz zu sichern. Der Kläger hat zwar eine Ausbildung als Siebdrucker gemacht, ist aber seit 1995 keiner beruflichen Tätigkeit mehr nachgegangen und hat auch in Deutschland allenfalls Hilfsarbeiten verrichtet. Weil er bereits im Kindesalter sein Heimatland verlassen hat, hat er sich zu keiner Zeit auf dem afghanischen Arbeitsmarkt behaupten müssen und ist mit den dortigen Gebräuchen und Umgangsformen nicht vertraut. Erschwerend kommt hinzu, dass der Kläger, wie die Kammer bereits im Urteil vom 8. April 2008 (14 K 1474/06.A) festgestellt hat, nicht mehr über die erforderlichen Kenntnisse in seiner Muttersprache verfügt, um im Überlebenskampf in Afghanistan bestehen zu können. Ohne die sichere Kenntnis der Muttersprache, wird eine Verständigung mit den Einheimischen aber nur schwer möglich sein und ihm die Chance nehmen, zumindest als Tagelöhner Aufträge zu erhalten. Vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 16. Januar 2014 - 13a B 13.30025 -, juris. Der Kläger ist zudem gesundheitlich wegen seiner jahrelangen Drogenabhängigkeit nicht voll belastbar. Auch wenn er zuletzt erfolgreich eine Therapie abgeschlossen hat und die Prognose einer Abstinenz nach Auskunft des Therapiezentrums positiv ausfällt, ist ein Rückfall nicht ausgeschlossen. Vielmehr geht man in dem Therapiezentrum davon aus, dass der Kläger bei einem Rückfall professionelle Hilfe annehmen wird. Eine solche professionelle Hilfe ist für den Kläger in Afghanistan nicht zu erhalten. Selbst in Kabul ist für die Bevölkerung keine hinreichende medizinische Versorgung und erst Recht keine professionelle Betreuung von Drogenabhängigen gewährleistet. Die Behandlung von psychischen Erkrankungen (und damit auch von Suchterkrankungen) findet in Afghanistan nach wie vor nicht in ausreichendem Maße statt. In Kabul gibt es nur eine psychiatrische Klinik, die stets erheblich überfüllt ist. Folgebehandlungen sind oft schwierig zu leisten, insbesondere wenn die erkrankte Person – wie der Kläger – kein unterstützendes Familienumfeld hat. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der islamischen Republik Afghanistan vom 31. März 2014, Stand: Februar 2014, S. 20. Schließlich steht die Tatsache, dass der Kläger schon des Öfteren straffällig geworden ist, dem hier festgestellten Abschiebungsverbot nicht entgegen. Die Vorschrift des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG, wonach die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG ausgeschlossen ist, wenn der betreffende Ausländer wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist, greift hier nicht ein, weil die zuletzt vom Amtsgericht Bonn verhängte Strafe unter dieser Grenze liegt und weil diese Vorschrift ohnehin nicht auf Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG a.F. anzuwenden ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben.