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Urteil

2 K 552/13.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2014:0429.2K552.13A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 T a t b e s t a n d: 2 Der am 00.00.0000 in Kapisa geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger tadschikischer Volkszugehörigkeit. Er verließ sein Heimatland nach eigenen Angaben im Februar 2010 und reiste in den Iran, wo er sich 9 bis 10 Monate bei den Großeltern aufgehalten habe. Aus Angst vor einer Abschiebung reiste er dann über Griechenland und Italien in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte hier am 24. Juni 2011 den Asylantrag. 3 Zur Begründung seines Begehrens gab der Kläger bei der persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 14. Juli 2011 im Wesentlichen an, er sei mit Hilfe von Schleppern nach Deutschland gelangt. Sein Stiefvater habe einer Taliban-Gruppe angehört und sei deshalb verhaftet worden. Als er sich auf der Polizeiwache nach dessen Verbleib erkundigt habe, sei ihm vorgeworfen worden, selbst ein Taliban-Spion zu sein. Die Polizisten hätten ihm drei Tage Zeit gegeben, Namen, Adressen und Telefonnummern der Freunde des Stiefvaters zu beschaffen, sonst komme er wie sein Stiefvater ins Gefängnis. Als er wieder zu Hause gewesen sei, seien drei Männer erschienen, die sich als Freunde seines Stiefvaters ausgegeben hätten. Sie hätten ihn ganz erheblich unter Druck gesetzt, für sie zu spionieren und Namen, Adressen und Telefonnurmmern der Polizisten in Erfahrung zu bringen. Sie hätten ihn vor die Alternative gestellt, entweder zu sterben oder bei ihnen mitzumachen. Aus Angst sei er dann zunächst zu seiner Tante nach Kabul und von dort weiter nach Teheran zu den Großeltern geflohen. Wegen der Einzelheiten der Anhörung wird auf Blatt 30 bis 38 des Verwaltungsvorgangs des Bundesamtes (Beiakte Heft 1) verwiesen. 4 Durch Bescheid vom 6. Dezember 2012 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht vorliegen, und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen. Ferner forderte es den Kläger unter Fristsetzung zur Ausreise auf und drohte ihm die Abschiebung nach Afghanistan an. Der Bescheid wurde am 7. Dezember 2012 per Einschreiben zur Post gegeben, er ging in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten des Klägers am 10. Dezember 2012 ein. 5 Der Kläger hat am 1. Februar 2013 Klage erhoben und zugleich Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist begehrt. 6 Zur Begründung seines Wiedereinsetzungsgesuchs macht der Kläger unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung der Rechtsanwaltsfachgehilfin I. geltend, die Klageschrift sei von seinem Prozessbevollmächtigten fristgerecht am 17. Dezember 2012 gefertigt worden und von dessen Fachgehilfin noch am gleichen Tag in einem an das Verwaltungsgericht Köln adressierten Umschlag persönlich in den Briefkasten eingeworfen worden. Aus ihm nicht nachvollziehbaren Gründen sei die Klageschrift dann bei Gericht nicht eingegangen. 7 Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß, 8 die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 6. Dezember 2012 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, 9 hilfsweise, ihm subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 AsylVfG zuzuerkennen, 10 weiter hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegt. 11 Die Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Zur Begründung führt sie aus, dass die Klage schon unzulässig sei. 14 Zur mündlichen Verhandlung ist der Kläger nicht erschienen. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes Bezug genommen. 16 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 17 Das Gericht kann über die Klage entscheiden, obwohl der Kläger nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist. Denn er ist bei der Ladung darauf hingewiesen worden, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 VwGO). 18 Die Klage hat keinen Erfolg, sie ist unzulässig. 19 Der Kläger hat die zweiwöchige Klagefrist des § 74 Abs. 1 2. Halbsatz AsylVfG versäumt. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge ist seinem Prozessbevollmächtigten versehen mit einer zutreffenden Rechtshelfsbelehrung am 10. Dezember 2012 ordnungsgemäß mittels Einschreiben (§ 4 VwZG) zugestellt worden. An diesem Tag ist der Bescheid in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten nach dessen eigenen Angaben auch eingegangen. Die Klagefrist endete damit mit Ablauf des 24. Dezember 2012. Klage eingereicht hat der Kläger hingegen erst am 1. Februar 2013. 20 Dem Kläger kann auf seinen Antrag keine Wiedereinsetzung in diese versäumte Frist gewährt werden. Dabei kann offen bleiben, ob er im Sinne von § 60 Abs. 1 VwGO ohne Verschulden verhindert war, die gesetzliche Frist des § 74 Abs. 1 AsylVfG einzuhalten. Sein Wiedereinsetzungsantrag vom 1. Februar 2013 entspricht nämlich nicht den formellen Erfordernissen des § 60 Abs. 2 VwGO. Nach § 60 Abs. 2 Satz 1 1. Halbsatz VwGO ist der Wiedereinsetzungsantrag binnen 2 Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen (§ 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Diesen Anforderungen genügt das Wiedereinsetzungsgesuch nicht. 21 Das Hindernis im Sinne von § 60 Abs. 2 Satz 1 1. Halbsatz VwGO gilt grundsätzlich als behoben, sobald das Fortbestehen der Verhinderung nicht mehr unverschuldet ist. Dies ist in dem Zeitpunkt der Fall, in dem ein verantwortlicher Anwalt bei Anwendung der von ihm zu erwartenden Sorgfalt die eingetretene Versäumnis hätte erkennen können, 22 vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 9. Dezember 1992 –VIII ZB 30/92, NJW 1993, 1333. 23 Die Verwaltungsgerichte in Nordrhein-Westfalen unterrichten den Kläger regelmäßig über den Zeitpunkt des Klageeingangs. Mit dem Zugang dieser Eingangsmitteilung durch das Gericht, die aus diesem Grund von einem Rechtsanwalt als Organ der Rechtspflege immer zu prüfen ist, beginnt die Antragsfrist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO, 24 vgl. nur Schmidt in Eyermann, Kommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung, 13. Auflage 2010, § 60 Rdnr. 26 mit weiteren Nachweisen. 25 Fehlt eine derartige Eingangsmitteilung innerhalb eines üblichen Zeitrahmens, so ist ein Prozessbevollmächtigter grundsätzlich verpflichtet, sich durch Nachfrage bei Gericht zu vergewissern, ob das von ihm rechtzeitig abgesandte Schriftstück dort auch fristgerecht eingegangen ist, 26 s. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30. Dezember 1994 -1 S 3532/94-, NVwZ–RR 1995, 377. 27 Diesen Anforderungen genügt das Verhalten des Prozessbevollmächtigten des Klägers im vorliegenden Fall nicht. Der Prozessbevollmächtigte hat hier geltend gemacht, die Klageschrift sei von seiner Angestellten am 17. Dezember 2012, einem Montag, zur Post gegeben worden und zur Glaubhaftmachung eine eidesstattliche Versicherung der Angestellten vorgelegt. Bei normalem Lauf der Post wäre die Klageschrift dann am 19. Dezember 2012 bei Gericht eingegangen und der Prozessbevollmächtigte hätte noch in der Woche, spätestens am 21. Dezember 2012, eine Eingangsbestätigung des Verwaltungsgerichts per Telefax erhalten. Selbst wenn sich diese Mitteilung des Gerichts wegen der nachfolgenden Weihnachtsfeiertage auf die folgenden Werktage, d.h. den 27. oder 28. Dezember 2012, oder wegen des sich anschließenden Jahreswechsels sogar bis zum 2. Januar 2013 verzögert hätte, so hätte der Prozessbevollmächtigte in der Folgezeit bei Gericht nachfragen müssen, ob die von ihm abgesandte Klageschrift rechtzeitig - die Klagefrist lief wie dargelegt am 24. Dezember 2012 ab - eingegangen ist. Spätestens nach Ablauf von 4 Wochen nach Absendung der Klageschrift musste eine derartige Nachfrage von ihm bei Anlegung des für eine Prozessführung erforderlichen Sorgfaltsmaßstabs eines ordentlichen Rechtsanwalts erwartet werden. Die Frist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist nach allem spätestens am 15. Januar 2013 in Lauf gesetzt worden und damit am 29. Januar 2013 um 24.00 Uhr abgelaufen. Um Wiedereinsetzung nachgesucht bei Gericht hat der Kläger allerdings erst am 1. Februar 2013. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann ihm damit mangels Einhaltung der Antragsfrist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht gewährt werden. 28 Die Klage ist im Übrigen auch nicht begründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch nicht zu, der Bescheid des Bundesamtes vom 6. Dezember 2012 ist, soweit er angefochten wird, rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten 29 Das Gericht hat bei seiner Entscheidung gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abzustellen, hier auf die am 1. Dezember 2013 in Kraft getretene Fassung des Aufenthaltsgesetzes und des Asylverfahrensgesetzes. Durch diese Gesetzesänderungen haben sich die Streitgegenstände des vor diesem Zeitpunkt anhängig gewordenen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht geändert. Auch das Prüfprogramm des Gerichts ist sowohl hinsichtlich des Flüchtlingsstatus, dessen Voraussetzungen nunmehr in den §§ 3 bis 3 e AsylVfG geregelt sind, als auch hinsichtlich des jetzt in § 4 AsylVfG geregelten subsidiären Schutzes in der Sache im Wesentlichen unverändert geblieben, 30 vgl. nur OVG NRW, Urteil vom 22. Januar 2014 - 9 A 2561/10.A - juris Rdnr. 23 – 32. 31 Dem Kläger steht danach weder ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylVfG, noch ein Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylVfG, noch ein Anspruch auf Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu. Zur Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid des Bundesamts verwiesen. Darin sind die geltend gemachten Ansprüche des Klägers der Sache nach alle geprüft und mit umfangreicher Begründung negativ beschieden worden. Der Kläger hat diesen Erwägungen des Bundesamts im Klageverfahren nichts weiter entgegengehalten und ist auch zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen. 32 Die Abschiebungsandrohung und die Ausreisefrist im angefochtenen Bescheid des Bundesamts sind ebenfalls rechtmäßig, sie entsprechen den Anforderungen von § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG i.V.m. § 59 AufenthG und § 38 Abs. 1 AsylVfG. 33 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.