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Beschluss

2 L 1134/14

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2014:0701.2L1134.14.00
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Tenor
  • 1. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

  • 2. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 2 K 3291/14 gegen den Gebührenbescheid der Antragsgegnerin vom 14. Mai 2014 anzuordnen, wird abgelehnt.

          Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

  • 3. Der Streitwert wird auf 109,25 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 2. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 2 K 3291/14 gegen den Gebührenbescheid der Antragsgegnerin vom 14. Mai 2014 anzuordnen, wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 109,25 Euro festgesetzt. G r ü n d e I. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe war abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung aus den unter II. aufgeführten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 166 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) bietet. II. Der sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 2 K 3291/14 gegen den Gebührenbescheid der Antragsgegnerin vom 14. Mai 2014 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet. Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO hat eine Anfechtungsklage gegen Abgabenbescheide - hierzu gehören auch Bescheide über die Erhebung von Gebühren für die Gebäudeeinmessung nach dem Vermessungs- und Katastergesetz NRW (VermKatG NRW) – keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht der Hauptsache kann jedoch in diesen Fällen nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs ganz oder teilweise anordnen, wenn in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides ernstliche Zweifel bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgabepflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Keiner dieser beiden Fälle ist hier gegeben. Für das Vorliegen einer unbilligen Härte im Sinne des § 80 Abs. 4 Satz 3, 2. Halbsatz VwGO hat der Antragsteller weder etwas vorgetragen noch sind hierfür ansonsten Anhaltspunkte ersichtlich. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Gebührenbescheides sind anzunehmen, wenn aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen (Eil-) Entscheidung ein Erfolg des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren überwiegend wahrscheinlich, d.h. wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 22. Februar 1989 – 16 B 3000/08 -, NVwZ 1989, 588; Beschluss vom 17. März 1994 – 15 B 3022/93 -, NWVBl. 1994, 337. Der Gesetzgeber hat mit dem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben für diesen Bereich das öffentliche Interesse an einem Sofortvollzug generell höher bewertet als das private Interesse an einer vorläufigen Befreiung von der Leistungspflicht. Dieser gesetzgeberischen Wertung entspricht es, dass Abgaben im Zweifel zunächst zu erbringen sind und dass das Risiko, im Ergebnis möglicherweise zu Unrecht in Vorleistung treten zu müssen, den Zahlungspflichtigen trifft, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 03. September 1992 – 14 B 684/92 -, NVwZ-RR 1993, 269. Die Intensität der gerichtlichen Prüfung des Streitstoffs richtet sich nach den Gegebenheiten des vorläufigen Rechtsschutzes. Es sind vornehmlich solche Einwendungen zu berücksichtigen, die der Rechtsschutzsuchende selbst gegen die Rechtmäßigkeit des Abgabenbescheides geltend macht, es sei denn, dass sich sonstige Mängel bei summarischer Prüfung als offensichtlich darstellen. Ferner können weder aufwendige Tatsachenfeststellungen getroffen werden noch sind schwierige Rechtsfragen abschließend zu klären, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. März 1994 – 15 B 3022/93 -, a.a.O.; Beschluss vom 24. Mai 2011 -14 B 391/11 -, nrwe. Gemessen an diesen Grundsätzen bestehen zum hier entscheidungserheblichen Zeitpunkt keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Gebührenbescheides der Antragsgegnerin vom 14. Mai 2014. Das Vorbringen des Antragstellers ist nicht geeignet, seiner Klage mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zum Erfolg zu verhelfen. Rechtsgrundlage des Gebührenbescheides ist § 1 Satz 1 Nr.1 und Satz 2 Vermessungs- und Wertermittlungsgebührenordnung (VermWertGebO NRW) i. V. m. § 2 Abs. 2 Satz 2 Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW), wonach für Amtshandlungen der kreisfreien Städte Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dieser Verordnung erhoben werden. Gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 VermKatG NRW haben u.a. die jeweiligen Eigentümer eines Grundstücks, wenn auf einem Grundstück ein Gebäude errichtet wird, auf eigene Kosten das Gebäude durch die Katasterbehörde oder durch Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure einmessen zu lassen. Nach § 16 Abs. 3 VermKatG NRW kann die Katasterbehörde zur Erfüllung der Pflicht nach Absatz 2 das Erforderliche entsprechend einer Rechtsverordnung (§ 29 Nummer 10) – Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster (DVOzVermKatG NRW) - auf Kosten der Verpflichteten veranlassen. Gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 DVOzVermKatG NRW ist die Gebäudeeinmessung nach § 16 Abs. 2 VermKatG NRW grundsätzlich unmittelbar nach der Fertigstellung des Gebäudes zu beantragen. Wird der Katasterbehörde die Beantragung der Gebäudeeinmessung nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt der Fertigstellung nachgewiesen, fordert sie den Verpflichteten mit gleichzeitiger Information über die Verfahrensregelungen schriftlich auf, innerhalb einer Frist von einem Monat die erforderliche Gebäudeeinmessung zu beantragen, wobei die Aufforderung zuzustellen ist, § 19 Abs. 3 Satz 1 DVOzVermKatG NRW. Wurde der Katasterbehörde die Beantragung der Gebäudeeinmessung nicht innerhalb dieses Monats nachgewiesen, veranlasst sie die Gebäudeeinmessung und macht die Kosten gegenüber dem Verpflichteten geltend, § 19 Abs. 3 Satz 2 DVOzVermKatG NRW. Es spricht vorliegend alles dafür, dass die auf dem Grundstück des Antragstellers in der P.-------straße , Gemarkung W. , Flur 00, Flurstück 0000, aufgestellten zwei Fertiggaragen der Einmessungspflicht nach § 16 Abs. 2 VermKatG NRW unterliegen. Nach der Legaldefinition in § 11 Abs. 3 Satz 1 VermKatG NRW sind Gebäude dauerhafte, selbständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die wegen ihrer Bedeutung im Liegenschaftskataster nachzuweisen sind. Bauliche Anlagen sind gemäß § 2 Abs. 1 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen, wobei eine Verbindung mit dem Erdboden gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW auch dann besteht, wenn die Anlage durch die eigene Schwere auf dem Erdboden ruht. Die Fertiggaragen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen, die von Menschen betreten werden und dazu geeignet und bestimmt sind, dem Schutz von Sachen, insbesondere Fahrzeugen zu dienen (vgl. § 2 Abs. 8 Satz 2 BauO NRW). Da die von der Katasterbehörde der Antragsgegnerin eingemessene Doppelgarage unzweifelhaft eine Grundfläche von deutlich mehr als 10 m² aufweist und – entgegen der Auffassung des Antragstellers - aufgrund ihrer Funktion und Größe auch kein Gebäude von geringer Bedeutung für das Liegenschaftskataster darstellt, unterfällt sie auch nicht dem Regelungsregime des § 19 Abs. 1 Satz 1 DVOzVermKatG NRW, wonach lediglich die in § 19 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe a) bis c) DVOzVermKatG NRW enumerativ aufgeführten Gebäude - wie nach Buchstabe b) Gebäude mit einer Grundrissfläche von weniger als 10 m² oder solche nach Buchstabe c) von geringer Bedeutung für das Liegenschaftskataster - nicht der Gebäudeinmessungspflicht unterliegen, vgl. dazu auch Ziffer 1.24 Absatz 2 des Fortführungsvermessungserlasses – FortfVErl. vom 23. März 2000 – II C 4 -8110 -, in welchem Garagen gerade nicht als Gebäude von geringer Bedeutung aufgeführt sind. Die Antragsgegnerin hat nach summarischer Prüfung auch das nach § 16 Abs. 3 VermKatG NRW i. V. m. § 19 Abs. 3 DVOzVermKatG NRW vorgesehene Verwaltungsverfahren eingehalten. Der Antragsteller wurde von der Antragsgegnerin (zuletzt) mit Schreiben vom 21. März 2013 unter Fristsetzung von einem Monat nach Zustellung zur Beantragung der Gebäudeeinmessung aufgefordert. Dieses Schreiben wurde dem Antragsteller ausweislich der Postzustellungsurkunde am 23. März 2013 im Wege der Ersatzzustellung durch Niederlegung in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten zugestellt, § 3 Abs. 2 LZG, § 180 Zivilprozessordnung (ZPO). Der Antragsteller ist seiner Verpflichtung nach § 16 Abs. 2 VermKatG NRW innerhalb der Monatsfrist des § 19 Abs. 3 Satz 2 DVOzVermKatG NRW nicht nachgekommen mit der Folge, dass die Gebäudeeinmessung von der Antragsgegnerin zulässigerweise veranlasst und die Kosten gegenüber dem Antragsteller geltend gemacht werden konnten. Soweit der Antragsteller sinngemäß einwendet, der Gebührenbescheid der Antragsgegnerin vom 14. Mai 2014 sei nicht hinreichend bestimmt, weil sowohl das Vermessungsdatum, die Uhrzeit und die Qualifikation des Vermessers nicht angegeben seien, dringt er mit diesem Vorbringen nicht durch. Der Bescheid entspricht den gesetzlichen Anforderungen des § 14 Abs. 1 Satz 3 GebG NRW. Der Inhalt der getroffenen Regelung, hier die Gebührenfestsetzung für eine Gebäudeeinmessung nach dem VermKatG NRW und die Zahlungsaufforderung, ist u.a. bereits durch die Angabe der Auftragsnummer „MVG 0597/13“, die Bezeichnung der erbrachten Leistung „Gebäudeeinmessung gem. § 16 Abs. 3 VermKatG NW“ und die genaue Nennung des Grundstücks mit postalischer Anschrift und Flurstücknummer für den Antragsteller hinreichend vollständig und klar erkennbar. Die von ihm (zusätzlich) erwarteten Angaben sind für die Frage der hinreichenden inhaltlichen Bestimmtheit des Gebührenbescheides ohne jegliche Relevanz. Soweit der Antragsteller geltend macht, die nach §§ 1 Abs. 3, 12 Abs. 1 Nr. 3 a) KAG NRW i. V. m. § 91 AO erforderliche Anhörung vor Erlass des Gebührenbescheides sei unterblieben, ist dem entgegenzuhalten, dass zum einen die Anhörung schon inzident mit der Aufforderung der Antragsgegnerin vom 21. März 2013 nach § 19 Abs. 3 Satz 1 DVOzVermKatG NRW erfolgt ist oder zum anderen, da es sich bei der Gebührenfestsetzung um eine gebundene Entscheidung handelt, nach §§ 1 Abs. 3, 12 Abs. 1 Nr. 3 b) KAG NRW i. V. m. § 127 AO ein solcher Verfahrensfehler jedenfalls unbeachtlich wäre. Schließlich dringt der Antragsteller auch nicht mit seinem Einwand durch, die Antragsgegnerin habe von ihrem ihr hinsichtlich der Zwangseinmessung zustehenden Ermessen fehlerhaft Gebrauch gemacht. Entgegen der Ansicht des Antragstellers räumt die Vorschrift des § 11 Abs. 3 VermKatG NRW der Behörde kein Ermessen ein. Vielmehr handelt es sich bei der Frage, ob ein einmessungspflichtiges Gebäude im Sinne des § 11 Abs. 3 VermKatG NRW vorliegt oder nicht, um einen gerichtlich vollständig überprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff. Nach summarischer Prüfung spricht auch alles dafür, dass der Gebührenbescheid hinsichtlich der geltend gemachten Höhe nicht zu beanstanden ist. Nach Tarifstelle Ziffer 4.2 a) Gebührentarif zur Vermessungs- und Wertermittlungsgebührenordnung (VermWertGebO NRW) gelten für Gebäudeeinmessungen nach § 16 Abs. 3 VermKatG NRW für die Gebührenerhebung als Bemessungsgrundlage die Normalherstellungskosten des Gebäudes. Danach entsteht für eine Gebäudeeinmessung bei Normalherstellungskosten bis einschließlich 25.000 Euro eine Gebühr in Höhe von 300 Euro. Gemäß Tarifstelle Ziffer 5.3 a) Gebührentarif zur VermWertGebO NRW ist für die Durchsetzung von Vermessungspflichten gemäß § 16 Abs. 3 VermKatG NRW eine Gebühr von 80 Euro vorgesehen. Nach § 6 DVOzVermKatG NRW i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 3 Nr. 4 Umsatzsteuergesetz (UStG) sind die Leistungen der Vermessungs- und Katasterbehörden bei der Wahrnehmung von Aufgaben des Landesvermessung und des Liegenschaftskatasters auch umsatzsteuerpflichtig. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V m. § 52 Abs. 1 GKG. Danach beträgt der Streitwert in Übereinstimmung mit Ziffern 3.1 und 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai / 01. Juni 2012 und am 18.Juli 2013 beschlossenen Änderungen ein Viertel des streitgegenständlichen Gebührenbetrages, hier von 437,00 Euro.