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Urteil

18 K 1944/13

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2014:0509.18K1944.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 1 T a t b e s t a n d 2 Der Kläger wandte sich mit einem an die Beklagte gerichteten Schreiben vom 21.9.2012 gegen die Pflicht zur Benutzung des Radwegs entlang der Mechtildisstraße, die die Auffahrt zur Severinsbrücke bildet. Wegen der Lage wird auf Blatt 1 der Beiakte 1 verwiesen. Am 26.9.2012 wurde ihm daraufhin telefonisch mitgeteilt, dass eine Aufhebung der Radwegebenutzungspflicht nicht infrage komme. 3 Der Kläger hat am 15.3.2013 Klage erhoben, zu deren Begründung er vorträgt: Er befahre diese Strecke regelmäßig mit dem Fahrrad auf dem Weg von seinem Wohnort zu einem Sportcenter nahe der Bonner Straße und sei deshalb von der Anordnung betroffen. Der Beginn des Radwegs sei mit Zeichen 237 beschildert. Diese Verkehrsregelung sei ihm gegenüber nicht bestandskräftig, weil er den Antrag auf Neubescheidung innerhalb der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO gestellt habe. Der Radweg sei mangels besonderer örtlicher Gefahrenlage im Sinne des § 45 Abs. 9 StVO nicht benutzungspflichtig. Die reine Verkehrsbelastung reiche nicht aus, weil Radfahrer, die über die Ulrichgasse auf die Severinsbrücke aufführen, einer höheren Verkehrsbelastung ausgesetzt seien. Dort sei es nach seiner Erfahrung aufgrund der längere Zeit als Arbeitsweg erfolgten Benutzung nie zu Problemen oder gar Beinahe-Unfällen gekommen. Der Radweg könne Radfahrer schon deshalb nicht schützen, weil sie ihn bereits nach kurzer Zeit über den hohen Bordstein in Richtung Fahrbahn verlassen müssten. Zunächst münde nämlich der Gehweg von der Straße Im Sionstal auf das Hochbord und 150 m weiter sodann der Aufgang zur Severinsbrücke für Fußgänger, der bis vor kurzem noch mit Verkehrszeichen 239 beschildert gewesen sei. Auch wenn die Beklagte dieses Zeichen vor kurzem entfernt habe, ändere dies nichts daran, dass spätestens an dieser Stelle der Radweg ende, so dass Radfahrer entweder dort oder bereits bei der Einmündung des von der Straße Im Sionstal kommenden Gehwegs auf die Fahrbahn wechseln müssten. Der Radweg sei von der Beklagten vermutlich zwischen 1979 und 1981 baulich entfernt worden. Die Beklagte lehne auch die Anordnung eines gemeinsamen Geh- und Fahrradwegs mit Zeichen 240 oder Zeichen 239 mit Zusatzzeichen 1022-10 ab. Das Wechseln auf die Fahrbahn ohne abgesenkten Bordstein sei bei der hohen Verkehrsbelastung ein wesentlich höheres Risiko als das direkte Befahren der Fahrbahn von Anfang an. Durch die überbreite Fahrbahn im strittigen Abschnitt sei dagegen ein Mischverkehr auf der Fahrbahn problemlos möglich. Auch wenn mittlerweile das Zeichen 239 demontiert worden sei, habe durch dieses Zeichen bis zu seiner Demontage ein explizites Fahrradverbot aus Richtung Spielmannsgasse bestanden. Auch ohne dieses Zeichen 239 handele es sich aber zweifelsfrei um einen Gehweg ohne Benutzungsrecht für Radfahrer. Außerdem betrage die Breite des derzeit einen Gehweg darstellenden Hochbords nur anfangs 2,00 m, während er in Höhe der ersten Laterne nur 1,77 m und aufgrund seines spitzen Zulaufens am Ende der Einfädelungsspur noch ca. 1,73 m breit sei. Derzeit handele es sich dort noch um den Bereich innerhalb der geschlossenen Ortschaft, auch wenn die Beklagte plane, dies zu ändern. Die vorhandene Breite reiche nach der Verwaltungsvorschrift nicht aus. Das relevante Regelwerk sei bei einem neuen Radweg auf einer Bundesstraße in diesem Fall die ERA 2010, wonach das Regelmaß 2,5 m betrage oder bei geringem Radverkehrsaufkommen, sofern beim Begegnungsverkehr von Anhängern der Sicherheitstrennstreifen befahrbar sei, ausnahmsweise 2,00 m. Beides sei nicht der Fall. Auch das Verkehrsaufkommen sei nicht gering, weil es bei 60 Radfahrern pro Stunde liege. Ein gemeinsamer Geh- und Radweg solle nach der ERA 2010 nur angelegt werden, wenn der Anteil der Radfahrer etwa ein Drittel der Gehwegbenutzer nicht überschreite. Die von der Beklagten geplante Anlegung eines durchgehenden Radwegs sei zwar zu begrüßen; sollte dies jedoch nicht erfolgen, sei die Radwegbenutzungspflicht aufzuheben, weil schon am Beginn der Mechtildisstraße in der Spitzenstunde lediglich 978 Kraftfahrzeuge führen. Dagegen komme es auf dem Hochbord wegen der tatsächlichen Mischnutzung auf dem besagten Abschnitt täglich zu Konflikten zwischen Fußgängern und Radfahrern. Der Fahrradweg, dessen Herstellung er hilfsweise begehre, müsse insbesondere ausreichend breit sein und im Fall der Anordnung des Verkehrszeichens 240 die Möglichkeit bieten, von der Ulrichgasse aus auf die Severinsbrücke aufzufahren. 4 Der Kläger beantragt, 5 die angeordnete Radwegbenutzungspflicht auf der von der Mechtildisstraße kommenden Auffahrt zur Severinsbrücke in Köln aufzuheben, 6 Seinen zunächst hilfsweise gestellten Antrag, 7 den Geh- und Radweg auf dieser Zufahrt bis zum Ende des Einfädelungsstreifens in den von der Straßenverkehrsordnung, den Verwaltungsvorschriften zur Straßenverkehrsordnung und ergänzenden Veröffentlichungen der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen geforderten baulichen Zustand zu versetzen, 8 hat er nicht aufrechterhalten. 9 Die Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Zur Begründung trägt sie vor: Die Ursprungsanordnungen der Radwegbenutzungspflicht seien vor 1991 ergangen, jedoch im Original nicht mehr vorhanden. Die mit diesen Verkehrszeichen bekannt gemachten Verkehrsregelungen sein bestandskräftig. Beide Radwege der Severinsbrücke seien ausreichend breit. Bei Benutzung des Severinsbrücke durch Radfahrer bestehe eine besondere Gefahrenlage, die die Aufrechterhaltung der Radwegbenutzungspflicht rechtfertige. Es bestehe eine besondere Gefahr der Sogwirkung vorbeifahrender Lkw. Der Kfz-Verkehr dort sei mit laut Dauermessstelle ca. 40.000 Kraftfahrzeugen je Richtung täglich ganztägig hoch. Der Lkw-Verkehr habe seit den Sperrungen der Zoobrücke für Lkw über 30 t und des Tunnels der Stadtautobahn für Lkw über 7,5 t zulässiger Gesamtmasse bereits seit einigen Jahren erheblich zugenommen. Hinzu komme noch die seit einigen Wochen bestehende Sperrung der Mühlheimer Brücke ebenfalls für Lkw über 30 t zulässiger Gesamtmasse. Ein Großteil dieser Lkw werde durch Umleitungsbeschilderung über die Severinsbrücke geführt. Die Fahrbahn verlaufe in einer nicht einsehbaren Rechtskurve, verenge sich von zwei auf einen Fahrstreifen, weise eine starke Steigung auf und münde in einer Einfädelungsspur auf der Brückenrampe; ein gefahrloses Überholen von Radfahrern wäre äußerst erschwert. 12 Ein Wechsel von dem Radweg auf die Fahrbahn bzw. eine bauliche Absenkung am Ende der Einfädelungsspur zur Führung von Radfahrern von der Fahrbahn auf den dort beginnenden Geh- und Radweg sei überflüssig. Die Beschilderung des gemeinsamen Geh- und Radwegs unmittelbar hinter der Zusammenführung des aus der Grünanlage kommenden Gehwegs mit dem auf dem Hochbord verlaufenden Radweg sei zwar nicht mehr vorhanden und müsse erneuert werden. Das habe auf die Benutzungspflicht des Radwegs aus Richtung Mechtildisstraße in Richtung Severinsbrücke jedoch keinen Einfluss, weil der Radweg nicht durch Beschilderung mit Verkehrszeichen 237 StVO und dem Zusatz „Ende“ beendet werde. Etwas weiter beginne ein Abschnitt, der auf ungefähr 120 m Länge einen Abstand zwischen Fahrbahnrand und Brückengeländer von 2,00 m aufweise; diese Breite reiche nach den Verwaltungsvorschrift Nr. II 2a Rn. 18-21 zu § 2 Abs. 4 Satz 2 StVO bei gemeinsamen Geh- und Radwegen außerhalb geschlossener Ortschaften als Mindestmaß aus. Die Severinsbrücke selbst liege außerhalb der geschlossenen Ortschaft. Das entsprechende Verkehrszeichen 311-51 sei ca. 80 m hinter der Zusammenführung von Radweg und Gehweg an einer Laterne angebracht gewesen, jedoch im Laufe des gerichtlichen Verfahrens in Höhe des Beginns des gemeinsamen Geh- und Radwegs in Höhe deren Zusammenführung vorgezogen worden. Damit entspreche der Radweg nunmehr den gesetzlichen Anforderungen und sei die sicherste Führung für Radfahrer. Punktuelle Einengungen wie im Bereich der einzigen Laterne auf 1,77 m seien aus Verkehrssicherheitsgründen hinzunehmen. Wie angekündigt, seien wegen Bauarbeiten abmontierte Verkehrsschilder inzwischen gemäß der ursprünglichen Anordnung wieder angebracht worden. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungvorgang der Beklagten Bezug genommen. 14 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 15 Soweit der Kläger die Klage hinsichtlich des ursprünglich angekündigten Hilfsantrags zurückgenommen hat, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen. 16 Im Übrigen kann offen bleiben, ob der Kläger eine Anfechtungsklage oder eine Verpflichtungsklage auf Aufhebung einer verkehrsregelnden Anordnung erhoben hat und ob eine solche Klage zulässig ist. Denn die Klage ist jedenfalls unbegründet. Weil verkehrsbezogene Ge- und Verbote in Form von Verkehrszeichen regelmäßig den Dauerverwaltungsakten zuzurechnen sind, ist nicht nur für den Erfolg einer Verpflichtungs- oder Feststellungsklage, sondern auch für den einer Anfechtungsklage regelmäßig die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten tatsachengerichtlichen Verhandlung maßgeblich. 17 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 18.11.2010 - 3 C 42.09 -, VerkMitt 2011, Nr. 3. 18 Danach ist die derzeitige Sach- und Rechtslage maßgeblich. Die angeordnete Radwegbenutzungspflicht entspricht den Vorgaben des § 45 Abs. 9 Satz 2 Straßenverkehrsordnung (StVO), der für die Radwegbenutzungspflicht einschlägig ist, den §§ 45 Abs. 9 Satz 1 und 39 Abs. 1 StVO vorgeht und § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO modifiziert und ergänzt, aber nicht ersetzt. 19 Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.11.2010 - 3 C 42.09 -, VerkMitt 2011 Nr. 3. 20 Nach § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO dürfen insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen des § 45 StVO genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO setzt für Verbote und Beschränkungen des fließenden Verkehrs eine Gefahrenlage voraus, die - erstens - auf besondere örtliche Verhältnisse zurückzuführen ist und - zweitens - das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der relevanten Rechtsgüter (hier insbesondere: Leben und Gesundheit von Verkehrsteilnehmern sowie öffentliches und privates Sacheigentum) erheblich übersteigt. In solchen Fällen dient die Trennung von motor- und muskelbetriebenen Fahrzeugen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs. 21 Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.11.2010 - 3 C 42.09 -, VerkMitt 2011 Nr. 3. 22 Besondere örtliche Verhältnisse im Sinne von § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO können auch bei verkehrsbehördlichen Maßnahmen, die in der Anordnung der Radwegbenutzungspflicht bestehen, insbesondere in der Streckenführung, dem Ausbauzustand der Strecke, witterungsbedingten Einflüssen (z.B. Nebel, Schnee- und Eisglätte), der dort anzutreffenden Verkehrsbelastung und den daraus resultierenden Unfallzahlen begründet sein. Dass auch hier für die Beurteilung ein ganzes Bündel von Faktoren von Bedeutung ist, bestätigt die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung. Danach kommt die Anlage von Radwegen im Allgemeinen dort in Betracht, wo es die Verkehrssicherheit, die Verkehrsbelastung und der Verkehrsablauf erfordern. 23 Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.11.2010 - 3 C 42.09 -, VerkMitt 2011 Nr. 3 unter Verweis auf VkBl 1997 S. 691. 24 Eine solche auf besondere örtliche Verhältnisse zurückgehende qualifizierte Gefahrenlage liegt hier vor. Die übereinstimmende Angabe beider Beteiligter von (weniger als) 978 Kraftfahrzeugen in der Spitzenstunde liegt immerhin im Grenzbereich der Kategorien II und III im Sinne der Ziffer 2.3.3 Empfehlungen für Radverkehrsanlagen (ERA) 2010, wie der vom Kläger mit Schreiben vom 27.9.2013 im Verfahren 18 K 4458/13 eingereichten Kopie des dazugehörigen Bilds 7 samt eingezeichneten Bereichen zu entnehmen ist. Die ERA 2010 gilt zwar unmittelbar nur für den Neubau und die wesentliche Änderung von Straßen, was hier nicht zutrifft. Ihre Anwendung wird aber nach ihrer Ziffer 0 für bestehende Straßen empfohlen. Die nach Angabe des Klägers höhere Verkehrsdichte auf der nicht mit einem Radweg versehenen Ulrichgasse spielt hier keine Rolle. Die dortigen Radwege sind nicht Gegenstand dieser Klage. Außerdem führt auch eine möglicherweise auf einer bestimmten Strecke (wieder) einzuführende Radwegbenutzungspflicht nicht dazu, dass bis zu deren (Wieder-)Einführung die auf einer anderen Strecke bereits bestehende Radwegbenutzungspflicht aufgehoben wird, obwohl sie rechtmäßig ist. Es kommt nur auf die jeweils in Rede stehende Strecke an. Vergleichbare oder höhere Verkehrsbelastungen auf anderen Strecken, auf denen keine Pflicht zur Benutzung der dortigen Radwege besteht, können allenfalls einen Anhaltspunkt für die Überprüfung der Radwegbenutzungspflicht auf der in Rede stehenden Strecke darstellen. Vor allem kommt es aber auf die Zusammenschau der jeweils konkreten Umstände an. 25 Hier ergibt sich eine auf besondere örtliche Verhältnisse zurückgehende qualifizierte Gefahrenlage aus dem Zusammenspiel der schlecht einsehbaren Rechtskurve in Verbindung mit dem von Lkw ausgehenden Sog, einem - aufgrund der Sperrungen anderer Rheinbrücken im Gebiet der Beklagten - unstreitig hohen Lkw-Anteil bei einer insgesamt hohen Verkehrsdichte, die der Kläger in seinem Schreiben vom 13.6.2013 zwar verneint, im selben Schriftsatz aber ebenfalls bejaht, sowie einer vom Kläger selbst dargelegten häufigen Frequentierung der Auffahrt von der Mechtildisstraße auf die Severinsbrücke. 26 Ein anderes Ergebnis folgt auch nicht aus der vom Kläger als zu schmal bemängelten Breite des Radwegs, weil die ERA 2010 unmittelbar nur auf den Neubau bzw. die wesentliche Änderung von Radwegen anwendbar ist, wohingegen ihre Anwendung auf bereits bestehende Radwege lediglich empfohlen wird. Daraus folgt, dass von den Empfehlungen der ERA 2010 hinsichtlich des Bestands von Radwegen Abstriche gemacht werden können. Das ist hier schon deshalb der Fall, weil die vorhandene Breite im Hinblick auf die Benutzbarkeit qualitativ nur unerheblich von der empfohlenen Breite abweicht. Entsprechendes gilt hinsichtlich der für die Straßenverkehrsordnung erlassenen Verwaltungsvorschriften. 27 Schließlich ist die Radwegbenutzungspflicht des in Rede stehenden Abschnitts nicht deshalb aufzuheben, weil von der Benutzung des Radwegs ihrerseits erhebliche Gefahren aufgrund eines notwendigen Wechsels vom Hochbord-Radweg auf die Fahrbahn und zurück ausgehen würden. Denn an keiner Stelle ist die Radwegbenutzungspflicht, die zu Beginn mit dem Verkehrszeichen 237 angeordnet worden ist, aufgehoben worden. Eine förmliche Aufhebung der Freigabe durch ein Verkehrszeichen oder eindeutige bauliche Hinweise, 28 vgl. dazu Bundesgerichtshof, Urteil vom 29.10.1996 - VI ZR 310/95 -, NZV 1997, 70, 29 war und ist nicht erfolgt. Das wäre beispielsweise durch die Beschilderung mit Zeichen 237 und Zusatzzeichen 1012-31 („Ende“) oder etwa durch das Zeichen 239 („Gehweg“) aufgrund entsprechender Anordnungen möglich. Beides ist jedoch nicht der Fall. 30 Das Gericht merkt hinsichtlich des vom Kläger zurückgenommenen Hilfsantrags noch an, dass dieser ebenfalls keinen Erfolg gehabt hätte. Zum einen hätte es dieser Leistungsklage, die hier mangels begehrten Verwaltungsakts statt der vom Kläger angenommenen Verpflichtungsklage einschlägig gewesen wäre, am Rechtsschutzbedürfnis, gefehlt, weil er bei der Beklagten keinen solchen Antrag vor Klageerhebung gestellt hat. Zum anderen hätte der Leistungsantrag auch in der Sache keinen Erfolg gehabt. Bau, Ausbau und Unterhaltung öffentlicher Straßen, zu denen gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b Straßen- und Wegegesetz Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) auch die Radwege gehören, sind gemäß § 9 StrWG NRW der Straßenbaulast zugeordnet, die als öffentlich-rechtliche Verpflichtung ausschließlich gegenüber der Allgemeinheit besteht und deshalb keine subjektiven Rechte Einzelner begründet. Ebenso wenig verleiht § 9a Abs. 1 StrWG NRW subjektive Rechte, weil diese Vorschrift allein die im Rahmen von Schadensersatzansprüchen relevante Verkehrssicherungspflicht regelt. 31 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 3.4.2014 - 9 B 216/14 -, und Urteil vom 10.11.1994 - 23 A 2097/93 -, NVwZ-RR 1995, 482. 32 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO.