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Urteil

10 K 3892/13

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2014:0521.10K3892.13.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Kläger sind die Eltern des am 00.00.2000 geborenen G. , der im Schuljahr 2011/2012 das private katholische Gymnasium O. in Rheinland-Pfalz in der 5. Klasse besucht hat. Die Familie wohnt in Bad Honnef und G. pendelt an Schultagen von dort nach Rheinland-Pfalz. Die Klägerin zu 1) beantragte unter dem 26.09.2012, eingegangen bei der Stadt Honnef laut Stempel am 22.10.2012, die Erstattung von Fahrkosten für das Schuljahr 2011/2012 in Höhe von insgesamt 539,40 Euro für die Benutzung des Fährbootes sowie sonstiger öffentlicher Verkehrsmittel. Dabei gab sie an, eine Fahrkostenerstattung in Rheinland-Pfalz sei nicht erfolgt. Unter dem 26.09.2012 schrieben die Kläger auch den Schulleiter des Städtischen Siebengebirgsgymnasiums Bad Honnef an und baten diesen um die Bestätigung, dass dort im Schuljahr 2011/2012 in der Klasse 5 keine Kapazitäten frei gewesen wären. Der Schulleiter beantwortete die Anfrage der Kläger nicht. Mit Bescheid vom 10.06.2013 lehnte die Beklagte den Antrag der Kläger ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Die Voraussetzungen für eine Kostenerstattung lägen nicht vor. Das Gymnasium O. sei für den Sohn der Kläger nicht die nächstgelegene Schule, und der Besuch der nächstgelegene Schule sei für G. auch möglich gewesen. Die nächstgelegene Schule für Schülerinnen und Schüler aus Bad Honnef sei das Städtische Siebengebirgsgymnasium in Bad Honnef und für Schülerinnen und Schüler aus Bad Honnef-Aegidienberg zusätzlich das Gymnasium Königswinter-Oberpleis. Das Städtische Siebengebirgsgymnasium als nächstgelegene Schule habe für das Schuljahr 2011/2012 nicht bestätigen können, dass eine Kapazitätsauslastung vorgelegen habe und eine Aufnahme des Sohnes der Kläger in die 5. Klasse nicht möglich gewesen wäre. Schulorganisatorische Gründe hätten demnach dem Besuch der nächstgelegenen Schule nicht entgegengestanden. Die Kläger haben am 02.07.2013 Klage erhoben. Sie machen im Wesentlichen geltend: Dem Besuch des Städtischen Siebengebirgs-Gymnasiums hätten schulorganisatorische Gründe entgegengestanden. Dies ergebe sich zum einen daraus, dass G. Latein als erste Fremdsprache gewählt habe. Diese Möglichkeit sei vom Städtischen Siebengebirgsgymnasium nicht gewährt worden. Daher sei dort auch keine Anmeldung erfolgt. Die Schule hätte auch nicht bestätigen können, dass eine Aufnahme mit dem Wunsch Latein als erste Fremdsprache möglich gewesen wäre. Dem Besuch des städtischen Gymnasiums hätte auch der Wunsch, drei Fremdsprachen zu erlernen, entgegengestanden. Auf einer Informationsveranstaltung sei diese Möglichkeit bei der Wahl Latein als zweite Fremdsprache abgelehnt worden. In der Rechtsprechung sei zudem anerkannt, dass z.B. Kindern, die eine bilinguale Schulausbildung absolvieren wollten, Fahrkosten zu erstatten seien, wenn sie nicht die nächstgelegene Schule besuchten. Unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes müsse dies auch dann gelten, wenn Kinder eine Sprachfolge erlernen wollten, die es am nächstgelegenen Gymnasium nicht gebe. Eine anders gestaltete Regelung stelle eine unzulässige Ungleichbehandlung dar. Die Beklagte könne sich auch nicht auf offene Kapazitäten berufen. Das städtische Siebengebirgsgymnasium habe nämlich keine ausreichenden Kapazitäten gehabt, die etwa 30 Schüler aus Bad Honnef zu beschulen, die in diesem Schuljahr am Gymnasium O. aufgenommen worden seien. Die Beklagte könne jedenfalls nicht jedes Kind im Hinblick auf die Fahrkostenerstattung einzeln ablehnen, obwohl insgesamt die Aufnahmekapazität nicht gereicht hätte. Die Kläger beantragen, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 10.06.2013 zu verpflichten, ihnen Schülerfahrkosten für den Besuch des Gymnasiums O. /Rheinland-Pfalz durch ihren Sohn im Schuljahr 2011/2012 in der 5. Klasse in Höhe von 539,40 Euro zu erstatten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt den angefochtenen Bescheid und führt zur Begründung ergänzend aus: Die amtliche Schulstatistik zeige, dass zu Beginn des Schuljahres 2011/2012 noch Plätze im Städtischen Siebengebirgsgymnasium frei gewesen seien. Die Klassen 5a bis 5d seien nur mit 31, 30, 31 und 29 Schülern belegt gewesen. Soweit die Kläger geltend machten, es hätte eine noch größere Anzahl an Schülern dort aufgenommen werden müssen, sei dies reine Spekulation. Ein unterschiedliches Fremdsprachenangebot begründe nach ausdrücklicher Regelung in der Schülerfahrkostenverordnung keinen weitergehenden Anspruch auf die Erstattung von Schülerfahrkosten. Die Feststellung, ob die nächstgelegene Schule dem gewählten Bildungsgang entspreche, habe sich allein an der Möglichkeit auszurichten, die Abschlussberechtigung der gewählten Schulform bzw. Fachrichtung zu erreichen. Im Übrigen sei es auch unzutreffend, dass das Städtische Siebengebirgsgymnasium es seinen Schülerinnen und Schülern nicht ermögliche, insgesamt drei Fremdsprachen zu erlernen. Es würden dort Englisch, Französisch und Latein als Fremdsprachen angeboten. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Er führt ergänzend zum Vorbringen der Beklagten aus: In der Klasse 5d des Siebengebirgsgymnasiums hätte ein weiterer Schüler aufgenommen werden können. Hätten die Kläger seinerzeit ihr Kind dort angemeldet, wäre nach heutiger Kenntnis eine Aufnahme möglich gewesen. In dem von den Klägern angeführten fiktiven Fall 30 weiterer Anmeldung am Siebengebirgsgymnasium hätte der Schulträger zu prüfen gehabt, einen weiteren Zug zu eröffnen. Im Übrigen wären nicht aufgenommene Schüler an andere Gymnasien im Umkreis vermittelt worden. Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des von der Beklagten beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht kann im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 10.06.2013 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO); sie haben keinen Anspruch auf die Erstattung von Schülerfahrkosten für den Besuch des Gymnasiums O. in Rheinland-Pfalz durch ihren Sohn im Schuljahr 2011/2012 in der Klasse 5 gegenüber der Beklagten. Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus § 97 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG), § 2 Abs. 1 Satz 1 Verordnung zur Ausführung des § 97 Abs. 4 Schulgesetz (Schülerfahrkostenverordnung – SchfkVO). Danach werden Schülerinnen und Schüler mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Nordrhein-Westfalen die Schülerfahrkosten für den Besuch unter anderem der allgemein bildenden Schulen gemäß §§ 11, 14 bis 18 SchulG erstattet. Der Anspruch richtet sich nach dem Schulträgerprinzip jedoch ausschließlich gegen den Schulträger, vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 SchfkVO und §§ 92 Abs. 3, 94 Abs. 1 SchulG. Die Beklagte ist vorliegend nicht Schulträger der in Rheinland-Pfalz besuchten Schule. Vgl. zu Anspruchsgrundlage und Anspruchsgegner: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 20.07.2011 – 19 A 953/10 –, n.v.; dem folgend: VG Köln, Urteil vom 28.09.2011 – 10 K 4295/11 –, juris. Der Erstattungsanspruch ergibt sich ferner nicht aus § 2 Abs. 4 SchfkVO. Die Vorschrift scheidet nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen als Anspruchsgrundlage gegen die Beklagte schon deshalb aus, weil sie einen Anspruch allenfalls gegen das Land NRW begründen kann. Vgl. Beschluss vom 20.07.2011 – 19 A 953/10 – n.v. Schließlich ergibt sich der Klageanspruch auch nicht aus Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. der Verwaltungspraxis der Beklagten, Fahrkosten für den Besuch von Schulen in Rheinland-Pfalz nach dem Runderlass des Kultusministeriums vom 29.03.1971 zur „Erstattung der Schülerfahrkosten und der Kosten für Lernmittel an Schülerinnen und Schüler, die Schulen außerhalb Nordrhein-Westfalens besuchen (sog. Pendler)“ (BASS 11-04.Nr.1; im Folgenden: Pendler-Erlass) vorzuleisten. Vgl. zur Anspruchsgrundlage: OVG NRW, Beschluss vom 20.07.2011 – 19 A 953/10 –, n.v. Nach Nr. 1.1 Pendler-Erlass trägt das Land Nordrhein-Westfalen für Schülerinnen und Schüler, die ihren Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen haben und von dort aus täglich öffentliche Schulen oder private Ersatzschulen im Sinne des § 6 Abs. 3 und 4 SchulG und des § 101 SchulG in einem Nachbarland besuchen, unter anderem die notwendigen Schülerfahrkosten, wenn diese Schule die nächstgelegene Schule gemäß § 9 SchfKVO ist und ihnen im Nachbarland keine Schülerfahrkostenerstattung gewährt wird, Nr. 1.2. Gemäß Nr. 2.1 gelten für die Erstattung der Schülerfahrkosten die Vorschriften der Schülerfahrkostenverordnung entsprechend. Gemäß § 9 Abs. 1 SchfkVO ist nächstgelegene Schule die Schule der gewählten Schulform, bei Grund- und Hauptschulen auch der gewählten Schulart, bei Berufskollegs die Schule mit dem entsprechenden Bildungsgang sowie bei Gymnasien die Schule mit dem gewählten bilingualen Bildungsgang, die mit dem geringsten Aufwand an Kosten und einem zumutbaren Aufwand an Zeit erreicht werden kann und deren Besuch schulorganisatorische Gründe nicht entgegenstehen. Unter schulorganisatorischen Gründen im Sinne der Vorschrift sind alle Maßnahmen und Umstände zu rechnen, die von einem Schulträger oder der Leitung einer Schule im Rahmen der Organisationsbefugnisse zur Regelung des Schulbesuchs getroffen werden, wie die Festlegung der Zahl der Klassen und der Anzahl der Schüler pro Klasse, ferner etwa die auf die Zahl der vorhandenen Plätze abgestellte Entscheidung über die Aufnahme eines Schülers. Darauf, wer die schulorganisatorischen Hinderungsgründe zu vertreten hat, ist nicht abzustellen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19.10.2000 – 19 E 113/00 –, juris. Nächstgelegene Schule für den Sohn der Kläger im Sinne dieser Vorschrift ist das Städtische Siebengebirgsgymnasium in Bad Honnef. Schulorganisatorische Gründe, die dem Besuch dieser Schule im Schuljahr 2010/2011 entgegengestanden hätten, liegen nicht vor. Eine ablehnende Entscheidung des dortigen Schulleiters betreffend die Aufnahme des Sohnes der Kläger wurde nicht getroffen. Vielmehr hatten die Kläger wegen der vom dortigen Angebot abweichenden Erstfremdsprachenwahl am Siebengebirgsgymnasium keine Anmeldung abgegeben. Ein schulorganisatorischer Hinderungsgrund ergibt sich auch nicht daraus, dass die Aufnahmekapazität an der wirtschaftlich günstiger zu erreichenden Schule erschöpft war, mit der Folge, dass es auf eine individuelle Ablehnung des Aufnahmebegehrens nicht mehr ankäme. Vgl. zur Kapazitätserschöpfung als Hinderungsgrund: VG Köln, Urteil vom 23.02.2011 – 10 K 3505/10 –, m.w.N. Eine Erschöpfung der Aufnahmekapazität in der Jahrgangsstufe 5 des Siebengebirgsgymnasiums zu Beginn des Bewilligungszeitraums, also dem ersten Tag des Schuljahres, für das die Erstattung von Schülerfahrkosten begehrt wird – hier dem 01.08.2011, vgl. zum Bewilligungszeitraum: OVG NRW, Beschluss vom 25.11.2010 – 19 A 2035/09 –, juris. lässt sich vorliegend nicht feststellen. Gemäß § 93 Abs. 2 Nr. 3 SchulG erfolgt die Bestimmung unter anderem der Klassengrößen nach pädagogischen und verwaltungsmäßigen Bedürfnissen. § 6 Abs. 5b) der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz vom 18.03.2005 sieht in der vom 13.07.2010 bis zum 03.01.2013 geltenden Fassung vor, dass in der Sekundarstufe I der Klassenfrequenzrichtwert 28 beträgt und die Bandbreite 27 bis 29. Diese Bandbreite kann der Vorschrift nach um eine Schülerin oder einen Schüler überschritten werden. Bei einem Bewerberüberhang ist grundsätzlich auch die Ausnahme von der Bandbreite auszuschöpfen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.08.1992 – 19 B 3241/92 –, juris; OVG NRW, Urteil vom 21.02.2013 – 19 A 160/12 –, juris. Gemessen daran hätte der Sohn der Kläger zu Beginn des Bewilligungszeitraums beanspruchen können, in die Klasse 5d, die nur mit 29 Schülern besetzt war, aufgenommen zu werden. Da auf die Stärke der einzelnen Klassen abzustellen ist, kommt es nicht darauf an, dass am Siebengebirgsgymnasium im Schuljahr 2011/2012 in der Jahrgangsstufe 5 insgesamt bereits 121 Schüler (31, 30, 31, 29) aufgenommen wurden. Dafür, dass die Aufnahme des Klägers zu einer Gefährdung des Bildungs- und Erziehungsauftrags der aufnehmenden Schule geführt hätte, ist hier – insbesondere angesichts der zwei mit 31 Schülern besetzten Parallelklassen – nichts ersichtlich. Anders als die Kläger geltend machen, ist es rechtlich vorliegend unerheblich, dass im Schuljahr 2011/2012 am Gymnasium O. – möglicherweise – eine Vielzahl von Schülern aus Bad Honnef aufgenommen worden ist. Da diese Schüler sich tatsächlich nicht um eine Aufnahme am Siebengebirgsgymnasium beworben haben, kann ihre Anmeldung im Nachhinein nicht hinzugedacht werden, um im Sinne der Kläger eine Kapazitätserschöpfung zu fingieren. Angesichts der tatsächlichen Verhältnisse bleibt für eine derartige Hypothese kein Raum. Ungeachtet dessen ist auch ungewiss, wie der Schulleiter oder der Schulträger (tatsächlich) auf die Aufnahmebegehren dieser Schüler reagiert hätten – wie der Beigeladene zutreffend eingewendet hat. Auch aus der Wahl der ersten Fremdsprache ergibt sich für die Kläger kein Anspruch auf Schülerfahrkostenerstattung. Dass das Städtische Siebengebirgsgymnasium – anders als das Gymnasium O. – in der Jahrgangsstufe 5 Latein nicht als erste Fremdsprache angeboten hat, führt nicht dazu, dass das Gymnasium O. schülerfahrkostenrechtlich als nächstgelegene Schule anzusehen wäre. Gemäß § 9 Abs. 7 SchfkVO begründen Ganztagsschulen, Schulen mit angegliedertem Tagesheim, Schulen mit einem Angebot besonderer Unterrichtsveranstaltungen, Schulen ohne Koedukation, das unterschiedliche Angebot von Fremdsprachen sowie unterschiedliche Kursangebote keinen weitergehenden Anspruch auf die Erstattung von Schülerfahrkosten. Diese Regelung stellt – anders als die Kläger geltend machen – auch keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) dar, dem allein durch die Gewährung von Schülerfahrkosten begegnet werden könnte. Der Verordnungsgeber durfte zwischen dem Besuch eines bilingualen gymnasialen Bildungsgangs und dem Angebot von Fremdsprachen differenzieren, ohne hierdurch höherrangiges Recht zu verletzen. Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Art. 3 Abs. 1 GG ist jedenfalls verletzt, "wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonstwie einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt". Weiterhin ist der allgemeine Gleichheitssatz auch dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können. Dafür kommt es wesentlich auch darauf an, in welchem Maß sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken kann. Genauere Maßstäbe und Kriterien dafür, unter welchen Voraussetzungen im Einzelfall das Willkürverbot oder das Gebot verhältnismäßiger Gleichbehandlung durch den Gesetzgeber verletzt ist, lassen sich nicht abstrakt und allgemein, sondern nur bezogen auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen. Vgl. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 06.03.2002 – 2 BVL 17/99 –, juris. Die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers und des von ihm zur Ausgestaltung ermächtigten Verordnungsgebers ist bei der Regelung von Leistungen des Staates, auf die der Bürger keinen verfassungsrechtlichen Anspruch hat, größer als bei sonstiger Staatstätigkeit. Dies gilt auch für den Bereich der Schülerfahrkosten. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass der grundrechtliche Anspruch des Schülers auf Erziehung und Bildung in der Schule (Art. 2 Abs. 1, 12 GG, Art. 8 Abs. 1 Satz 1 Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen – LV NRW), die staatliche Pflicht zum besonderen Schutz der Familie (Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 Satz 1 LV NRW) und auch das Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten der Schülerbeförderung begründen. Daher gehört die Übernahme von Schülerfahrkosten auch nicht zu dem Kernbereich von Aufgaben, die der Staat aufgrund seines Bildungs- und Erziehungsauftrags gemäß Art. 7 Abs. 1 GG allein zu tragen hat. Die nach Maßgabe des Landesrechts gewährte Kostenerstattung liegt vielmehr im Ermessen des Landesgesetzgebers. Das Gericht kann dem in diesen Fällen besonders großen Gestaltungsfreiraums des Gesetz- und Verordnungsgebers nur dann entgegentreten, wenn für eine vorgenommene Differenzierung sachlich einleuchtende Gründe schlechterdings nicht (mehr) erkennbar sind. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29.07.2010 – 19 A 590/08 –, juris, m.w.N. Gemessen daran ist die vom Verordnungsgeber getroffene Differenzierung nicht zu beanstanden. Die Beschränkung der Gewährung von Schülerfahrkosten für den Besuch eines bilingualen Bildungsgangs auf dem Gymnasium ist aufgrund der qualitativen und quantitativen Unterschiede zur (sonstigen) Fremdsprachenwahl gerechtfertigt. In qualitativer Hinsicht unterscheidet sich die bilinguale Spracherziehung dadurch, dass auch Teile des Fachunterrichts in einer Fremdsprache abgehalten werden. Dadurch werden in einem höheren Maße fremdsprachliche, interkulturelle und fachliche Kompetenzen erworben. Zum Teil ist die bilinguale Schulbildung mit dem Erwerb zusätzlicher Qualifikationen wie des "Baccalauréat", des „Internationalen Baccalaureate“ oder des „CertiLingua Exzellenzlabels“ verbunden. Vgl. Informationen des Schulministeriums für das Land Nordrhein-Westfalen, http://www.schulministerium.nrw.de/docs/Schulsystem/Unterricht/Lernbereiche-und-Faecher/Fremdsprachen/Bilingualer-Unterricht/index.html; zuletzt abgerufen am: 21.05.2014. Quantitativ betrifft die Teilnahme an einem bilingualen Bildungsgang weit weniger Schüler als Schüler, die (potentiell) von Fremdsprachen- oder Kurswünschen betroffenen sind. Insoweit wäre neben der Erstfremdsprachenwahl und der Fremdsprachenfolge – wie sie hier in Rede stehen – auch der Wunsch, bestimmte Fremdsprachen wie z.B. Spanisch oder etwa Italienisch, die nicht flächendeckend angeboten werden, zu erlernen oder bestimmte Sprachen als Leistungskurse zu belegen, zu berücksichtigen. Damit liegen sachliche, nachvollziehbare Gründe vor, die eine Differenzierung rechtfertigen. Demzufolge bedarf es auch keiner weiteren Aufklärung, welches Fremdsprachenangebot am Siebengebirgsgymnasium – worüber zwischen den Beteiligten Uneinigkeit besteht – tatsächlich im Bewilligungszeitraum bestanden hat. Ein Anspruch ergibt sich auch nicht aus einer von der dargestellten Praxis abweichenden Verwaltungspraxis in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG. Denn dafür, dass die Beklagte in vergleichbaren Fällen, in denen die Voraussetzungen des Pendler-Erlasses in Verbindung mit den Vorschriften der Schülerfahrkostenverordnung nicht vorliegen, dennoch Schülerfahrkosten erstattet bzw. im hier maßgeblichen Zeitraum erstattet hat, und die Kläger aus diesem Grund entsprechend zu behandeln wären, haben die Beteiligten nichts vorgetragen. Tragfähige Anhaltspunkte hierfür sind auch sonst nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da dieser keinen Antrag gestellt und sich somit keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat, §§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.