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Urteil

14 K 2964/12.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2014:0520.14K2964.12A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens,für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand 2 Die 1973 in der Provinz Kunar geborene Klägerin ist afghanische Staatsangehörige und gehört zur Volksgruppe der Paschtunen. Nach eigenen Angaben lebte die Klägerin zusammen mit ihrer Familie in den letzten 15 bis 20 Jahren vor ihrer Ausreise in der Hauptstadt Kabul. Sie reiste eigenen Angaben zu Folge im September 1999 zusammen mit ihrem 1971 geborenen Ehemann A. Z. und dem 1996 geborenen Sohn in die Bundesrepublik Deutschland ein. Im Oktober 2004 stellte der Ehemann der Klägerin einen Asylantrag. Zur Begründung berief er sich darauf, dass er während der Zeit der kommunistischen Regierung Offizier in der afghanischen Armee und Mitglied der kommunistischen DVPA gewesen sei. Die Taliban hätten ihn im September 2009 festnehmen wollen. Er habe jedoch mit seiner Familie fliehen können. Diesen Asylantrag des Ehemannes wies das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) – Bundesamt – mit Bescheid vom 18. Oktober 2004 ab und verneinte gleichzeitig das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG. Die dagegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Aachen mit Urteil vom 23. November 2007 (7 K 4101/04.A) ab. Den dagegen gerichteten Berufungszulassungsantrag lehnte das Oberverwaltungsgericht NRW mit Beschluss vom 11. Januar 2008 (20 A 94/08.A) ab. 3 Am 04. Oktober 2007 beantragte die Klägerin die Anerkennung als Asylberechtigte. Zur Begründung gab sie bei ihrer persönlichen Anhörung durch das Bundesamt am 10. Oktober 2007 an, ihr Mann sei Offizier gewesen und habe mit einem Stipendium in Russland studiert. Die Taliban hätten nach der Machtergreifung alle Offiziere als Gottlose bezeichnet und hätten viele von ihnen umgebracht. Ihr Mann sei entlassen worden. Deswegen hätten sie ihr Heimatland verlassen. Sie habe gehofft, dass sich die Lage in Afghanistan bessern würde. Die Situation sei aber weiterhin wegen der Taliban für ihre Familie sehr unsicher. Aufgrund der Situation in Afghanistan und des fehlenden Aufenthaltsrechts in Deutschland habe sie psychische Probleme gekommen. 4 Mit Bescheid vom 29. Dezember 2009 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Asylanerkennung ab und stellte gleichzeitig fest, dass weder die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft noch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorlägen. Zugleich forderte es die Klägerin zur Ausreise auf und drohte ihr die Abschiebung nach Afghanistan an. Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin Klage vor dem erkennenden Gericht. Zu Begründung verwies sie auf ihr bisheriges Vorbringen und gab an, dass sie unter psychischen Problemen in Form von posttraumatischen Belastungsstörungen leide. Ursächlich dafür seien die Erlebnisse sowie die gegenwärtige Situation im Heimatland. Eine Rückkehr der Familie mit inzwischen vier minderjährigen Kindern wegen der schlechten Versorgungslage in Afghanistan komme nicht in Betracht. 5 Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 15. Januar 2010 Klage vor dem erkennenden Gericht. Mit Urteil der Kammer vom 13. Dezember 2011 (14 K 286/10.A) wurde die Klage abgewiesen. Zu Begründung wurde ausgeführt, dass die Klägerin nicht glaubhaft gemacht habe, dass sie vor der Ausreise aus Afghanistan Verfolgungsmaßnahmen i. S. v. Art. 16 a Abs. 1 GG bzw. i. S. v. § 60 Abs. 1 AufenthG erlitten habe oder von solchen Verfolgungsmaßnahmen unmittelbar bedroht gewesen sei. Ihr Vortrag, sie sei in Verfolgungsmaßnahmen der Taliban wegen der Tätigkeit ihres Ehemannes als Offizier in der Armee der kommunistischen Regierung einbezogen worden, sei unglaubhaft. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf die begehrte hilfsweise Feststellung eines der auf Gemeinschaftsrecht zurückgehenden Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3 AufenthG in Bezug auf Afghanistan. Weder bestehe für die Klägerin bei einer Rückkehr nach Afghanistan die für die Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 2 AufenthG erforderliche konkrete Gefahr der Verfolgung oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung noch werde sie wegen einer Straftat gesucht (§ 60 Abs. 3 AufenthG). Ebenfalls habe die Klägerin keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG in Bezug auf Afghanistan. Für die Klägerin bestehe bezogen auf ihre Herkunftsregion in Afghanistan keine erhebliche individuelle Gefahr für Leib oder Leben infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines bewaffneten Konflikts. Nach eigenen Angaben der Klägerin und ihres Ehemannes habe die Familie vor der Ausreise über einen längeren Zeitraum in der Stadt Kabul gelebt und dort ihren Lebensmittelpunkt gehabt. Hinsichtlich der Prüfung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG sei mithin auf diese Region abzustellen, weil der Klägerin in erster Linie eine Rückkehr dorthin zuzumuten sei. Bereits das Vorliegen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts in Kabul sei aber zweifelhaft. Selbst wenn für die Region Kabul davon auszugehen wäre, dass ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt i.S.d. § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG vorliege, scheitere die Zuerkennung subsidiären Schutzes daran, dass die Gefahr in Kabul Stadt nicht einen so hohen Grad erreiche, dass praktisch jede Zivilperson aufgrund ihrer Anwesenheit in Kabul Stadt einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. Auch seien gefahrerhöhende Umstände in der Person der Klägerin nicht zu erkennen. Die Klägerin habe ebenfalls keinen Anspruch auf den hilfsweise geltend gemachten Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 AufenthG. Anhaltspunkte für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG seien nicht ersichtlich; auch die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG lägen nicht vor. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Klägerin im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan wegen der geltend gemachten psychischen Probleme in eine extreme Gefahrenlage i.S.v. § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG gerate. Die vorgelegten ärztlichen Atteste zur posttraumatischen Belastungsstörung genügten nicht den nach der obergerichtlichen Rechtsprechung erforderlichen Mindestanforderungen. Dem in der mündlichen Verhandlung hilfsweise gestellten Antrag auf Einholung eines Fachgutachtens über das Vorliegen einer PTBS brauche daher nicht nachgegangen werden. Ebenso wenig sei anzunehmen, dass die Klägerin im Falle einer Rückkehr nach Kabul wegen einer unzureichenden Versorgungslage einer extremen Lebensgefahr ausgesetzt sei. Die Klägerin werde nicht allein, sondern in Begleitung ihres Ehemannes und ihrer vier Kinder nach Afghanistan zurückkehren. Die Familie verfüge noch über familiäre Verbindungen nach Afghanistan. 6 Mit Schriftsatz vom 13. Februar 2012 stellte die Klägerin über ihren Prozessbevollmächtigten den Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Prozessbevollmächtigte gab u.a. an, die Klägerin stamme aus Kabul. Dort sei die Klägerin einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt. Das Urteil des erkennenden Gerichts weiche von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts 10 C 34/07 ab und beruhe auch auf dieser Abweichung. Im Übrigen sei durch die Ablehnung des Hilfsbeweisantrags das rechtliche Gehör unzulässigerweise versagt worden. Mit Beschluss des OVG NRW vom 7. März 2012 wurde der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die erhobene Divergenzrüge greife nicht durch. Zudem sei der Hilfsbeweisantrag zu Recht abgelehnt worden. Die von der Klägerin vorgelegten Bescheinigungen genügten nicht den Mindestanforderungen. 7 Am 28. März 2012 stellte die Klägerin einen Folgeantrag beim Bundesamt. Zur Begründung verwies sie auf einen Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten vom 26. März 2012. Dieser führte zur Antragsbegründung aus, es sei eine Veränderung der Rechtslage eingetreten. Obwohl die Klägerin aus der Provinz Kunar stamme, habe das Gericht die Klage am 13. Dezember 2011 abgewiesen. Am 24. Januar 2012 habe dieselbe Kammer des erkennenden Gerichts im Fall einer afghanischen Klägerin festgestellt, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG vorliege. Dies sei damit begründet worden, dass der in der Provinz Kunar herrschende innerstaatliche Konflikt ein so hohes Niveau willkürlicher Gewalt mit einer so hohen Gefahrendichte für die dortige Zivilbevölkerung aufweise, dass Rückkehrer auch ohne gefahrerhöhende Umstände tatsächlich Gefahr liefen, dort als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung an Leib und Leben ausgesetzt zu sein. 8 Mit Bescheid vom 12. April 2012 lehnte das Bundesamt die Anträge der Klägerin auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens und auf Abänderung des Bescheides bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG ab. Die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 VwVfG lägen bereits nicht vor, so dass kein weiteres Asylverfahren durchzuführen sei. Eine Änderung der Rechtsprechung sei bereits keine Änderung der Rechtslage i.S.d. § 51 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 VwVfG. Die Klägerin habe zudem zuletzt in Kabul gelebt, so dass ein vergleichbarer Sachverhalt, mit dem in dem Urteil des erkennenden Gerichts vom 24. Januar 2011 vorliegenden nicht gegebenen sei. Die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens zu § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG lägen ebenfalls nicht vor. Gründe die unabhängig von den Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG eine Abänderung der bisherigen Entscheidung zu § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG gem. § 49 VwVfG rechtfertigen würden, bestünden nicht. 9 Gegen den Bescheid hat die Klägerin am 2. Mai 2012 Klage erhoben. 10 Zur Begründung wiederholt sie das Vorbringen aus dem Asylfolgeverfahren. Darüber hinaus trägt sie vor, sie sei nunmehr Mitglied der Sozialdemokratischen Partei der Paschtunen. Hierzu legt sie eine Mitgliedsbescheinigung vor. Zudem legt sie eine Unterschriftenliste vor, nach der in der Bundesrepublik lebende Afghanen bestätigen, dass die politische Lage in Afghanistan, vor allem in der Provinz Kunar, besorgniserregend sei. Im Fall der Rückkehr nach Afghanistan drohe der Klägerin der sichere Tod. 11 Die Klägerin beantragt sinngemäß, 12 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 12. April 2012 zu verpflichten, 13 sie als Asylberechtigte anzuerkennen und ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, 14 hilfsweise der Klägerin subsidiären Schutz nach § 4 AsylVfG zuzuerkennen, 15 höchst hilfsweise festzustellen, dass ein Abschiebeverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG hinsichtlich Afghanistans vorliegt. 16 Die Beklagte beantragt, 17 die Klage abzuweisen. 18 Sie nimmt zur Begründung im Wesentlichen Bezug auf die Gründe des angefochtenen Bescheides. 19 Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte im vorliegenden Verfahren und im Verfahren (14 K 286/10.A) und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Ausländerbehörde Bezug genommen. 20 Entscheidungsgründe 21 Über den Rechtsstreit konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20. Mai 2012 entschieden werden, obwohl die Beklagte nicht zum Termin erschienen ist, denn in der Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde darauf hingewiesen, dass auch im Falle des Nichterscheinens der Beteiligten verhandelt und entschieden werden könne (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die Beklagte ist form- und fristgerecht mit Empfangsbekenntnis vom 15. April 2014 geladen worden. 22 Die zulässige Klage ist unbegründet. 23 Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf die Durchführung eines weiteren Asylverfah-rens nach Art. 16a GG noch auf die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft. Sie hat auch keinen Anspruch auf die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 4 AsylVfG bzw. § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen. 24 Nach § 71 Abs. 1 S. 1 AsylVfG ist im Falle der Stellung eines erneuten Asylantrages nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrages (Folgeantrag) oder eines auf die Feststellung von Abschiebungshindernissen beschränkten Antrages ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG erfüllt sind. § 51 Abs. 1 VwVfG verlangt, dass sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zu Gunsten des Betroffenen geändert hat (Nr. 1), neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (Nr. 2) oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO gegeben sind (Nr. 3). Der Antrag ist gemäß § 51 Abs. 2 VwVfG nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf geltend zu machen. In zeitlicher Hinsicht muss der Antrag gemäß § 51 Abs. 3 VwVfG binnen drei Monaten gestellt werden, wobei die Frist mit dem Tag beginnt, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat. Das Erfordernis der Antragstellung und deren Fristgebundenheit nach § 51 Abs. 1 und 3 VwVfG haben zur Folge, dass der Kläger die seiner Ansicht nach vorliegenden Voraussetzungen für einen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens selbst vortragen muss. Das Gericht ist nicht befugt, andere als vom Kläger bei Antragstellung selbst geltend gemachte Gründe für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens der Prüfung des Folgeantrags zugrunde zu legen, 25 vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 21. April 1982 - 8 C 75.80 -; Urteil vom 30. August 1988 - 9 C 47/87 -, juris Rn. 8. 26 Die Klägerin hat ihren Folgeantrag ausschließlich darauf gestützt, dass das erkennende Gericht in einer Entscheidung aus Januar 2012 für die Provinz Kunar einen innerstaatlichen Konflikt i.S.v. § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylVfG (§ 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG a.F.) angenommen habe. Im Klageverfahren ergänzte sie ihren Vortrag dahingehend, dass sie über neue Beweismittel verfüge, wonach sie nunmehr Mitglied der Sozialdemokratischen Partei der Paschtunen sei und ihr wegen der prekären Lage in Afghanistan im Fall der Abschiebung der Tod drohe. Damit stützt sie ihren Antrag auf eine Änderung der Rechtslage nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 VwVfG bzw. die Vorlage neuer Beweismittel gem. § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG. 27 Die Wiederaufnahmegründe des § 51 Abs. 1 Nr. 1 und 2 VwVfG liegen nicht vor. 28 Die Kammer geht in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon aus, dass eine Änderung der Rechtsprechung auch der obersten Bundesgerichte grundsätzlich keine Änderung der Rechtslage im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG herbeiführt. 29 Vgl. u.a. BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 1995 - 1 B 60/95 -, juris. 30 Ungeachtet dessen ist es aber auch unerheblich, dass und ob die Kammer in ihrer Entscheidung aus Januar 2012 für die Provinz Kunar von einem innerstaatlichen Konflikt gem. § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylVfG (§ 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG) ausgegangen ist. Im Fall der Klägerin ist nämlich für die Frage, ob ihr die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylVfG zusteht, weil eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts besteht, auf die Stadt bzw. Provinz Kabul abzustellen. Die Schutzgewährung des § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylVfG greift zwar grundsätzlich auch dann ein, wenn sich der innerstaatliche bewaffnete Konflikt nur auf ein Teil des Staatsgebietes erstreckt. 31 Vgl. BVerwG, Urteile vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, juris Rn. 12 und vom 24. Juni 2008 - 10 C 43.07 -, BVerwGE 131, 198. 32 Besteht ein bewaffneter Konflikt mit einem solchen Gefahrengrad nicht landesweit, ist bzgl. der anzustellenden Gefahrenprognose auf den Zielort der Abschiebung abzustellen. Dabei kommt es weder darauf an, für welche Region sich ein unbeteiligter Betrachter vernünftigerweise entscheiden würde, noch darauf, in welche Region der betroffene Ausländer seinem subjektiven Blickwinkel strebt. Vielmehr ist in der Regel auf die Herkunftsregion des Klägers abzustellen, in die er typischerweise zurückkehrt. Allerdings ist dann nicht auf die Herkunftsregion abzustellen, wenn sich der Ausländer schon vor der Ausreise und unabhängig von den fluchtauslösenden Umständen von dieser gelöst und in einem anderen Landesteil mit der Absicht niedergelassen hatte, dort auf unabsehbare Zeit zu leben. 33 Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, juris Rn. 14. 34 Das ist hier der Fall. Die Klägerin stammt zwar ursprünglich aus Kunar. Sie hat jedoch eigenen Angaben zufolge 15 bis 20 Jahre vor ihrer Ausreise in Kabul gelebt und dort ihren Lebensmittelpunkt gehabt. 35 Es sind auch keine neuen Beweismittel im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG vorgelegt worden, die eine günstigere Entscheidung im Erstverfahren herbeigeführt haben würden. Ungeachtet der Frage, ob derartige „Bescheinigungen“, die erst im Klageverfahren vorgelegt werden, überhaupt noch berücksichtigt werden können, ist die vorgelegte Liste als Beweismittel jedenfalls ungeeignet. Einer Unterschriftenliste von in Deutschland lebenden Afghanen kann keine Erkenntnis über die Lage in Afghanistan entnommen werden. Die Bescheinigung über die Mitgliedschaft in der Sozialdemokratischen Partei der Paschtunen wäre überdies nicht geeignet gewesen, eine günstigere Entscheidung im Erstverfahren herbeigeführt zu haben. Die Klägerin trägt bereits selbst nicht vor, dass ihr wegen der Parteizugehörigkeit Verfolgungsmaßnahmen drohen. Der Erkenntnislage ist auch nicht zu entnehmen, dass Mitglieder der Sozialdemokratischen Partei der Paschtunen in Deutschland bei ihrer Rückkehr nach Afghanistan mit Angriffen auf Gesundheit, Leben oder Freiheit zu rechnen haben. Vor allem besteht eine Rückkehrgefährdung nicht bei einfachen Mitgliedern politischer Parteien ohne herausragende Stellung. 36 Es besteht auch kein Anspruch der Klägerin auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach den allgemeinen Grundsätzen gemäß § 51 Abs. 5 VwVfG i.V.m. § 48 Abs. 1 S. 1 VwVfG bzw. § 49 Abs. 1 VwVfG. Ungeachtet der fehlenden Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG hat das Bundesamt gemäß § 51 Abs. 5 VwVfG i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG nach pflichtgemäßem Ermessen zu prüfen, ob die bestandskräftige frühere Entscheidung zum Vorliegen von Abschiebungshindernissen zurückgenommen oder widerrufen wird. § 71 Abs. 1 und 3 AsylVfG, der für Asylfolgeanträge die Möglichkeit einer solchen Ermessenentscheidung ausschließt, ist weder unmittelbar noch entsprechend auf Anträge zur Feststellung von Abschiebungsverboten anzuwenden. 37 Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 2000 - 9 C 41/99 -, juris Rn. 10. 38 Ein Anspruch der Klägerin auf Abänderung der bestandskräftigen negativen Feststellung zum Vorliegen von Abschiebungshindernissen besteht jedoch nur dann, wenn dem Bundesamt kein Ermessensspielraum eröffnet ist. Bei der von ihm zu treffenden Ermessensentscheidung ist das Ermessen nur dann zu Gunsten eines Ausländers auf Null reduziert, wenn er einer extremen, individuellen Gefahrensituation ausgesetzt würde und das Absehen von der Abschiebung daher verfassungsrechtlich zwingend geboten ist. Von einer solchen Ermessensreduzierung kann grundsätzlich nur bei einer Gefährdung mit dieser besonderen Intensität ausgegangen werden. 39 Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2004 - 1 C 15/03 -, juris Rn. 16 m.w.N. 40 Das hat das Bundesamt nach den Ausführungen im Bescheid vom 12. April 2012 auch zutreffend so gesehen, aber angenommen, es lägen keine Gründe vor, die eine Abänderung der Entscheidung zu Abschiebungshindernissen rechtfertigten. Dem ist zuzustimmen. Soweit die Klägerin auf die instabile politische Lage und eine erhebliche Bedrohung in Afghanistan hinweist, führt dies auch im Hinblick auf § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylVfG zu keiner abweichenden Entscheidung. Bezogen auf ihre Herkunftsregion Kabul kann nicht von einer individuellen Gefahr für Leib und Leben infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstattlichen bewaffneten Konflikts ausgegangen werden. Aufgrund der insoweit übereinstimmenden Erkenntnislage und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung, 41 vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 01. April 2014 - 13 A 2565/12.A -, vom 21. Februar 2013 - 13 A 1411/12.A -, vom 13. Februar 2013 - 13 A 1524/12.A -, vom 7. Februar 2013 - 13 A 2871/12.A -, vom 18. Januar 2013 - 13 A 2382/12.A -, alle zitiert nach juris; vom 9. Januar 2013 - 13 A 1057/12.A - und - 13 A 1610/11.A -, n.v.; Hessischer VGH, Urteil vom 30. Januar 2014 - 8 A 119/12.A -, Rn. 37ff.; Sächsisches OVG, Urteil vom 10. Oktober 2013 - A 1 A 474/09 -; Bayerischer VGH, Beschluss vom 23. September 2013 - 13a ZB 13.30256 -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 6. März 2012 - A 11 S 3177/11 -, jeweils zitiert nach juris, 42 geht die Kammer davon aus, dass die Klägerin in Kabul nicht einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben infolge eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts im Sinne des § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AsylVfG ausgesetzt wäre, 43 vgl. auch Urteile der Kammer vom 25. Februar 2014 - 14 K 9684/12.A -, vom 30. Juli 2013 - 14 K 7173/11.A - und vom 3. Juli 2012 - 14 K 4355/11.A -, n.v. 44 Besondere persönliche Umstände, die sich im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts als gefahrerhöhend auswirken könnten, sind bezüglich der Person der Klägerin nicht erkennbar. 45 Anhaltspunkte für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG sind darüber hinaus nicht ersichtlich. Auch die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Dies ist im Fall der Klägerin nicht anzunehmen. Bereits in der Entscheidung der Kammer vom 13. Dezember 2011 (14 K 286/10) ist ausgeführt worden, dass die Klägerin im Falle einer Rückkehr nach Kabul keiner extremen Lebensgefahr ausgesetzt ist. Dort wird ausgeführt, die Klägerin werde nicht allein, sondern in Begleitung ihres Ehemannes und ihrer vier Kinder nach Afghanistan zurückkehren. Die Familie verfüge noch über familiäre Verbindungen nach Afghanistan. Nach den Angaben des Ehemannes vor dem VG Aachen lebten ein Bruder und eine Schwester mit ihren Familien in Kabul. Sein Vater halte sich seinen Angaben zufolge teilweise in Kunar teilweise in Kabul auf. Er bestreite seinen Lebensunterhalt aus der Verpachtung von Grundbesitz. Außerdem hätten zur Zeit der Ausreise 3 Onkel mütterlicherseits in Kabul gelebt. Es sei daher davon auszugehen, dass die Klägerin und ihre Familie im Falle der Rückkehr familiäre Unterstützung bei der Wiedereingliederung finden könnten. Abgesehen davon verfüge der Ehemann aufgrund seiner Ausbildung als Schweißer über eine berufliche Qualifikation, die es ihm trotz seines längeren Aufenthaltes außer Landes voraussichtlich ermöglichte, eine existenzsichernde Erwerbsmöglichkeit für seine Familie in Kabul auch ohne familiäre Unterstützung zu finden. Dabei verkenne die Kammer nicht, dass es unter den herrschenden Bedingungen nicht einfach sein dürfte, die nunmehr sechsköpfige Familie mit dem Nötigsten zu versorgen. Mangelernährung, unzureichende Wohnverhältnisse und eine schwierige Arbeitssuche führten jedoch noch nicht „alsbald“ zu einer Extremgefahr. 46 Es sind vorliegend keine Anhaltspunkte ersichtlich und von Seiten der Klägerin weder im Klageverfahren noch in der mündlichen Verhandlung vorgetragen worden, die zu einer Änderung dieser Einschätzung führen könnten. Die Ausführungen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung zu der prekären Lage in ihrem Heimatland und einer angeblich bevorstehenden Bedrohung durch die Taliban vermögen jedenfalls keine andere Beurteilung zu rechtfertigen. Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, dass es keine Verwandten mehr in Afghanistan gebe, kann dem nicht gefolgt werden. Sie hat bereits in der mündlichen Verhandlung am 13. Dezember 2011 bestritten, dass noch Verwandtschaft in Afghanistan lebe. Dem ist das Gericht damals im Hinblick auf die anderslautenden Ausführungen ihres Ehemannes nicht gefolgt. Dementsprechend ist auch hier zu verfahren. 47 Der Umstand, dass die Klägerin vier Kinder hat, von denen drei in Deutschland geboren sind, und dass diese auch hier zur Schule gehen, kann schließlich keine andere Bewertung rechtfertigen. Die Regelung in § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG erfasst nur solche Gefahren, die in den spezifischen Verhältnissen im Zielstaat begründet sind. Nur diese darf das Bundesamt in seiner Entscheidung berücksichtigen. Für die Durchführung der Abschiebung und für die Entscheidung über alle inlandsbezogenen und sonstigen tatsächlichen Vollstreckungshindernisse sowie über Ansprüche auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist hingegen die Ausländerbehörde zuständig. 48 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 49 Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben.