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Urteil

10 K 3802/13

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2014:0604.10K3802.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 T a t b e s t a n d: 2 Der Kläger war vom 29.11.1994 bis zum 09.11.2011 mit der Mutter der Beigeladenen verheiratet. Aus dieser Ehe gingen zwei gemeinsame Söhne hervor, der am 00.00. 1998 geborene – inzwischen volljährige - Beigeladene zu 1) und der am 00.00.1999 geborene Beigeladene zu 2). Für den Kläger wurde am 14.01.2011 durch das Amtsgericht Rheinbach für die Aufgabenkreise Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung, Beantragung von Unterbringungen, alle Vermögensangelegenheiten und die Befugnis zum Öffnen der Post ein Betreuer bestellt, da der Kläger nach damals vorliegenden ärztlichen Gutachten an einer psychischen Erkrankung (bipolare Störung) litt. Mit Beschluss des Amtsgerichts Rheinbach vom 01.07.2013 – 2 XVII 3/09 - wurde die Betreuung wieder aufgehoben, nachdem ein neues ärztliches Gutachten eingeholt worden war, wonach bei dem Kläger keine psychische Krankheit mehr feststellbar sei. Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 30.05.2014 auf eine dem Beklagten vorliegende Mitteilung des Amtsgerichts Bad Neuenahr-Ahrweiler vom 25.04.2014 verwiesen, wonach das Betreuungsverfahren betreffend den Kläger nicht weiter betrieben werde. 3 Unter dem 02.05.2012 wurden für die Beigeladenen Anträge auf Änderung des Familiennamens in den Geburtsnamen der Mutter (A. ) gestellt, den diese nach der Ehescheidung wieder angenommen hatte. Die Anträge waren auch von dem Kläger unterzeichnet, der damals mit der Kindesmutter das gemeinsame Sorgerecht besaß. Im damaligen Verwaltungsverfahren holte die Beklagte eine Stellungnahme des Jugendamtes der Stadt Meckenheim vom 13.07.2012 ein, in dem dieses die Namensänderung befürwortete. In dieser Stellungnahme des Jugendamtes heißt es: 4 Die Familie werde seit Juli 2010 durch die Jugendhilfe betreut. Der Kläger leide an einer bipolaren Störung. Aufgrund seiner psychischen Erkrankung sei die familiäre Situation in der Vergangenheit regelmäßig eskaliert. Dabei sei es zu häuslicher Gewalt, Wohnungsverweisungen und Zwangseinweisung des Klägers in eine psychiatrische Klinik gekommen. Der Kläger habe die beiden Söhne regelmäßig mit derben Schimpfworten belegt; die Kinder seien zudem regelmäßig Augenzeugen tätlicher Übergriffe des Vaters gegenüber der Mutter geworden. Während des Hilfeverlaufs hätten die Kinder immer wieder angegeben, dass sie das Verhalten des Vaters nicht einschätzen könnten, und ihn als unberechenbar und beängstigend erlebt. Der Kläger werde seit einiger Zeit mit einem Depotmedikament behandelt, was zu einer Verbesserung seines psychischen Zustandes und somit zu einer Entspannung der Gesamtsituation geführt habe. Die Kinder seien durch die psychische Erkrankung des Vaters und das damit verbundene uneinschätzbare und teilweise gewalttätige Verhalten traumatisiert. Durch eine Namensänderung werde das Trauma nicht verschwinden, die Kinder bekämen dadurch jedoch die Möglichkeit, mit der Vergangenheit abzuschließen und „sozusagen neu anzufangen“. Aus fachlicher Sicht werde die Namensänderung deshalb befürwortet. 5 Nachdem das Amtsgericht Rheinbach mit Beschluss vom 30.01.2013 der Mutter der Beigeladenen das alleinige Sorgerecht übertragen hatte, beantragte diese unter dem 05.02.2013 erneut die Namensänderung. Zur Begründung wurde angegeben, der psychisch kranke Kläger habe die Beigeladenen in der Vergangenheit mehrfach erniedrigt und beleidigt. Der hierzu angehörte Kläger erklärte: Er sei nicht psychisch krank und habe seine Kinder niemals erniedrigt und beleidigt. 6 Das von der Beklagten erneut eingeschaltete Jugendamt der Stadt Meckenheim verwies mit Schreiben vom 15.05.2013 auf seine bereits vorliegende Stellungnahme vom 13.07.2012 und teilte auf Nachfrage ergänzend mit, aus den darin im Einzelnen aufgeführten Gründen sei nach Auffassung des Jugendamtes eine Namensänderung im Sinne des Kindeswohls erforderlich . Gestützt hierauf gab der Beklagte mit Bescheid vom 17.06.2013 dem Namensänderungsantrag statt. 7 Der Kläger hat am 22.06.2013 Klage erhoben. Zur Begründung macht er geltend, er sei gesund, und wiederholt im Übrigen sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Der Kläger hat auszugsweise das Betreuungsgutachten des Dr. N. S. vorgelegt, dass dieser in dem zur Aufhebung der Betreuung führenden Verfahren 2 XVII 3/09 beim Amtsgericht Rheinbach erstellt hat. Wegen der Einzelheiten wird auf dieses Gutachten Bezug genommen. 8 Der Kläger beantragt, 9 den Namensänderungsbescheid des Landrats der Beklagten vom 17.06.2013 aufzuheben. 10 Der Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Er verteidigt den angefochtenen Bescheid und macht ferner geltend: Mit der inzwischen eingetretenen Volljährigkeit des Beigeladenen zu 1) sei die Klage hinsichtlich des Beigeladenen zu 1) unzulässig geworden, da der Kläger nicht mehr klagebefugt sei; auf das Elternrecht könne er sich nicht mehr berufen. 13 Der Beklagte hat ferner mitgeteilt, die Staatsanwaltschaft Bonn habe ein gegen den Kläger zum Aktenzeichen 111 Js 39/14 geführtes Ermittlungsverfahren wegen Nachstellung gemäß § 154 StPO vorläufig eingestellt. Gegen den Kläger sei ein weiteres Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Sachbeschädigung anhängig; gegen ihn werde wegen des Verdachts ermittelt, im Oktober 2013 das Kraftfahrzeug der Mutter der Beigeladenen vorsätzlich beschädigt zu haben. 14 Die Beigeladenen beantragen, 15 die Klage abzuweisen. 16 Sie schließen sich den Ausführungen des Beklagten an und halten die Klage ebenfalls teils für unzulässig, teils für unbegründet. 17 Das Gericht hat die Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung, zu der der Kläger nicht erschienen ist, persönlich angehört. Auf das Sitzungsprotokoll wird insoweit Bezug genommen. 18 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 19 Das Gericht konnte trotz Ausbleibens des Klägers entscheiden, da dieser mit der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (vgl. § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). 20 Die Klage hat keinen Erfolg. 21 Soweit sich der Kläger gegen die Namensänderung des inzwischen volljährig gewordenen Beigeladenen zu 1) wendet, ist die Klage bereits unzulässig, weil der Kläger insoweit nicht in eigenen Rechten verletzt sein kann und es damit an der Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) fehlt. Aus dem Elternrecht (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG) und der hierauf beruhenden Rechtsprechung zur Klagebefugnis des namensgebenden Elternteils bei der öffentlich-rechtlichen Änderung des bis dahin gemeinsamen Familiennamens lassen sich bei volljährigen Kindern keine eigenen Rechte eines Elternteils mehr herleiten. Andere Rechte des Klägers, die durch die Namensänderung des volljährigen Beigeladenen zu 1) verletzt sein könnten, sind nicht ersichtlich. Dementsprechend sehen auch die Verwaltungsvorschriften zum Namensänderungsgesetz eine Beteiligung der Eltern volljähriger Kinder am Namensänderungsverfahren nicht vor (vgl. Nr. 10 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Namensänderungsgesetz vom 10.08.1980, zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 11.02.2014, NamÄndVwV). Prozessrechtliche Voraussetzungen wie die Klagebefugnis müssen zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vorliegen; sind sie bis dahin entfallen, führt dies zur Unzulässigkeit der Klage. 22 Soweit sich der Kläger gegen die Namensänderung des minderjährigen Beigeladenen zu 2) wendet, ist die Klage zulässig; insbesondere bestehen nach dem o.a. Gutachten des Dr. S. und der Aufhebung der Betreuung durch das zuständige Amtsgericht keine durchgreifenden Zweifel an der Prozessfähigkeit (§ 62 VwGO) des Klägers. 23 Die Klage ist aber insoweit unbegründet. Der angefochtene Namensänderungsbescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). 24 Nach § 3 Abs. 1 Namensänderungsgesetz (NÄG) darf ein Familienname nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Ein wichtiger Grund ist anzunehmen, wenn die Abwägung aller für und gegen die Namensänderung streitenden Umstände ein Übergewicht der für die Änderung sprechenden Interessen ergibt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist in Anlehnung an die gesetzgeberische Wertung des § 1618 Satz 4 BGB ein wichtiger Grund in den Fällen der öffentlich-rechtlichen Änderung des Familiennamens von Kindern aus geschiedenen Ehen gegeben, wenn die Namensänderung für das Kindeswohl erforderlich ist. Erforderlichkeit liegt vor, wenn das Wohl des Kindes die Änderung des Familiennamens auch bei angemessener Berücksichtigung der für die Beibehaltung des bisherigen Namens sprechenden Gründe gebietet. Ausgehend davon, dass Eltern- und Kindesinteressen grundsätzlich gleichrangig sind, ist dabei regelmäßig zu verlangen, dass aufgrund der Namensverschiedenheit schwerwiegende Nachteile für das Kind zu befürchten sind oder die Namensänderung dem Kind zumindest so erhebliche Vorteile bringt, dass verständigerweise die Aufrechterhaltung des Namensbandes zu dem bislang namensgebenden Elternteil nicht zumutbar erscheint. 25 Vgl. zu den sog. Scheidungshalbwaisenfällen BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2002 ‑ 6 C 18.01 ‑, juris, Rdnr. 42 ff. (= BVerwGE 116, 28); zu den Voraussetzungen, unter denen das Familiengericht nach § 1618 Satz 4 BGB die Einwilligung des anderen Elternteils in die Einbenennung eines sog. Stiefkindes ersetzen kann, siehe BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2001 ‑ XII ZB 88/99 ‑, juris, Rdnr. 11 ff. (= NJW 2002, 300). 26 Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Stellungnahme des Jugendamts der Stadt Meckenheim vom 13.07.2012 und 05.05.2013 legt nachvollziehbar dar, dass die Beigeladenen durch die in der Stellungnahme geschilderten Vorfälle in der Vergangenheit schwer belastet wurden und die Änderung des Familiennamens zur weiteren Abgrenzung vom Vater im Sinne des Kindeswohls erforderlich ist. Soweit der Kläger die Vorfälle bestreitet und einwendet, er sei in Wahrheit niemals psychisch erkrankt gewesen, ist dies durch den detaillierten und überzeugenden Bericht des Jugendamtes widerlegt, der hinsichtlich der - damaligen - psychischen Erkrankung durch das von dem Kläger selbst auszugsweise vorgelegte Gutachten des Dr. S. bestätigt wird. Dort wird – für die Vergangenheit, also die Zeit des Zusammenlebens des Klägers mit den Beigeladenen und ihrer Mutter – eine schwerwiegende psychische Erkrankung festgestellt, u.a. unter Bezugnahme auf weitere Gutachten der LVR-Klinik Bonn und der Uniklinik Würzburg. Dass es in dieser Zeit zu schwerwiegenden, die Beigeladenen auch heute noch schwer belastenden Vorfällen gekommen ist, steht zur Überzeugung des Gerichts fest. 27 Das Interesse des Klägers an einer Beibehaltung des Namens hat demgegenüber zurückzutreten. Überwiegende Interessen der Allgemeinheit, welche der Namensänderung entgegenstehen könnten, sind ebenfalls nicht erkennbar. 28 In der Rechtsprechung ist zwar bislang nicht geklärt, auf welchen Zeitpunkt die gerichtliche Beurteilung, ob ein wichtiger Grund in dem oben dargelegten Sinn vorliegt, bei der Anfechtungsklage des namensgebenden Elternteils gegen eine behördlich verfügte Namensänderung abzustellen hat, 29 vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2002 ‑ 6 C 18.01 ‑, juris, Rdnr. 41 (= BVerwGE 116, 28); offen gelassen auch in OVG NRW, Beschluss vom 04.06.2013 – 16 E 343/12 – juris; für den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung OVG Bbg., Urteil vom 20. November 2003 ‑ 4 A 277/02 ‑, juris, Rdnr. 39 (= FamRZ 2004, 1399); VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22. Februar 2001 ‑ 1 S 929/00 ‑, juris, Rdnr. 26 (= FamRZ 2001, 1551); OVG Bremen, Beschluss vom 13. April 2000 ‑ 1 A 51/00 ‑, juris, Rdnr. 3; für den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz Bay. VGH, Urteil vom 6. Juni 2008 ‑ 5 B 06.832 ‑, juris, Rdnr. 31. 30 Dies bedarf aber vorliegend keiner Entscheidung, da ein wichtiger Grund sowohl zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung als auch zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung zu bejahen ist. Es haben sich seit der Abgabe der Stellungnahme des Jugendamtes keine neuen Gesichtspunkte ergeben, die zu einer anderen Bewertung Anlass gäben. Vielmehr haben die Beigeladenen bei ihrer persönlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung noch einmal nachdrücklich und überzeugend verdeutlicht, weshalb sie weiterhin eine Namensänderung anstreben. 31 Hinsichtlich des Beigeladenen zu 1), der das Verfahren selbständig weiterführt, weist das Gericht ergänzend darauf hin, dass zwar wegen der inzwischen eingetretenen Volljährigkeit nach heutigem Stand nicht mehr auf das „Kindeswohl“ abgestellt werden kann. Die o.a. Erwägungen gelten aber sinngemäß auch für das überwiegende Interesse des nunmehr jungen Erwachsenen an der Namensänderung und füllen das Tatbestandsmerkmal des „wichtigen Grundes“ im Sinne des § 3 Abs. 1 NÄG aus. 32 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 161 Abs. 3, § 154 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen dem Kläger aufzuerlegen, da die Beigeladenen einen eigenen Antrag gestellt und sich damit selbst dem Kostenrisiko ausgesetzt haben. 33 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.