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Urteil

20 K 2033/13

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2014:0717.20K2033.13.00
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Tenor

Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Der Kläger ist Halter des Fahrzeuges Typ Toyota Corolla, Erstzulassung 1990, mit dem amtlichen Kennzeichen GL – 0 000. Das Fahrzeug wurde am 15.12.2012 gegen 09.30 Uhr in der Viktoriastraße in Troisdorf aus Gründen der Eigentumssicherung abgeschleppt, da die hintere linke Seitenscheibe eingeschlagen war. Ausweislich des Einsatzprotokolls blieb der Versuch, einen Verfügungsberechtigten zu erreichen, erfolglos. Die einschreitenden Beamten der Beklagten beauftragten daraufhin eine Abschleppfirma mit der Sicherstellung des Fahrzeuges. Das Fahrzeug wurde nach Begleichung der Abschleppkosten in Höhe von 128,52 Euro von der Abschleppfirma am 17.12.2012 an den Verfügungsberechtigten herausgegeben. Mit Bescheid vom 20.02.2013 setzte der Beklagte nach Anhörung gegenüber dem Kläger Gebühren in Höhe von 90,00 Euro fest. Der Kläger hat am 20.03.2013 Klage erhoben, mit der er sich gegen den Gebührenbescheid wendet und zunächst Kostenerstattung in Höhe von 150,00 Euro begehrt hat. Zur Begründung trägt er vor, der Gebührenbescheid sei bereits formell rechtswidrig, denn er habe ein Anhörungsschreiben nicht erhalten. Im Übrigen sei die Maßnahme unverhältnismäßig und auch deshalb rechtswidrig gewesen. Ein Sicherungsbedürfnis habe nicht bestanden. Das Fahrzeug sei bereits 23 Jahre alt gewesen bei einem Kilometerstand von 306.000 km. Es habe keinen Marktwert mehr gehabt (zum Beleg hierfür hat der Kläger mehrere Angebote aus www.autoscout24.de und www.mobile.de vorgelegt; auf Bl. 42 bis 51 der Gerichtsakte wird insoweit verwiesen), so dass ein Diebstahl des Fahrzeugs auch bei eingeschlagener Seitenscheibe und nicht vorhandener Wegfahrsperre völlig unwahrscheinlich gewesen sei. Es habe sich auch eher um einen Akt von Vandalismus gehandelt und nicht um einen Diebstahlversuch. Bei der Geringwertigkeit des Pkw hätten die Beamten des Beklagten nicht davon ausgehen dürfen, dass eine Sicherstellung seinem objektiven Willen entsprechen würde. Die Abschleppmaßnahme sei zudem deshalb unverhältnismäßig, weil man offensichtlich nicht versucht habe, den Halter/Fahrer des Fahrzeugs vorher zu ermitteln. Vor ca. 5 Jahren habe das Fahrzeug nämlich in Berlin versetzt werden müssen und die damals dort ermittelnden Beamten hätten über seine Anschrift in Rösrath seine Mobilnummer in Erfahrung gebracht und ihn angerufen. Hinsichtlich der zunächst über den Betrag von 128,52 Euro hinaus geltend gemachten Kosten hat der Kläger die Klage am 18.05.2013 sinngemäß zurückgenommen. Im Übrigen beantragt der Kläger, 1. den Gebührenbescheid der Beklagten vom 20.02.2013 aufzuheben, 2. die Beklagte zu verpflichten, an den Kläger den Betrag in Höhe von 128,52 Euro für die Ersatzvornahme durch ein Abschleppunternehmen und 90,00 Euro gezahlte Verwaltungsgebühr zu erstatten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt er aus, dass es bei Abwägung der im konkreten Fall gegebenen Umstände dem objektiven Interesse eines Halters in der Situation des Klägers entsprochen habe, die mit Kosten verbundene Sicherstellung zu veranlassen. Im Zeitpunkt des polizeilichen Einsatzes sei wegen der geöffneten Seitenscheibe die Gefahr einer Entwendung des Fahrzeugs bzw. eines Diebstahls aus dem Fahrzeug oder einer Beschädigung im Inneren über das normale, alle im öffentlichen Raum abgestellten Autos betreffende Risiko erhöht gewesen, auch wenn es sich bei dem Toyota Corolla nicht um ein hochwertiges Fahrzeug gehandelt habe. Bei objektiver Betrachtungsweise hätten die Beamten aber nicht davon ausgehen können, dass das Fahrzeug (fast) wertlos gewesen sei. Insbesondere habe das Fahrzeug auch keine Wegfahrsperre aufgewiesen. Der Halter des Pkw sei ausweislich des im Verwaltungsvorgang befindlichen IGVP-Einzelvorgangs mangels einer über die Leitstelle ermittelbaren Telefonnummer nicht erreichbar gewesen, wenn dies möglicherweise auch vor 5 Jahren in Berlin anders gewesen sein sollte. Eine erhöhte Gefahr habe des Weiteren durch den Abstellort in unmittelbarer Nähe zur Innenstadt und zum Bahnhof Troisdorf bestanden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorganges des Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Im Übrigen ist die Klage zulässig, jedoch nicht begründet. Der Gebührenbescheid der Beklagten vom 20.02.2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Erstattung der entrichteten Abschleppkosten. Soweit der Kläger behauptet, er habe das Anhörungsschreiben des Beklagten vom 30.01.2013, laut Abgangsvermerk abgegangen am gleichen Tage, nicht erhalten, fehlt es bereits an einem substantiierten Bestreiten des Zugangs dieses Schreibens, das zudem auch nicht in den Postrücklauf gelangt ist. Hinzu kommt, dass der nur ca. 3 Wochen später erlassene Gebührenbescheid unter der gleichen Anschrift („F. 00, 00000 Rösrath“) soweit ersichtlich problemlos – durch Einlegung in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten - zugestellt worden ist. Die Gebühren- bzw. Kostenpflicht des Klägers beruht auf § 77 VwVG NRW i.V.m. § 15 Abs. 1 Nr. 13 bzw. Nr. 7 VOVwVG NRW, § 46 Abs. 3 i.V.m. § 43 Nr. 2 PolG NRW. Die zugrunde liegende Abschleppanordnung des Beklagten zur Eigentumssicherung, die diese Kosten ausgelöst hat, war rechtmäßig. Nach § 43 Nr. 2 PolG NRW kann die Polizei eine Sache sicherstellen, um den Eigentümer oder den rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt vor Verlust oder Beschädigung der Sache zu schützen. Die Polizei wird in diesem Fall (gleichsam) in öffentlich-rechtlich geregelter Geschäftsführung für den Eigentümer oder rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt tätig. Die Rechtmäßigkeit der Sicherstellung bestimmt sich dabei vorrangig danach, ob die Maßnahme dem mutmaßlichen Willen des Berechtigten entspricht. Dies ist anzunehmen, wenn sie dessen objektivem Interesse entspricht, mithin sie jeder Eigentümer bei besonnener Betrachtung als sachgerecht beurteilt. Ob dies der Fall ist, hängt davon ab, wie hoch im Einzelfall die Wahrscheinlichkeit eines Diebstahls des Fahrzeugs, eines Diebstahls von Gegenständen aus dem Fahrzeug oder einer Beschädigung des Fahrzeugs ist, wenn die Sicherstellung unterbleibt. Diese Prognoseentscheidung ist auf der Grundlage der der Polizei zum Zeitpunkt ihres Handelns zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten zu beurteilen, wobei u.a. die voraussichtliche Dauer der Möglichkeit eines Schadenseintritts, der Abstellort sowie der Wert eines Fahrzeuges zu berücksichtigen sind. Dabei darf maßgeblich in die behördlichen Erwägungen einfließen, dass die etwaigen Kosten einer tatsächlich erfolgten Beschädigung oder eines Sachverlusts für den Halter regelmäßig deutlich höher ausfallen als diejenigen einer durchgeführten Sicherungsmaßnahme. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.05.1999 – 3 B 48.99 - BayVBl. 2000, S. 380 f., OVG NRW, Beschluss vom 11.04.2003 – 5 A 4351/01 –, juris, sowie Beschluss vom 21.06.2011 – 5 A 1388/10 –; BayVGH, Urteil vom 16.01.2001 – 24 B 99.1571 - NJW 2001, S. 1960 f.; VG Düsseldorf, Urteil vom 16.11.2009 – 14 K 154/09 –, juris; VG Aachen, Urteil vom 30.08.2006 – 6 K 2477/05 –, juris. Gemessen an diesen Kriterien war die hier streitige Sicherstellung des Toyota Corolla, auch wenn dieser ohne weiteres erkennbar schon recht alt war, rechtmäßig. Bei Abwägung der im konkreten Fall gegebenen Umstände entsprach es aus der maßgeblichen Ex-ante-Sicht der Polizeibeamten dem objektiven Interesse eines Halters in der Situation des Klägers, die mit Kosten verbundene Sicherstellung zu veranlassen, um die infolge des eingeschlagenen Seitenfensters erhöhte Wahrscheinlichkeit einer – weiteren - Eigentumsbeeinträchtigung auszuschließen. Gefahrerhöhend war auch der Abstellort, da das Fahrzeug im Innenstadtbereich der Stadt Troisdort in Bahnhofsnähe abgestellt war, somit in einem personenmäßig stark frequentierten Bereich. Die Beamten sind nach den sich bietenden Umständen zu Recht davon ausgegangen, dass das Fahrzeug auch im Hinblick auf sein Alter im Zeitpunkt des Einschreitens noch über einen erheblich über die voraussichtlichen Kosten der Sicherungsmaßnahme hinausgehenden Wert verfügte, diese Einschätzung ergibt sich auch bei Betrachtung des vom Kläger mit der Klageschrift vorgelegten Fotos des Toyota Corolla (Bl. 15 der Gerichtsakte). Es war zudem ungewiss, wie lange das Fahrzeug noch mit der eingeschlagenen Seitenscheibe vor Ort stehen würde. Es ist evident, dass ein Fahrzeug mit offener Scheibe gefährdeter ist, weil potentielle Diebe mehr Zeit haben, das Fahrzeug zu stehlen, zumal wenn – wie vorliegend – auch keine Wegfahrsperre vorhanden ist. Auch liegt es auf der Hand, dass das Fahrzeug bei infolge Gewaltanwendung offener Seitenscheibe erheblich gefährdeter für Beschädigungen im Fahrzeuginnern ist als ein Fahrzeug mit intakter, verschlossener Scheibe. Die Maßnahme war auch verhältnismäßig. So hat der Beklagte – unbeschadet des Umstands, dass das Fahrzeug ein auswärtiges Kennzeichen aufwies - zunächst versucht, den Halter des Fahrzeugs über seine Leitstelle zu ermitteln und telefonisch zu benachrichtigen. Dieser Versuch ist misslungen, weil keine Telefonnummer des Klägers ermittelt werden konnte. Dieser Vorgang ist in dem Polizeibericht dokumentiert und das Gericht sieht keinen Anlass hieran zu zweifeln, auch wenn dies vom Kläger mit Nichtwissen bestritten wird. Dass möglicherweise vor 5 Jahren in Berlin die seinerzeit dort ermittelnden Beamten eine Mobilnummer des Klägers in Erfahrung gebracht haben, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Jedenfalls stand in der konkreten Situation dem Beklagten kein schonenderes Mittel zur Abwehr der Gefahr eines Diebstahls oder einer Sachbeschädigung zur Verfügung. Insbesondere hat die Maßnahme auch nicht zu einem Nachteil geführt, der zu dem angestrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis stand. Sie belastete den Kläger lediglich mit einem eher geringfügigen Gebühren- und Kostenbetrag von insgesamt 218,52 Euro (sowie dem Aufwand für die Abholung des Fahrzeuges bei der Abschleppfirma, die nach Angaben des Klägers am 15.12.2014 wegen des dortigen Geschäftsschlusses nicht mehr möglich war), der zu dem Zweck der Maßnahme, nämlich sein Auto vor einem Diebstahl oder einer weiteren Beschädigung zu schützen, in keinem Missverhältnis steht. Die Gebührenerhebung ist nach ständiger Rechtsprechung der Kammer auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Nach alledem hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Rückerstattung der an das Abschleppunternehmen gezahlten Abschleppkosten. Er hat die Abschleppkosten zu tragen, denn die Abschleppmaßnahme stellt sich – wie ausgeführt - als rechtmäßig dar. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.