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Beschluss

4 L 654/14

VG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Antragstellerin als Denkmaleigentümerin ist antragsbefugt, drittenschützende denkmalrechtliche Belange geltend zu machen. • Die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage gegen eine Baugenehmigung ist nach § 212a Abs. 1 BauGB grundsätzlich ausgeschlossen und ist in der Interessenabwägung zu berücksichtigen. • Bei der Abwägung nach §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO können überwiegende Bauinteressen und das Risiko eines späteren Rückbaus dazu führen, die aufschiebende Wirkung zu versagen. • Kurzfristige Beeinträchtigungen des Erscheinungsbildes eines Denkmals können hinter dem Interesse an einer zügigen Baugenehmigungsnutzung zurücktreten, wenn der drohende Schaden im Vergleich zum denkmalrechtlichen Langzeitschutz als gering eingeschätzt wird.
Entscheidungsgründe
Keine aufschiebende Wirkung gegen Baugenehmigung trotz denkmalpflegerischer Bedenken • Die Antragstellerin als Denkmaleigentümerin ist antragsbefugt, drittenschützende denkmalrechtliche Belange geltend zu machen. • Die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage gegen eine Baugenehmigung ist nach § 212a Abs. 1 BauGB grundsätzlich ausgeschlossen und ist in der Interessenabwägung zu berücksichtigen. • Bei der Abwägung nach §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO können überwiegende Bauinteressen und das Risiko eines späteren Rückbaus dazu führen, die aufschiebende Wirkung zu versagen. • Kurzfristige Beeinträchtigungen des Erscheinungsbildes eines Denkmals können hinter dem Interesse an einer zügigen Baugenehmigungsnutzung zurücktreten, wenn der drohende Schaden im Vergleich zum denkmalrechtlichen Langzeitschutz als gering eingeschätzt wird. Die Antragstellerin, Eigentümerin der denkmalgeschützten Kirche St. N., beantragte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Baugenehmigung der Antragsgegnerin für zwei Mehrfamilienhäuser mit Tiefgarage in Königswinter-Stieldorf. Die Beigeladene zu 1. ist Bauherrin; Beigeladene zu 2. war Fachgutachter. Die Antragstellerin rügte, das Bauvorhaben beeinträchtige das Erscheinungsbild ihrer Kirche erheblich und verletze denkmalrechtliche Schutzvorschriften (§ 9 Abs. 1 b) DSchG NRW). Im Eilverfahren hat das Gericht die Sach- und Rechtslage sowie Stellungnahmen und Verwaltungsvorgänge geprüft und die Risiken eines späteren Rückbaus gegen die zu erwartenden Nachteile für das Denkmal abgewogen. Die Antragsbefugnis der Denkmaleigentümerin wurde bejaht, über Erfolgsaussichten in der Hauptsache ließ das Gericht aber Zweifel erkennen. • Zulässigkeit: Die Antragstellerin ist antragsbefugt, da sie geltend machen kann, durch das Bauvorhaben in ihren denkmalrechtlich geschützten Rechten betroffen zu sein. • Erfolgsaussichten: Auswertung der Verwaltungsvorgänge und Anhörung ergab keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für den Gewinn der Hauptsache; Anhaltspunkte sprechen eher gegen den Erfolg der Klage (§ 9 Abs. 1 b) DSchG NRW betreffend erhebliche Beeinträchtigung). • Interessenabwägung: Nach §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO sind die widerstreitenden Interessen abzuwägen. Zu Gunsten der Antragsgegnerin und der Beigeladenen zu 1. wirkt § 212a Abs. 1 BauGB, wonach die Anfechtungsklage eines Dritten keine aufschiebende Wirkung hat. • Praktische Auswirkungen: Die Beigeladene zu 1. hat ein berechtigtes Interesse an der schnellen Ausnutzung der Baugenehmigung; ein etwaiger Rückbau bei späterer Rechtswidrigkeit ist möglich (§ 50 VwVfG NRW), sodass der Schaden der Baugenehmigungsnutzung kontrollierbar ist. • Schwere der Beeinträchtigung: Die drohenden Nachteile für das Denkmal (vorübergehende Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes, erhöhter Erhaltungsaufwand) wiegen im vorläufigen Vergleich geringer als die Beeinträchtigungen für die Bauherrin durch ein Aussetzungsgebot; die denkmalrechtliche Schutzwirkung ist auf Dauer angelegt und geht durch eine kurzfristige Beeinträchtigung nicht dauerhaft verloren. Der Eilantrag wird abgelehnt; die Antragstellerin trägt die Verfahrenskosten mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. und 2., die diese selbst tragen. Das Gericht hat die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage abgelehnt, weil in der Interessenabwägung nach §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO die Belange der Antragsgegnerin und der Bauherrin überwiegen; insbesondere steht § 212a Abs. 1 BauGB der Anordnung entgegen und es besteht das Risiko eines späteren Rückbaus als milderes Rechtsfolgeinstrument. Die Hauptsache ist offen, doch sprechen die Gesamtumstände eher gegen den Erfolg der Klage; folglich bleibt die sofortige Ausnutzung der Baugenehmigung zulässig. Der Streitwert für das Verfahren wurde auf 3.750,00 Euro festgesetzt.