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Beschluss

23 L 959/14

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2014:0602.23L959.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. 1 Gründe 2 Der zulässige Antrag des Antragstellers, 3 die aufschiebende Wirkung seiner Klage (23 K 2790/14) gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 10. April 2014 wiederherzustellen, 4 hat keinen Erfolg. 5 Die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Das Gericht stellt die vorliegend nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO entfallende aufschiebende Wirkung einer Klage wieder her, wenn das private Interesse des Antragstellers an dem vorläufigen Nichtvollzug der Ordnungsverfügung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der angeordneten sofortigen Vollziehung überwiegt. Die danach gebotene Interessenabwägung fällt namentlich dann zugunsten des Antragstellers aus, wenn sich der angefochtene Verwaltungsakt bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren alleine gebotenen und möglichen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig erweist. Diese Voraussetzung ist jedoch nicht erfüllt, vielmehr stellt sich die streitige Entziehung der Fahrerlaubnis als rechtmäßig dar. 6 Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 S. 1 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV). Nach dieser Vorschrift ist eine Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat. Die fehlende Eignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen ergibt sich aus § 46 Abs. 3 Fall 1 i.V.m. § 11 Abs. 2 S. 3 Nr. 1, Abs. 8 S. 1 FeV. Danach darf die Fahrerlaubnisbehörde dann auf die Nichteignung des Fahrerlaubnisinhabers schließen, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken begründen, dass der Inhaber eines Kraftfahrzeugs ungeeignet ist und dieser sich weigert, sich bei einem Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung untersuchen zu lassen, oder wenn er das von ihm geforderte Gutachten eines solchen Arztes nicht fristgerecht beibringt. 7 Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Das unter dem 18. Februar 2014 von der Antragsgegnerin angeforderte psychiatrische Fahreignungsgutachten hat der Antragsteller nicht vorgelegt. Entgegen seiner Auffassung war er hierzu jedoch verpflichtet, weil die Anforderung des Gutachtens rechtmäßigt war. Dies gilt zunächst hinsichtlich der formellen Voraussetzungen für die Gutachtensanforderung; insbesondere hat der Antragsgegner den Antragsteller in der Anordnung vom 18. Februar 2014 auf die Rechtsfolge des § 11 Abs. 8 S. 1 FeV hingewiesen (§ 11 Abs. 8 S. 2 FeV) und der Gutachtensauftrag war hinreichend bestimmt (§ 6 Abs. 1 Satz 1 FeV). 8 Auch die materiellen Voraussetzungen für die Anforderung des Gutachtens lagen vor. Nach §§ 46 Abs. 3, 11 Abs. 2 Satz 1 FeV kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens anordnen, wenn Tatsache bekannt werden, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisinhabers begründen. Derartige Tatsachen liegen nach dem Inhalt der vom Antragsgegner beigezogenen Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Köln – 922 Js 12022/13 – vor. Im Rahmen dieses Ermittlungsverfahrens gegen den Antragsteller wegen Bedrohung hat die damalige Geschädigte eingehend und detailliert ausgeführt, dass der Antragsteller ernsthaft die Absicht geäußert hat, sich selbst zu töten und in dieser Absicht auch eine Schere gegen sich selbst gerichtet hat. Entgegen der Auffassung der Antragsschrift ist nicht davon auszugehen, dass es sich hierbei um eine unwahre und eher aus der Luft gegriffene Behauptung handelt, um dem Antragsteller zu schaden. Im Gegenteil lässt sich der Aussage der damaligen Geschädigten entnehmen, dass sie sich sehr um den Antragsteller sorgte. Dies zeigt sich zum einen daran, dass sie den Antragsteller als Menschen beschrieben hat, der dann, wenn er nicht getrunken hat, liebevoll ist, ihn mehrfach auch Jahre nach Beendigung der Beziehung bei sich aufgenommen hat und letztlich mit der Bemerkung „nein, lassen sie ihn“ die Frage, ob sie einen Strafantrag stelle, verneint hat. Der Antragsteller hat in seiner Beschuldigtenvernehmung die von der Geschädigten geschilderten Geschehnisse auch nicht in Abrede stellen können, weil er sich an die Vorgänge nach seiner eigenen Einlassung nicht mehr erinnern konnte. Vor diesem Hintergrund spricht - jedenfalls für das vorläufige Rechtsschutzverfahren – alles dafür, dass die Angaben der Geschädigten zutreffend waren. Im Übrigen hat dies auch die Staatsanwaltschaft in ihrer Abschlussverfügung (Blatt 40 der Beiakte 1) entsprechend gewürdigt und das Verfahren nach § 153a StPO gegen eine Geldauflage eingestellt. 9 Die Tatsache der Suizidabsicht hat auch einen Bezug zur Fahreignung, weil dieser Absicht eine Psychose zugrunde liegen kann, die nach Nr. 7 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung die Fahreignung ausschließen kann. 10 Der Antragsteller hat keine Gründe dafür geltend gemacht, dass es ihm nicht möglich war, das Gutachten (fristgerecht) vorzulegen. 11 Auch unabhängig von der zuvor erörterten Rechtmäßigkeit der angegriffenen Ordnungsverfügung fällt eine allgemeine, d.h. vom Ausgang des Hauptsacheverfahrens losgelöste Interessenabwägung hier zum Nachteil des Antragstellers aus. Zum Schutz von Leib und Leben der übrigen Verkehrsteilnehmer besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse daran, den Antragsteller durch eine sofort wirksame Maßnahme vorläufig von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen, bis geklärt ist, ob er die geistigen Voraussetzungen für die Teilnahme am Straßenverkehr mitbringt. Das gilt selbst dann, wenn ihm aufgrund dessen konkrete private oder berufliche Nachteile bis hin zum Verlust seiner wirtschaftlichen Existenzgrundlage drohen sollten. 12 Vgl. zu dieser Interessenlage BVerfG, Kammerbeschluss vom 19.07.2007 – 1 BvR 305/07 –, juris, Rz. 6; OVG NRW, Beschlüsse vom 22.05.2012 – 16 B 536/12 –, juris, Rz. 33 und vom 26.03.2012 – 16 B 277/12 –, juris, Rz. 23. 13 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 14 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG.