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Urteil

26 K 4738/13

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2014:0522.26K4738.13.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d Die im 00. 1982 geborene Klägerin, die seit 2004 während eines Studiums Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) bezog, wendet sich gegen die Rückforderung des Darlehensanteils dieser Förderung. Nach dem im Juni 2002 erworbenen Abitur absolvierte sie vom 30. September 2002 bis 13. Oktober 2002 ein Hotelpraktikum. Im November 2002 hielt sie sich zum Sprachunterricht in G. auf. Vom 20. Januar 2003 bis 27. Februar 2003 jobbte sie als Aushilfsverkäuferin. Im März 2003 machte sie in einer Anwaltskanzlei in I. ein Praktikum. Ob es sich dabei um die Anwaltskanzlei ihrer Mutter und Prozessbevollmächtigten E. F. handelte, ist den Akten nicht zu entnehmen. Vom 1. April 2003 bis 30. September 2003 studierte die Klägerin offiziell an der Universität C. Romanistik, Anglistik und Philosophie. Sie beendete dieses Studium allerdings bereits mit Vorlesungsende. Vom 7. Juli 2003 bis 7. August 2003 leistete die Klägerin wieder ein Praktikum ab und zwar in einem I. Hospital im Bereich der Beschäftigungstherapie. Ab 1. Oktober 2003 studierte die Klägerin erneut an der Universität C. , diesmal Kunstgeschichte, Romanistik und Orientalische Kunstgeschichte. Das Studentenwerk C. , Amt für Ausbildungsförderung (AfA), bewilligte unter dem 3. März 2004 Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung gemäß § 7 Abs. 3 BAföG nach einem Fachrichtungswechsel/Studienabbruch aus wichtigem und nicht aus unabweisbarem Grund. Bereits am 4. Dezember 2003 hatte die Klägerin Gewährung von Ausbildungsförderung und am 8. Dezember 2003 die Gewährung von Vorausleistungen nach § 36 BAföG beantragt. Ihre Eltern sind seit 1992 geschieden. In der Scheidungsfolgenvereinbarung hatte die Mutter der Klägerin, ihre Prozessbevollmächtigte, mit dem 31. Dezember 2000 auf nacheheliche Unterhaltsansprüche verzichtet. Aus der Ehe stammte auch der im 00. 1979 geborene Bruder Q. , der seit September 2003 ebenfalls studierte und zwar an der European School of Management. Sie hatte ferner zwei seinerzeit fünfjährige Stiefbrüder aus der 2. Ehe des Vaters, der in N. lebte. Der Vater der Klägerin führte gegenüber dem Amt für Ausbildungsförderung aus, neben der Unterhaltsverpflichtung für seine Zwillinge Unterhaltsverpflichtungen für seine zweite Ehefrau und seine in einem Altenheim lebende Mutter zu haben. Er fügte einen Steuerbescheid für 2001 bei, dem zufolge seine zweite Ehefrau über keinerlei Einkommen verfügte. Er hatte ausweislich der Angaben der Klägerin seine Unterhaltszahlungen bereits im Juli 2003 an die damals 21 Jahre alte Klägerin eingestellt, also zur Zeit ihres Praktikums in einem Hospital in I. . In der Scheidungsfolgenvereinbarung waren Unterhaltsansprüche der Klägerin und ihres Bruders nur bis zum Ende des Jahres 2000 geregelt. Danach sollte der Unterhaltsanspruch für die Zeit ab Januar 2001 neu berechnet werden. Die Mutter der Klägerin, die 2001 über ein zu versteuerndes Einkommen von 109.823,00 € verfügt hatte, trug vor, kein vergleichbar hohes Einkommen mehr zu haben, da sie sich zum 1. Januar 2003 habe selbständig machen müssen, weil die beiden Kollegen die Zusammenarbeit mit ihr beendet hätten. Sie habe bisher die Klägerin mit monatlich 300,00 € unterstützt, sei aber nun hoch verschuldet und erziele noch keine Gewinne. Da das ihr gehörende um die Jahrhundertwende gebaute Dreifamilienhaus in C1. ein hohes Reparaturaufkommen aufweise, habe sie auch keine Einkommen aus Vermietung und Verpachtung. Gemäß Bericht des I. Abendblattes vom 00. 00. 0000 hatte die damals 00 Jahre alte als Anwältin für Familienrecht tätige Mutter der Klägerin mit 6 befreundeten Anwaltskollegen mit dem größten Kanzleizusammenschluss in den F. eine 300 qm große Kanzlei eröffnet. Zur Eröffnung seien u.a. N1. D. und der J. -Unternehmer D1. X. erschienen. Mit Bescheid vom 30. März 2004 lehnte das AfA BAföG wegen übersteigenden elterlichen Einkommens ab. Mit Bescheid vom 29. Juni 2004 bewilligte das AfA der Klägerin dann aber BAföG in Höhe von insgesamt 230,00 € (je 115.00 € als Zuschuss bzw. Darlehen) monatlich für die Zeit von Dezember 2003 bis September 2004 als Vorausleistung (Bl. 127 Beiakte 2). Die Bewilligung erfolgte gemäß § 24 Abs. 2 BAföG unter dem Vorbehalt der Rückforderung, weil der für die Einkommensanrechnung maßgebende Steuerbescheid der Eltern noch nicht vorliege. Der Steuerbescheid für das vorletzte Kalenderjahr vor dem Beginn des Bewilligungszeitraums sei dem AfA sobald wie möglich vorzulegen, damit über den Antrag abschließend entschieden werden könne. Die BAföG-Bewilligung teilte das AfA dem Vater der Klägerin unter dem 6. Juli 2004 gemäß § 37 BAföG mit. Es teilte ihm ferner mit, dass gegen ihn bestehende bürgerlich-rechtliche Unterhaltsansprüche der Klägerin bis zur Höhe der Vorausleistungen auf das Land Nordrhein-Westfalen übergegangen seien und forderte ihn auf, einmalig 1.840,00 € und vom Folgemonat an monatlich 230,00 € im Voraus zu zahlen. Zugleich behielt es sich die gerichtliche Klärung der Unterhaltsansprüche vor. Am 30. August 2004 beantragte die Klägerin weitere Gewährung von BAföG, am 16. September 2004 beantragte sie die weitere Gewährung von Vorausleistungen. Ihre Mutter und Prozessbevollmächtigte hatte laut Steuerbescheid 2002 ein Einkommen aus selbständiger Tätigkeit in Höhe von 63.508,00 € erzielt. Sie trug wieder vor, diesen Gewinn 2003 nicht mehr erzielt zu haben, vielmehr habe sie 2003 einen Verlust erwirtschaftet. Unter dem 4. November 2004 beantragte die Klägerin ein Härtefalldarlehen für die Zeit von Oktober 2004 bis September 2005 in Höhe von 450,00 €, da sie sich in einer finanziellen Notlage befinde und ihr Vater sich weigere, Unterhalt zu zahlen. Am gleichen Tag wurde ihr das Darlehen bewilligt. Mit Bescheid vom 29. Dezember 2004 bewilligte das AfA BAföG in Höhe von monatlich 530,00 € (je 265,00 € Zuschuss- und Darlehensanteil) für die Zeit von Oktober 2004 bis März 2005 als Vorausleistung. Die Bewilligung erfolgte erneut unter dem Vorbehalt der Rückforderung nach § 24 Abs. 3 BAföG, weil sich das Einkommen der Mutter und Prozessbevollmächtigten im Bewilligungszeitraum noch nicht abschließend feststellen ließ. Das AfA informierte den Vater der Klägerin wiederum über die Bewilligung und forderte ihn auf, einmalig 2.120,00 € und ab dem Folgemonat fortlaufend im Voraus 530,00 € monatlich zu überweisen. Es wies erneut darauf hin, dass die gerichtliche Klärung der Unterhaltsansprüche der Klägerin vorbehalten bleibe. Am 24. Januar 2005 teilte die Klägerin mit, dass sie einen für die BAföG-Bewilligung erforderlichen Leistungsnachweis nicht erbringen könne. Sie erklärte, die Weigerung ihres Vaters, ihr Unterhalt zu gewähren und Treffen mit ihm, in denen er ihr geraten habe, das Studium abzubrechen und arbeiten zu gehen, habe sie so belastet, dass sie sich nicht in der Lage gefühlt habe, ordentlich zu studieren. Anfang des Sommersemesters 2004 habe sie einen schweren Autounfall gehabt und habe mehrere Wochen im Bett liegen und wiederholt Termine bei einem Orthopäden wahrnehmen müssen. Sie habe bis zum Ende des Semesters immer wieder starke Rücken – und Kopfschmerzen gehabt, so dass ihre Leistungsfähigkeit stark eingeschränkt gewesen sei. Sie werde demnächst eine psychologische Therapie beginnen, damit sie die Kraft finde, ihr Studium richtig fortzusetzen. Sie legte ärztliche Atteste vom 26. Januar 2005 und 3. März 2005 vor, in denen es u.a. hieß, das Sommersemester 2004 solle aus dortiger Sicht nachträglich als „Krankheitssemester“ gewertet werden und denen zufolge die Klägerin seit Januar 2004 in fachärztlicher psychotherapeutischer Betreuung wegen einer akuten Belastungsreaktion mit angstneurotischem Verarbeitungsmodus stand. Mit Bescheid vom 7. März 2005 entschied das AfA, dass die Klägerin von April 2005 bis September 2005 ohne Vorlage der Bescheinigung nach § 48 BAföG gefördert werde. Ab dem Wintersemester 2005/2006 könne sie nur noch nach Vorlage der Bescheinigung nach § 48 BAföG gefördert werden. (Bl. 275 f Beiakte 3) Mit weiteren Bescheiden vom 30. März 2005 bestätigte das AfA die Hilfebewilligung von Oktober 2004 bis März 2005 und verlängerte die gleiche Hilfebewilligung von April 2005 bis September 2005 erneut unter dem Vorbehalt der Rückforderung wegen des noch nicht festgestellten Einkommens der Mutter der Klägerin. Das AfA informierte den Vater der Klägerin unter dem 11. April 2005 über diese Hilfebewilligung und forderte ihn auf, einmalig 3.710,00 € und vom Folgemonat an wiederum 530,00 € monatlich zu zahlen. Am 4. Oktober 2005 beantragte die Klägerin weitere BAföG-Bewilligung als Vorausleistung. Das AfA forderte von ihr erneut Unterlagen an, u.a. die Bescheinigung nach § 48 BAföG bzw. ein weiteres ärztliches Attest, und die Erklärung der Mutter über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Auf Bl. 284 Beiakte 3 wird Bezug genommen. Da die Klägerin nicht reagierte, lehnte das AfA den Antrag auf Ausbildungsförderung für die Zeit von Oktober 2005 bis September 2006 gemäß § 66 Abs. 1 Sozialgesetzbuch – Erstes Buch - (SGB I) wegen fehlender Mitwirkung ab. Ausgeführt wurde in dem Bescheid u.a., es fehlten immer noch folgende Unterlagen: ärztliches Attest zum erneuten Antrag auf Fristverschiebung für den Leistungsnachweis, Formblatt 3 Erklärung der Mutter und des Vaters über die jeweiligen persönlichen aktuellen Verhältnisse sowie über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kalenderjahrs 2003 und Einkommensteuerbescheide beider Elternteile für das Jahr 2003. Auf. Bl. 285f. der Gerichtsakte wird Bezug genommen. In der Folgezeit griff die Klägerin diesen Bescheid nicht an und stellte auch keinen weiteren Antrag auf Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz. Unter dem 15. September 2008 forderte das AfA den Vater der Klägerin erneut zur Unterhaltszahlung von inzwischen 2.300,00 € für die Zeit von 12/2003 bis 09/2004 auf und drohte eine Unterhaltsklage an. Das AfA forderte zudem die Mutter und Prozessbevollmächtigte der Klägerin unter dem 15. September 2008 auf, die Steuerbescheide für 2004 und 2005 vorzulegen. Diese trug darauf vor, die Steuer sei in beiden Jahren auf 0 festgesetzt worden, legte aber die Steuerbescheide auch auf mehrfache Erinnerungen nicht vor. Unter dem 21. Oktober 2008 teilte das AfA der Klägerin mit, dass es bisher vergeblich versucht habe, Unterhaltsansprüche gegenüber ihrem Vater zu realisieren. Es gehe davon aus, dass der Unterhaltsanspruch nur klageweise durchgesetzt werden könne. Da ein Unterhaltsanspruch gemäß § 1610 Abs. 2 BGB von unterschiedlichen Voraussetzungen abhänge, u.a. von dem Studienverlauf, bitte es binnen eines Monats um Mitteilung, ob die Klägerin ihr Studium inzwischen abgeschlossen habe. Sollte dies nicht der Fall sein, bitte es um Mitteilung des derzeitigen Standes des Studiums, über erbrachte Studienleistungen und krankheitsbedingte Ausfallzeiten. Das Schreiben lief mit dem Vermerk „Empfänger unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln“ zurück. Daraufhin ermittelte das AfA die Anschrift der Klägerin. Es sandte die Auskunftsaufforderung dann an die neue Anschrift R.---allee 0 in I. . Dieses Schreiben an die noch heute gültige Anschrift lief nicht zurück. Die Klägerin antwortete nicht. Gemäß Vermerk vom 14. Januar 2009 sah das AfA daraufhin wegen des Prozessrisikos von einer Unterhaltsklage gegen den Vater der Klägerin ab. Auf Bl. 137 Beiakte 2, Bl. 297 Beiakte 3 wird Bezug genommen. Auch in den Folgejahren meldete die Klägerin sich nicht mehr. Mit Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid (FRB) vom 11. November 2012 stellte das Bundesverwaltungsamt (BVA) die Höhe der Darlehensschuld mit 4.330,00 € fest. Es setzte das Ende der Förderungshöchstdauer auf den letzten Tag des Monats März 2008 und den Rückzahlungsbeginn auf den 30. April 2013 fest. Auf den am 28. Dezember 2012 nach Anschriftenermittlung mit einem Kostenbescheid über 25,00 € an die Klägeranschrift in I. abgesandten FRB erhob diese am 22. Januar 2013 Widerspruch. Die Mutter der Klägerin als Verfahrensbevollmächtigte beantragte mehrfach Verlängerung der Begründungsfrist und zugleich vorsorglich Freistellung mit dem Vortrag, die Klägerin sei derzeit ohne Einkommen (Bl. 27 Beiakte 1). In der Folgezeit trug sie vor, die Klägerin habe ihr Studium 2012 in I. abgeschlossen, aber zunächst keinen Arbeitsplatz gefunden. Sie sei über einen längeren Zeitraum arbeitslos gewesen. Zum 11. März 2013 habe sie zwar einen Arbeitsplatz gefunden, sie befinde sich aber noch in der Probezeit und werde Ende März ein erstes anteiliges Gehalt von rund 890,00 € erhalten. Sie trug zudem vor, dass von einem zinslosen Darlehen die Rede sei, sei unverständlich, da die Klägerin BAföG als Vorausleistung erhalten habe, weil ihr geschiedener Ehemann und Vater der Klägerin über ausreichendes Einkommen verfügt, aber keinen Unterhalt gezahlt habe. Er habe in Anspruch genommen werden sollen. Unter dem 5. März 2013 schrieb die Verfahrensbevollmächtigte und Mutter der Klägerin auch das AfA an, trug vor, dass der Rückzahlungsanspruch nicht nachvollzogen werden könne und bat um Auskunft, ob ihr geschiedener Ehemann und Vater der Klägerin in Anspruch genommen worden sei. Unter dem 21. März 2013 sandte das AfA der Mutter und Prozessbevollmächtigten der Klägerin die 4. Aufforderung, die Steuerbescheide, etwaige Renten oder sonstige Leistungsbescheinigungen für die Kalenderjahre 2004 und 2005 vorzulegen, damit endgültig über den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Ausbildungsförderung entschieden werden könne. Darauf legte die Mutter der Klägerin, die den Erhalt früherer Aufforderungen bestritt, am 16. April 2013 die Steuerbescheide vor. Auf Bl. 257 ff Beiakte 3 wird Bezug genommen. Das AfA teilte der Mutter der Klägerin unter dem 17. April 2013 mit, dass der Vater der Klägerin ihm gegenüber seiner Zahlungspflicht nicht nachgekommen sei. In jedem Fall schulde er dieses Geld aber dem AfA, nicht der Klägerin. Das AfA habe der Klägerin von Dezember 2003 bis September 2005 4.330,00 € als Zuschuss und 4.330,00 € als Darlehen geleistet (10 x 115 € und 12 x 265 €). Mit Bescheid vom 29. April 2013 ermittelte das AfA für die Zeit von Oktober 2004 bis September 2005 abschließend den Förderanspruch von 530,00 € monatlich (je 265,00 € als Zuschuss bzw. Darlehen) der als Vorausleistung gewährt würde. Auf Bl. 265 Beiakte 3 wird Bezug genommen. Hinsichtlich des Freistellungsantrags forderte das BVA unter dem 14. März 2013 Unterlagen an. Am 30. April 2013 wurden eine Entgeltabrechnungen vorgelegt. Im April 2013 erzielte die Klägerin ein Nettoeinkommen von 1.318,27 €. Mit Bescheid vom 13. Mai 2013 stellte das BVA die Klägerin vom 1. April 2013 bis einschließlich 30. September 2014 von der Rückzahlungspflicht frei. Mit Widerspruchsbescheid vom 26. Juni 2013 wies das BVA den Widerspruch gegen die Höhe der Darlehensschuld unter Hinweis auf die Ausführungen des AfA in dem beigefügten Schreiben vom 14. Juni 2013 zurück. Dieses hatte vorgetragen, das Prozessrisiko sei nach den Gesamtumständen zu groß gewesen, um Unterhaltsforderungen gegen den Vater der Klägerin durchzusetzen. Das BVA erklärte, dass der Darlehensnehmer auch im Fall der Vorausleistung Schuldner des Rückforderungsanspruchs bleibe. Das AfA habe es nicht pflichtwidrig unterlassen, einen Unterhaltsanspruch gegen die Klägerin durchzusetzen. Auf Bl. 81ff. Beiakte 1 wird Bezug genommen. Die Klägerin hat am 1. August 2013 Klage gegen die Darlehensrückforderung erhoben. Sie trägt vor, ihr Studium mit dem Abschluss „Magister“ abgeschlossen zu haben. Das Prüfungszeugnis vom 23. März 2012 hat sie erst in der mündlichen Verhandlung vorgelegt. Zur Begründung trägt sie insbesondere vor, dass das AfA es pflichtwidrig unterlassen habe, den Unterhaltsanspruch gegen den Vater durchzusetzen. Seine bloße Leistungsunwilligkeit hätte das AfA nicht davon abhalten dürfen, die Forderung gegen den unterhaltsverpflichteten Vater einzuklagen und beizutreiben. Sie behauptet, ihr Vater sei leistungsfähig gewesen und verweist auf den Steuerbescheid vom 6. November 2002 mit einem zu versteuernden Jahreseinkommen von 160.819,00 DM. 2004 habe das AfA ein Einkommen nach Steuern von 69.162,68 € ermittelt. Der Vater der Klägerin sei berufstätiger promovierter Betriebswirt gewesen. Im Laufe des Verwaltungsverfahrens sei sogar ein Zwangsgeld gegen den Vater der Klägerin und geschiedenen Ehemann der Prozessbevollmächtigten verhängt worden. Es könne deshalb nicht nachvollzogen werden, dass der Unterhaltsanspruch nicht klageweise durchgesetzt worden sei. Aus den Akten gehe nicht hervor, dass und ggfs. welche Erkenntnisse das AfA seinerzeit gehabt habe, um zu einer derart negativen Einschätzung des Prozessrisikos zu gelangen. Das könne nicht zu ihren Lasten gehen. Es sei bisher nicht geklärt, warum das AfA die mehrfach angekündigte Unterhaltsklage nicht erhoben habe. Auf den Vortrag der Beklagten, die Klägerin habe ihren Unterhaltsanspruch wegen Verletzung der Pflicht zu einer planvollen und zielstrebigen Aufnahme und Durchführung ihres Studiums verletzt, geht die Klägerin im schriftlichen Verfahren nicht ein. Sie trägt vor, ihr nach dem im Juni 2002 erworbenen Abitur am 1. Oktober 2003 aufgenommenes Studium 2012 (also zehn Jahre nach Erwerb der Hochschulreife im Alter von 30 Jahren, Anmerkung der Einzelrichterin) mit sehr guten Noten abgeschlossen zu haben. Im Verlauf der mündlichen Verhandlung hat die Mutter und Prozessbevollmächtigte der Klägerin auch ein Unterhaltsurteil des Amtsgerichts L. vom 29. August 2008 – 00 X 000/00 – vorgelegt. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des BVA vom 11. November 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Juni 2013 aufzuheben sowie die Zuziehung der Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, ein Unterhaltsprozess hätte keine Aussicht auf Erfolg gehabt, so dass das AfA auf einen Unterhaltsprozess habe verzichten können. Dies sei nicht pflichtwidrig gewesen. Ausschlaggebend sei die Sachlage zum damaligen Zeitpunkt. Die Klägerin habe nachhaltig ihre Obliegenheit, ihre Ausbildung planvoll und zielstrebig aufzunehmen und durchzuführen verletzt. Damit habe sie ihren Unterhaltsanspruch bereits eingebüßt. Das Gericht hat mit Beschluss vom 12. Februar 2014 den Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage, über die gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die Einzelrichterin entscheidet, ist zulässig, jedoch nicht begründet. Der angegriffene Bescheid des BVA vom 11. November 2012 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheids vom 26. Juni 2013 ist rechtmäßig, die Klägerin wird durch ihn nicht in ihren Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 VwGO. Den als Vorausleistung gewährten Darlehensanteil von 4.330,00 € fordert das BVA in seinen angegriffenen Bescheiden nach § 18 Abs. 3 Satz 1 BAföG berechtigt zurück. Allgemeine Bedenken gegen die festgesetzte Darlehenshöhe hat die Klägerin nicht geltend gemacht, es bestehen auch keine Anhaltspunkte für Berechnungsfehler. Die Klägerin kann gegenüber der Rückforderung des ihr als Vorausleistung nach § 36 BAföG gewährten Darlehens auch nicht – wie vorliegend geschehen - mit Erfolg einwenden, dass das Land diesen Betrag infolge des Übergangs ihres Unterhaltsanspruches nach § 37 BAföG gegenüber ihrem Vater hätte klageweise zurückverlangen können und müssen. Zwar dürfte das nicht schon teilweise darauf beruhen, dass das AfA der Klägerin jedenfalls im Sommersemester 2004 ab dem 4. Monat BAföG rechtswidrig gewährte, ob Rechtmäßigkeit der BAföG-Bewilligung zu prüfen ist offen lassend: BGH, Urteil vom 17, Juli 2013 – XII ZR 49/12 -, juris, Rdnr. 15; verneinend in Bezug auf die Rechtmäßigkeit der Überleitungsanzeige: BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1981 – 5 C 98/79 -, juris; insgesamt weitgehend verneinend: Rothe/Blanke, BAföG, Stand September 2013 § 37 Rdnr. 6.1. Soweit es die BAföG-Förderung im Sommersemester 2004 betrifft, verstieß diese nämlich die letzten drei Monate gegen § 15 Abs. 2a BAföG. Danach wird Ausbildungsförderung auch geleistet, solange die Auszubildenden infolge von Erkrankung oder Schwangerschaft gehindert sind, die Ausbildung durchzuführen, nicht jedoch über das Ende des dritten Kalendermonats hinaus. Nach klägerischem Vortrag von Januar 2005 und den vorgelegten ärztliches Attesten von Januar 2005 und März 2005 war die Klägerin durchgängig während des Sommersemesters 2004 krankheitsbedingt nicht in der Lage, zu studieren, was sie allerdings erst am Ende des Wintersemesters 2004/2005 angab. Die letzten drei Monate des Sommersemesters hätte ihr also keine BAföG-Förderung zugestanden. Der geltend gemachte Pflichtverstoß des AfA besteht aber auch dessen ungeachtet nicht. In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein geförderter Auszubildender, der während seiner Ausbildung Ausbildungsförderung im Wege der Vorausleistung als Darlehen erhalten hat, gegenüber dem Verlangen des Bundesverwaltungsamtes auf Rückzahlung des Darlehens grundsätzlich einwenden kann, er sei von der Pflicht zur Rückzahlung deshalb befreit, weil das Land nicht zuvor alles Zumutbare getan habe, um den Unterhaltsanspruch des Auszubildenden gegen seine Eltern zu realisieren, weil die Rückforderung des Darlehens allein darauf beruhe, dass es die zuständigen Behörden der Förderungsverwaltung des zuständigen Landes pflichtwidrig unterlassen hätten, den Unterhaltsanspruch gegen die Eltern durchzusetzen, vgl. Bundesverwaltungsgericht ( BVerwG ), Urteil vom 13. Dezember 1990 - 5 C 21.88 -, juris; dass., Urteil vom 4. Juni 1991 – 5 C 30/88 -, juris, Rdnr. 13f., 17; und Urteil vom 15 . Mai 1993 – 5 C 23.88 -, FamRZ 1992, 486 sowie vom 15. Mai 1991 – 5 C 23/88 – , juris; OVG NW Urteil vom 19. Juni 1991 – 16 A 972/90-, FamRZ 1992,119. Ein pflichtwidriges Unterlassen in der Durchsetzung der Unterhaltsansprüche gegenüber den Eltern eines Auszubildenden kann nur angenommen werden, wenn das zuständige Amt für Ausbildungsförderung bei pflichtgemäßer Prüfung des Falles hätte zum Ergebnis kommen müssen, dass das Bestehen eines Unterhaltsanspruches des Auszubildenden gegen den jeweiligen Elternteil nicht ausgeschlossen werden konnte und der Anspruch auch durchsetzbar war, vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 13. Dezember 1990, a.a.O.; Beschluss vom 14. September 1994 – 11 B 91.94 -, FamRZ 1995, 381. Im vorliegenden Fall lässt sich das aber nicht feststellen. Erste Voraussetzung ist nämlich, dass überhaupt nach der nicht zu beanstandenden Einschätzung des AfA, die es aufgrund aller ihm vorliegender Erkenntnisse gewonnen hat, ein Unterhaltsanspruch bestand, den es dann pflichtgemäß hätte durchsetzen können und müssen. Es musste aber nach den ihm vorliegenden Erkenntnissen davon ausgehen, dass diese Voraussetzungen für die gesamte Zeit des geförderten Studiums der Klägerin fehlten. Ein Unterhaltsanspruch besteht nämlich nur für eine den Begabungen und Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtenswerten nicht nur vorübergehenden Neigungen des Kindes entsprechende, sich in den Grenzen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners haltende Ausbildung. Der Verpflichtung des Unterhaltsschuldners, eine Ausbildung zu ermöglichen, steht auf Seiten des Unterhaltsberechtigten die Obliegenheit gegenüber, sie mit Fleiß und der gebotenen Zielstrebigkeit in angemessener und üblicher Zeit zu beenden. Sächs. Landessozialgericht, Urteil vom 18. Juli 2013 – L 3 AL 59/10 -, juris. Zwar ist jungen Menschen eine Orientierungsphase zuzubilligen. Es ist ihnen ebenso zuzubilligen, dass es zu krankheitsbedingten Verzögerungen während ihres Studiums kommt. Aufgrund des Gesamtbildes konnte aber nicht mehr davon ausgegangen werden, dass die Klägerin sich in derartigen zu akzeptierenden Orientierungs- sowie Krankheitsphasen befunden hatte und zielgerichtet ein ihren Begabungen entsprechendes Studium durchführte. Die Klägerin hat nämlich dem AfA seit dem Sommersemester 2004, also ihrem 2. Semester, keinerlei Leistungsnachweise für ihr 2. Studium vorgelegt, obwohl das AfA bereits im Bescheid vom 7. März 2005 ausgeführt hatte, dass ohne Vorlage dieses Leistungsnachweises eine Weiterförderung nicht mehr in Betracht komme. Auch im Herbst 2005 legte die Klägerin auf die Aufforderung des AfA den Nachweis nach § 48 BAföG nicht mehr vor und sie legte auch angeforderte ärztliche Atteste selbst auf den BAföG für das Wintersemester 2005/2006 unter Hinweis auf die Verletzung der Mitwirkungspflicht ablehnenden Bescheid vom 24. Mai 2006 nicht mehr vor. Sie machte keinerlei Angaben mehr dazu, ob Sie ihr Studium überhaupt noch fortführte oder aber das Studium inzwischen, ebenso wie ihr 1. Studium nach dem 1. Semester, letztlich mit dem 2. Semester der Krankheit abgebrochen hatte. Deshalb konnte rückwirkend auf die Zeit ab Aufnahme des seit Dezember 2003 geförderten Studiums im Wintersemester 2003/2004 wegen des Fehlens jeglicher maßgeblicher Leistungsnachweise und des aus den Akten ersichtlichen Werdegangs der Klägerin bis zur Aufnahme des 2. Studiums nicht mehr davon ausgegangen werden, dass es sich um ein ihren Fähigkeiten entsprechendes Studium nach einer angemessenen Orientierungsphase handelte, das sie zielstrebig durchführte. Vielmehr hatte die Klägerin nach ihrem im Juni 2002 erworbenen Abitur eine Vielzahl der unterschiedlichsten Jobs und Praktika ausgeübt, bei denen kein fachlicher Zusammenhang oder eine zielgerichtete Erprobungsabsicht zu erkennen war. Insbesondere ergab sich aus diesen Tätigkeiten nicht die von der Klägerin mit Schreiben vom 5. Januar 2004 vorgetragene Zielrichtung einer Tätigkeit im Tourismusbereich. Es bestand auch abgesehen von dem Sprachunterricht in G. kein fachlicher Zusammenhang zu dem zunächst am 1. April 2003 aufgenommenen, aber mit Vorlesungsende bereits wieder abgebrochenen Studium der Romanistik, Anglistik und Philosophie. Denn die Klägerin war in einem Hotel, in einem Geschäft als Verkäuferin, in einer Anwaltskanzlei und einem Hospital tätig gewesen. Da die Klägerin den ersten Studienversuch mit Romanistik im Hauptfach bereits im 1. Semester abgebrochen hatte, musste sich nun dem AfA zwangsläufig der Eindruck aufdrängen, dass sie in ihrem 2. Studium mit Kunstgeschichte im Hauptfach und Romanistik im Nebenfach auch nicht erfolgreich gewesen war. Ob es sich seinerzeit tatsächlich, wie die Mutter und Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, also neun Jahre nach dem letzten Förderzeitraum, vortrug und erstmals mit drei Prüfungsunterlagen aus den Jahren 2012 und 2006 zu belegen versuchte, tatsächlich anders darstellte, kann dahinstehen. Denn dies wurde dem AfA zu keiner Zeit mitgeteilt und konnte von diesem daher seiner Entscheidung über einen Unterhaltsprozess nicht zugrunde gelegt werden. Jedenfalls bei einer derart unkoordiniert erscheinenden, von einer Vielzahl von Wechseln sowie dem Fehlen jeglicher Hinweise auf eine besondere Befähigung der Klägerin gekennzeichneten Orientierungsphase einschließlich fehlender Nachweise jeglicher Studienerfolge und eines strukturierten Studiengangs während der Zeit vom Sommersemester 2004 bis zum Wintersemester 2005/2006 musste die Frage der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nicht nur der Mutter der Klägerin, die sich nach einem Einkommen aus selbständiger Tätigkeit von 75.865,00 € nach Steuern im Jahr 2001 auf erhebliche wirtschaftliche Einbrüche berufen hatte, sondern auch des Vaters der zwischenzeitlich 21 Jahre alten Klägerin in den Blick genommen werden. Denn ein Unterhaltsanspruch besteht auch nur in den Grenzen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Diese Einkommenssituation war nach den dem AfA vorliegenden Erkenntnissen trotz des klägerseits vorgetragenen Einkommens des Vaters von 69.162,68 € nach Steuern im Jahr 2004 aus nichtselbständiger Tätigkeit schon durch Unterhaltspflichten für 2 fünfjährige Stiefbrüder, für die nicht erwerbstätige zweite Ehefrau und für seine im Heim lebende Mutter geprägt. Zwar ging die Klägerin gemäß § 1609 BGB ihrer im Heim lebenden Großmutter unterhaltsrechtlich im Rang vor, so dass schon deshalb offen bleiben kann, ob der Vater, wie ihre Mutter und Prozessbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung erstmals vortrug, der Großmutter tatsächlich keine Unterhaltsleistungen zukommen ließ. Ihre Stiefbrüder und die zweite Ehefrau ihres Vaters gingen aber ihr im Rang vor. Dass streitig getrennte Eheleute sich gegenseitig vorwerfen, tatsächlich über höhere als die offenbarten Einkünfte und Vermögenswerte zu verfügen, gehört zu den typischen Erscheinungen derartiger Auseinandersetzungen, wie die Mutter der Klägerin als schon vor 2003 im Familienrecht tätige Anwältin wissen dürfte. Nicht nur die Klägerin und ihre Mutter werfen dem Vater und geschiedenen Ehemann unzutreffende Darstellungen vor. Dieser hat umgekehrt auch die Darstellung der Mutter der Klägerin über deren wirtschaftlichen Verhältnisse in Zweifel gezogen. Das AfA konnte also nicht ungeprüft davon ausgehen, dass die Angaben der Klägerseite zur wirtschaftlichen Lage des Vaters und geschiedenen Ehemannes zutrafen. Unstreitig bestanden seine Unterhaltspflichten für 2 fünfjährige Stiefgeschwister der Klägerin und die zweite nicht berufstätige Ehefrau. Es konnte deshalb für das AfA aufgrund der damals vorliegenden Erkenntnisse jedenfalls nicht davon die Rede sein, dass ihr Vater durch einen Unterhaltsanspruch zu ihren Gunsten infolge ihrer Absicht, mit ungewissem Ausgang zu studieren, nicht wirtschaftlich übermäßig belastet worden wäre. Vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 28. März 2012 – 13 UF 1081/11 -, juris, Rdnr. 26 ff., insbes. Rdnr. 28. Der Vater der Klägerin hat auf die Anschreiben des AfA jedenfalls von Anfang an die Zahlung von Unterhalt verweigert und darauf hingewiesen, dass er infolge der Unterhaltspflichten für zwei minderjährige Kinder, seine zweite Ehefrau und seine im Heim lebende Mutter nicht leistungsfähig sei. Zwar hat das AfA ausweislich seines Verwaltungsvorgangs zunächst angenommen, der Klägerin stehe ein Unterhaltsanspruch zu. Diese später unzutreffend erscheinende Einschätzung bindet aber nicht. Das AfA hat im weiteren Verfahrensablauf bei Bedarf nähere Überprüfungen vorzunehmen und die Möglichkeit und Pflicht, ursprüngliche Einschätzungen zu korrigieren oder revidieren. Vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1991, a.a.O., juris, Rdnr. 16 am Ende und 17. Kommt die Behörde dann in nachvollziehbarer Weise zu dem Ergebnis, dass ein Unterhaltsanspruch nicht besteht, ist sie nicht verpflichtet, die Eltern gerichtlich in Anspruch zu nehmen, vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1991 – 5 C 30/88 -, juris, Orientierungssatz und Rnr. 16. Das AfA als vernünftig denkender Gläubiger konnte auf die Verfolgung der Ansprüche durch Unterhaltsklage verzichten, weil die Klägerin keinerlei Auskünfte über ihren Studienverlauf erteilt hatte. Sie hat selbst auf das Anschreiben des AfA von Ende 2008 nicht reagiert. Seinerzeit wollte sich das AfA einen Eindruck von den Erfolgsaussichten einer Klage gegen den Vater der Klägerin verschaffen, insbesondere auch über den genannten Studienverlauf, von dem die Frage eines Unterhaltsanspruchs, wie bereits ausgeführt, abhing. Darauf wies es die Klägerin auch hin. Diese antwortete jedoch - wie schon Ende 2005 - nicht. Dass ihre Mutter in der mündlichen Verhandlung vortrug, das Schreiben könne der Tochter nicht zugegangen sein, weil diese ihr alle Post habe zukommen lassen, ist unbeachtlich. Dies ist schon kein substantiiertes Zugangsbestreiten. Zudem lief dieses korrekt adressierte Schreiben anders als die erste Aufforderung an die alte Anschrift in L1. nicht zurück. Ferner haben die Klägerin und ihre Mutter auf eine Vielzahl anderer Anschreiben ausweislich der Akte ebenfalls nicht reagiert, so auf die Aufforderung zum letzten BAföG-Antrag, Leistungsnachweise und/oder ärztliche Atteste vorzulegen, oder auf den Ablehnungsbescheid wegen Verletzung der Mitwirkungspflichten oder auf die Aufforderung, Steuerbescheide zeitnah vorzulegen. Letzteres hat die Mutter der Klägerin erst durch Eingang bei dem AfA im Jahr 2012 erledigt. Es spricht in Kenntnis des Unterhaltsurteils des Amtsgerichts L. vom 29. August 2008, das die Mutter der Klägerin erst offenbart hat, nachdem die Einzelrichterin ihr in der mündlichen Verhandlung ausführlich die Einschätzung von der Erfolglosigkeit der Klage und auch des fehlenden Unterhaltsanspruchs der Klägerin erläutert hatte, alles dafür, dass die Klägerin auf das Anschreiben des AfA vom 21. Oktober 2008 bewusst nicht mehr geantwortet hat, weil sie ja nun über einen Unterhaltstitel verfügte, der auch Zeiten des BAföG-Bezugs umfasste, und aufgrund dessen sie hoffte, einen Unterhaltsrückstand ab April 2005 in Höhe von 29.175,03 € gegen den Vater vollstrecken zu können. Das hat sie dem AfA nach Einschätzung des Gerichts bewusst verschwiegen, zumal aus dem Urteil auch ersichtlich geworden wäre, dass sie Unterhalt bereits rückwirkend ab Februar 2004 eingeklagt hatte, ohne dies 2005 oder in der Folgezeit dem AfA mitzuteilen. Aus den Verletzungen der nach § 21 Abs. 2 Sozialgesetzbuch – Zehntes Buch – (SGB X) und § 60 Abs. 1 Nr. 3 Sozialgesetzbuch – Erstes Buch – (SGB I) bestehenden Mitwirkungspflichten der Klägerin u.a. durch Angabe sowie Vorlage von Tatsachen und Beweismitteln konnte das AfA jedenfalls nur den Schluss ziehen, dass die Klägerin schon ab dem Sommersemester 2004 keinen geordneten Studienverlauf mehr vorweisen konnte, keinen Unterhaltsanspruch hatte und selbst an der Verfolgung von Unterhaltsansprüchen gegenüber dem Vater wegen der Einsicht in die Erfolglosigkeit dieses Tuns kein Interesse mehr hatte. Jeder vernünftig denkende Gläubiger hätte deshalb in dieser Situation vor dem Hintergrund der insgesamt vorliegenden Erkenntnisse von der Erhebung einer Unterhaltsklage abgesehen. Das Ergebnis hat das AfA in dem Vermerk vom Januar 2009 zutreffend niedergelegt. Es hat also nicht pflichtwidrig die Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen unterlassen. Es wird nochmals auf Folgendes hingewiesen: Soweit die Mutter und Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung erstmals die im Protokoll der mündlichen Verhandlung und oben genannten Dokumente zum Studienverlauf aus Juli 2006 und März sowie Mai 2012 und das erstinstanzliche Urteil vom 29. August 2008 in dem von der Klägerin persönlich geführten Unterhaltsrechtsstreit vorlegt, kann dies ungeachtet der Tatsache, dass die Prozessbevollmächtigte der Klägerin bereits mit am 20. November 2013 zugestellter Verfügung vom 18. November 2013 aufgefordert worden war, bis zum 15. Dezember 2013 alle Tatsachen anzugeben und Beweismittel zu bezeichnen sowie Urkunden vorzulegen, die ihr Klagebegehren stützen können, nicht zu einer anderen Wertung führen. Denn diese lagen dem AfA bei seiner Entscheidung über die Führung eines Unterhaltsrechtsstreits eindeutig nicht vor und konnten deshalb die oben dargestellte sich aufdrängende negative Einschätzung eines Klageerfolgs nicht verändern. Im Übrigen kann ein Nachweis einer Zwischenprüfung von 2006 und einer Abschlussprüfung von 2012 (damit 10 Jahre nach dem Abitur und 8 ½ Jahre nach Aufnahme des 2. Studiums) ohnehin nichts Belastbares zur damaligen strukturierten und zielgerichteten Studiengestaltung und dem Studienerfolg (also bis zum Sommersemester 2005) aussagen. Soweit die Prozessbevollmächtigte nun (allein) das erstinstanzliche Unterhaltsurteil des Amtsgerichts L. – 00 X 000/00 -, nicht auch das Protokoll der Sitzung vor dem Oberlandesgericht L1. über einen den Unterhaltsrechtsstreit beendenden Vergleich von August 2009 vorlegt, war auch dieses dem AfA nicht bekannt und konnte dessen oben dargestellte berechtigte negative Einschätzung zur Frage eines realisierbaren Unterhaltsanspruchs nicht beeinflussen. Darüber hinaus liegt insoweit ein besonders gravierender Verstoß der Klägerin gegen ihre gegenüber dem AfA nach den bereits genannten Vorschriften bestehenden Mitwirkungspflichten vor. Denn Sie hat mit dieser schon 2005 ohne Mitteilung gegenüber dem AfA erhobenen Klage ausweislich der im Tatbestand dieses Urteils wiedergegebenen Anträge Unterhalt ab Februar 2004, also der Zeit der BAföG-Bewilligung (diese setzte ab Dezember 2003 ein und lief bis September 2005) eingeklagt und erstinstanzlich ab April 2005, also zur Zeit des BAföG-Bezugs auch zugesprochen bekommen. Auch der nach Vortrag der Mutter der Klägerin und Prozessbevollmächtigten vor dem Oberlandesgericht L1. geschlossene Vergleich über die Zahlung eines Unterhaltsrückstands von 22.000,00 € dürfte Leistungszeiträume des AfA betroffen haben. Es musste sich der Klägerin und ihrer sie anwaltlich vertretenden Mutter aufdrängen, dass das AfA insoweit zu informieren war, zumal die Klägerin nach diesem Vergleich von August 2009 (allerdings nach eigenem Vortrag wegen zwischenzeitlicher Einkommens- bzw. Vermögenslosigkeit des Vaters erfolglos) auch versucht hat, gegenüber dem Vater Ansprüche zu vollstrecken. Es dürfte sich dabei auch für 6 Monate von April bis September 2005 in Höhe von monatlich 355,71 € um Ansprüche gehandelt haben, die dem AfA zugestanden hätten. Ohne dass es rechtlich darauf ankommt weist die Einzelrichterin auf Folgendes hin: Wäre die Klägerin tatsächlich, wie in der mündlichen Verhandlung behauptet, davon ausgegangen, dass das AfA damals schon einen Unterhaltsrechtsstreit gegen den Vater führte, wäre in keiner der Rechtsordnung entsprechenden Weise mehr erklärbar, wie sie dann ohne Information des AfA darauf kommen konnte, selbst Unterhaltsansprüche ab Februar 2004 einzuklagen. Insoweit dürfte das klägerische Vorgehen gegen den angegriffenen Bescheid des Bundesverwaltungsamt zudem schon eine gegen das Gebot von Treu und Glauben, § 242 BGB, verstoßende unzulässige Rechtsausübung darstellen. Da sie selbst aufgrund ihrer erst in der mündlichen Verhandlung, also nach fast neun Jahren, offenbarten Klage aus dem Jahr 2005 ab April 2005 einen Titel über Unterhaltsansprüche gegenüber dem Vater erwirkt hat, kann sie schon deshalb für diese Zeit nicht mehr einwenden, das AfA habe es pflichtwidrig unterlassen, einen Unterhaltsrechtsstreit zu führen. Weil die Klägerin selbst seit 2005 letztlich ohne wirtschaftlichen Erfolg einen Unterhaltsrechtsstreit geführt hat, hätte zudem auch eine Unterhaltsklage des AfA, die ebenfalls nicht nach einer Instanz ihr Ende gefunden hätte, insgesamt ohne wirtschaftlichen Erfolg bleiben müssen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 S. 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO). Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012, GV. NRW. S. 548) zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften.