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Urteil

14 K 502/13

VG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine kommunale Gebührensatzung ist nicht nichtig, wenn sie betriebswirtschaftlich ansatzfähige Mehrkosten für Ökostrom enthält, solange diese Kosten erforderlich und verhältnismäßig sind. • Die Prüfung, ob Kostenansatz wirtschaftlich und sparsam ist, ist eine Ermessensentscheidung der Gemeinde, die das Gericht nur eingeschränkt überprüft; unzureichende konkrete Anhaltspunkte für Fehler führen zur Bestätigung des Kostenansatzes. • Die Verfolgung des Klimaschutzes durch Bezug von Ökostrom kann ein legitimer Zweck sein, der eine geringe Gebührenerhöhung rechtfertigt und nicht dem Wirtschaftlichkeitsgebot widerspricht.
Entscheidungsgründe
Gebührenfähigkeit von Ökostrommehrkosten in kommunaler Abwassergebührensatzung • Eine kommunale Gebührensatzung ist nicht nichtig, wenn sie betriebswirtschaftlich ansatzfähige Mehrkosten für Ökostrom enthält, solange diese Kosten erforderlich und verhältnismäßig sind. • Die Prüfung, ob Kostenansatz wirtschaftlich und sparsam ist, ist eine Ermessensentscheidung der Gemeinde, die das Gericht nur eingeschränkt überprüft; unzureichende konkrete Anhaltspunkte für Fehler führen zur Bestätigung des Kostenansatzes. • Die Verfolgung des Klimaschutzes durch Bezug von Ökostrom kann ein legitimer Zweck sein, der eine geringe Gebührenerhöhung rechtfertigt und nicht dem Wirtschaftlichkeitsgebot widerspricht. Der Kläger ist Miteigentümer eines an die öffentliche Abwasseranlage der Beklagten angeschlossenen Grundstücks. Die Gemeinde beschloss 2011, die Abwasserbeseitigung künftig mit Ökostrom durchzuführen; dadurch erwartete sie Mehrkosten. Für 2013 setzte die Beklagte Abwassergebühren fest; später wurde der Schmutzwasseranteil durch einen Änderungsbescheid angepasst. Der Kläger focht die Gebühr als rechtswidrig an und rügte, die KAS beruhe nicht auf korrekter Kalkulation nach § 6 KAG NRW, weil die Mehrkosten für Ökostrom in die Gebühren nicht eingestellt werden dürften. Er machte geltend, die Verpflichtung zum Bezug von Ökostrom verstoße gegen das Gebot von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Die Beklagte verteidigte die Kalkulation als betriebswirtschaftlich vertretbar und relativ geringfügig für die Gebührenschuldner. • Rechtsgrundlage der Gebührenerhebung ist die kommunale Abwassersatzung (KAS) in Verbindung mit § 6 KAG NRW; Schmutz- und Niederschlagswassergebühren wurden satzungsgemäß berechnet. • Nach § 6 KAG NRW sind nur nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähige, erforderliche Kosten zu berücksichtigen; diegerichtliche Kontrolle beschränkt sich auf die Einhaltung der Ermessensgrenzen (Rechtsstaatlichkeit und Verhältnismäßigkeit). • Stromkosten gehören zu den erforderlichen und ansatzfähigen Kosten; welche Kosten erforderlich sind, ist im Rahmen kommunalen Ermessens zu entscheiden und nur eingeschränkt überprüfbar. • Die Beklagte verfolgte mit dem Ökostrombezug das legitime Ziel des Klimaschutzes, das verfassungsrechtlich und gesetzlich (Art.20a GG, LWG NRW) anerkannt ist und nicht fremd zum Gebührenerhebungszweck steht. • Die vom Kläger geltend gemachten Mehrkosten (ca. 236.000 €) bewirken nur eine sehr geringe Erhöhung des Gebührenaufkommens (ca. 0,3 Prozent) und sind daher nicht unverhältnismäßig; angesichts des hohen öffentlichen Interesses am Klimaschutz liegt die Entscheidung innerhalb des Ermessensspielraums der Gemeinde. • Weitere konkrete Anhaltspunkte für Fehler in der Bedarfsberechnung wurden nicht dargelegt; daher besteht kein Anlass zu einer vertieften Überprüfung der einzelnen Kalkulationspositionen. Die Klage wird abgewiesen; der Gebührenbescheid ist rechtmäßig. Das Gericht bestätigt, dass die Einbeziehung der Ökostrommehrkosten in die Gebührenkalkulation den Vorgaben des § 6 KAG NRW sowie dem Gebot von Wirtschaftlichkeit und Verhältnismäßigkeit nicht widerspricht. Die Mehrkosten sind ansatzfähig, stellen keine unverhältnismäßige Belastung der Gebührenpflichtigen dar und dienen einem legitimen öffentlichen Ziel (Klimaschutz). Damit hat die Beklagte den ihr zustehenden Ermessensspielraum nicht überschritten; die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.