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Urteil

7 K 6344/12

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2014:0617.7K6344.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand 2 Der am 00.00.1955 in Österreich geborene Kläger begehrt Leistungen nach dem Gesetz über die Conterganstiftung für behinderte Menschen (Conterganstiftungsgesetz – ContStifG). Die Klage seiner im November 1953 geborenen Schwester D. , die thalidomidbedingte Schäden an ihren oberen Extremitäten gegenüber der Beklagten geltend gemacht hat, ist vom Verwaltungsgericht Köln mit Urteil vom 29.04.2014 (7 K 6279/12) abgewiesen worden. 3 Im Februar 2011 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Bewilligung und Zahlung einer einmaligen Kapitalentschädigung und einer lebenslangen monatlichen Conterganrente. Er erklärte, von Geburt an seien seine Arme beide stark verkürzt und vermindert ausgeprägt. Die Speiche fehle jeweils. Die Elle sei verstümmelt. Beide Handgelenke und alle Finger seien verkürzt und verkrüppelt. Der Hausarzt seiner Mutter habe ihr während der Schwangerschaft ein Medikament mit dem Wirkstoff Thalidomid verschrieben. Weder seine Vorfahren noch seine weiteren fünf Geschwister (die im Jahr 1952 geborene Schwester und die vier nach ihm geborenen Geschwister) wiesen Behinderungen auf. 4 Den Antrag leitete die Beklagte zur Bearbeitung an ihre Medizinische Kommission weiter. Der mit der Begutachtung beauftragte Dr. H. , Facharzt für physikalische und rehabilitative Medizin, Orthopädie, Unfallchirurgie, Sportmedizin und Kinderorthopädie, vertrat im November 2011 den Standpunkt, dass der Antrag des Klägers abzulehnen sei. Der Kläger, den er persönlich untersucht habe, leide wahrscheinlich unter einem TAR-Syndrom. Ein Conterganschaden liege eindeutig nicht vor. Der Kläger habe über eine Thrombocytopenie nach der Geburt berichtet. Auch die Röntgenbilder (Ellenbogengelenk, Y-Form des distalen UA) seien nicht typisch für einen Conterganschaden. 5 Mit Bescheid vom 06.06.2012 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab. Zur Begründung stützte sie sich im Wesentlichen die Ausführungen von Dr. H. . Die Erkenntnisse des Gutachters würden bestätigt durch das Geburtsdatum des Klägers. Thalidomidhaltige Präparate der Firma Grünenthal seien erst ab Oktober 1957 im Handel gewesen. 6 Mit seinem dagegen erhobenen Widerspruch machte der Kläger geltend, mit Thalidomid seien bereits während des Zweiten Weltkriegs Experimente durchgeführt worden. Das Patent von 1954 setze voraus, dass Thalidomid zuvor zumindest inoffiziell an Menschen getestet worden sei. Der Arzt, der ihn zwischen 1958 und 1979 mehr als zwanzig Mal operiert habe, habe seine Schädigungen als eindeutige und typische Conterganschäden verifiziert. Bei der ärztlichen Untersuchung durch Dr. H. , der sich seiner Sache nicht hundertprozentig sicher gewesen sei, habe dieser mitgeteilt, dass aufgrund der zahlreichen Operationen an seinen Händen eine weitere fachärztliche Untersuchung und ein humangenetisches Gutachten notwendig erscheine. Diese Untersuchung sei aus unerklärlichen Gründen nicht erfolgt. Die vorliegenden Röntgenbilder neueren Datums könnten aufgrund der Vielzahl an Operationen die Schädigungen, die bei seiner Geburt vorgelegen hätten, nicht abbilden. Ein TAR-Syndrom sei bei zwei unmittelbar hintereinander geborenen Geschwistern ausgeschlossen. Während der nachfolgenden Schwangerschaften habe seine Mutter keine thalidomidhaltigen Präparate genommen. 7 Nach erneuter Einschaltung ihrer Medizinischen Kommission wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 02.10.2012 – dem Kläger am 10.10.2012 zugestellt – zurück. Zur Begründung nahm sie Bezug auf die Gründe des Ausgangsbescheides und führte ergänzend aus, dass die Einholung eines humangenetischen Gutachtens nicht erforderlich gewesen sei. Angesichts des Geburtsdatums des Klägers sei eine Schädigung durch ein Präparat der Firma Grünenthal nicht denkbar. Hierzu habe sich die Gutachterin Prof. Dr. L. bereits in einem anderen Antragsverfahren geäußert. Danach sei ausweislich von Archivforschungen von Frau Dr. Kirk, die als wissenschaftlich anerkannte Quelle zur Contergangeschichte gelte, die Synthese von Thalidomid in den Laboren der Firma Grünenthal nicht vor dem Jahr 1954 erfolgt. Thalidomid habe 1954 weder in Deutschland noch in Österreich in einer Darreichungsform vorgelegen, die eine Abgabe dieses Wirkstoffs an die Bevölkerung ermöglicht hätte. Für Thalidomid, das nach Angaben der Firma Grünenthal erstmals im März 1954 synthetisiert und im Mai 1954 zum Patent angemeldet worden sei, habe der Vertrieb in Deutschland am 01.10.1957 begonnen. In Österreich habe eine Registrierungspflicht für Medikamente bestanden. Die ersten thalidomidhaltigen Präparate der Firma Grünenthal seien am 12.11.1958 in Österreich registriert worden. Erst danach seien conterganhaltige Medikamente der Firma Grünenthal in Österreich vertrieben worden. 8 Der Kläger hat am 05.11.2012 Klage erhoben. Zur Begründung vertieft er seine Ausführungen aus dem Verwaltungsverfahren und trägt ergänzend vor, Dr. H. habe wegen der zahlreichen Operationen nicht auf seinen Zustand bei seiner Begutachtung abstellen dürfen. Auch habe er nicht die von der Beklagten zu treffende Entscheidung vorwegnehmen dürfen. Zu Unrecht gingen die Beklagte und Dr. H. davon aus, dass das ContStiftG an eine Einnahme thalidomidhaltiger Präparate nur dann Leistungen knüpfe, wenn sie nach der Patentanmeldung erfolgt sei. Sein Prozessbevollmächtigter habe Frau Dr. Kirk im Oktober 2012 telefonisch kontaktiert. Sie habe ihm bestätigt, dass thalidomidhaltige Medikamente der Firma Grünenthal bereits Anfang der 50er Jahre (also vor 1952) illegal an Bedienstete der Firma Grünenthal und an andere Personen verabreicht worden sei. Der damalige medizinische Direktor der Firma Grünenthal, Dr. Mückter, habe während des Zweiten Weltkrieges aus Forschungszwecken zur Entwicklung eines Impfstoffes illegale Versuche an zwangsrekrutierten Polen und KZ-Insassen durchgeführt. In seinem Labor hätten Mitarbeiter den Wirkstoff Thalidomid zufällig entdeckt. Es sei unglaubhaft, dass ein Arzneimittel ausgehend von der Forschung über die Entwicklung, Laborversuche und deren Auswertung innerhalb eines Monats erfolgreich zum Patent angemeldet werden könne. Der seinerzeitige Hausarzt der Mutter des Klägers habe ihr das thalidomidhaltige Präparat verordnet und aus seinem Medikamentenbestand ausgereicht. Dieser Arzt habe der nationalsozialistischen Partei nahegestanden und mit der Firma Grünenthal Geschäftsverbindungen und Kontakte gepflegt. Daher sei er inoffiziell an die thalidomidhaltigen Präparate gelangt. Eine Frau H1. N. könne bezeugen, dass ihre Mutter auf Anraten der Mutter des Klägers das ärztlich verordnete thalidomidhaltige Medikament der Firma Grünenthal im 6 bis 7 Monat vor der Geburt der Frau N. habe vernichten lassen. Der Kläger hat eine Email eines Herrn S. vorgelegt und erklärt, dieser sei Humangenetiker an der Universitätsklinik Salzburg. In der Email wird dem Kläger mitgeteilt, seine Röntgenbefunde wiesen neben den für das TAR-Syndrom beschriebenen Fehlbildungen an den Unterarmknochen einige andere Auffälligkeiten auf, die aber nicht spezifisch für das TAR-Syndrom seien. 9 Der Kläger beantragt, 10 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 06.06.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.10.2012 zu verpflichten, ihm Leistungen nach dem ContStiftG zu gewähren. 11 Die Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Sie tritt dem Vorbringen der Klägerin im Wesentlichen mit dem Hinweis entgegen, dass Thalidomid in der Frühphase der Schwangerschaft der Mutter des Klägers im Frühjahr 1954 in den Laboren der Firma Grünenthal gerade eben synthetisiert worden sei und Prüfmuster, geschweige denn Verkaufspackungen zu dieser Zeit noch nicht erhältlich gewesen seien. Im Übrigen verweist sie auf ihre Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden. 14 Auf Anfrage des Gerichts in dem Verfahren 7 K 6279/12 hat Frau Dr. Kirk zum Zeitpunkt der Verfügbarkeit thalidomidhaltiger Präparate in Deutschland und Österreich mit Schreiben vom 23.02.2014 Stellung genommen. Sie hat erklärt, sie gehe davon aus, dass thalidomidhaltige Präparate nicht vor der Patentierung abgegeben worden seien. Falls sie in dem Telefonat mit dem Prozessbevollmächtigten des Klägers den Begriff „Anfang der 50iger Jahre“ verwendet haben sollte, könne sich dies nicht auf 1950 bis 1953 sondern frühestens auf 1954, dem Jahr der Herstellung von Thalidomid, beziehen. Sie glaube eher, dass sie dem Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht deutlich genug in seiner Wortwahl widersprochen habe. Es tue ihr leid, dass dieser anscheinend falsche Schlüsse aus dem Telefonat gezogen habe. Nach ihrer Kenntnis sei Thalidomid vor der Markteinführung 1957 im Rahmen der klinischen Erprobung an Patienten gegeben worden. Soweit sie wisse, sei das erste thalidomidgeschädigte Kind im Dezember 1956 geboren worden. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der von der Beklagten vorgelegten Vorgänge Bezug genommen. 16 Entscheidungsgründe 17 Das Gericht konnte entscheiden, obwohl für den ordnungsgemäß geladenen Kläger niemand zur mündlichen Verhandlung erschienen ist, § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -. 18 Die zulässige Klage ist nicht begründet. 19 Die Beklagte hat den Antrag des Klägers auf Gewährung von Leistungen nach dem ContStiftG zu Recht abgelehnt. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erhalt von Leistungen nach dem ContStiftG, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Er gehört nicht zu den leistungsberechtigten Personen nach § 12 Abs. 1 ContStifG. 20 Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 ContStifG setzt die Erbringung der begehrten Leistungen in Form von Conterganrente und Kapitalentschädigung, § 13 ContStifG, voraus, dass Fehlbildungen des jeweiligen Antragstellers vorliegen, die mit der Einnahme thalidomidhaltiger Präparate der Grünenthal GmbH, Aachen, durch die Mutter während der Schwangerschaft in Verbindung gebracht werden können. Der Kreis der Anspruchsberechtigten ist weit gefasst, um zugunsten etwaiger Betroffener der Unmöglichkeit einer über jeden Zweifel erhabenen Kausalitätsfeststellung Rechnung zu tragen. 21 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 02.12.2011 - 16 E 723/11 -, juris. 22 Gleichwohl fehlt es im Falle des Klägers an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass die bei ihm aufgetretenen Fehlbildungen mit einer Einnahme thalidomidhaltiger Arzneien durch seine Mutter in Verbindung gebracht werden können. 23 Nach den vorliegenden Erkenntnissen ist schon nicht ersichtlich, dass thalidomidhaltige Medikamente der Firma Grünenthal in einer an Menschen verabreichbaren Darreichungsform bereits in der Zeit existierten, als sich die Schwangerschaft der Mutter mit dem Kläger in der teratogenen Phase des 34. bis 50. Schwangerschaftstages befand. 24 Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat mit Beschluss vom 2. Dezember 2012 - 16 E 723/11 -, juris, in einem vergleichbaren Fall – einen im Juli 1955 in Polen geboren polnischen Staatsangehörigen mit angeborenen Fehlbildungen an Armen und Beinen betreffend – Folgendes ausgeführt: 25 "Jedenfalls kann aufgrund der zeitlichen Abfolge ausgeschlossen werden, dass die Mutter des im Juli 1955 geborenen Klägers während der ersten drei Schwangerschaftsmonate, also etwa zwischen Oktober 1954 und Januar 1955, ein von der Fa. H. GmbH vertriebenes thalidomidhaltiges Präparat eingenommen hat. Denn nach der unwidersprochen gebliebenen Darstellung der Beklagten, die sich mit zahlreichen Veröffentlichungen deckt, ist zu dieser Zeit noch kein Medikament mit diesem Wirkstoff auf dem Markt gewesen. Der Wirkstoff Thalidomid ist im Jahr 1954 entwickelt worden, 1955 in die Erprobungsphase und am 1. Oktober 1957 in Deutschland vor allem als Schlaf- und Beruhigungsmittel Contergan in den Handel gelangt. 26 Vgl. etwa Roth, in: Chemie unserer Zeit, 2005, 212 bis 217 (= www.k- faktor.com/contergan/files/ unendliche_geschichte.pdf), sowie www.gruenenthal- opfer.de/Vorgeschichte; Widukind Lenz, The History of Thalidomide, www.thalidomide.ca. 27 Daneben enthielten auch andere zu jener Zeit in den Handel gelangte Medikamente wie etwa das Grippemittel Grippex den Wirkstoff Thalidomid. Thalidomidhaltige Arzneimittel wurden, überwiegend aufgrund vergebener Lizenzen, auch im Ausland vertrieben; allerdings wird in einer kanadischen Fachveröffentlichung, die sich auflistend mit der weltweiten Verbreitung solcher Medikamente befasst, ein Vertrieb auch in Polen nicht erwähnt und allgemein die Verfügbarkeit derartiger Mittel im Ausland für die Zeit vor dem 1. Oktober 1957 ausgeschlossen. 28 Vgl. Warren, The Many Faces of Thalidomide (from 1957 to 1966), www.thalidomide.ca. 29 ... In diesem Zusammenhang ist schließlich auch darauf hinzuweisen, dass Missbildungen sowohl spontan ohne erkennbare Ursache auftreten, genetisch bedingt oder durch verschiedenste Umwelteinflüsse ausgelöst sein können, wobei möglicherweise sogar der geringere Teil derartiger Fälle auf exogene Ursachen zurückzuführen ist. 30 Vgl. Pschyrembel, Medizinisches Wörterbuch, 260. Aufl., Stichwort "Fehlbildung, kongenitale" (S. 557).“ 31 Die dargestellte zeitliche Abfolge steht auch im vorliegenden Fall einer Thalidomideinnahme als Ursache für die Fehlbildungen bei dem Kläger entgegen, zumal die Einnahme eines thalidomidhaltigen Medikaments hier noch früher – im Frühjahr 1954 – stattgefunden haben müsste. Die Richtigkeit dieser Einschätzung wird bestätigt durch die in der obigen Entscheidung nicht berücksichtigte Dissertation von Dr. Beate Kirk, 32 Der Contergan-Fall: eine unvermeidbare Arzneimittelkatastrophe? Zur Geschichte des Arzneistoffs Thalidomid, Stuttgart 2000, 33 in der die Pharmazeutin Quellen zugrundegelegt hat, die zuvor noch nicht zugänglich waren, indem sie nach Ablauf der 30-jährigen Sperrfrist die Akten des Contergan-Prozesses sichtete; dazu gehörten auch beschlagnahmte Firmenakten des Unternehmens Grünenthal. Außerdem forschte sie im Archiv des Bundesministeriums für Gesundheit und führte ein Interview mit dem 1995 verstorbenen Mediziner Widukind Lenz, der als erster die Schädigungen von Neugeborenen auf Contergan zurückführte. 34 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.03.2013 - 16 E 1139/12 - juris. 35 Nach dieser Veröffentlichung erfolgte die erstmalige Synthese von N‑Phthalylglutaminsäureimid (Thalidomid) im März 1954. Die zunächst als K 17 (17. Verbindung, die Dr. Kunz bei der Firma Grünenthal hergestellt hatte) bezeichnete Substanz wurde im April 1954 beim Deutschen Patentamt angemeldet. Die Substanz K 17 wurde in Tierversuchen pharmakologisch untersucht und zu Beginn des Jahres 1955 an die Universitätsklinik Köln sowie 1956 an eine Frauenklinik zur klinischen Erprobung (nicht bei Schwangeren) abgegeben. Die pharmakologischen und toxikologischen Ergebnisse der Studien stellten die Pharmakologen der Firma Grünenthal im Dezember 1955 bei einem Symposium vor. Publikationen zu diesen Studien und der klinischen Erprobung erschienen 1956. Das thalidomidhaltige Mittel „Grippex“ kam im November 1956, die Präparate „Contergan“ und „Contergan forte“ kamen am 1. Oktober 1957 in Deutschland in den Handel. 36 Anhaltspunkte dafür, dass Thalidomid entgegen der obigen Angaben bereits vor 1954 entwickelt worden sein könnte, ergeben sich nicht aus der Behauptung des Klägers, Frau Dr. Kirk habe seinem Prozessbevollmächtigten in einem Telefongespräch bestätigt, dass thalidomidhaltige Medikamente der Firma Grünenthal bereits Anfang der 50er Jahre, insbesondere vor 1952, illegal an Personen verabreicht worden sei. Frau Dr. Kirk hat gegenüber dem Gericht auf Anfrage dieser Behauptung ausdrücklich widersprochen und an dem Zeitpunkt der erstmaligen Synthese von Thalidomid in 1954 ausdrücklich festgehalten. 37 Das Gericht sieht keine Veranlassung, die Angaben von Frau Dr. Kirk in ihrem Antwortschreiben an das Gericht in Zweifel zu ziehen und sie als Zeugin für die gegenläufige Behauptung des Klägers anzuhören. Ihre Angaben stimmen mit ihren Ausführungen in ihrer Dissertation überein und es spricht nichts dafür, dass Frau Dr. Kirk abweichende Erkenntnisse gewonnen hat, die sie dem Gericht vorenthalten will. Der aus der Luft gegriffenen Spekulation des Klägers, Frau Dr. Kirk habe sich einem von der Beklagten verhängten Redeverbot unterworfen, fehlt erkennbar jede tatsächliche Grundlage. 38 Von einer frühzeitigeren Synthese des Stoffes ist auch nicht schon deshalb auszugehen, weil K 17 bereits im April 1954 beim Deutschen Patentamt angemeldet wurde. Entgegen der Annahme des Klägers waren hierfür keine vorherigen Tests an Menschen erforderlich. Das Patent schützt die Erfindung (die Synthese der chemischen Verbindung) vor unbefugter Nutzung durch Dritte. Es trifft aber keine Aussage über Qualität, Wirksamkeit, Unbedenklichkeit und Verkehrsfähigkeit eines mit dem Wirkstoff hergestellten Medikaments. Dementsprechend bedurfte es für die Patentanmeldung keiner vorherigen pharmakologischen und klinischen Studien. 39 Aber auch wenn eine erstmalige Entwicklung von Thalidomid durch Chemiker der Firma Grünenthal schon 1953 nicht auszuschließen sein sollte, fehlt es an jedem Hinweis darauf, dass schon kurz nach der Entwicklung thalidomidhaltiger Arzneimittel einnahmefertige Präparate den internen Bereich der Firma Grünenthal verlassen haben könnten. 40 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.03.2013 - 16 E 1139/12 -, juris, betreffend einen 1954 in Österreich geborenen Antragsteller. 41 Allerdings konnten bereits vor der Markteinführung Schädigungen durch thalidomidhaltige Präparate beobachtet werden. Frau Dr. Kirk erwähnt in ihrer Arbeit die Geburt des ersten thalidomidgeschädigten Kindes in der Bundesrepublik Deutschland im Dezember 1956. Der Vater, ein Angestellter des Herstellerwerkes Grünenthal, habe Muster des neuen Präparates Contergan erhalten und seiner schwangeren Frau gegeben. 42 Beate Kirk, Der Contergan-Fall: eine unvermeidbare Arzneimittelkatastrophe? Zur Geschichte des Arzneistoffs Thalidomid, S. 45. 43 Jedoch liegt im Falle des Klägers der Zeitraum der erforderlichen Einnahme von thalidomidhaltigen Präparaten nicht lediglich vor deren Markteinführung, sondern unmittelbar nach Patentanmeldung des Stoffes Thalidomid im April 1954 und deutlich vor Beginn seiner klinischen Erprobung in 1955. Tatsächliche Anhaltspunkte, die die Annahme des Klägers stützen könnten, der Stoff habe in diesem Zeitraum (Frühjahr 1954) bereits in einer für Menschen bestimmten Darreichungsform als einnahmefertiges Präparat vorgelegen und dieses habe den internen Bereich der Firma Grünenthal verlassen und im Medikamentenbestand eines Hausarztes in Österreich zur Abgabe an eine Patientin zur Verfügung stehen können, sind nicht erkennbar. Die diesbezüglichen Überlegungen des Klägers erschöpfen sich in bloßen Spekulationen. Die durch nichts belegte Behauptung, der Hausarzt der Mutter des Klägers habe der nationalsozialistischen Partei nahegestanden und Kontakte mit der Firma Grünenthal gepflegt und sei auf diesem Wege – inoffiziell – an thalidomidhaltige Präparate gelangt, die er dann an seine Patienten weitergegeben habe, hält das Gericht für unglaubhaft. 44 Die Mutmaßung des Klägers, thalidomidhaltige Arzneimittel seien bereits während des Zweiten Weltkrieges entwickelt worden, führt zu keinem anderen Ergebnis. Derartige Vermutungen sind verschiedentlich vor dem Hintergrund geäußert worden, dass die Firma Grünenthal Presseberichten zufolge in der Nachkriegszeit ehemalige NS-Chemiker und -Mediziner eingestellt haben soll, die an Menschenversuchen in KZ beteiligt gewesen sein sollen und andererseits keinen Anlass sieht, ihr Firmenarchiv zu öffnen; greifbare Tatsachen, die für die Richtigkeit dieser Vermutungen sprechen, sind nicht erkennbar. 45 Vgl. etwa Der Spiegel, Nr. 8/2009 vom 16.02.2009 ( http://www.spiegel.de/spiegel/print/d-64197265.html ); Wikipedia, Stichwort „Grünenthal“. 46 Unabhängig davon wäre eine solche Entwicklung nicht der 1946 gegründeten Firma Grünenthal zuzurechnen; die Annahme einer erstmaligen Synthese von Thalidomid oder vergleichbarer Substanzen außerhalb der Firma Grünenthal würde vielmehr die Möglichkeit eröffnen, Schädigungen mit einem anderen Verursacher als der Firma Grünenthal in Verbindung zu bringen, so dass der Anwendungsbereich des ContStiftG nicht betroffen wäre. 47 Vgl. dazu auch OVG NRW, Beschluss vom 25.03.2013 - 16 E 1139/12 -, juris. 48 Das Gericht konnte davon absehen, die als Zeugin im Wege der Beweisanregung benannte Frau N. zu der Behauptung des Klägers zu hören, ihre Mutter habe auf Anraten der Mutter des Klägers das ärztlich verordnete thalidomidhaltige Medikament der Firma Grünenthal im 6 bis 7 Monat vor der Geburt der Frau N. vernichten lassen. Die Behauptung der Klägers ist schon nicht entscheidungserheblich, da nicht ersichtlich ist, weshalb die Vernichtung thalidomidhaltiger Medikamente auf Anraten der Mutter des Klägers einen Nachweis dafür liefert, dass die Mutter des Klägers im Frühjahr 1954 thalidomidhaltige Medikamente der Firma Grünenthal eingenommen hat und die Fehlbildungen des Klägers darin ihre wahrscheinliche Ursache haben. 49 Nach alledem kommt es nach Überzeugung des Gerichts nicht ernsthaft in Betracht, dass die Mutter des Klägers im Frühjahr 1954 ein thalidomidhaltiges Medikament der Firma Grünenthal eingenommen haben kann. Fehlt es damit an einer Verbindung zwischen den Fehlbildungen bei dem Kläger und der Einnahme thalidomidhaltiger Präparate der Grünenthal GmbH, Aachen, durch die Mutter des Klägers während der Schwangerschaft, da der hierfür notwendige Termin der Einnahme thalidomidhaltiger Präparate zeitlich vor deren Erhältlichkeit lag, scheidet ein Anspruch des Klägers auf Leistungen nach dem ContStiftG aus. 50 Der Befund von Dr. H. , der mit der orthopädischen Begutachtung des Klägers beauftragt war und der einen Conterganschaden bei dem Kläger aufgrund der persönlichen Untersuchung und der Auswertung der Röntgenbilder eindeutig ausschließt, stützt dieses Ergebnis. In diesem Zusammenhang begegnet es keinen Bedenken, dass Dr. H. in seinem Schreiben vom 25.11.2011 an die Beklagte die Formulierung verwandte, „der Antrag ist abzulehnen“. Darin sollte ersichtlich keine Anweisung gegenüber der Beklagten, die ohnehin nicht verbindlich wäre, sondern ein Standpunkt zum Ausdruck kommen. Da es (aus seiner Sicht) an den Voraussetzungen für die Bewilligung fehlt – weil die Fehlbildungen für ihn eindeutig nicht dem Schadensbild nach Thalidomideinnahme entsprechen –, kann der Antrag (aus seiner Sicht) keinen Erfolg haben. Gegenläufige ärztliche Stellungnahmen, die sich zur Frage einer Conterganschädigung bei dem Kläger verhalten, hat der Kläger nicht vorgelegt. Dabei kommt es für die Einschätzung der Wahrscheinlichkeit einer Thalidomidschädigung des Klägers nicht darauf an, ob sich seine Behinderungen einer anderen Entstehungsursache in Verbindung bringen lassen. Angeborene Fehlbildungen können die unterschiedlichsten Ursachen haben, so dass im Falle der Einschätzung, dass es sich um eine nicht dem ContStiftG unterfallende Schädigung handele, eine gesicherte alternative Diagnose weder möglich noch geboten sein dürfte. 51 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.03.2013 – 16 E 1139/12 -, juris. 52 Die Kostenentscheidung in dem gerichtskostenfreien Verfahren (§ 188 Satz 2 VwGO) beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.