Urteil
22 K 3545/12
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2014:0520.22K3545.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt, werden der Klägerin auferlegt. 1 Tatbestand 2 Die Klägerin betreibt einen ambulanten Pflegedienst, der unter anderem den Bewohnern einer Seniorenwohngemeinschaft in Hückeswagen Pflege- und Betreuungsleistungen erbringt. 3 Mit Antrag vom 28. Februar 2012 suchte die Klägerin bei dem Beklagten um die Gewährung einer Investitionskostenpauschale nach § 10 Abs. 1 des Gesetzes zur Umsetzung des Pflegeversicherungsgesetzes (Landespflegegesetz Nordrhein-Westfalen – PfG NW) i.V.m. § 3 der Verordnung über die Förderung ambulanter Pflegeeinrichtungen nach dem Landespflegegesetz (AmbPFFV) für das Jahr 2012 nach. In dem Antragsformular hatte die Klägerin in der Rubrik „Bezeichnung und Anschrift der ambulanten Pflegeeinrichtungen, für die die Investitionskostenpauschale beantragt wird“ die Eintragung „B. Q. T. I. H.-----straße 00, 00000 I. “ vorgenommen. Demgegenüber wies der Stempelaufdruck auf dem Antrag als Antragsteller das „B. Q. I1. Straße 000, 00000 X. “ aus. 4 In dem beigefügten Testat bescheinigte ihre Steuerberaterin der Klägerin, dass sie in der Zeit vom 15. August 2011 bis zum 31. Dezember 2011 zulasten der Pflegekassen/Beihilfestellen einen Betrag i.H.v. 9.720,00 € abgerechnet habe. Auf der Grundlage der Hochrechnung des sich hieraus ergebenden Punktewerts auf das ganze Jahr berechnete die Klägerin die ihr zustehende Investitionskostenpauschale mit 2.160,02 €. 5 Als Anlagen waren dem Antrag beigefügt eine Ablichtung des Versorgungsvertrages nach § 72 SGB XI – ambulante Pflegeleistungen – vom 6. August 2004 zwischen der Klägerin sowie sechs verschiedenen Pflegekassen sowie ein Schreiben der Knappschaft vom 10. November 2009, in dem der Klägerin bestätigt wurde, Behandlungen für Rechnung der Knappschaft durchführen zu dürfen. Diese Berechtigung sollte an den in der Anschrift genannten Betriebssitz X. sowie die mit Frau C. I2. besetzte Pflegedienstleistung gebunden sein. 6 Mit Schreiben vom 20. März 2012 sandte der Beklagte die Antragsunterlagen an die Beigeladene weiter und verwies darauf, dass der Pflegedienst der Klägerin im Oberbergischen Kreis lediglich ambulant eine Seniorenwohngemeinschaft betreue. Sitz der Klägerin und räumlicher Wirkungskreis laut vorgelegtem Versorgungsvertrag seien jedoch X. . 7 Die Beigeladene sandte die überlassenen Unterlagen mit Schreiben vom 27. März 2012 wieder an den Beklagten zurück. Die von der Klägerin betreute Seniorenwohngemeinschaft in I. sei selbst als Einrichtung gemäß § 4 Abs. 1 AmbPFFV anzusehen. Da sich diese im Zuständigkeitsbereich des Beklagten befinde, sei auch die geltend gemachte Investitionskostenpauschale durch ihn zu gewähren. Aus Gesprächen mit der Klägerin sei ihr bekannt, dass diese auch in Essen seit 2007 eine vergleichbare Einrichtung betreibe. Von der Stadt Essen würden die jährlich eingereichten Investitionskosten seither anstandslos übernommen. 8 Mit Bescheid vom 4. Mai 2012 lehnte der Beklagte daraufhin den Antrag der Klägerin unter Hinweis auf seine fehlende örtliche Zuständigkeit ab. Bei der Seniorenwohngemeinschaft in I. handele es sich nicht um eine Einrichtung gemäß § 4 Abs. 1 AmbPFFV. Nach § 8 Abs. 2 PfG NW seien ambulante Pflegeeinrichtungen selbstständig wirtschaftende Einrichtungen, die unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft Pflegebedürftige in ihrer Wohnung pflegten und hauswirtschaftlich versorgten. Eine selbstbestimmt organisierte Wohngemeinschaft, die einen ambulanten Pflegedienst mit der Übernahme der Pflege und Betreuung beauftrage, könne nicht Einrichtung im Sinne dieser Vorschrift sein. 9 Am 4. Juni 2012 hat die Klägerin Klage erhoben, zu deren Begründung sie zunächst darauf verweist, dass es ihr nicht zumutbar sei, wegen des Zuständigkeitskonflikts zwischen dem Beklagten und der Beigeladenen auf die Bewilligung der ihr in der Sache zustehenden Investitionskostenpauschale warten zu müssen. Vorsorglich beantrage sie deshalb, den Investitionskostenzuschuss in entsprechender Anwendung von § 43 Abs. 1 S. 2 i.V.m. Abs. 1 S. 1 SGB I vorläufig zu gewähren. Ungeachtet dessen seien die von dem Beklagten gegen seine örtliche Zuständigkeit vorgetragenen Gründe nicht stichhaltig. Es müsse insofern zwischen dem Sitz des Trägers der Einrichtung einerseits und dem der Einrichtung andererseits unterschieden werden. Die Klägerin unterhalte als Trägerin an verschiedenen Orten, unter anderem in I. , selbstständig wirtschaftende Einheiten, für deren Förderung der jeweils für diese Orte zuständige Träger der Sozialhilfe verantwortlich sei. Die Klägerin hat darauf hingewiesen, dass ein inzwischen bei der Beigeladenen gestellter Antrag auf Bewilligung einer Investitionskostenpauschale von dieser gleichfalls mit der Begründung abgelehnt worden sei, sie sei örtlich nicht zuständig. Die hiergegen von ihr erhobene Klage sei beim Verwaltungsgericht Düsseldorf unter dem Az. 21 K 4982/13 anhängig. 10 Die Klägerin beantragt, 11 den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 4. Mai 2012 zu verpflichten, der Klägerin antragsgemäß eine Investitionskostenpauschale i.H.v. 2.160,02 € für das Jahr 2012 zu gewähren. 12 Der Beklagte beantragt, 13 Die Klage abzuweisen. 14 Er verweist darauf, dass die Regelung des § 43 SGB I bereits deshalb nicht anwendbar sei, weil es sich bei der hier begehrten Investitionskostenpauschale nicht um eine Sozialleistung im Sinne des Sozialgesetzbuchs handele. Soweit die Klägerin für jeden ihrer Einsatzorte eine Einstufung als eigenständige Pflegeeinrichtung reklamiere, fehle hierfür jeder rechtliche Anknüpfungspunkt. Dass dies nicht richtig sein könne, ergebe sich bereits aus der Regelung in § 72 Abs. 3 S. 3 SGB XI, wonach in den Versorgungsverträgen mit ambulanten Pflegediensten ein Einzugsbereich festzulegen sei. Eine solche Festlegung wäre sinnlos, wenn jeder Leistungsort einen eigenständigen Standort der Einrichtung darstellen würde. 15 Die Beigeladene hat keinen eigenen Antrag gestellt. 16 Sie äußert bereits Zweifel, ob die Altenwohngemeinschaft in I. nicht tatsächlich als stationäre Pflegeeinrichtung einzustufen sei, die von der Klägerin in rechtlicher Verbundenheit mit dem Vermieter der Wohngemeinschaft betrieben werde. In jedem Fall handele es sich hier jedoch um eine Konstellation, die durch den Gesetzgeber bisher nicht berücksichtigt worden sei. Es sei nicht nachzuvollziehen, warum sie für die Erbringung von Pflegedienstleistungen im Zuständigkeitsbereich eines anderen Sozialhilfeträgers Investitionskostenpauschalen zu leisten habe. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach-und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verfahrensakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. 18 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 19 Die Klage ist unbegründet. 20 Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 4. Mai 2012 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Für den darin genannten streitbefangenen Zeitraum steht der Klägerin gegen den Beklagten ein Anspruch auf Gewährung einer Investitionskostenpauschale nicht zu. Der Beklagte ist für die Erbringung der begehrten Leistung örtlich unzuständig. 21 Die durchschnittlichen betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen ambulanter Pflegeeinrichtungen, die durch das SGB XI bedingt sind, werden nach § 10 Abs. 1 PfG NW durch angemessene Pauschalen gefördert. Gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 AmbPFFV ist die Zuwendung jährlich vom Träger der ambulanten Pflegeeinrichtung schriftlich zum 1. März beim örtlichen Träger der Sozialhilfe, in deren Gebiet sich die Einrichtung befindet, zu beantragen. Danach ist der Beklagte nicht der für die Entscheidung über den Förderanspruch der Klägerin berufene örtliche Träger der Sozialhilfe, denn die Pflegeeinrichtung der Klägerin befindet sich nicht in seinem Gebiet. 22 Zutreffend unterscheidet die Klägerin insofern zwar zwischen dem Sitz der Pflegeeinrichtung selbst sowie dem der natürlichen oder juristischen Person, in deren Trägerschaft die Einrichtung liegt. Aus dieser Differenzierung folgt jedoch entgegen ihrer Auffassung nicht, dass die Einrichtung selbst sich immer dort „befindet“, wo sie ambulante Pflege- oder Versorgungsleistungen für Pflegebedürftige in deren Wohnung erbringt. Nach der gesetzlichen Definition in § 8 Abs. 2 PfG NW sind ambulante Pflegeeinrichtungen vielmehr selbstständig wirtschaftende Einrichtungen, die unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft Pflegebedürftige in ihrer Wohnung pflegen und hauswirtschaftlich versorgen. Aus dem Tatbestandsmerkmal „selbstständig wirtschaftende Einrichtungen“ ergibt sich, dass es für die Bestimmung des maßgeblichen Standorts auf den Betriebssitz ankommt, also den Ort, wo die zur Ausübung dieser Tätigkeit erforderlichen sächlichen und personellen Betriebsmittel tatsächlich und rechtlich in der Form einer eigenständig wirtschaftenden Einheit zusammengefasst sind und vorgehalten werden. Ausgangspunkt für die Erbringung der Versorgungs- und Pflegeleistungen durch die in der Trägerschaft der Klägerin stehenden ambulante Pflegeeinrichtung sowie insbesondere auch Standort der verantwortlichen ausgebildeten Pflegefachkraft (§ 8 Abs. 2 PflG NRW) ist nach den vorliegenden Unterlagen, insbesondere § 4 des vorgelegten Versorgungsvertrages nach § 72 SGB XI vom 6. August 2004 sowie dem Bestätigungsschreiben der Knappschaft vom 10. November 2009, und letztlich nach Einschätzung der Klägerin selbst jedoch nicht I. , sondern X. . 23 Bei dieser Sachlage kommt es auch nicht darauf an, ob es sich bei der „T. H.-----straße 00, I. “ tatsächlich um eine echte selbstbestimmte Wohngemeinschaft der hierin lebenden Pflegebedürftigen oder aber um eine Pflegeeinrichtung nach dem WTG handelt. Sollte Letzteres der Fall sein, würde ein Anspruch der Klägerin bereits daran scheitern, dass der hier allein geltend gemachte Anspruch auf Förderung gemäß § 10 PfG NW nur ambulanten Pflegeeinrichtungen, nicht aber Betreibern von vollstationären Dauerpflegeeinrichtungen zustehen kann. 24 Der Klägerin steht wegen des zwischen dem Beklagten und der Beigeladenen bestehenden Streits auch kein Anspruch auf vorläufige Leistung der begehrten Investitionskostenpauschale gegen den Beklagten zu. 25 Gemäß § 43 Abs. 1 S. 2 SGB I hat allerdings im Falle eines Streites zwischen mehreren Leistungsträgern darüber, wer im Falle eines bestehenden Anspruchs auf Sozialleistungen zur Leistung verpflichtet ist, der unter ihnen zuerst angegangene Leistungsträger auf Antrag vorläufig Leistungen zu erbringen. Eine Verpflichtung des Beklagten nach dieser Vorschrift kann jedoch nur bestehen, wenn es sich bei der von der Klägerin begehrten Investitionskostenpauschale um eine Sozialleistung in diesem Sinne handeln würde bzw. wenn jedenfalls eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift im vorliegenden Fall geboten wäre. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. 26 Zutreffend verweist der Beklagte darauf, dass die nach dem Landespflegegesetz einem ambulanten Pflegedienst zu gewährende Investitionskostenpauschale keine unmittelbare Sozialleistung im Sinne des § 11 Abs. 1 SGB I darstellt. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist aber auch keine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift auf den vorliegenden Zuständigkeitsstreit geboten. Anders als in den von der Klägerin genannten Fällen, in denen das Bundessozialgericht (BSG) – allerdings ohne nähere inhaltliche Begründung und beschränkt auf das Kostenprivileg des § 183 SGG – 27 vgl. BSG, Urt. vom 17. Februar 2010 – B1 KR 15/09R – 28 bzw. das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) für den Fall des Aufeinandertreffens sozialhilferechtlicher und schulrechtlicher Ansprüche bei der Übernahme der Kosten eines Integrationshelfers aufgrund der Notwendigkeit der kurzfristigen Bedarfsdeckung zu Gunsten des schutzbedürftigen Schwerstbehinderten, 29 vgl. OVG NRW, Urt. vom 12. Juni 2002 – 16 A 5013/00 – 30 eine solche entsprechende Anwendung für gerechtfertigt erachtet haben, fehlt es hier an einer Fallkonstellation, die es für die Klägerin in ihrer Eigenschaft als Trägerin eines zu gewerblichen Zwecken betriebenen ambulanten Pflegedienstes als unzumutbar erscheinen ließe, den Zuständigkeitsstreit bezüglich der begehrten Förderleistungen selbst vorab zu klären. Leistungen zur Förderung von Pflegeeinrichtungen im Sinne von § 8 PfG NRW gemäß § 9 Abs. 1 PfG NRW sind insofern selbst dann Sozialleistungen i. S. d. SGB I nicht gleichzustellen, wenn sie, wie etwa im Falle des Pflegewohngeldes, welches für die Heimplätze bedürftiger Bewohner von stationären Pflegeeinrichtungen gezahlt wird, unmittelbar an die fehlende Leistungsfähigkeit von Pflegebedürftigen anknüpfen (vgl. § 12 Abs. 2 PfG NRW), 31 vgl. OVG NRW, Urt. v. 22. August 2007 – 16 A 2203/05 –. 32 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren nicht aus Billigkeitsgründen für erstattungsfähig zu erklären, weil sie selbst keinen Antrag gestellt und sich damit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).