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Urteil

19 K 4522/13

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2014:0509.19K4522.13.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d: Die am 00.00.2010 geborene Klägerin beantragte am 01.03.2013 durch ihre Mutter bei der Beklagten, ihr einen Betreuungsplatz in einer städtischen Kindertageseinrichtung (Kita) zur Verfügung zu stellen. Ihre Mutter M. E. ist alleinerziehend und lebt vom Kindesvater B. E1. getrennt. Mit zwei Bescheiden vom 25.06.2013 stellte die Beklagte der Klägerin zum 01.08.2013 einen Betreuungsplatz in der städtischen Kita Escher Straße 152 zur Verfügung. Die Klägerin hat am 24.07.2013 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, sie sei als alleinerziehende Mutter auf einen Betreuungsplatz in einer Kita angewiesen, die näher zu ihrem Wohnort gelegen sei. Als jüdische Einwanderin aus der ehemaligen Sowjetunion habe sie keinen familiären Anschluss in Deutschland. Sie sei allein für das Familienmanagement zuständig. Die Kita in der Escher Straße sei zu weit entfernt. Sie besitze keinen Führerschein, habe keine Fahrraderfahrung und sei nachtblind. Die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel sei ihr aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich. Sie werde bereits nach wenigen Stationen mit Bus oder Bahn schwindelig und müsse erbrechen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 25.06.2013 zu verpflichten, ihr zukünftig zum 10.05.2014 eine Betreuung in einer wohnortnahen städtischen Kindertageseinrichtung zur Verfügung zu stellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, dass sie den Anspruch der Klägerin auf Förderung in einer Kindertageseinrichtung gem. § 24 Abs. 3 SGB VIII mit Bereitstellung eines Betreuungsplatzes in der Kita Escher Straße 152 erfüllt habe. Die Kita in der Escher Straße sei in zumutbarer Entfernung gelegen. Sie sei vom Wohnort der Klägerin in 25 Minuten zu erreichen. Die Busfahrt dauere lediglich 11 Minuten. Die einfache Wegstrecke betrage lediglich 2,7 km. Die näher zum Wohnort der Klägerin gelegenen Kitas (Weidengasse, Bernhard-Letterhaus-Straße) seien belegt. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- Und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Kammer konnte gem. § 102 Abs. 2 VwGO entscheiden, obwohl die Klägerin nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist. Die Klägerin wurde mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Beklagte hat den Anspruch der Klägerin auf Förderung in einer Kindertageseinrichtung gem. § 24 Abs. 3 SGB VIII mit der Zuweisung eines Betreuungsplatzes in der Kita Escher Straße 152 zum 01.08.2013 erfüllt. Die genannte Vorschrift gewährt keinen Anspruch auf einen Betreuungsplatz in einer bestimmten Kita. Die Kita muss lediglich in zumutbarer Entfernung vom Wohnort des Kindes und seiner Eltern gelegen sein. In städtischen Bereichen des Stadtgebiets der Beklagten ist die Grenze der Zumutbarkeit für Eltern und Kind in der Regel überschritten, wenn die Kita in einer Entfernung von mehr als 5 km (Wegstreckenentfernung) vom Wohnort des Kindes gelegen ist. Jenseits der 5 km-Entfernungsgrenze liegende Einrichtungen sind angesichts der im städtischen Bereich bestehenden Verkehrsdichte für das Kind und die Eltern unzumutbar. Bei pauschalierender Betrachtung werden die Fahrzeiten für das Zurücklegen einer Wegstrecke von mehr als 5 km in städtischen Ballungsräumen – insbesondere zu den Hauptverkehrszeiten am Morgen und am frühen Abend – in der Regel das zumutbare Maß überschreiten, vgl. Gemeinsames Papier der kommunalen Spitzenverbände und der Landesjugendämter in NRW – Handreichung für die Jugendämter -, S. 4, das für die Erfüllung des Rechtsanspruchs im städtischen Raum die Bereitstellung von Einrichtungen in einer Entfernung von bis zu 5 km empfiehlt. Beträgt die Wegstrecke vom Wohnort des Kindes bis zur Kindertageseinrichtung bis zu 5 km, ist es grundsätzlich Sache der Eltern, den Transport ihres Kindes zur Einrichtung in einer für sie und das Kind angemessenen Weise zu organisieren. Die Wegstrecke zur Kita Escher Straße 152 liegt unterhalb dieser Wegstreckengrenze. Laut Google.maps beträgt die Wegstrecke zu Fuß 2,3 km, und die Wegstrecke mit dem PKW 2,9 km. Besondere Umstände, die zugunsten der Klägerin ein Abweichen von der pauschalierenden Zumutbarkeitsgrenze gebieten, sind nicht gegeben. Die Kita ist mit öffentlichen Verkehrsmitteln in zumutbarer Zeit zu erreichen. Nach der Fahrplanauskunft der Kölner Verkehrsbetriebe (KVB) beträgt die Fahrzeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln 25 Minuten mit der Buslinie 127 bei normaler Geh- und Umsteigegeschwindigkeit. Die reine Fahrzeit mit dem Bus beträgt 11 Minuten. Die Zugrundelegung der normalen Geh- und Umsteigegeschwindigkeit ist angemessen, weil die Klägerin bereits das 3. Lebensjahr vollendet hat und nicht mehr zwingend auf einen Kinderwagen angewiesen ist. Nach Angaben der Klägerin ist ihre Mutter aus gesundheitlichen Gründen gehindert, öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen sind aber nur pauschal behauptet. Sie sind nicht durch entsprechende ärztliche Bescheinigungen belegt. Ungeachtet dessen ist es der Mutter der Klägerin auch zuzumuten, die Strecke mit Fahrrad und Kindersitz zurückzulegen. Die Mutter der Klägerin ist gehalten, sich die ihr angeblich fehlende Fahrraderfahrung anzueignen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.