Urteil
19 K 3117/13
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2014:0526.19K3117.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Verfahren wird eingestellt, soweit es übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt wurde. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Der am 27. 03. 1962 geborene Kläger steht als Polizeibeamter - seit dem 01. 01. 2012 als Erster Polizeihauptkommissar (A13) - im Dienst des beklagten Landes. 3 Er bewarb sich unter dem 18. 03. 2013 auf die im Rahmen eines sog. Interessenbekundungsverfahrens ausgeschriebene Stelle eines Wachleiters der Polizeiwache in F. (A13). Im Anschreiben zum Interessenbekundungsverfahren vom 04. 03. 2013 wurde unter anderem mitgeteilt, bei der Entscheidung über die Besetzung der Funktion würden personalwirtschaftliche Aspekte im Vordergrund stehen, da es sich nicht um ein mit einer Beförderungsentscheidung verbundenes Verfahren handele. 4 Unter dem 10.05.2013 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass er sich entschieden habe, die Stelle dem Beigeladenen zu übertragen. 5 Der Beigeladene war am 31.01.2013 zum Ersten Polizeihauptkomissar (A13) ernannt worden. Der Ernennung lag die Stellenausschreibung vom 17.09.2012 für die Stelle als Dienstgruppenleiter der Leitstelle in T. zu Grunde. In der Anlage zur Stellenausschreibung ist unter „Besonderheiten“ der Satz „Die Mindestverweildauer beträgt 5 Jahre“ aufgeführt. Wegen der weiteren Einzelheiten der Stellenausschreibung und des diesbezüglichen Bewerbungsverfahrens wird auf den beigezogenen Stellenbesetzungsvorgang Bezug genommen. 6 Der Kläger hat am 16.05.2013 Klage erhoben. Zur Begründung macht er geltend, der Beigeladene erfülle das konstitutive Merkmal „Mindestverweildauer 5 Jahre“ für seinen derzeitigen Dienstposten als Dienstgruppenleiter der Leitstelle in T. nicht. Der Beigeladene sei erst seit Ende 2012 auf dem Dienstposten als Dienstgruppenleiter der Dienststelle. Mit dem konstitutiven Merkmal „Mindestverweildauer 5 Jahre“ habe man Bewerber abschrecken wollen, der Leistungsgrundsatz sei konterkariert worden. Es sei alles dafür getan worden, dass ausschließlich der Beigeladene den ausgeschriebenen Dienstposten erhalten kann. 7 Der Kläger hat ursprünglich mit dem Hauptantrag die Nichtbesetzung der vorliegend streitbefangenen Stelle bis zu einer erneuten Entscheidung über die Bewerbung des Klägers erreichen wollen und hilfsweise die Rückgängigmachung der Besetzung beantragt. 8 Nachdem während des laufenden Klageverfahrens die streitbefangene Stelle mit dem Beigeladenen besetzt wurde, haben die Beteiligten den Rechtsstreit hinsichtlich des bisherigen Hauptantrags übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. 9 Der Kläger beantragt nunmehr, 10 unter Aufhebung des Bescheides vom 10. 05. 2013 die Besetzung der Stelle des Wachleiters in F. mit dem Beigeladenen rückgängig zu machen und über die Bewerbung des Klägers auf den vorgenannten Dienstposten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. 11 Der Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Er macht geltend, bei der vorliegend gegebenen Stellenbesetzung, die nicht mit einer Beförderungsmöglichkeit verbunden ist, finde eine Bestenauslese nicht statt. Der Beigeladene sei aus personalwirtschaftlichen Gründen ausgewählt worden. Der Satz „Mindestverweildauer 5 Jahre in der Stellenausschreibung „Dienstgruppenleiter Leitstelle“ vom 17. 09. 2012 habe lediglich eine personalwirtschaftlich veranlasste Erwartungshaltung der Behörde wiedergegeben, sei aber weder zwingend verpflichtend noch konstitutiv. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. 15 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 16 Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. 17 Im Übrigen ist die Klage zulässig, aber unbegründet. 18 Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Umsetzung des Beigeladenen auf den streitgegenständlichen Dienstposten rückgängig gemacht wird und der Beklagte verpflichtet wird, über die Bewerbung des Klägers auf den vorgenannten Dienstposten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. 19 Die Entscheidung des Beklagten, den Beigeladenen auf den streitgegenständlichen Dienstposten umzusetzen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. 20 Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er nach Eignung, Befähigung und Leistung der geeignetere Kandidat sei. Denn der Beklagte hat das Prinzip der Bestenauslese nicht als maßgebliches Kriterium herangezogen, sondern personalwirtschaftliche Aspekte in den Vordergrund gestellt. Dieses Vorgehen des Beklagten ist rechtlich nicht zu beanstanden. Entscheidet sich der Dienstherr, eine Stelle nicht unbeschränkt auszuschreiben, sondern im Wege der Versetzung oder Umsetzung zu besetzen, ist das hiernach durchzuführende Auswahlverfahren nicht an den Maßstäben der Art. 33 Abs. 2 GG zu messen. Dem Dienstherrn kommt eine Organisationsfreiheit zu, wie er offene Stellen besetzen will. Dabei hat er nach pflichtgemäßem Ermessen das Recht, zwischen Umsetzung, Versetzung oder Beförderung zu wählen. Entscheidet er sich, eine offene Stelle durch vorhandene Bewerber zu besetzen, und ist damit kein beruflicher Aufstieg von Bewerbern aus niedrigeren Besoldungsgruppen und keine Statusveränderung verbunden, ist er nicht gehalten, diese Maßnahme an den Maßstäben des Art. 33 Abs. 2 GG auszurichten. Mit Ausnahme statusrechtlicher Veränderungen im Hinblick auf das vom Beamten inne gehaltene Amt ist Art. 33 Abs. 2 GG bei entsprechenden dienstlichen Maßnahmen grundsätzlich nicht anwendbar, 21 vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. 11. 2007 - 2 BvR 1431/07 -, juris; BVerwG, Urteil vom 25. 11. 2004 - 2 C 17/03 -, juris; Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 17. 01. 2012 - 2 B 275/11 -, juris. 22 Das dem Beklagten im Rahmen der Umsetzungsentscheidung zustehende, weite Organisationsermessen wurde fehlerfrei ausgeübt. Der Beklagte hat seine Entscheidung damit begründet, dass der Beigeladene über Erfahrung in der Führung einer Wache verfügt und der Kläger mit seinem fachspezifischen Wissen derzeit im Bereich ZA 3 nicht entbehrlich ist. Die Begründung ist plausibel und vom Organisationsermessen des Beklagten gedeckt. Dass dem Kläger unter Berücksichtigung der von dem Beklagten vorrangig in den Blick genommenen personalwirtschaftlichen Aspekte der Vorzug gebühren würde, hat dieser bereits nicht substantiiert dargelegt. 23 Das Organisationsermessen des Beklagten ist auch nicht dadurch eingeschränkt, dass in der Anlage zur Stellenausschreibung vom 17. 09. 2012, die zur Beförderung des Beigeladenen mit Wirkung zum 31. 01. 2013 führte, unter „Besonderheiten“ der Satz „Die Mindestverweildauer beträgt 5 Jahre“ aufgeführt ist. Durch diese Mitteilung bringt der Dienstherr lediglich die Erwartung zum Ausdruck, dass der ausgewählte Bewerber gegebenenfalls bereit sein soll, mindestens 5 Jahre auf der ausgeschriebenen Stelle als Dienstgruppenleiter zu verbleiben. Es liegen aber keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beklagte als Dienstherr sich durch den Passus in der Stellenausschreibung selbst binden und das ihm zustehende Organisationsermessen einschränken wollte. 24 Die Beförderung und Ernennung des Beigeladenen zum Ersten Polizeihauptkommissar mit Wirkung zum 31. 01. 2013 kann auch nicht nachträglich mit der Begründung angegriffen werden, der Leistungsgrundsatz sei konterkariert worden. Dem steht bereits entgegen, dass der Statusakt der Ernennung nicht rückgängig gemacht werden kann. Der Beigeladene ist ebenso wie der Kläger Erster Polizeihauptkommissar und kam deshalb für die Umsetzung - die wie ausgeführt unter personalwirtschaftlichen Aspekten nicht zu beanstanden ist - in Betracht. 25 Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des streitig entschiedenen Teils auf § 154 Abs. 1 VwGO. 26 Hinsichtlich des übereinstimmend in der Hauptsache erledigt erklärten Teils beruht die Kostenentscheidung auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass der Kläger auch insoweit die Kosten trägt, da sein ursprünglicher Hauptantrag aus den vorstehend dargelegten Gründen ebenfalls keinen Erfolg gehabt hätte. 27 Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da er keinen Antrag gestellt und damit kein Kostenrisiko übernommen hat (§§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO). 28 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 Abs. 1 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.