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Urteil

7 K 6952/13

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2014:0715.7K6952.13.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

              Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d Der am 28.05.1930 in E. (L. , ehem. V. ) geborene Kläger reiste mit einem Aufnahmebescheid nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG) vom 09.07.1992 am 01.06.1993 aus L1. nach Deutschland ein. Am 09.07.2012 beantragte er die nachträgliche Einbeziehung seiner Enkelin O. T. , geb. 00.00.0000, sowie seiner Urenkel J. T. , geb. 00.00.0000, und E1. T1. , geb. 00.00.0000, in diesen Aufnahmebescheid nach § 27 Abs. 3 BVFG a.F. In einer schriftlichen Begründung führte der Kläger u.a. aus, dass seine Enkelin im Gegensatz zu anderen Familienangehörigen nicht früher ausgereist sei, weil sie bis zur Scheidung 2007 verheiratet gewesen sei und ihr russischer Ehemann die Ausreise nach Deutschland nicht zugelassen habe. Der Vater der Enkelin, Herr O1. T1. , habe zwar über einen Aufnahmebescheid verfügt, in den die Einbeziehung hätte erfolgen können, sei aber am 23.06.2010 verstorben. Die Enkelin und die beiden Urenkel seien deshalb allein in L1. zurückgeblieben. Die ganze Verwandtschaft habe sich ja bereits in Deutschland befunden. Mit Schreiben vom 12.06.2013 teilte das BVA der Klägerseite mit, dass die Enkelin O. in etwa drei Wochen mit der Erteilung eines Einbeziehungsbescheides rechnen könne. Für die Urenkelin J. und den Urenkel E1. komme eine Einbeziehung schon deshalb nicht in Betracht, weil sie erst nach der Ausreise des Klägers geboren seien. Für die Urenkelin J. könne auch keine Genehmigung zur Einreise als weitere (ausländische) Familienangehörige nach § 8 Abs. 2 BVFG zum Zwecke der gemeinsamen Einreise nach Deutschland erteilt werden, da sie volljährig und die Mutter nicht mehr sorgeberechtigt sei. Eine Anlage (Einreisegenehmigung) nach ausländerrechtlichen Bestimmungen zum Einbeziehungsbescheid könne nur für E1. erteilt werden, da er noch minderjährig sei. Mit Bescheid vom 04.07.2013 lehnte das BVA den Antrag auf Einbeziehung beider Urenkel in den Aufnahmebescheid des Klägers ab. Da beide nach der Ausreise des Klägers geboren seien, zählten sie zweifelsfrei nicht zum Personenkreis der im Herkunftsland zurückgelassenen nahen Angehörigen. Der Kläger erhob hiergegen durch seinen Verfahrensbevollmächtigten Widerspruch und verwies auf die Änderungen durch das 10. Änderungsgesetz zum BVFG. O2. und ihre Kinder seien die einzigen aus der Großfamilie, die im Aussiedlungsgebiet zurückgeblieben seien. Die Familie dürfe nicht dadurch getrennt werden, dass J. die Einreise verwehrt werde. Mit Bescheid vom 22.10.2013 wies das BVA den Widerspruch als unbegründet zurück und wiederholte die Begründung des Bescheides vom 04.07.2013. Im Übrigen könne nur der minderjährige Urenkel gemäß § 8 Abs. 2 BVFG in den Bescheid der Mutter eingetragen werden. Der Kläger hat am 09.11.2013 Klage erhoben. Er verweist auf die Ungleichbehandlung zum minderjährigen Bruder der Urenkelin. Das Gesetz fordere keine Minderjährigkeit. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des BVA vom 04.07.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.10.2013 zu verpflichten, die Urenkelin J. T2. als Person nach § 8 Abs. 2 BVFG in dem Aufnahmebescheid des Klägers vom 09.07.1992 aufzuführen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält die Klage bereits für unzulässig, weil die Eintragung der Urenkelin in den Aufnahmebescheid nach § 8 Abs. 2 BVFG nicht Gegenstand des Vorverfahrens gewesen sei. Auch sei fraglich, ob die Eintragung überhaupt einen Verwaltungsakt darstelle, da es sich lediglich um die Mitteilung an die zuständige Auslandsvertretung handele, dass für die aufgeführten Personen die ausländerrechtliche Vorabzustimmung der obersten Landesbehörden zur Visumerteilung vorliege. Darüber, wer zu den eintragungsfähigen Personen gehörten und einreisen dürfte, entscheide nicht das BVA, sondern allein die Länder. Die Verfahrenspraxis, minderjährige Abkömmlinge in die Anlage zum Bescheid einzutragen, beruhe auf einem Beschluss der Innenministerkonferenz vom 07.12.2007 und der für diesen Personenkreis erteilten ausländerrechtlichen Vorabzustimmung der obersten Landesbehörden zur Visumerteilung gemäß § 32 AufenthG i.V.m. § 31 Abs. 3 AufentVO. Die volljährige Urenkelin zähle nicht zu diesem Personenkreis. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesverwaltungsamtes Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist zulässig. Insbesondere mangelt es nicht an der Durchführung des bundesrechtlich gemäß § 68 VwGO erforderlichen Vorverfahrens. Bereits im Schreiben des BVA vom 12.06.2013 wurde nicht nur die Einbeziehung der Urenkelin J. in den Aufnahmebescheid des Klägers nach § 7 Abs. 2 BVFG thematisiert, sondern auch die - dort verworfene - Möglichkeit einer „Genehmigung zur Einreise“ nach § 8 Abs. 2 BVFG. Dies setzte sich im zwar nicht im streitgegenständlichen Bescheid vom 04.07.2013, wohl aber im Widerspruchsbescheid vom 22.10.2013 fort, der ausdrücklich auf die fehlenden Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 BVFG, insbesondere die Volljährigkeit der Urenkelin, hinweist. Angesichts dessen ist davon auszugehen, dass die nunmehr streitige Frage auch Gegenstand des Antrags- und Widerspruchsverfahrens war. Diese Interpretation des Verfahrensumfangs liegt auch aus der Sicht der bearbeitenden Behörde im wohlverstandenen Interesse des Klägers, dem es in erster Linie um die Sicherstellung einer gemeinsamen Ausreise aller betroffenen Familienmitglieder, gleich auf welcher rechtlichen Grundlage, geht. Für die Frage der Zulässigkeit der Klage unbeachtlich ist, ob es sich bei der Eintragung nach § 8 Abs. 2 BVFG überhaupt um einen Verwaltungsakt handelt. Denn verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz steht auch dann zur Verfügung, wenn ein behördliches Handeln erstrebt wird, das kein Verwaltungsakt ist. Die rechtliche Einordnung dieses Handelns ist für die Bestimmung der statthaften Klageart und für deren besondere Sachentscheidungsvoraussetzungen von Bedeutung, aber streng von der Frage zu trennen, ob gerichtlicher Rechtsschutz besteht und auf das begehrte Handeln ein Anspruch besteht. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die ablehnende Entscheidung des BVA vom 04.07.2013 und der Widerspruchsbescheid vom 22.10.2013 sind in dem streitgegenständlichen Umfang rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Dieser hat keinen Anspruch darauf, dass seine Urenkelin J. als Person nach § 8 Abs. 2 BVFG in seinem Aufnahmebescheid vom 09.07.1992 aufgeführt wird. Nach § 8 Abs. 2 BVFG können Familienangehörige des Spätaussiedlers, die, ohne die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 BVFG zu erfüllen, gemeinsam mit dem Spätaussiedler eintreffen, in das Verteilungsverfahren einbezogen werden. Es ist bereits äußerst zweifelhaft, ob die als Ermessensvorschrift ausgestaltete Norm geeignet ist, ein striktes subjektiv-öffentliches Recht auf die begehrte Eintragung zu begründen. Auch erlaubt sie nur die Einbeziehung solcher Familienangehöriger in das Verteilungsverfahren, die gemeinsam mit dem Spätaussiedler eintreffen, was bezüglich des Klägers unmöglich ist, da er sich seit 1993 in Deutschland aufhält und dessen Verteilungsverfahren längst abgeschlossen ist. Eine „Einbeziehung“ wäre damit nur mit Blick auf die nach § 7 Abs. 2 BVFG einbezogene Enkelin O. denkbar (vgl. § 27 Abs. 3 Satz 2 BVFG n.F.). Den damit verbundenen Fragen braucht aber nicht im Einzelnen nachgegangen zu werden, da das BVA die Möglichkeit nach § 8 Abs. 2 BVFG ermessensfehlerfrei entsprechend dem Beschluss der Innenministerkonferenz vom 07.12.2007 und der für diesen Personenkreis erteilten ausländerrechtlichen Vorabzustimmung der obersten Landesbehörden zur Visumerteilung gemäß § 32 AufenthG i.V.m. § 31 Abs. 3 AufentVO hinsichtlich des „Kindernachzugs“ auf die Einbeziehung minderjähriger Abkömmlinge in das Verteilungsverfahren beschränkt hat. Die Erweiterung des Kreises der zu verteilenden Personen nach § 8 Abs. 2 BVFG knüpft nicht an deren vertriebenen-, sondern an deren aufenthaltsrechtlichen Status an. Sie setzt voraus, dass sich die Person nach der Einreise legal, also in Übereinstimmung mit dem geltenden Aufenthaltsrecht in Deutschland aufhalten kann. Dies ist im Hinblick auf den fraglichen Kindernachzug und die hierfür erteilten Visa regelmäßig nur bei minderjährigen Kindern und ihren Sorgeberechtigten der Fall. Vgl. zum Ganzen: OVG NRW, Beschluss vom 22.06.2011 - 12 A 1080/10 -, Urteil vom 02.06.2005 - 5 C 14/04 -; v. Schenckendorff, Vertriebenen- und Flüchtlingsrecht (Losebl., Stand: März 2014), § 8 BVFG n.F., Erl. 5. Zu diesem Personenkreis zählt die volljährige Urenkelin nicht. Die Frage, ob ihr aus anderen Gründen ein Aufenthaltstitel zustehen kann, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr.11, 711 ZPO.