Urteil
20 K 3268/13
VG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Das Abschleppen eines ohne Bewohnerparkausweis auf einem Bewohnerparkplatz abgestellten Fahrzeugs ist zulässig, wenn dadurch die Nutzung durch Berechtigte verhindert wird.
• Auch die Möglichkeit einer Behinderung berechtigt zur Entfernung des Fahrzeugs; eine konkrete Behinderung zum Zeitpunkt des Abschleppens ist nicht erforderlich.
• Sind beim Abschleppvorgang bereits abrechenbare Leistungen erbracht (z. B. Fahrzeug auf Plateau gezogen), können die entstandenen Abschleppkosten trotz anschließendem Weiterabschleppen eines anderen Fahrzeugs verlangt werden.
Entscheidungsgründe
Kostenpflicht bei rechtmäßigem Abschleppen von Bewohnerparkplatzparker • Das Abschleppen eines ohne Bewohnerparkausweis auf einem Bewohnerparkplatz abgestellten Fahrzeugs ist zulässig, wenn dadurch die Nutzung durch Berechtigte verhindert wird. • Auch die Möglichkeit einer Behinderung berechtigt zur Entfernung des Fahrzeugs; eine konkrete Behinderung zum Zeitpunkt des Abschleppens ist nicht erforderlich. • Sind beim Abschleppvorgang bereits abrechenbare Leistungen erbracht (z. B. Fahrzeug auf Plateau gezogen), können die entstandenen Abschleppkosten trotz anschließendem Weiterabschleppen eines anderen Fahrzeugs verlangt werden. Der Kläger parkte am 12.04.2013 abends sein Fahrzeug auf einem durch Zeichen 314 mit Zusatzschild als Bewohnerparkplatz ausgewiesenen Stellplatz, ohne einen Parkausweis auszulegen. Ein Außendienstmitarbeiter stellte den Verstoß um 19:25 Uhr fest und beauftragte um 19:40 Uhr ein Abschleppunternehmen; im Sicherstellungsprotokoll wurde angegeben, Berechtigte hätten nicht anfahren können. Als das Abschleppunternehmen bereits tätig war, erschien der Kläger und entfernte sein Fahrzeug. Das Abschleppunternehmen stellte später 93,00 € für Auf- und Abladen in Rechnung. Die Behörde forderte per Leistungs- und Gebührenbescheid vom 23.04.2013 Kosten und Verwaltungsgebühren in Höhe von insgesamt 68,00 € vom Kläger. Der Kläger klagte mit der Behauptung, es habe keine Behinderung bestanden und das Abschleppen sei unverhältnismäßig bzw. die Kosten nicht berechtigt, zumal kurz nach seinem Wegfahren mehrere andere Fahrzeuge abgeschleppt worden seien. • Zuständigkeit und Anwendbare Normen: Die Kostenpflicht ergibt sich aus § 77 VwVG NRW i.V.m. § 20 Abs.2 Nr.7/8 und § 15 Abs.1 Nr.7 VOVwVG NRW sowie einschlägigen polizeirechtlichen und verwaltungsrechtlichen Vorschriften; rechtmäßige Abschleppmaßnahmen begründen Erstattungsansprüche. • Verstoß gegen Verkehrsrecht: Das Fahrzeug stand ab 19:25 Uhr auf einem ausschließlich für Anwohner mit Parkausweis ausgewiesenen Bereich, ohne Auslegen eines Ausweises; damit lag ein Verstoß gegen § 42 Abs.2 StVO vor und eine Gefahrenlage für die öffentliche Sicherheit, die einschreiten ließ. • Verhältnismäßigkeit der Maßnahme: Abschleppen ist bei verbotswidrigem Parken auf Anwohnerplätzen regelmäßig gerechtfertigt, weil durch das fehlerhafte Parken die Nutzung der Fläche durch Berechtigte verhindert wird; es genügt die Möglichkeit einer Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer, eine konkrete Behinderung ist nicht erforderlich. • Kostenbegründung bei bereits begonnenem Abschleppvorgang: Zwar folgte unmittelbar nach dem Wegfahren des Klägers das Abschleppen weiterer Fahrzeuge, jedoch war der Abschleppvorgang am Fahrzeug des Klägers soweit in Gang gesetzt, dass das Fahrzeug auf das Plateau gezogen worden war; dadurch sind abrechenbare Leistungen entstanden, die nach dem Äquivalenzprinzip geltend gemacht werden dürfen. • Gebührenhöhe: Die erhobene Verwaltungsgebühr entspricht der ständigen Rechtsprechung der Kammer und ist nicht zu beanstanden. Die Klage wird abgewiesen; der Leistungs- und Gebührenbescheid vom 23.04.2013 ist rechtmäßig. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Begründet ist dies darin, dass das Abschleppen wegen des verbotswidrigen Parkens auf einem Bewohnerparkplatz zulässig und verhältnismäßig war, weil die Nutzung durch Berechtigte verhindert wurde und bereits abrechenbare Leistungen des Abschleppunternehmens erbracht worden sind. Die angefallenen Abschleppkosten und Verwaltungsgebühren sind daher vom Kläger zu erstatten.