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Beschluss

23 L 896/14

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2014:0602.23L896.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. 1 Gründe 2 Der zulässige Antrag des Antragstellers, 3 die aufschiebende Wirkung seiner Klage (23 K 2609/14) gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 03. April 2014 wiederherzustellen, 4 hat keinen Erfolg. 5 Das Gericht kann auf Antrag die aufgrund der Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO entfallende aufschiebende Wirkung einer Klage wiederherstellen, wenn das private Interesse des Antragstellers an dem vorläufigen Nichtvollzug der Ordnungsverfügung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der angeordneten sofortigen Vollziehung überwiegt. Die danach gebotene Interessenabwägung fällt namentlich dann zugunsten des Antragstellers aus, wenn sich der angefochtene Verwaltungsakt bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren alleine geboten und möglichen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig erweist. Diese Voraussetzung ist jedoch nicht erfüllt, vielmehr stellt sich die streitige Entziehung der Fahrerlaubnis als rechtmäßig dar. 6 Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG in Verbindung mit § 46 Abs. 1 und Abs. 5 FeV. Nach dieser Vorschrift hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Davon ist auszugehen, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 (zu den §§ 11, 13 und 14 FeV) vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ist ein Kraftfahrer, der gelegentlich Cannabis einnimmt und die Einnahme dieses Betäubungsmittels nicht vom Führen eines Kraftfahrzeugs zu trennen vermag, im Regelfall zum Führen eines Kraftfahrzeuges ungeeignet. 7 Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Insbesondere spricht alles dafür, dass der Antragsteller gegen das Trennungsgebot im Sinne der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 der FeV verstoßen hat. Der Antragsteller wurde am 19. Januar 2014 um 17.15 Uhr an einer Autobahnraststätte an der A 44 bei Fröndenberg von Bediensteten der Autobahnpolizei angetroffen, nachdem er auf der Fahrerseite in einen Pkw eingestiegen war und den Motor gestartet hatte. Nach dem Polizeibericht, wurden der Antragsteller und seine Begleiter angehalten und kontrolliert, als sie „im Begriff waren, den Parkplatz zu verlassen“. Hiernach kommt es nicht darauf an, ob der Antragsteller schon angefahren war, also den Pkw in Bewegung gesetzt hat. Schon mit dem festgestellten Verhalten (Stopp an einer Autobahnraststätte, sämtliche Fahrteilnehmer haben sich wieder in das Fahrzeug begeben, Antragsteller steigt auf der Fahrerseite ein, Starten des Fahrzeuges) reicht – jedenfalls für das vorläufige Rechtsschutzverfahren – für die Annahme eines „Fahrens“ im Sinne der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV aus. Im Übrigen erscheint das Vorbringen des Antragstellers insgesamt äußerst lebensfremd. Wieso der Antragsteller und seine Begleiter sich nach einer Fahrt von Höxter bis in die Nähe von Fröndenberg, also nach gut 140km, entschieden haben sollten, Freunde in Königwinter (gleichfalls rund 140 km von der Raststätte entfernt) anzurufen, die sie dort abholen sollten, ist in keiner Weise nachvollziehbar. Noch weniger nachvollziehbar ist, weshalb der Antragsteller und seine Begleiter bei laufendem Motor im Pkw und nicht etwa in der Raststätte warten wollten. 8 Zudem hat der Antragsteller mindestens in zwei selbstständigen Konsumakten und damit gelegentlich im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV Cannabis konsumiert. Dies durfte der Antragsgegner gemäß § 11 Abs. 7 FeV auch ohne Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens als erwiesen ansehen. Der für das Eilverfahren hinreichende Nachweis des zweimaligen Konsums ergibt sich bereits aus dem festgestellten THC-Wert von 3,4 ng/ml und den eigenen Erklärungen des Antragstellers. 9 Die Nachweisbarkeitsdauer von THC im Blutserum wird im Fachschrifttum nach einem Einzelkonsum mit höchstens 6 Stunden angegeben und nur in Fällen wiederholten oder regelmäßigen Konsums kann sich diese Zeitspanne erhöhen, gelegentlich auf über 24 Stunden. 10 Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 26. März 2012 – 16 B 277/12 –; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22. November 2011 – 10 S 3174/11 –; Bay. VGH, Beschlüsse vom 13. Dezember 2010 – 11 CS 10.2873 – und vom 23. Januar 2007, 11 CS 06.2228 –; Schubert/Eisenmenger/Stephan, Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung, Kommentar, 2. Aufl., S. 178; Geiger, Aktuelle Rechtsprechung zum Fahrerlaubnisrecht, DAR 2009, 61, 65, jeweils mit Hinweis bzw. Erläuterungen zu den zugrunde liegenden wissenschaftlichen Studien. 11 Geht man – mit dem Antragsteller – davon aus, dass er nicht regelmäßig Cannabis konsumiert, so kann der Cannabiskonsum des Antragstellers, der durch die Blutuntersuchung bestätigt wurde, bei einem Blutentnahmezeitpunkt von 18.10 Uhr nicht vor 12.10 Uhr am 19. Januar 2014 gelegen haben. Nach seinen eigenen Angaben in der Klageschrift hat der Antragsteller auf einer Party in Höxter am Samstagabend (18. Januar 2014) Cannabis konsumiert. Selbst wenn die Party bis in die Morgenstunden des Sonntags angedauert haben sollte, kann der mit der Blutentnahme festgestellte Konsum nicht von dem Konsum im Rahmen der Party herrühren. Vielmehr muss der Antragsteller im Laufe des Mittags/Nachmittags des 19. Januar 2014 ein weiteres Mal Cannabis konsumiert haben. 12 Überdies schließt die Kammer sich ausdrücklich der Einschätzung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen an, wonach es ausgesprochen unwahrscheinlich ist, dass ein mit den Wirkungen von Cannabis noch völlig unerfahrener Erstkonsument zum einen bereits wenige Stunden nach dem Konsum wieder ein Kraftfahrzeug führt und er zum anderen dann auch noch trotz der geringen Dichte der polizeilichen Verkehrsüberwachung in eine Verkehrskontrolle gerät. Dies wiederum berechtigt zu der Erwartung, dass er sich ausdrücklich auf einen - für ihn günstigen - Erstkonsum beruft und sich glaubhaft und detailliert zu den Einzelheiten der fraglichen Drogeneinnahme erklärt. Tut er es wider Erwarten nicht, ist es daher zulässig, hieraus für ihn nachteilige Schlüsse zu ziehen. 13 OVG NRW, Beschluss vom 22. Mai 2012, 16 B 536/12; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 2. März 2011, 10 B 11400/10 -. 14 Das Oberverwaltungsgericht geht in ständiger Spruchpraxis davon aus, dass die Verkehrsteilnahme unter dem Einfluss des Betäubungsmittels es grundsätzlichrechtfertigt, auf eine mehr als einmalige, gleichsam experimentelle Cannabisaufnahme zu schließen, wenn der auffällig gewordene Fahrerlaubnisinhaber einen solchen Vorgang zwar geltend macht, die Umstände des behaupteten Erstkonsums aber nicht konkret und glaubhaft darlegt. 15 OVG NRW, Beschlüsse vom 22. Mai 2012, 16 B 536/12 -, vom 25. Juli 2011, 16 B 784/11 -, vom 30. März 2011, 16 B 238/11 – und vom 29. Juli 2009, 16 B 895/09 -. 16 Zu den Umständen des behaupteten Erstkonsums hat der sich der Antragsteller weder im Verwaltungsverfahren noch im vorliegenden Verfahren eingehend und konkret geäußert. 17 Ein Ermessen steht dem Antragsgegner bei feststehender Ungeeignetheit nicht zu. 18 Auch unabhängig von der zuvor erörterten Rechtmäßigkeit der angegriffenen Ordnungsverfügung fällt eine allgemeine, d.h. vom Ausgang des Hauptsacheverfahrens losgelöste Interessenabwägung zum Nachteil des Antragstellers aus. Zum Schutz von Leib und Leben der übrigen Verkehrsteilnehmer besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse daran, den Antragsteller durch eine sofort wirksame Maßnahme vorläufig von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen. Das gilt selbst dann, wenn ihm aufgrund dessen konkrete berufliche Nachteile bis hin zum Verlust seiner wirtschaftlichen Existenzgrundlage drohen sollten. 19 Vgl. zu dieser Interessenlage BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. Juli 2007 – 1 BvR 305/07 –; OVG NRW, Beschlüsse vom 22. Mai 2012 – 16 B 536/12 – und vom 26. März 2012 – 16 B 277/12 –. 20 Angesichts der durch das Führen eines Kfz unter Einfluss von Cannabis entstehenden Gefährdung höchster Schutzgüter vermögen auch die bislang nur angedeuteten persönlichen Gründe beruflicher und privater Art nicht zu einer abweichenden Gewichtung der abzuwägenden Interessen zu führen. 21 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 22 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und entspricht der Hälfte des in einem Hauptsacheverfahren festzusetzenden Streitwerts.