OffeneUrteileSuche
Urteil

7 K 6279/12

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2014:0429.7K6279.12.00
3Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Klägerin begehrt Leistungen nach dem Gesetz über die Conterganstiftung für behinderte Menschen (Conterganstiftungsgesetz – ContStifG). Die Klägerin wurde am 00.00.1953 in Bad Ischl, Österreich, als zweites von insgesamt sieben Kindern geboren. Die Klägerin weist von Geburt an Fehlbildungen an den oberen Extremitäten auf. Auch ihr am 00.00.1955 geborener Bruder weist seit seiner Geburt Fehlbildungen auf. Sein Verfahren betreffend die Geltendmachung von thalidomidbedingten Schäden gegenüber der Beklagten wird unter dem Aktenzeichen 7 K 344/12 geführt. Am 3. Mai 2010 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Bewilligung und Zahlung einer einmaligen Kapitalentschädigung und einer lebenslangen monatlichen Conterganrente. Zur Begründung trug sie vor, die vorhanden Fehlbildungen seien auf die Einnahme eines thalidomidhaltigen Präparates durch die Mutter während der Schwangerschaft zurückzuführen. Ihr – der Klägerin – sei bekannt, dass Contergan in Österreich erst 1956 zugelassen worden sei, was jedoch nicht ausschließe, dass dieses Präparat – wenn auch unter einem anderen Namen – schon im Vorstadium für Studienmedikation (Stufe 1 und 2) damals in verschiedenen Arztpraxen verordnet worden sei. Auch der inzwischen verstorbene Hausarzt der Mutter, Dr. Q. , habe sich an dieser Studienmedikation beteiligt.Dem Antrag fügte die Klägerin Lichtbilder aus der Kindheit und aktuelle Fotos sowie mehrere Arztberichte bei. Der mit der Begutachtung beauftragte Facharzt für physikalische und rehabilitative Medizin und Facharzt für Orthopädie, Unfallchirurgie, Sportmedizin und Kinderorthopädie, PD Dr. H. , teilte mit Schreiben vom 31. Juli 2010 gegenüber dem Vorsitzenden der Medizinischen Kommission der Beklagten mit, dass es sich ausweislich der Lichtbilder aus der Kindheit der Klägerin offenbar um radiale Klumphände beidseits handele. Die Unterlagen seien allerdings nicht ausreichend. Bilaterale symmetrische radiale Klumphände habe es durchaus bei Conterganschäden gegeben, allerdings etwas untypisch sei die doch deutliche Verkürzung von D V. Mit Schreiben vom 25. November 2011 teilte PD Dr. H. der Beklagten mit, dass bei der Klägerin ein Conterganschaden mit Wahrscheinlichkeit nicht vorliege. Der Antrag sei abzulehnen. Zur Begründung gab er an, dass das Geburtsdatum der Klägerin nicht passe. Außerdem könnten die Fehlbildungen nicht mit dem typischen Schadensbild bei Conterganschädigung in Einklang gebracht werden. Bei deutlich verkürzten Fingern habe die Klägerin anatomisch relativ normale Finger. Diese seien steif, inklusive der Daumen. Diese relativ normal erscheinende Hand habe dann Carpal-Knochen bis in die Carpometacarpalgelenke. Auch bestehe eine Ankylosierung carporadialseitig. Der 5. Finger sei extrem verkürzt, die Länge betrage lediglich bis zum benachbarten PIP-Gelenk von D IV. Auch die Schwellung der Grundgelenke der Langfinger v.a. rechts sei nicht typisch für einen Conterganschaden. Eine typische radialseitige longitudinale Dysmelie liege nicht vor. Versteifte Finger, v.a. auch ulnarseitig gebe es – bei normalen Daumen – z.B. beim erblichen TAR-Syndrom. Evtl. könne bei der Humangenetikerin Prof. Dr. L. nachgefragt werden. Mit Bescheid vom 5. Juni 2012 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin an. Zur Begründung wiederholte sie im Wesentlichen die Feststellungen des PD Dr. H. und hob hervor, dass schon aufgrund des Geburtsdatums der Klägerin eine Schädigung durch thalidomidhaltige Präparate der Firma Grünenthal ausgeschlossen werden könne. Hiergegen erhob die Klägerin unter dem 6. Juli 2012 Widerspruch zu dessen Begründung die Klägerin vortrug, mit Thalidomid seien bereits während des zweiten Weltkriegs Experimente durchgeführt worden. Das Patent von 1954 setze voraus, dass Thalidomid bereits an Menschen getestet worden sei, obwohl Versuche an Menschen bis dahin nicht offiziell durchgeführt worden seien. Der behandelnde Arzt der Klägerin, Prof. Dr. C. , der sie zwischen 1958 und 1979 mehr als zwanzig Mal operiert habe, habe die Schädigungen der Klägerin als eindeutige und typische Conterganschäden verifiziert. Bei der ärztlichen Untersuchung durch PD Dr. H. habe dieser mitgeteilt, dass aufgrund der zahlreichen Operationen an den Händen der Klägerin eine weitere fachärztliche Untersuchung und ein humangenetisches Gutachten notwendig erscheine. Diese Untersuchung sei aus unerklärlichen Gründen nicht erfolgt. Die vorliegenden Röntgenbilder neueren Datums könnten aufgrund der Vielzahl an Operationen die bei Geburt vorliegenden Schädigungen der Klägerin nicht abbilden. Mit Widerspruchsbescheid vom 2. Oktober 2012 – der Klägerin am 10. Oktober 2012 zugestellt – wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung nahm sie Bezug auf die Gründe des Ausgangsbescheides vom 5. Juni 2012 und führte ergänzend aus, dass die Einholung eines humangenetischen Gutachtens angesichts des Geburtsdatums der Klägerin nicht erforderlich gewesen sei. Eine Schädigung durch ein Präparat der Firma Grünenthal sei nicht denkbar. Hierzu habe sich die Gutachterin Prof. Dr. L. bereits in einem anderen Antragsverfahren geäußert. Danach sei nach Informationen von Frau Dr. L1. , die als wissenschaftlich anerkannte Quelle zur Contergangeschichte gelte, die Synthese von Thalidomid in den Laboren der Firma Grünenthal nicht vor dem Jahre 1954 erfolgt. Thalidomid habe 1953 weder in Deutschland noch in Österreich in einer Darreichungsform vorgelegen. In Deutschland habe der Vertrieb am 1. Oktober 1957 begonnen. In Österreich habe eine Registrierungspflicht für Medikamente bestanden. Die ersten thalidomidhaltigen Präparate der Firma Grünenthal seien am 12. November 1958 in Österreich registriert worden. Erst danach seien conterganhaltige Medikamente der Firma Grünenthal in Österreich vertrieben worden. Die Klägerin hat am 5. November 2012 Klage hiergegen erhoben. Zur Begründung wiederholt sie im Wesentlichen ihre Ausführungen im Verwaltungsverfahren und trägt ergänzend vor, PD Dr. H. habe nicht auf den Zustand der Klägerin bei der Begutachtung abstellen dürfen. Sie habe ihm mitgeteilt, dass sie mehr als zwanzig Mal operiert worden sei. Es sei nicht schlüssig, dass PD Dr. H. trotzdem nicht auf den Zustand der Klägerin am Beginn der fachärztlichen Behandlung abgestellt habe. Auch habe er nicht die von der Beklagten zu treffende Entscheidung vorwegnehmen dürfen. Darüber hinaus sei ihr nicht ausreichend rechtliches Gehör gewährt worden. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin habe sich am 3. September 2012 in einem persönlichen Gespräch mit Mitarbeitern der Beklagten bereit erklärt, einen ärztlichen Befundbericht des damals behandelnden Arztes nachzureichen, nachdem die Klägerin einen Rehabilitationsaufenthalt beendet habe.Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin habe Frau Dr. L1. im Oktober 2012 telefonisch kontaktiert. Sie habe ihm bestätigt, dass thalidomidhaltige Medikamente der Firma Grünenthal bereits Anfang der 50er Jahre (also vor 1952) illegal an Personen verabreicht worden sei.Nach der Geburt des ebenfalls Fehlbildungen aufweisenden Bruders der Klägerin habe die Mutter den Hausarzt gewechselt. Die nachfolgend geborenen vier Geschwister wiesen keine Schädigungen auf.Eine Bekannte der Klägerin, Frau H1. N. , könne bezeugen, dass ihre Mutter auf Anraten der Mutter der Klägerin das ärztlich verordnete thalidomidhaltige Medikament der Firma Grünenthal im 6 bis 7 Monat vor der Geburt der Frau N. durch den Vater der Frau N. habe vernichten lassen.Thalidomid sei auch schon vor der Patentanmeldung angewandt worden. Der damalige medizinische Direktor der Firma Grünenthal, Dr. Mückter, habe während des zweiten Weltkrieges aus Forschungszwecken zur Entwicklung eines Impfstoffes illegale Versuche an zwangsrekrutierten Polen und KZ-Insassen durchgeführt. Da die Forschungsmethoden von Dr. Mückter dem Deutschen Patentamt bekannt gewesen sein dürften, habe nicht Dr. Mückter, sondern die beiden Wissenschaftler Dr. Kunz und Dr. Keller Thalidomid zum Patent angemeldet. Es sei davon auszugehen, dass auch Thalidomid vor dessen Patentierung illegal an Patienten getestet worden sei. Der seinerzeitige Hausarzt der Mutter der Klägerin habe ihr das thalidomidhaltige Präparat verordnet und aus seinem Medikamentenbestand ausgereicht. Dieser Arzt habe der nationalsozialistischen Partei nahegestanden und mit der Firma Grünenthal Geschäftsverbindungen und Kontakte gepflegt. Daher sei er inoffiziell an die thalidomidhaltigen Präparate gelangt. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 2. Juni 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Oktober 2012 zu verpflichten, der Klägerin wegen ihrer Conterganschädigungen Leistungen nach dem Conterganstiftungsgesetz zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen und nimmt im Wesentlichen Bezug auf ihre Ausführungen im Ausgangsbescheid vom 5. Juni 2012 und im Widerspruchsbescheid vom 2. Oktober 2012. Das Gericht hat mit Schreiben vom 20. Februar 2014 Frau Dr. L1. zum Zeitpunkt der Verfügbarkeit thalidomidhaltiger Präparate in Deutschland und Österreich befragt. Frau Dr. L1. hat mit Schreiben vom 23. Februar 2014 geantwortet. Wegen des Inhalts wird auf das Antwortschreiben vom 23. Februar 2014 Bezug genommen (Blatt 105 f. der Gerichtsakte). Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht konnte gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt haben. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Beklagte hat den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Leistungen nach dem Conterganstiftungsgesetz zu Recht abgelehnt. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erhalt von Leistung nach dem Conterganstiftungsgesetz, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die ablehnenden Bescheide leiden nicht an formalen Mängeln. So wurde die Klägerin insbesondere auch vor Erlass des Widerspruchsbescheides vom 2. Oktober 2012 angehört. Wie die Klägerin selbst vorträgt, hat am 3. September 2012 ein persönliches Gespräch ihres Prozessbevollmächtigten mit Vertretern der Beklagten stattgefunden. Dabei kommt es für das vorliegende Verfahren auf den genauen Wortlaut des Gespräches nicht an, da nicht ersichtlich ist, dass der Klägerin nicht Gelegenheit gegeben wurde, ihren Standpunkt über ihren Prozessbevollmächtigten gegenüber der Beklagten zu erläutern. Selbst wenn die Klägerin seinerzeit zusagte, einen ärztlichen Befundbericht nachzureichen, und hiermit womöglich die Bitte verband, vorher keine Entscheidung über ihren Widerspruch zu treffen, wäre ein etwaiger Anhörungsmangel inzwischen nach § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG geheilt, da die Klägerin im Klageverfahren ausreichend Gelegenheit hatte, alle Unterlagen vorzulegen, die ihren Anspruch stützen. Die – auch im Klageverfahren nochmals – in Aussicht gestellte Nachreichung eines ärztlichen Befundberichtes des behandelnden Arztes der Klägerin ist bis zuletzt nicht erfolgt. Die ablehnenden Bescheide sind auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Die Klägerin gehört nicht zu den leistungsberechtigten Personen nach § 12 Abs. 1 ContStifG. Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 ContStifG setzt die Erbringung der begehrten Leistungen in Form von Conterganrente und Kapitalentschädigung, § 13 ContStifG, voraus, dass Fehlbildungen des jeweiligen Antragstellers vorliegen, die mit der Einnahme thalidomidhaltiger Präparate der Grünenthal GmbH, Aachen, durch die Mutter während der Schwangerschaft in Verbindung gebracht werden können. Der Kreis der Anspruchsberechtigten ist weit gefasst, um zugunsten etwaiger Betroffener der Unmöglichkeit einer über jeden Zweifel erhabenen Kausalitätsfeststellung Rechnung zu tragen. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 02.12.2011 - 16 E 723/11 -, juris. Gleichwohl fehlt es im Falle der Klägerin an hinreichenden Anhaltspunkten für eine Verbindung zwischen der Einnahme thalidomidhaltiger Arzneien durch ihre Mutter und den bei ihr aufgetretenen Fehlbildungen. Denn es ist nicht ersichtlich, dass thalidomidhaltige Medikamente bereits zu dem Zeitpunkt existierten, als sich die Schwangerschaft der Mutter mit der Klägerin in der teratogenen Phase des 34. bis 50. Schwangerschaftstages befand. Nach den vorliegenden Erkenntnissen existierten thalidomidhaltige Präparate erst nach der Geburt der Klägerin. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat mit Beschluss vom 2. Dezember 2012 - 16 E 723/11 -, juris, in einem vergleichbaren Fall – einen im Juli 1955 in Polen geboren polnischen Staatsangehörigen mit angeborenen Fehlbildungen an Armen und Beinen betreffend – Folgendes ausgeführt: "[Der Senat lässt] mangels eigener oder vermittelter Sachkunde dahinstehen, ob - wie die Beklagte unter Berufung auf eine eingeholte medizinische Stellungnahme vorträgt - schon die Art der beim Kläger vorliegenden Missbildungen aus dem Schema thalidomid-typischer Schädigungsfolgen herausfällt. Jedenfalls kann aufgrund der zeitlichen Abfolge ausgeschlossen werden, dass die Mutter des im Juli 1955 geborenen Klägers während der ersten drei Schwangerschaftsmonate, also etwa zwischen Oktober 1954 und Januar 1955, ein von der Fa. H. GmbH vertriebenes thalidomidhaltiges Präparat eingenommen hat. Denn nach der unwidersprochen gebliebenen Darstellung der Beklagten, die sich mit zahlreichen Veröffentlichungen deckt, ist zu dieser Zeit noch kein Medikament mit diesem Wirkstoff auf dem Markt gewesen. Der Wirkstoff Thalidomid ist im Jahr 1954 entwickelt worden, 1955 in die Erprobungsphase und am 1. Oktober 1957 in Deutschland vor allem als Schlaf- und Beruhigungsmittel Contergan in den Handel gelangt. Vgl. etwa Roth, in: Chemie unserer Zeit, 2005, 212 bis 217 (= www.k- faktor.com/contergan/files/ unendliche_geschichte.pdf), sowie www.gruenenthal- opfer.de/Vorgeschichte; Widukind Lenz, The History of Thalidomide, www.thalidomide.ca. Daneben enthielten auch andere zu jener Zeit in den Handel gelangte Medikamente wie etwa das Grippemittel Grippex den Wirkstoff Thalidomid. Thalidomidhaltige Arzneimittel wurden, überwiegend aufgrund vergebener Lizenzen, auch im Ausland vertrieben; allerdings wird in einer kanadischen Fachveröffentlichung, die sich auflistend mit der weltweiten Verbreitung solcher Medikamente befasst, ein Vertrieb auch in Polen nicht erwähnt und allgemein die Verfügbarkeit derartiger Mittel im Ausland für die Zeit vor dem 1. Oktober 1957 ausgeschlossen. Vgl. Warren, The Many Faces of Thalidomide (from 1957 to 1966), www.thalidomide.ca. Selbst wenn indessen in einzelnen Ländern thalidomidhaltige Arzneimittel schon vor dem 1. Oktober 1957 - offiziell oder inoffiziell - vertrieben worden sein sollten, wie dies sinngemäß der Kläger behauptet, könnte sich das in seinem Fall - ausgehend von seinen eigenen Angaben - nicht ausgewirkt haben. Denn danach hat seine Mutter das während der Schwangerschaft eingenommene Medikament von einer Nachbarin bekommen, die es wiederum per Paket aus der Bundesrepublik Deutschland erhalten habe. Dass in (West-)Deutschland Contergan erst im Herbst 1957 auf den Markt gekommen ist, muss indessen nach Quellenlage als gesichert betrachtet werden; der Kläger benennt auch keine Beweismittel, die insoweit zu einer abweichenden Erkenntnis führen könnten. Er beruft sich vielmehr auf ärztliche Stellungnahmen, die aufgrund der Art seiner Missbildungen einen Zusammenhang mit dem Erscheinungsbild einer thalidomidverursachten Schädigung herstellen, aber nicht auf die Unstimmigkeit eingehen, die sich aus der dargestellten zeitlichen Abfolge ergibt. In diesem Zusammenhang ist schließlich auch darauf hinzuweisen, dass Missbildungen sowohl spontan ohne erkennbare Ursache auftreten, genetisch bedingt oder durch verschiedenste Umwelteinflüsse ausgelöst sein können, wobei möglicherweise sogar der geringere Teil derartiger Fälle auf exogene Ursachen zurückzuführen ist. Vgl. Pschyrembel, Medizinisches Wörterbuch, 260. Aufl., Stichwort "Fehlbildung, kongenitale" (S. 557). Sonstige Gesichtspunkte, aus denen sich Abweichendes ergeben könnte oder die Anlass für eine erfolgversprechende Beweiserhebung sein könnten, hat der Kläger nicht geltend gemacht." Vgl. hierzu auch OVG NRW, Beschluss vom 25.03.2013 - 16 E 1139/12 -, juris. Dieser Einschätzung schließt sich das erkennende Gericht auch für den vorliegenden Fall an, zumal die Einnahme eines thalidomidhaltigen Medikaments hier noch früher – etwa im Frühjahr 1953 – stattgefunden haben müsste. Die Richtigkeit dieser Einschätzung wird bestätigt durch die in der obigen Entscheidung nicht berücksichtigten Dissertation von Dr. Beate L1. , Der Contergan-Fall: eine unvermeidbare Arzneimittelkatastrophe? Zur Geschichte des Arzneistoffs Thalidomid, in der die Pharmazeutin Quellen zugrundegelegt hat, die zuvor noch nicht zugänglich waren, indem sie nach Ablauf der 30-jährigen Sperrfrist die Akten des Contergan-Prozesses sichtete; dazu gehörten auch beschlagnahmte Firmenakten des Unternehmens Grünenthal. Außerdem forschte sie im Archiv des Bundesministeriums für Gesundheit und führte ein Interview mit dem 1995 verstorbenen Mediziner Widukind Lenz, der als erster die Schädigungen von Neugeborenen auf Contergan zurückführte. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.03.2013 - 16 E 1139/12 -, juris. Nach dieser Veröffentlichung erfolgte die erstmalige Synthese von N‑Phthaylglutaminsäureimid (Thalidomid) im März 1954. Das thalidomidhaltige Mittel „Grippex“ kam im November 1956, die Präparate „Contergan“ und „Contergan forte“ am 1. Oktober 1957 in Deutschland in den Handel. Allerdings konnten bereits vor der Markteinführung Schädigungen durch thalidomidhaltige Präparate beobachtet werden. Frau Dr. L1. erwähnt in ihrer Arbeit die Geburt des ersten thalidomidgeschädigten Kindes in der Bundesrepublik Deutschland im Dezember 1956. Der Vater, ein Angestellter des Herstellerwerkes Grünenthal, habe Muster des neuen Präparates Contergan erhalten und seiner schwangeren Frau gegeben. Beate L1. , Der Contergan-Fall: eine unvermeidbare Arzneimittelkatastrophe? Zur Geschichte des Arzneistoffs Thalidomid, S. 45. Jedoch liegt im Falle der Klägerin der Zeitpunkt der erforderlichen Einnahme von thalidomidhaltigen Präparaten nicht lediglich vor deren Markteinführung, sondern auch vor der erstmaligen Herstellung des Stoffes Thalidomid. Eine vor der Entwicklung von Thalidomid liegende Einnahme ist denknotwendig ausgeschlossen. Anhaltspunkte dafür, dass Thalidomid entgegen der obigen Angaben bereits zuvor entwickelt und verabreicht worden ist, sind nicht ersichtlich. Sie ergeben sich insbesondere nicht aus der Behauptung der Klägerin, Frau Dr. L1. habe dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin in einem Telefongespräch bestätigt, dass thalidomidhaltige Medikamente der Firma Grünenthal bereits Anfang der 50er Jahre, insbesondere vor 1952, illegal an Personen verabreicht worden sei. Frau Dr. L1. hat gegenüber dem Gericht auf Anfrage dieser Behauptung ausdrücklich widersprochen. In ihrem Schreiben vom 23. Februar 2104 an das Gericht teilte sie mit, dass sie es für sehr wahrscheinlich halte, dass umgehend nach der Herstellung von Thalidomid die Patentierung beantragt worden sei. Das sei im Jahre 1954 gewesen. Sie gehe davon aus, dass erst im Anschluss an die Patentierung thalidomidhaltige Präparate illegal oder legal an Patienten verabreicht wurden. Falls sie im Telefonat mit dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin den Begriff „Anfang der 50er Jahre“ verwendet haben sollte, habe sich das nicht aus 1950 bis 1953, sondern frühestens auf 1954 bezogen. Unter zeitlichen Gesichtspunkten halte sie die Einnahme eines thalidomidhaltigen Präparates – legal oder illegal – in der ersten Jahreshälfte des Jahres 1953 allgemein und auch speziell für Österreich für unwahrscheinlich. Das Gericht sieht keine Veranlassung, die Angaben von Frau Dr. L1. in ihrem Antwortschreiben an das Gericht in Zweifel zu ziehen. Sie stimmen mit ihren Ausführungen in ihrer Dissertation überein und decken sich mit den im obigen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen aufgeführten Erkenntnissen, wonach die Entwicklung von Thalidomid im Jahr 1954 stattfand. Demgegenüber geht die Behauptung der Klägerin, thalidomidhaltige Arzneimittel seien bereits während des Zweiten Weltkrieges entwickelt worden, über bloße Mutmaßungen nicht hinaus. Gleiches gilt für die Behauptung, der Hausarzt der Mutter der Klägerin habe der nationalsozialistischen Partei nahegestanden und Kontakte mit der Firma Grünenthal gepflegt und sei auf diesem Wege – inoffiziell – an thalidomidhaltige Präparate gelangt, die er dann an seine Patienten weitergegeben habe. Das Gericht konnte auch davon absehen, die als Zeugin im Wege der Beweisanregung benannte Frau N. zu der Behauptung der Klägerin zu hören, ihre Mutter habe auf Anraten der Mutter der Klägerin das ärztlich verordnete thalidomidhaltige Medikament der Firma Grünenthal im 6 bis 7 Monat vor der Geburt der Frau N. vernichten lassen. Die Behauptung der Klägerin ist schon nicht entscheidungserheblich, da nicht ersichtlich ist, weshalb die Vernichtung thalidomidhaltiger Medikamente auf Anraten der Mutter der Klägerin einen Nachweis dafür liefert, dass die Mutter der Klägerin im Frühjahr 1953 thalidomidhaltige Medikamente eingenommen hat und die Fehlbildungen der Klägerin darin ihre wahrscheinliche Ursache haben. Denn aus der Behauptung der Klägerin lässt sich insbesondere kein Zeitpunkt des angeblichen Vorgangs entnehmen. Fehlt es damit an einer Verbindung zwischen den Fehlbildungen der Klägerin und der Einnahme thalidomidhaltiger Präparate der Grünenthal GmbH, Aachen, durch die Mutter der Klägerin während der Schwangerschaft, da die Geburt der Klägerin und somit erst recht der Termin der Einnahme thalidomidhaltiger Präparate zeitlich vor der Entwicklung von Thalidomid lagen, scheidet ein Anspruch der Klägerin auf Leistungen nach dem Conterganstiftungsgesetz bereits tatbestandlich aus. In diesem Zusammenhang begegnet es auch keinen durchgreifenden Bedenken, dass der mit der Begutachtung der Klägerin beauftragte PD Dr. H. in seinem Schreiben vom 25. November 2011 an die Beklagte die Formulierung verwandte, „der Antrag ist abzulehnen“. Bei Herrn PD Dr. H. handelt es sich um einen erfahrenen, aus zahlreichen Verfahren im Zusammenhang mit Conterganschädigungen bekannten Gutachter, der mit den Bewilligungsvoraussetzungen hinreichend vertraut sein dürfte. Fehlt es (aus seiner Sicht) an den Voraussetzungen für die Bewilligung – etwa weil die Klägerin vor Entwicklung von Thalidomid geboren wurde oder ihre Fehlbildungen für ihn nicht dem typischen Schadensbild nach Thalidomideinnahme entsprechen –, kann der Antrag (aus seiner Sicht) keinen Erfolg haben. Es ist nicht ersichtlich, dass Herr PD Dr. H. mit der angegriffenen Formulierung eine Anweisung gegenüber der Beklagten erteilen wollte. Dies gilt ungeachtet des Umstandes, dass eine etwaige Anweisung des Gutachters für die Beklagte in keiner Weise verbindlich wäre. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass die Beklagte sich nicht aufgrund des Ergebnisses der Begutachtung zur Ablehnung des Antrages der Klägerin entschlossen hat, sondern sich dazu wegen der Formulierung von Herrn Dr. H. verpflichtet gesehen habe. Angesichts des Vorstehenden bedarf es keiner weiteren Erörterung, ob der Anspruch der Klägerin auch deswegen nicht besteht, weil ihre Fehlbildungen mit den typischen Thalidomidschäden nicht in Einklang gebracht werden können. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.