Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheids vom 07.06.2013 verpflichtet, dem Kläger für den Besuch des Gymnasiums O. /Rheinland-Pfalz in den Schuljahren 2011/2012 und 2012/2013 Schülerfahrkosten in Höhe von insgesamt 385,50 Euro zu erstatten. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des beigeladenen Landes, die dieses selbst trägt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der am 03.06.1994 geborene Kläger besuchte im Schuljahr 2011/2012 die Jahrgangsstufe 12 des Gymnasiums O. in S. -Q. . Er war in Bad I. wohnhaft und pendelte an den Schultagen nach S. -Q. . Am 24.10.2012 beantragte er bei der Beklagten die Erstattung von Schülerfahrkosten für das Schuljahr 2011/2012 in Höhe von 210,00 Euro für die Benutzung des Fährboots. Er gab an, in S. -Q. sei eine Kostenerstattung nicht erfolgt. Mit Bescheid vom 07.06.2013 lehnte die Beklagte die Erstattung von Schülerfahrkosten für das Schuljahr 2011/2012 ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Voraussetzung für die Kostenerstattung nach § 2 Abs. 4 der Verordnung zur Ausführung des § 97 Abs. 4 Schulgesetz NRW (SchfkVO) in Verbindung mit dem Runderlass des Kultusministeriums vom 29.03.1971 zur „Erstattung der Schülerfahrkosten und der Kosten für Lernmittel an Schülerinnen und Schüler, die Schulen außerhalb Nordrhein-Westfalens besuchen“ sei, dass die im benachbarten Land besuchte Schule die nächstgelegene Schule gemäß § 9 SchfkVO sei. Das Gymnasium O. sei für den Kläger nicht die nächstgelegene Schule gewesen, und die nächstgelegene Schule hätte von ihm auch besucht werden können. Für Schülerinnen und Schüler aus Bad I. sei das Städtische Siebengebirgsgymnasium in Bad I. und für Schülerinnen und Schüler aus Bad I. -B. zusätzlich das Gymnasium L. -P. die nächstgelegene Schule. Das Städtische Siebengebirgsgymnasium habe für das Schuljahr 2010/2011 (Eintritt in die Oberstufe) nicht bestätigen können, dass eine Kapazitätsauslastung vorgelegen habe und eine Aufnahme des Klägers nicht möglich gewesen wäre. Schulorganisatorische Gründe hätten mithin dem Besuch der Schule nicht entgegengestanden. Am 02.09.2013 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Erstattung von Schülerfahrkosten für das Schuljahr 2012/2013 in der Jahrgangsstufe 13 in Höhe von 225,00 Euro. Die Kosten seien für die Benutzung des Fährboots entstanden und in S. -Q. nicht erstattet worden. Dieser Antrag blieb unbeschieden. Der Kläger hat zuvor am 10.07.2013 Klage erhoben. Er macht im Wesentlichen geltend: Die Beklagte habe übersehen, dass § 9 Abs. 8 SchfkVO über eine rein quantitative Kapazitätsbetrachtung hinaus eine Prüfung verlange, ob ein Schulwechsel nach dem erreichten Stand der Schullaufbahn die Ausbildung wesentlich beeinträchtigen würde. Während beispielsweise § 9 Abs. 7 SchfkVO für den Schulbeginn in der 5. Klasse festlege, dass ein unterschiedliches Angebot an Fremdsprachen einem Besuch der nächstgelegenen Schule nicht entgegenstünde, sei dies gemäß Abs. 8 in den höheren Klassen im Einzelfall zu prüfen und erweise sich bei unterschiedlicher Fremdsprachenfolge in den höheren Klassen als ein typischer Hinderungsgrund für einen Schulwechsel. Diese Problematik nehme im Lauf der Schullaufbahn naturgemäß zu und erreiche ihren Höhepunkt beim Wechsel in die Oberstufe. Danach werde die (individuelle) Zumutbarkeit nicht mehr geprüft, weil ein Schulwechsel nach der Versetzung in die Oberstufe gemäß § 9 Abs. 8 SchfkVO regelmäßig unzumutbar sei. Insoweit habe die Beklagte das ihr zustehende Ermessen nicht ausgeübt. Zudem läge im Fall des Klägers auch eine wesentliche Beeinträchtigung der Ausbildung im Sinne von § 9 Abs. 8 SchfkVO aus dem Grund vor, dass er in der Oberstufe das Fach Physik als Leistungskurs gewählt habe und dies im fraglichen Zeitraum am Siegebengebirgsgymnasium nicht angeboten worden sei. Nachdem er mit Klageerhebung zunächst die Neubescheidung seines Antrags beantragt hat, beantragt der Kläger zuletzt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 07.06.2013 zu verpflichten, ihm für den Besuch des Gymnasiums O. /S. -Q. in den Schuljahren 2011/2012 und 2012/2013 Schülerfahrkosten in Höhe von insgesamt 385,50 Euro zu erstatten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt den angefochtenen Bescheid und führt ergänzend aus: Es sei Schülerinnen und Schülern einer rheinland-pfälzischen Schule grundsätzlich möglich, nach Beendigung der Sekundarstufe I die gymnasiale Oberstufe in Nordrhein-Westfalen zu besuchen. Die Aufnahme des Klägers, der zum Schuljahr 2010/2011 am Gymnasium O. in die Oberstufe eingetreten sei, sei am Städtischen Siebengebirgsgymnasium der Beklagten auch möglich gewesen, da die Aufnahmekapazitäten dort nicht erschöpft gewesen seien. Tatsächlich könne nach dem Erwerb der Qualifikation für die gymnasiale Oberstufe die Schullaufbahn grundsätzlich an jedem Gymnasium fortgesetzt werden. Die Systeme seien durchlässig und ließen einen solchen Wechsel zu. Dies gelte insbesondere nach der Änderung des § 9 Abs. 8 SchfkVO durch Artikel 2 der Verordnung vom 22.04.2012 (GV.NRW.S.165), wonach von einer wesentlichen Beeinträchtigung der Ausbildung nicht mehr automatisch nach Eintritt in die gymnasiale Oberstufe ausgegangen werden könne, sondern dieser nur noch bei einem Umzug nach Eintritt in die gymnasiale Oberstufe vorliege, sofern die bisherige Schule weiter besucht werde. Es sei nicht ersichtlich, wieso der Kläger mit Erwerb der Qualifikation für die gymnasiale Oberstufe nicht an das Siebengebirgsgymnasium habe wechseln können. Einen individuellen Ausnahme- oder Härtefall habe der Kläger mit der Antragstellung nicht dargelegt. Die Beklagte sei insoweit auch nicht zur individuellen Nachfrage verpflichtet gewesen. Der Kläger könne sich auch nicht darauf berufen, dass für ihn ein Schulwechsel während der Oberstufe unzumutbar gewesen sei. Zwar entspreche es der Auffassung der Beklagten, dass ein Schulwechsel während der Oberstufe grundsätzlich nicht mehr zumutbar sei. Hier gehe es aber darum, dass der Kläger bereits für die Jahrgangsstufe 11 – also beim Eintritt in die Oberstufe – offenkundig erst gar nicht versucht habe, den zu diesem Zeitpunkt zumindest faktisch möglichen Schulwechsel zu prüfen bzw. zu vollziehen. Der Kläger habe somit durch den nicht erfolgten Wechsel an das nähergelegene Städtische Siebengebirgsgymnasium zu einem für ihn zumutbaren Zeitpunkt selbst den Härtefall für die Folgejahre herbeigeführt. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des von der Beklagten beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die – hinsichtlich des Antrags vom 02.09.2013 als Untätigkeitsklage nach § 75 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) – zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 07.06.2013 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO); er hat einen Anspruch auf die Erstattung von Schülerfahrkosten für den Besuch des Gymnasiums O. in S. -Q. in den Schuljahren 2011/2012 und 2012/2013 in den Jahrgangsstufen 12 und 13 in der zuletzt geltend gemachten Höhe. Anspruchsgrundlage für die Bewilligung von Schülerfahrkosten ist vorliegend Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) i.V.m. der Verwaltungspraxis der Beklagten, Fahrkosten für den Besuch von Schulen in S. -Q. nach dem Runderlass des Kultusministeriums vom 29.03.1971 zur „Erstattung der Schülerfahrkosten und der Kosten für Lernmittel an Schülerinnen und Schüler, die Schulen außerhalb Nordrhein-Westfalens besuchen (sog. Pendler)“ (BASS 11 – 04 Nr.1; im Folgenden: Pendler-Erlass) vorzuleisten. Vgl. zur Anspruchsgrundlage: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 20.07.2011 – 19 A 953/10 –, n.v. Gemäß Nr. 1.1 Pendler-Erlass trägt das Land Nordrhein-Westfalen für Schülerinnen und Schüler, die ihren Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen haben und von dort aus täglich öffentliche Schulen oder private Ersatzschulen im Sinne des § 6 Abs. 3 und 4 SchulG und des § 101 SchulG in einem Nachbarland besuchen, unter anderem die notwendigen Schülerfahrkosten, wenn diese Schule die nächstgelegene Schule gemäß § 9 SchfKVO ist und ihnen im Nachbarland keine Schülerfahrkostenerstattung gewährt wird, Nr. 1.2. Gemäß Nr. 2.1 gilt für die Erstattung der Schülerfahrkosten die Schülerfahrkostenverordnung entsprechend. Für die Beurteilung der Voraussetzungen der entsprechend geltenden Vorschriften der Schülerfahrkostenverordnung gilt die Sach- und Rechtslage im jeweiligen Bewilligungszeitraum. Der Bewilligungszeitraum ist in der Regel das Schuljahr, vgl. § 4 Abs. 2 Satz 1 SchfkVO. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.11.2010 – 19 A 2035/09 –, juris. In der dementsprechend hier für den Antrag vom 24.10.2012 maßgeblichen Fassung der Schülerfahrkostenverordnung vom 30.04.2010 (SGV.NRW.223 – SchfkVO a.F.), die vom 08.05.2010 bis zum 31.07.2012 in Kraft war, und in der für den Antrag vom 02.09.2013 maßgeblichen Fassung der Schülerfahrkostenverordnung vom 22.04.2012 (GV.NRW.S.165 – SchfkVO n.F.) bestimmte bzw. bestimmt § 9 Abs. 1, dass die nächstgelegene Schule die Schule der gewählten Schulform, bei Grund- und Hauptschulen auch der gewählten Schulart, bei Berufskollegs die Schule mit dem entsprechenden Bildungsgang sowie bei Gymnasien die Schule mit dem gewählten bilingualen Bildungsgang ist, die mit dem geringsten Aufwand an Kosten und einem zumutbaren Aufwand an Zeit erreicht werden kann und deren Besuch schulorganisatorische Gründe nicht entgegenstehen. Unter schulorganisatorischen Gründen sind grundsätzlich alle Maßnahmen und Umstände zu rechnen, die von einem Schulträger oder der Leitung einer Schule im Rahmen der Organisationsbefugnisse zur Regelung des Schulbesuchs getroffen werden, wie die Festlegung der Zahl der Klassen und der Anzahl der Schüler pro Klasse, ferner etwa die auf die Zahl der vorhandenen Plätze abgestellte Entscheidung über die Aufnahme eines Schülers. Darauf, wer die schulorganisatorischen Hinderungsgründe zu vertreten hat, ist nicht abzustellen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19.10.2000 – 19 E 113/00 –, juris (m.w.N.). Gemäß § 9 Abs. 8 SchfkVO a.F. stehen schulorganisatorische Gründe dem Besuch der nächstgelegenen Schule auch dann entgegen, wenn ein damit verbundener Schulwechsel nach dem erreichten Stand der Schullaufbahn die Ausbildung wesentlich beeinträchtigen würde (Satz 1). Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Fremdsprachenfolge der bisher besuchten Schule und nach Eintritt in die gymnasiale Oberstufe (Satz 2). Die Schülerfahrkostenverordnung in der Fassung vom 22.04.2012 bestimmt dagegen in § 9 Abs. 8 Satz 2: „Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Fremdsprachenfolge und bei einem Umzug nach Eintritt in die gymnasiale Oberstufe, sofern die bisherige Schule weiter besucht wird.“ Gemäß Art. 2 Abs. 2 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Schülerfahrkostenverordnung vom 22.04.2012 (GV.NRW.S.165) bleibt § 9 Abs. 8 Satz 2 der Schülerfahrkostenverordnung in der Fassung vom 30.04.2010 (hier: SchfkVO a.F.) jedoch weiter anzuwenden für Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2012/2013 bereits mindestens die Jahrgangsstufe 11 des Gymnasiums oder die Jahrgangsstufe 12 der Gesamtschule besuchen. Für den Kläger, der im Schuljahr 2012/2013 die Jahrgangsstufe 13 des Gymnasiums O. besucht hat, bleibt demzufolge § 9 Abs. 8 Satz 2 SchfkVO a.F. anwendbar. Ob das Merkmal „nach Eintritt in die gymnasiale Oberstufe“ vorliegt, beurteilt sich ebenfalls nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen im Bewilligungszeitraum. Nach § 4 Abs. 2 Satz 1 SchfkVO (a.F. wie n.F.) ist Bewilligungszeitraum in der Regel das Schuljahr. Folglich beginnt der Bewilligungszeitraum in der Regel mit dem 1. August des Jahres, in dem das Schuljahr beginnt, für das die Schülerfahrkostenbewilligung bzw. Schülerfahrkostenerstattung beantragt wurde. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.11.2010 – 19 A 2035/09 –, juris. Etwas anderes gilt, wenn Schülerfahrkosten nicht für den gesamten Bewilligungszeitraum beantragt werden. Dies ist hier nicht der Fall, so dass auf die Sach- und Rechtslage im jeweiligen Schuljahr beginnend mit dem 1. August abzustellen ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.11.2010 – 19 A 2035/09 –, juris. Dagegen kommt es – anders als die Beklagte geltend macht – nicht auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erwerbs der Qualifikation für die gymnasiale Oberstufe – hier im System G9 mit Abschluss der Klasse 10 – an. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.11.2010 – 19 A 2035/09 –, juris. Der Kläger war zu Beginn des ersten Bewilligungszeitraums (01.08.2011) bereits in die Jahrgangsstufe 12, mithin in die Oberstufe, eingetreten. Zu Beginn des zweiten Bewilligungszeitraums (01.08.2012) war der Kläger bereits in die Abschlussklasse der gymnasialen Oberstufe eingetreten. Gemäß § 9 Abs. 8 Satz 2 SchfkVO a.F. war ihm ein Schulwechsel im jeweiligen Bewilligungszeitraum nicht mehr zumutbar. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass dieses Ergebnis auch nicht mit der Erwägung relativiert werden kann, die Schülerin oder der Schüler hätte vor Erreichen des qualifizierten Ausbildungsstandes die Schule wechseln müssen. Auch auf das Hinzutreten eines äußeren Ereignisses oder besonderer Umstände (wie z.B. Umzug) kommt es nach § 9 Abs. 8 SchfkVO a.F. nicht an. OVG NRW, Beschluss vom 25.11.2010 – 19 A 2035/09 –, juris; vorgehend: VG Gelsenkirchen, Urteil vom 22.07.2009 – 4 K 392/08 –, juris. In den Ausführungen im Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25.11.2010 (Az. 19 A 2035/09), denen die Kammer folgt, heißt es: „Nach dem eindeutigen und einer einschränkenden Auslegung nicht zugänglichen Wortlaut dieser Regelung [§ 9 Abs. 8 Satz 2 SchfkVO a.F.] ist bei Schülerinnen und Schülern nach Eintritt in die gymnasiale Oberstufe kein Raum für die vom Beklagten angesprochene Einzelfallprüfung. [...] Während die in § 9 Abs. 8 Satz 2 SchfkVO NRW a.F. angesprochene Fremdsprachenfolge eine – allerdings auf die Unterschiedlichkeit der Fremdsprachenfolge an den zu vergleichenden Schulen begrenzte – Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des erreichten Standes der Schullaufbahn erfordert, hat der Verordnungsgeber in § 9 Abs. 8 Satz 2 SchfkVO NRW a.F. für die Zeit nach Eintritt in die gymnasiale Oberstufe eine Einzelfallprüfung nicht vorgesehen. Nach seiner Wertung liegt eine wesentliche Beeinträchtigung generell und nicht nur, wie das Verwaltungsgericht formuliert hat, im Sinne einer „Regelvermutung“ vor, wenn die Schülerin oder der Schüler nach Eintritt in die gymnasiale Oberstufe die Schule wechseln müsste. Denn im Unterschied zur Fremdsprachenfolge, die auch in den unteren Klassen beachtlich ist und im Falle der Unterschiedlichkeit nach der generellen, typisierenden Wertung des Verordnungsgebers eine wesentliche Beeinträchtigung der Ausbildung zur Folge hat, wenn die Schule gewechselt würde, stellt der Eintritt in die Oberstufe nach der Wertung des Verordnungsgebers aus sich heraus einen Einschnitt in die fortgeschrittene Schullaufbahn dar, der schülerfahrkostenrechtlich einen Schulwechsel als nicht zumutbar erscheinen lässt. Ein Beurteilungs- oder Ermessensspielraum des Schulträgers besteht in diesem Zusammenhang angesichts des eindeutigen Wortlauts der Regelung in § 9 Abs. 8 Satz 2 SchfkVO NRW a.F. nicht.“ Zitiert nach juris. Das Obergericht hatte zuvor in seinem Urteil vom 20.02.1990 (Az. 16 A 507/89) zu der früheren Regelung in § 9 Abs. 6 SchulFinG§7AV 1980 unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte bereits entschieden, dass ein Überwechseln auf die nächstgelegene Schule auch dann unzumutbar sein kann, wenn die bisher besuchte Schule von Anfang an nicht die nächstgelegene Schule war und die Auswahl der Schule allein aus persönlichen Gründen getroffen worden ist. Veröffentlicht in juris. Dies entspricht auch der ständigen Rechtsprechung der Kammer und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, dass nicht darauf abzustellen ist, wer die schulorganisatorischen Gründe (im Sinne von § 9 Abs. 1 SchfkVO a.F. und § 9 Abs. 3 SchfkVO in den vor dem 01.08.2007 geltenden Fassungen) zu vertreten hat. OVG NRW, Beschluss vom 19.10.2000 – 19 E 113/00 –, juris (m.w.N.); VG Köln, Urteil vom 23.02.2011 – 10 K 3828/10 – n.V. Wegen der Unzumutbarkeit des Schulwechsels ist das Gymnasium O. im Bewilligungszeitraum für den Kläger als nächstgelegene Schule im Sinne von § 9 SchfKVO a.F. bzw. n.F. anzusehen. Hieraus ergibt sich für den Kläger auch ein Anspruch aus Art. 3 Abs. 1 GG auf Erstattung von Schülerfahrkosten, da die Beklagte in ständiger Verwaltungspraxis in Vorleistung tritt bzw. im maßgeblichen Zeitraum getreten ist, wenn und soweit die Voraussetzungen nach den Nr. 1.1, Nr. 1.2 und Nr. 2.1 des Pendler-Erlasses i.V.m. den Regelungen der Schülerfahrkostenverordnung vorliegen bzw. vorgelegen haben. Anhaltspunkte für eine tatsächliche, anderweitige Verwaltungspraxis sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass die Beklagte oder das gegenüber der vorleistenden Beklagten zur Erstattung verpflichtete beigeladene Land die Vorschriften der Schülerfahrkostenverordnung in Verbindung mit dem Pendler-Erlass anders – ggf. den Personenkreis der Pendler benachteiligend – zur Anwendung bringen wollen, als diese für Schülerinnen und Schüler, die innerhalb von Nordrhein-Westfalen eine Schule besuchen, anzuwenden sind. Die Kosten sind auch in der geltend gemachten Höhe zu erstatten. Eine wirtschaftlich günstigere Beförderung als mit dem Fährboot zu dem durch das Gymnasium O. mit dem Fährunternehmen ausgehandelten Preis, der hier in Anrechnung gebracht wurde, ist nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da dieser keinen Antrag gestellt und sich somit keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat, §§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.