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Beschluss

33 M 16/14

VG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein rechtskräftig gewordener Beschluss im einstweiligen Verfügungsverfahren, der die Verpflichtung zur Abgabe einer Willenserklärung feststellt, bedarf für seine Durchsetzung keiner gesonderten Zwangsvollstreckung, weil die Willenserklärung mit Rechtskraft als abgegeben gilt (§ 894 ZPO analog; §§ 83 Abs.2, 85 Abs.2 BPersVG/ArbGG). • Ist die einstweilige Verfügung wegen Eilbedürftigkeit ohne mündliche Verhandlung ergangen, ist sie dennoch voll wirksam und kann einen einstweiligen Rechtsverlust verhindern. • Ein weiterer Vollstreckungsbeschluss, der den Beschluss des Entscheidungsträgers ersetzen würde, ist nicht erforderlich, wenn die Feststellung rechtskräftig geworden ist.
Entscheidungsgründe
Rechtskraft einer einstweiligen Verfügung ersetzt Vollstreckungsverfahren • Ein rechtskräftig gewordener Beschluss im einstweiligen Verfügungsverfahren, der die Verpflichtung zur Abgabe einer Willenserklärung feststellt, bedarf für seine Durchsetzung keiner gesonderten Zwangsvollstreckung, weil die Willenserklärung mit Rechtskraft als abgegeben gilt (§ 894 ZPO analog; §§ 83 Abs.2, 85 Abs.2 BPersVG/ArbGG). • Ist die einstweilige Verfügung wegen Eilbedürftigkeit ohne mündliche Verhandlung ergangen, ist sie dennoch voll wirksam und kann einen einstweiligen Rechtsverlust verhindern. • Ein weiterer Vollstreckungsbeschluss, der den Beschluss des Entscheidungsträgers ersetzen würde, ist nicht erforderlich, wenn die Feststellung rechtskräftig geworden ist. Der Antragsteller begehrte gegenüber dem Beteiligten zu 1. die Durchsetzung eines Beschlusses der Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen vom 25.11.2013, mit dem festgestellt worden war, dass der Beteiligte zu 1. den Antragsteller bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens gegenüber dem Beteiligten zu 2. für eine Freistellung vorzuschlagen habe. Die Fachkammer hatte wegen Eilbedürftigkeit ohne mündliche Anhörung entschieden. Der Beteiligte zu 1. legte Beschwerde ein, die vom Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen wurde, sodass der Beschluss rechtskräftig wurde. Der Antragsteller beantragte daraufhin, die Vollstreckung aus diesem Beschluss zu betreiben; das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab. Streitgegenstand war, ob ein gesondertes Vollstreckungsverfahren zur Durchsetzung der Verpflichtung zur Abgabe einer Willenserklärung erforderlich ist. • Die Verpflichtung des Beteiligten zu 1. zur Vornahme einer bestimmten Beschlussfassung ist rechtlich als Verpflichtung zur Abgabe einer Willenserklärung zu qualifizieren. • Nach den für Bundespersonalvertretungssachen anwendbaren Verweisungen (§§ 83 Abs.2 BPersVG i.V.m. § 85 Abs.2, 1. Satz 3 ArbGG) sind die Vorschriften der ZPO entsprechend anzuwenden; § 894 ZPO bestimmt, dass eine Willenserklärung als abgegeben gilt, wenn das Urteil/Rechtsentscheidungsbeschluss Rechtskraft erlangt hat. • Der Beschluss der Fachkammer ist durch das Oberverwaltungsgericht bestätigt und damit rechtskräftig geworden; damit gilt die vom Beteiligten zu 1. abzugebende Willenserklärung als bereits erteilt und ein weiterer Vollstreckungsakt entbehrlich. • Ein gesonderter Vollstreckungsbeschluss, der den Beschluss des Beteiligten zu 1. ersetzen würde, ist nicht erforderlich, wenn die Feststellung der Verpflichtung rechtskräftig ist; insoweit fehlt dem Antragsteller das erforderliche Rechtsschutzinteresse für das beantragte Vollstreckungsverfahren. • Der am 13.05.2014 von dem Beteiligten zu 1. gefasste Beschluss war unter diesen Umständen wirkungslos; der Antragsteller kann seine Freistellung unmittelbar gegenüber dem Beteiligten zu 2. geltend machen, sofern er auf die im einstweiligen Verfügungsverfahren thematisierte Voraussetzung verzichtet. Der Antrag, die Vollstreckung aus dem Beschluss der Fachkammer vom 25.11.2013 zu betreiben, wurde abgelehnt. Begründet wurde dies damit, dass der Beschluss rechtskräftig geworden ist und die Verpflichtung des Beteiligten zur Abgabe der Willenserklärung gemäß § 894 ZPO analog als erfüllt gilt, sodass ein gesondertes Vollstreckungsverfahren entbehrlich ist. Es fehlte dem Antragsteller daher an dem erforderlichen Rechtsschutzinteresse an einem Vollstreckungsbeschluss. Der zwischenzeitlich gefasste Beschluss des Beteiligten zu 1. vom 13.05.2014 ist wirkungslos; der Antragsteller kann seine Freistellung unmittelbar gegenüber dem Beteiligten zu 2. verlangen unter der im einstweiligen Verfügungsverfahren vorausgesetzten Bedingung.