Urteil
10 K 3084/13
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2014:0416.10K3084.13.00
7Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids des Bundesverwaltungsamts vom 31.05.2012 und dessen Widerspruchsbescheids vom 15.04.2013 verpflichtet, der Klägerin einen Staatsangehörigkeitsausweis auszustellen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids des Bundesverwaltungsamts vom 31.05.2012 und dessen Widerspruchsbescheids vom 15.04.2013 verpflichtet, der Klägerin einen Staatsangehörigkeitsausweis auszustellen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand Die Klägerin beantragte, vertreten durch ihren Adoptivvater, am 12.08.2011 die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises bei dem Bundesverwaltungsamt. Dabei machte sie geltend, die deutsche Staatsangehörigkeit im Wege der Adoption von ihrem Adoptivvater erworben zu haben. Die Klägerin wurde am 00.00.1993 in Kinshasa/Zaire (heute: Demokratische Republik Kongo) geboren. Ihre Eltern, Herr O. O1. und Frau O2. L. , sind am 00.00.1997 und am 00.00.2004 verstorben. Am 14.05.2004 wurde Herrn Dr. F. -O3. L. durch das Friedensgericht von Kinshasa-Ngaliema/Demokratische Republik Kongo die Vormundschaft für die Klägerin zugesprochen. Herr Dr. L. wurde 1959 in Kandu/Kongo geboren und ist der Bruder der verstorbenen Mutter der Klägerin. Er wurde mit Wirkung vom 24.10.2003 durch das Landratsamt Ravensburg in den deutschen Staatsverband eingebürgert. Das Friedensgericht von Kinshasa-Ngaliema/Demokratische Republik Kongo stimmte mit Urteil vom 04.05.2006 der Adoption der Klägerin durch Herrn Dr. L. zu mit der Möglichkeit der Reise außer Landes. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe Bezug genommen (Bl. 14ff. Beiakte 1). Mit Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart – Vormundschaftsgericht – vom 31.10.2008 (Az. F 8 XVI 75/07) wurde auf Antrag des Herrn Dr. L. festgestellt, dass die durch die Entscheidung des Friedensgerichts von Kinshasa-Ngaliema/Demokratische Republik Kongo am 04.05.2006 ausgesprochene Adoption der Klägerin nach § 2 Abs. 1 Adoptionswirkungsgesetz (AdWirkG) anzuerkennen ist. Weiter heißt es dort wörtlich: „ Das Eltern-Kind-Verhältnis des angenommenen Kindes zu seinen verstorbenen leiblichen Eltern ist durch die Annahme als Kind nicht erloschen, dass Annahmeverhältnis steht jedoch in Ansehung der elterlichen Sorge und Unterhaltspflicht einem nach deutschen Sachvorschriften begründeten Annahmeverhältnis gleich (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 AdWirkG) .“ Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe Bezug genommen (Bl. 11f. Beiakte 1). Im Dezember 2008 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Erteilung eines Visums zum Familiennachzug. Nachdem die Beklagte den Antrag zunächst ablehnte, wurde sie durch Urteil des Verwaltungsgerichts (VG) Berlin vom 21.05.2012 (Az. 34 K 69.11 V) zur Visumserteilung verpflichtet. Mit Bescheid vom 31.05.2012 lehnte das Bundesverwaltungsamt den Antrag der Klägerin ab. Zur Begründung führte es aus: Eine wirksame Adoption habe für sich alleine nicht den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit zur Rechtsfolge. Vielmehr sei für den Staatsangehörigkeitserwerb zwingend erforderlich, dass die ausländische Adoption der dem deutschen Recht bekannten Minderjährigenadoption im Wesentlichen entspreche. Daher sei stets festzustellen, welche Wirkungen die Auslandsadoption entfalte und ob diese denen einer deutschen Adoption gleichwertig seien. Bei der in der Demokratischen Republik Kongo ausgesprochenen Adoption handele es sich um eine sog. „schwache“ Adoption, da die Beziehungen zu der leiblichen Familie des Angenommenen weiterhin aufrecht erhalten blieben. Das Eltern-Kind-Verhältnis zu den leiblichen Eltern erlösche nicht. Das Amtsgericht Stuttgart habe im Beschluss vom 31.10.2008 unter anderem festgestellt, dass das Annahmeverhältnis in Ansehung der elterlichen Sorge und Unterhaltspflicht einem nach deutschen Sachvorschriften begründeten Annahmeverhältnis gleichstehe. Hierbei handele es sich nicht um eine völlige Gleichwertigkeit, da das Eltern-Kind-Verhältnis des angenommenen Kindes zu seinen verstorbenen leiblichen Eltern durch die Annahme als Kind nicht erloschen sei, sondern nur um eine Gleichwertigkeit im Hinblick auf die elterliche Sorge und die Unterhaltspflicht. Schwache Adoptionen, die nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 AdWirkG nicht gleichwertig seien, hätten den Staatsangehörigkeitserwerb nicht unmittelbar zur Folge. Sie könnten jedoch auf Antrag nach §§ 2 und 3 AdWirkG anerkannt und umgewandelt werden. Ein solcher Antrag sei im Falle der Klägerin vor Eintritt der Volljährigkeit jedoch nicht gestellt worden. Ferner trete der Staatsangehörigkeitserwerb bei schwachen Adoptionen ein, wenn diese lediglich wegen fortbestehender Restbeziehungen des Adoptivkindes zu seinen leiblichen Eltern und Verwandten keine Voll- bzw. starke Adoption sei. Dies sei bei der Adoption in der Demokratischen Republik Kongo nicht der Fall. Mit ihrem Widerspruch vom 27.06.2012 machte die Klägerin über ihren Prozessbevollmächtigten geltend: Erforderlich für die Gleichwertigkeit der Adoption sei die rechtliche Gleichstellung des angenommenen Kindes mit dem leiblichen Kind des Angenommenen. Nach dem Recht der Demokratischen Republik Kongo werde der Adoptierte in jeder Hinsicht wie ein Kind des Adoptierenden angesehen und trete in die Familie des Adoptierenden ein. Dem Erwerb der Staatsangehörigkeit stehe nicht entgegen, dass einzelne rechtliche Beziehungen zu den leiblichen Eltern bestehen blieben. Insoweit müsse hier die Besonderheit gesehen werden, dass beide leiblichen Elternteile der Klägerin zum Zeitpunkt der Adoption bereits verstorben waren. Nach dem Recht der Demokratischen Republik Kongo könne die Adoption auch nicht ohne schwerwiegende Gründe aufgehoben oder widerrufen werden. Mit Widerspruchsbescheid vom 15.04.2013 wies das Bundesverwaltungsamt den Widerspruch der Klägerin zurück und führte zur Begründung ergänzend aus: Dass das Verwandtschaftsverhältnis nach dem Recht des ausländischen Staates vollständig aufrecht erhalten bleibe, werde nicht dadurch nichtig, dass die leiblichen Eltern der Klägerin zum Zeitpunkt der Adoption bereits verstorben waren. Die Klägerin hat am 16.05.2013 Klage erhoben. Ergänzend zu ihrem Vorbringen im Verwaltungsverfahren macht sie im Wesentlichen geltend: Dem Erwerb der Staatsangehörigkeit stehe nicht entgegen, wenn einzelne rechtliche Beziehungen zu den leiblichen Eltern bestehen blieben. Seien die Voraussetzungen einer vollständigen und grundsätzlich unwiderruflichen Integration in die neue Familie – wie hier – erfüllt, könne es auf die Frage, in welchem Ausmaß rechtliche Beziehungen zur alten Familie aufrechterhalten blieben, nicht mehr entscheidend ankommen. Etwas anderes könne nur gelten, wenn die bestehenbleibenden rechtlichen Beziehungen zur alten Familie nach Art und Umfang geeignet wären, die tatsächliche Eingliederung des Angenommenen in die neue Familie empfindlich zu stören. Insoweit sei hier zu berücksichtigen, dass die leiblichen Eltern der Klägerin verstorben seien und eine Verwandtschaftsadoption durch den Onkel erfolgt sei. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesverwaltungsamts vom 31.05.2012 und dessen Widerspruchsbescheids vom 15.04.2013 zu verpflichten, ihr einen Staatsangehörigkeitsausweis auszustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt die angefochtenen Bescheide und weist daraufhin, dass bei der Adoption nach dem Recht der Demokratischen Republik Kongo nicht einzelne rechtliche Beziehungen zu den leiblichen Eltern bestehen blieben, sondern die Beziehungen vollständig aufrechterhalten blieben. Das Landratsamt Böblingen als für den jetzigen Wohnsitz der Klägerin zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde hat der Weiterführung des Verfahrens durch das Bundesverwaltungsamt zugestimmt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin wird durch die Weigerung der Beklagten, ihr einen Staatsangehörigkeitsausweis auszustellen, in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO); sie hat einen Anspruch auf Ausstellung eines solchen nach § 30 Abs. 1 und 3 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG), denn sie ist deutsche Staatsangehörige. Gemäß § 6 Satz 1 StAG in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des Internationalen Privatrechts vom 25.07.1986 (BGBl. I, S. 1142) erwirbt mit der nach den deutschen Gesetzen wirksamen Annahme als Kind durch einen Deutschen das Kind, das im Zeitpunkt des Annahmeantrages das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, die Staatsangehörigkeit. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Klägerin wurde vor Vollendung ihres 18. Lebensjahres wirksam als Kind durch einen Deutschen angenommen (I.). Die wirksame Annahme hat vorliegend auch zum Erwerb der Staatsangehörigkeit geführt (II.). I. Die Klägerin wurde aufgrund des Urteils des Friedensgerichts von Kinshasa-Ngaliema/Demokratische Republik Kongo vom 04.05.2006 durch ihren deutschen Onkel adoptiert. Die 1993 geborene Klägerin hatte zu diesem Zeitpunkt das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet. Ihr Adoptivvater war aufgrund der Einbürgerung in den deutschen Staatsverband im Jahre 2003 zum Zeitpunkt der Adoption auch deutscher Staatsangehöriger. Die Adoption der Klägerin ist auch als eine nach deutschen Gesetzen wirksame Annahme als Kind im Sinne von § 6 StAG anzusehen. Dies ergibt sich bereits aus der entsprechenden und insoweit bindenden Feststellung des Vormundschaftsgerichts. Das Amtsgericht Stuttgart – Vormundschaftsgericht – hat mit Beschluss vom 31.10.2008 nach § 2 Abs. 1 Adoptionswirkungsgesetz (AdWrikG) festgestellt, dass die durch die Entscheidung des Friedensgerichts von Kinshasa-Ngaliema/Demokratische Republik Kongo am 04.05.2006 ausgesprochene Adoption der Klägerin durch ihren Onkel anzuerkennen ist. Die Feststellung nach § 2 Abs. 1 AdWirkG wirkt gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 AdWirkG für und gegen alle. Sie ist demnach auch für die Beklagte sowie für die Verwaltungsgerichte bindend. Etwas anderes kann allenfalls gelten, wenn der Beschluss an einem so offensichtlichen und schwerwiegenden rechtlichen Mangel litte, dass er wegen greifbarer Rechtswidrigkeit als wirkungslos zu behandeln wäre, vgl. Hamburgisches Oberverwaltungsgericht (OVG), Urteil vom 19.10.2006 – 3 Bf 275/04 –, juris. Für einen solchen Mangel bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte. Auch die Beklagte stellt die Wirksamkeit der Adoption letztlich nicht in Frage. II. Die wirksame Annahme als Kind hat vorliegend auch zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit geführt. Soweit in erst- und zweitinstanzlicher Rechtsprechung und im staatsangehörigkeitsrechtlichen Schrifttum für den Eintritt der Rechtsfolge des § 6 StAG neben der Wirksamkeit der Adoption gefordert wird, dass die ausländische Adoption einer Minderjährigenadoption nach deutschem Recht in den wesentlichen Gesichtspunkten gleichwertig sein muss, sind auch diese Anforderungen vorliegend erfüllt. Vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 19.10.2006 – 3 Bf 275/04 –, juris; VG Augsburg, Urteil vom 15.04.2008 – Au 1 K 08.169 –, juris; ähnlich mit anderen Kriterien der Gleichwertigkeit bereits: VGH München, Urteil vom 09.11.1988 – 5 B 86.03280 –, NJW 1989, 3107; a.A. zuvor Hessischer VGH, Urteil vom 13.11.1984 – IX OE 81/82 –, StAZ 1985, 321; für das Schrifttum: Marx in Gemeinschaftskommentar zum Staatsangehörigkeitsrecht, Loseblattsammlung Stand: Dezember 2013, § 6 Rn. 62ff.; Renner/Maaßen in Hailbronner/Renner/Maaßen, Staatsangehörigkeitsrecht, 5. Auflage 2010, § 6 Rn. 24. Die einschränkende Auslegung des § 6 StAG wird mit dem Sinn und Zweck der Vorschrift begründet, wie er sich aus dem erkennbaren Willen des historischen Gesetzgebers ergebe. Der historische Gesetzgeber sei davon ausgegangen, dass der Erwerb der Staatsangehörigkeit nur bei solchen Adoptionen eintreten solle, die aufgrund ihrer rechtlichen Ausgestaltung eine staatsangehörigkeitsrechtliche Gleichbehandlung mit ehelichen und legitimierten Kindern rechtfertigten. Hierzu wird auf die Begründung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung verwiesen, in der es unter anderem heißt: „Nach dem Entwurf erlangt das Kind durch die Annahme die volle rechtliche Stellung eines ehelichen Kindes des Annehmenden. Dies lässt es gerechtfertigt erscheinen, das minderjährige Kind auch staatsangehörigkeitsrechtlich den ehelichen oder legitimierten Kindern Deutscher gleich zu behandeln. Eine solche Gleichbehandlung ist nicht erforderlich bei Erwachsenen, deren Annahme auch nach der Neuordnung des Adoptionsrechts künftig mit schwächeren Wirkungen ausgestattet ist.“ Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 07.01.1975, BT-Drs. 7/3061 S. 64; vgl. insgesamt: OVG Hamburg, Urteil vom 19.10.2006 – 3 Bf 275/04 –, juris. Ob dem insgesamt entgegenzuhalten ist, dass sich für eine derart einschränkende Auslegung keine Anhaltspunkte im Wortlaut des § 6 StAG finden und auch die Vorstellung des Gesetzgebers sich nicht in der angenommenen Eindeutigkeit verhält, zumal es in dem Gesetzentwurf an anderer Stelle zu den Anforderungen auch heißt: „Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit ist davon abhängig, dass eine nach den deutschen Gesetzen wirksame Annahme als Kind vorliegt. Damit sind alle Adoptionen erfasst, die nach den Vorschriften dieses Entwurfs zustande kommen oder nach den Grundsätzen des interlokalen oder internationalen Privatrechts oder aufgrund völkerrechtlicher Vereinbarungen unmittelbar gelten oder anerkannt werden.“ Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 07.01.1975, BT-Drs. 7/3061 S. 65, bedarf vorliegend keiner weitergehenden Erörterung. Denn die Anforderungen der Rechtsprechung und des Schrifttums an eine Gleichwertigkeit sind vorliegend im Ergebnis erfüllt. Nach der älteren Rechtsprechung sollte die Adoption „gleichwertig“ sein, wenn ein Kindschaftsverhältnis zwischen dem Annehmenden und dem Angenommenen unter grundsätzlicher Beendigung des Kindschaftsverhältnisses zu den leiblichen Eltern begründet wurde. Diese Voraussetzungen wurden als die wesentlichen Merkmale einer Adoption nach deutschem Recht angesehen. Vgl. VGH München, Urteil vom 09.11.1988 – 5 B 86.03280 –, NJW 1989, 3107. Hiergegen lassen sich jedoch die Ausführung des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Beschluss vom 10.07.2007 – 5 B 4/07 –, anführen. Dort heißt es: „Soweit in Rechtsprechung [...] und staatsangehörigkeitsrechtlichem Schrifttum [...] für die „Wesensgleichheit“ daran angeknüpft wird, dass die im Ausland vollzogene Adoption nicht „wesentlich“ hinter denen der Minderjährigenadoption deutschen Rechts zurückbleibt, insoweit zwischen einer „starken“ und einer „schwachen“ Adoption unterschieden und regelmäßig auf eine „Volladoption“ abgestellt wird, folgt hieraus nicht, dass das Staatsangehörigkeitsrecht de lege lata hierfür allein oder maßgeblich an das (vollständige) Erlöschen des Kindschaftsverhältnisses zu den leiblichen Eltern anknüpft oder sonst die in § 2 Abs. 2 Satz 1 AdWirkG vorgenommene Differenzierung übernimmt.“ Juris Rn. 8. In der jüngeren Rechtsprechung wird für die Beurteilung der Gleichwertigkeit dem Erfordernis einer rechtlichen Gleichstellung des angenommenen Kindes mit einem leiblichen Kind des Annehmenden eine höhere Bedeutung beigemessen. Ausschlaggebend ist danach in erster Linie die mit der Adoption erfolgende vollständige Integration in die neue Familie. Dagegen soll es grundsätzlich unschädlich sein, wenn die ausländische Kindesannahme die verwandtschaftlichen Beziehungen zu den leiblichen Eltern nicht in vollem Umfang ablöst. Die bestehenbleibenden rechtlichen Beziehungen zur alten Familie dürften aber nach Art und Umfang nicht geeignet sein, die tatsächliche Eingliederung des Angenommenen in die neue Familie empfindlich zu stören. Als weiteres Erfordernis wird angeführt, dass die Aufhebung des Annahmeverhältnisses nur unter ähnlich eingeschränkten Voraussetzungen zulässig ist, wie das deutsche Recht sie normiert. OVG Hamburg, Urteil vom 19.10.2006 – 3 Bf 275/04 –, juris; VG Augsburg, Urteil vom 15.04.2008 – Au 1 K 08.169 –, juris; so auch Marx , a.a.O., Rn. 66ff. Diese Kriterien sind – ihr Erfordernis unterstellt – vorliegend erfüllt. Es lässt sich zunächst feststellen, dass die Klägerin durch die Adoption einem leiblichen Kind des Annehmenden gleichgestellt worden ist. Insoweit kann offen bleiben, ob diese Wirkung sich nach deutschem Familienrecht oder nach dem Familienrecht der Demokratischen Republik Kongo richtet. Grundsätzlich sieht das Internationale Privatrecht der Demokratischen Republik Kongo in Art. 12 des Zivilgesetzbuches von 1895 (ZGB) vor, dass die Wirkungen einer Adoption sich nach dem Personalstatut des oder der Adoptierenden richten. Die mit dem Status der Person zusammenhängenden Fragen richten sich gemäß Art. 8 ZGB grundsätzlich nach dem Recht der Staatsangehörigkeit der betreffenden Person. Bei mehrfacher Staatsangehörigkeit ist an die effektive anzuknüpfen. vgl. Nelle in Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Länderteil Kongo, Demokratische Republik, Stand: 01.10.2005, S. 36. Aufgrund der deutschen Staatsangehörigkeit des Adoptierenden wäre demzufolge unter dem Vorbehalt eines möglichen Verstoßes gegen den kongolesischen ordre public deutsches Sachrecht anzuwenden gewesen. Danach folgte aus § 1754 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in der Fassung vom 01.02.2002 (BGBl I, S. 3138), dass das Kind mit der Annahme die rechtliche Stellung eines Kindes des Annehmenden erlangt. Das Recht der Demokratischen Republik Kongo bestimmt in Art. 677 des Code de Famille vom 01.08.1987 (FamG) hinsichtlich der Wirkung der Adoption, dass der Adoptierte in jeder Hinsicht wie ein Kind des Adoptierenden angesehen wird (Abs. 1) und in die Familie des Adoptierenden eintritt (Abs. 2). Ergänzend ist bestimmt, dass das adoptierte Kind in der neuen Familie unterhalts- und erbberechtigt ist, vgl. Art. 689, 690 FamG. Zitiert nach Nelle , a.a.O., S. 138. Demzufolge begründet die Adoption nach dem Sachrecht beider Länder die Gleichstellung des Kindes mit einem Kind des Annehmenden. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Feststellung des Vormundschaftsgerichts, dass das Annahmeverhältnis jedoch in Ansehung der elterlichen Sorge und Unterhaltspflicht einem nach deutschen Sachvorschriften begründeten Annahmeverhältnis gleichsteht. Denn die Feststellung trifft – ungeachtet ihrer Bindungswirkung für das staatsangehörigkeitsrechtliche Feststellungsverfahren – keine Aussage dahingehend, dass das Annahmeverhältnis hinsichtlich der sonstigen rechtlichen Beziehungen zum Annehmenden einem nach deutschen Sachvorschriften begründeten Annahmeverhältnis nicht gleichsteht. Dies ergibt sich bereits daraus, dass diese Feststellung unabhängig von der Ausgestaltung der rechtlichen Beziehungen zur Adoptivfamilie nach der Systematik des Adoptionswirkungsgesetzes immer dann zu treffen ist, wenn keine Feststellung nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 AdWirkG getroffen wird. Ob die letztere Feststellung zu treffen ist, hängt jedoch wiederum nicht von der Ausgestaltung der rechtlichen Beziehungen zur Adoptivfamilie, sondern ausschließlich vom Erlöschen des Eltern-Kind-Verhältnisses des Kindes zu seinen bisherigen Eltern ab. Vgl. insgesamt OVG Hamburg, Urteil vom 19.10.2006 – 3 Bf 275/04 –, juris; vgl. zur Bindungswirkungen der Feststellungen nach § 2 Abs. 2 AdWirkG auch: BVerwG, Beschluss vom 10.07.2007 – 5 B 4/07 –, juris. Auch hinsichtlich der Beziehungen zur Ursprungsfamilie werden die von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen an die „Gleichwertigkeit“ vorliegend erfüllt. Käme aufgrund des Internationalen Privatrechts der Demokratischen Republik Kongo deutsches Sachrecht zur Anwendung, wäre die Voraussetzung unproblematisch erfüllt. Aber auch bei der Anwendung des Familienrechts der Demokratischen Republik Kongo käme man bei Zugrundelegung der Kriterien der jüngeren Rechtsprechung unter Berücksichtigung der Ausgestaltung des deutschen Familienrechts zur Annahme einer „Gleichwertigkeit“. Dabei ist vorliegend besonders zu berücksichtigen, dass es sich hier um eine Verwandtenadoption einer minderjährigen Vollwaise handelt. Das deutsche Familienrecht sieht grundsätzlich vor, dass das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes und seiner Abkömmlinge zu den bisherigen Verwandten und die sich aus ihm ergebenden Rechte und Pflichten mit der Annahme erlöschen, § 1755 Abs. 1 BGB. Sind die Annehmenden mit dem Kind – wie hier – im zweiten oder dritten Grad verwandt oder verschwägert, so erlöschen nur das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes und seiner Abkömmlinge zu den Eltern des Kindes und die sich aus ihm ergebenden Rechte und Pflichten, § 1756 Abs. 1 BGB. Das Recht der Demokratischen Republik Kongo bestimmt hinsichtlich der Beziehungen zu der alten Familie Folgendes: Gemäß Art. 678 FamG behält der Adoptierte seine Verwandtschaftsbeziehung zu seiner ursprünglichen Familie (Abs. 1). Seine Nachkommen haben sowohl zur Adoptivfamilie als auch zu der ursprünglichen Familie verwandtschaftliche Beziehungen (Abs. 2). Diese bestehenden Beziehungen werden jedoch durch weitere Regelungen eingeschränkt. So bestimmt etwa Art. 679 FamG, dass in allen Fällen, in denen eine Wahl getroffen werden muss zwischen der Adoptivfamilie und der ursprünglichen Familie, die Adoptivfamilie vorzuziehen ist, es sei denn, das Gesetz bestimmt etwas anderes. Hinsichtlich der elterlichen Sorge bestimmt Art. 688 FamG, dass der Adoptierende die elterliche Sorge gegenüber dem Adoptierten erwirbt. Diese fällt auch etwa im Todesfall des Adoptierenden nicht automatisch an die ursprünglichen Eltern zurück, vgl. Abs. 2. Hinsichtlich des Unterhalts bestimmt Art. 689, dass der Adoptierte von der Ursprungsfamilie nur dann Unterhalt verlangen kann, wenn die Adoptivfamilie außer Stande ist, ihn zu leisten. Auch hinsichtlich der Unterhaltsansprüche der Ursprungsfamilie sind zunächst Mitglieder ihrer Familie in Anspruch zu nehmen. Der Adoptierte behält erbrechtliche Ansprüche gegenüber der Ursprungsfamilie, Art. 690 Abs. 1 FamG. Vorschriften jeweils zitiert nach Nelle , a.a.O., S. 138f. Demzufolge ist das Fortbestehen der Verwandtschaftsverhältnisse zu den Mitgliedern der Ursprungsfamilie wegen der bereits bestehenden Verwandtschaft zu dem Annehmenden unschädlich, soweit es nicht die Eltern betrifft. Insoweit entsprechen sich die Regelungen des jeweiligen Sachrechts. Eine Differenz besteht lediglich hinsichtlich der nach kongolesischem Recht grundsätzlich fortbestehenden Beziehungen zu den leiblichen Eltern. Diese sind im vorliegenden Fall ebenfalls als unschädlich anzusehen. Maßgeblich ist insoweit, dass hier eine minderjährige Vollwaise durch einen Verwandten adoptiert wird. In diesen Fällen sind die zu den leiblichen Eltern fortbestehenden Beziehungen regelmäßig bloße Restbeziehungen. Sorge- oder Umgangsrechte etwa erlöschen mit dem Tod der leiblichen Eltern. Auch Einflussnahmen auf die Kinder und deren neue Familien sind nach dem Tod der Eltern tatsächlich nicht mehr möglich. Selbst Erbrechte dürften sich abgesehen von ggf. länger andauernden Erbabwicklungen grundsätzlich erledigt haben. Eventuell verbleibende sonstige Vermögensrechte oder Namensrechte beispielsweise sind dagegen regelmäßig nicht geeignet, empfindliche Störungen im Hinblick auf die Integration in die neue Familie auszulösen. Nach den Maßstäben der jüngeren Rechtsprechung wären diese Restbeziehungen daher als unschädlich anzusehen. Vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 19.10.2006 – 3 Bf 275/04 –, juris. Dem steht die Feststellung des AG Stuttgart in dem Beschluss vom 31.10.2008, „Das Eltern-Kind-Verhältnis des angenommenen Kindes zu seinen verstorbenen leiblichen Eltern ist nicht erloschen“, nicht entgegen. Denn die hier vorzunehmende Prüfung, ob (etwa) fortbestehende Beziehungen einem Staatsangehörigkeitserwerb nach § 6 StAG entgegenstehen, wird von den Feststellungen nach dem Adoptionswirkungsgesetz nicht erfasst. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.07.2007 – 5 B 4/07 –, juris. Es sind auch keine tragfähigen Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der historische Gesetzgeber – so man denn für die einschränkende Auslegung des § 6 StAG entscheidend auf diesen abstellt – bei der Neuregelung der Vorschriften über die Annahme als Kind und dem damit verbundenen Staatsangehörigkeitserwerb diese Fallgestaltungen habe ausschließen wollen. Vielmehr heißt es in der Begründung des Gesetzesentwurfs hinsichtlich der Adoption durch Verwandte: „Häufiger sind die Fälle, in denen ein Onkel oder eine Tante das Kind annimmt, nachdem die leiblichen Eltern verstorben sind, die Ehe der Eltern geschieden ist und kein Elternteil die Betreuung des Kindes übernimmt oder auch dann, wenn ein Elternteil gestorben ist und der Überlebende das Kind nicht betreut. Es mag auch Fälle geben, in denen eine kinderreiche Familie einem nahen Verwandten Ehepaar ein Kind zur Adoption überlässt. In diesen Fällen ist es, obwohl die leiblichen Eltern und die annehmenden Eltern eng verwandt oder verschwägert sind, unerlässlich, dass das Verwandtschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern erlischt. Es soll ausgeschlossen sein, dass ein Kind zwei Elternpaare haben kann, wie es im geltenden Recht vorgesehen ist.“ Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 07.01.1975, BT-Drs. 7/3061 S. 44. Hinsichtlich der Widerrufsmöglichkeiten der Adoption als weiteres Kriterium werden die von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen an die „Gleichwertigkeit“ ebenfalls erfüllt. Auch insoweit kann vorliegend offen bleiben, ob über das Internationale Privatrecht der Demokratischen Republik Kongo in direkter oder ggf. entsprechender Anwendung des Art. 12 ZGB deutsches Sachrecht zur Anwendung kommt oder nicht. Denn auch bei Anwendung des ausländischen Rechts ist die Adoption als hinreichend dauerhaft gesichert anzusehen. Der Widerruf der Adoption kann nach dem Recht der Demokratischen Republik Kongo ausnahmsweise aus schwerwiegenden Gründen auf Antrag des Adoptierenden oder des Adoptierten durch ein Gericht ausgesprochen werden, Art. 691 FamG. Zitiert nach Nelle , a.a.O., S. 139. Demgegenüber kann nach deutschem Recht abgesehen von Begründungsmängeln gemäß § 1763 Abs. 1 BGB unter weiteren Voraussetzungen das Vormundschaftsgericht während der Minderjährigkeit des Kindes das Annahmeverhältnis von Amts wegen aufheben, wenn dies aus schwerwiegenden Gründen zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Demzufolge ist das deutsche Recht hinsichtlich der Antragsmöglichkeit strenger und erwähnt zudem ausdrücklich den Aspekt des Kindeswohls. Die Aufhebung nach dem ausländischen Recht bietet mit ihrer Regelung jedoch eine hinreichende Gewähr für den Bestand der Adoption und die Integration in die neue Familie, um eine Gleichwertigkeit anzunehmen. Zunächst unterliegt die Aufhebung der Adoption nach dem Recht der Demokratischen Republik Kongo nicht der Disposition der Beteiligten, wie dies etwa bei einer Aufhebung durch Vertrag der Fall wäre und wie sie das deutsche Recht bei der Annahme an Kindes statt kannte, sondern unterliegt einer gerichtlichen Entscheidung. Zudem ist die Aufhebung ausdrücklich nur als Ausnahme vorgesehen und darf auch nur aus schwerwiegenden Gründen ausgesprochen werden. Damit sind die Möglichkeiten der Aufhebung der Adoption zum Wohl des Kindes im Hinblick die dauerhafte Integration in die neue Familie hinreichend eingeschränkt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 Zivilprozessordnung. Die Zulassung der Berufung folgt aus §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, weil die die Frage der einschränkenden Auslegung des § 6 StAG und die Kriterien für eine ggf. zu fordernde Gleichwertigkeit höchstrichterlich nicht geklärt sind und grundsätzliche Bedeutung haben.