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Urteil

18 K 390/14

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2014:0509.18K390.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 1 T a t b e s t a n d 2 Mit bestandskräftigem Bescheid vom 22.3.2011 untersagte die Beklagte der Klägerin u.a. das Aufstellen von Altkleidercontainern auf öffentlichen Verkehrsflächen im Stadtgebiet C. und forderte sie auf, etwaige bereits aufgestellte Container zu entfernen. 3 Mit Bescheid vom 3.11.2011 drohte die Beklagte der Klägerin für den Fall, dass der Ordnungsverfügung weiter nicht nachgekommen werde und die Altkleidercontainer weiterhin auf öffentlicher Verkehrsfläche aufgestellt würden, ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,- Euro für jeden Altkleidercontainer an. 4 Mit Bescheid vom 22.3.2012 setzte die Beklagte gegenüber der Klägerin ein bezüglich eines anderen Containers ebenfalls unter dem 3.11.2011 angedrohtes Zwangsgeld fest. 5 Die gegen die Androhung vom 3.11.2011 unter dem Aktenzeichen 18 K 6699/11 geführte Klage nahm die Klägerin am 7.8.2013 zurück. 6 Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 18.12.2013 setzte die Beklagte das in der Verfügung vom 3.11.2011 angedrohte Zwangsgeld für insgesamt neun näher bezeichnete Container in Höhe von insgesamt 9.000,- Euro fest und drohte der Klägerin für den Fall, dass sie ihrer Ordnungsverfügung vom 22.3.2011 weiterhin nicht nachkomme und die genannten Container nicht unverzüglich, spätestens nach Ablauf dreier Tage nach Zustellung dieser Festsetzungsverfügung aus dem öffentlichen Verkehrsraum entfernt habe, ein Zwangsgeld in Höhe von jeweils 2000,- Euro an. 7 Mit der dagegen am 20.1.2014 erhobenen Klage macht die Klägerin geltend: Das festgesetzte Zwangsgeld sei mangels genügender Bestimmtheit und eigener angemessener Fristsetzung nicht ordnungsgemäß angedroht worden. Es sei darüber hinaus deshalb rechtswidrig, weil zwischen der Androhung und der Festsetzung ein zu langer Zeitraum liege, aufgrund dessen die Ernsthaftigkeit der Androhung nicht mehr verdeutlicht werde, so dass die Klägerin mit einer Durchsetzung nicht mehr habe rechnen können. 8 Die Klägerin beantragt, 9 den Bescheid der Beklagten vom 18.12.2013 aufzuheben. 10 Die Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Sie verteidigt ihren angefochtenen Bescheid im Einzelnen. 13 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 14 Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 18.12.2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 15 Hinsichtlich seiner Ziffer 1, mit der ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000, - Euro für jeden der neun im Einzelnen bezeichneten Altkleidercontainer festgesetzt wurde, bestehen keine rechtlichen Bedenken. Rechtsgrundlage für die Festsetzung des Zwangsgelds sind §§ 55 Abs. 1, 56 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2 und 64 Satz 1 VwVG NRW. Gemäß § 55 Abs. 1 VwVG NRW kann ein Verwaltungsakt, der auf die Vornahme einer Handlung oder Unterlassung gerichtet ist, mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat. Nach § 64 Satz 1 VwVG NRW setzt die Vollstreckungsbehörde das Zwangsmittel fest, wenn die Verpflichtung innerhalb der Frist, die in der Androhung bestimmt ist, nicht erfüllt wird. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Grundverfügung vom 22.3.2011 ist bestandskräftig. Die von der Klägerin - im Zusammenhang mit der Zwangsgeldandrohung - bezweifelte Bestimmtheit der betroffenen öffentlichen Verkehrsflächen stellen Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung dar, die nur in dem gegen die Grundverfügung möglichen Rechtsmittelverfahren, aber (mit Ausnahme von Änderungen der Sach- oder Rechtslage, die unter dem Gesichtspunkt der Zweckerreichung i. S. d. § 65 Abs. 3 VwVG NRW zu prüfen sind) nicht mehr in dem selbstständigen Verwaltungsvollstreckungsverfahren geltend gemacht werden können. 16 Vgl. BVerwG, Urteil vom 15.2.1990 - 4 C 45.87 -, DVBl. 1990, 583 (584) und Urteil vom 13.4.1984 - 4 C 31.81 -, NJW 1984, 2591; OVG NRW, Beschluss vom 2.11.1995 - 19 A 3785 -. 17 Im Übrigen sind die darauf bezogenen Ausführungen der Beklagten in ihrer Klageerwiderung zutreffend, wie sich im Übrigen bereits aus dem den Beteiligten bekannten Urteil vom 8.8.2013 (18 K 2802/12) ergibt. 18 Abgesehen davon ist das Vollstreckungsrecht auch von dem Grundsatz geprägt, dass die Wirksamkeit und nicht die Rechtmäßigkeit vorausgegangener Verwaltungsakte Bedingung für die Rechtmäßigkeit der folgenden Akte ist. 19 Vgl. BVerwG, Urteile vom 13.4.1984 - 4 C 31.81 -, NJW 1984, 2591 und vom 16.12.2004 - 1 C 30.03 -, BVerwGE 122, 293. 20 Anhaltspunkte für eine Nichtigkeit der Ordnungsverfügung bestehen indes nicht; das gilt aus den oben dargelegten Gründen insbesondere hinsichtlich der Bestimmtheit der Grundverfügung. 21 Auf die gegen die Androhung vom 3.11.2011 vorgebrachten Rügen der Klägerin kommt es ebenso wenig an, weil diese Androhung nach Rücknahme der unter dem Aktenzeichen 18 K 6699/11 geführten Klage ebenfalls bestandskräftig geworden ist. 22 Ermessensfehler bei der Festsetzung des Zwangsmittels sind nicht ersichtlich. Die Festsetzung eines zuvor angedrohten Zwangsmittels stellt im Falle der Zuwiderhandlung den Regelfall dar. Das folgt bereits aus dem Wortlaut von § 64 Satz 1 VwVG. Aus diesem Grunde bedarf es zur Rechtfertigung der Festsetzung auch grundsätzlich keiner Begründung, sofern nicht ausnahmsweise Anlass zu einer abweichenden Entscheidung besteht. 23 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9.12.2009 - 13 B 1108/09 -, Juris. 24 Dafür bestehen vorliegend keinerlei Anhaltspunkte. Mit ihrem Einwand, zwischen der unter dem 3.11.2011 erfolgten Androhung und der Festsetzung vom 18.12.2013 liege ein zu langer Zeitraum, aufgrund dessen sie mit einer Durchsetzung nicht mehr habe rechnen können, kann die Klägerin nicht durchdringen, weil die Beklagte noch mit Bescheid vom 22.3.2012 ein bezüglich eines anderen Containers ebenfalls unter dem 3.11.2011 angedrohtes Zwangsgeld festgesetzt hatte und das von der Klägerin gegen die Zwangsgeldandrohung vom 3.11.2011 unter dem Aktenzeichen 18 K 6699/11 geführte Klageverfahren erst durch Klagerücknahme am 7.8.2013 geendet hatte. Wegen der Anordnung der sofortigen Vollziehung sowie der Bestandskraft der Grundverfügung sowie aufgrund der nach § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i. V. m. § 112 Satz 1 JustG NRW sofortigen Vollziehbarkeit der Zwangsgeldandrohung hätte die Beklagte zwar bereits während des bezüglich der Zwangsgeldandrohung laufenden Hauptsacheverfahrens ein Zwangsgeld festsetzen können; sie musste es aber nicht. Vielmehr handelte umgekehrt die Klägerin auf eigene Gefahr, indem sie trotz der Bestandskraft der Grundverfügung und der sofortigen Vollziehbarkeit der Zwangsgeldandrohung weiterhin gegen die Grundverfügung verstieß. Die Beklagte hatte ihr nämlich nicht signalisiert, keine Vollstreckung durchzuführen. Das folgte insbesondere nicht daraus, dass diese zugunsten der Klägerin während des laufenden Klageverfahrens keine Vollstreckung hinsichtlich der davon betroffenen Container durchführte. Denn dass eine Zwangsgeldfestsetzung weiterhin drohte, ergibt sich schon daraus, dass die Beklagte sich gegen die von der Klägerin gegen die Zwangsgeldandrohung geführte Klage verteidigte. 25 Die Höhe des festgesetzten Zwangsgelds entspricht der Höhe der bestandskräftigen Androhung. 26 Die in Ziffer 2 der Verfügung vom 18.12.2012 erfolgte Zwangsgeldandrohung begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Sie beruht auf §§ 55 Abs. 1, 56 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 , 63 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Halbsatz 1, Abs. 2, Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 und 6 VwVG NRW. Auch dieser Maßnahme liegt mit dem bestandskräftigen Bescheid vom 22.3.2011 eine wirksame Grundverfügung zugrunde. Ferner wurde gegen die Klägerin mit Ziffer 1 des Bescheids vom 18.12.2013 eine aus den obigen Gründen rechtmäßige Festsetzung eines Zwangsgelds verfügt. Die erneute Androhung entspricht § 57 Abs. 3 VwVG NRW, weil die Klägerin der Aufforderung zur Entfernung ihrer Altkleidercontainer aus dem öffentlichen Verkehrsraum der Beklagten trotz erster Androhung des Zwangsgelds weder fristgerecht noch bislang Folge geleistet hat. 27 Zur Bestimmtheit der Örtlichkeiten gelten die diesbezüglichen obigen Ausführungen auch hier. 28 Die Androhung enthält eine nicht zu beanstandende Fristbestimmung i. S. d. § 63 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 VwVG NRW. Dass die Beklagte nach Ablauf von knapp zwei Jahren und neun Monaten nach Ergehen der Grundverfügung verschärft darauf drängt, rechtmäßige Zustände herzustellen und in diesem Zusammenhang auch relativ kurze Fristen setzt, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die erneute Androhung beachtet auch der Höhe nach den in § 58 Abs. 1 und 2 VwVG NRW konkretisierten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz; da die Klägerin trotz einer bestandskräftigen und wirksamen Androhung eines Zwangsgelds in Höhe von jeweils 1.000,- Euro ihre Container lange Zeit nicht aus dem öffentlichen Verkehrsraum entfernt hat, ist die Erhöhung des angedrohten Zwangsgelds auf 2.000,- Euro als spürbare Sanktion angemessen, um bei ihr nunmehr eine Verhaltensänderung herbeizuführen. 29 Schließlich wurde die Zwangsgeldandrohung der Klägerin gemäß § 63 Abs. 6 Satz 1 VwVG NRW – mit Postzustellungsurkunde – zugestellt. 30 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 31 Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen.