Urteil
10 K 7359/13
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2014:0723.10K7359.13.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die 1980 in der früheren Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien geborene Klägerin ist Staatsangehörige der Republik Bosnien-Herzegowina. Sie beantragte am 06.09.2012 die Erteilung eines Aufnahmebescheides als Spätaussiedlerin unter Einbeziehung ihres Ehemannes und ihrer beiden minderjährigen Kinder. Dabei berief sie sich auf die Abstammung von ihrer Großmutter väterlicherseits, die deutsche Volkszugehörige gewesen sei. Die deutsche Sprache habe sie als Kind von ihrer Großmutter sowie später durch Deutschkurse gelernt; ihre deutschen Sprachkenntnisse reichten für ein einfaches Gespräch aus. Auf die Frage zu etwaigen Benachteiligungen oder Nachwirkungen früherer Benachteiligungen als deutsche Volkszugehörige gab sie in dem Antragsvordruck an: Es sei Krieg in Bosnien (1991 – 1996) gewesen und alle seien benachteiligt gewesen, weil der Krieg zwischen verschiedenen Nationalitäten und Religionen geführt worden sei. Nach dem Krieg sei das Leben in Bosnien schwer geworden. Die verschiedenen Volksgruppen seien miteinander verfeindet; die mit deutscher Vergangenheit seien ausgegrenzt und erhielten weniger Chancen. Deutsche Siedlungen existierten nicht mehr; enteignete Grundstücke seien nicht zurückgegeben worden. Nach dem Zweiten Weltkrieg habe die Großmutter jegliche deutsche Lebensweise verheimlichen und unterdrücken müssen. Das Bundesverwaltungsamt lehnte den Aufnahmeantrag mit Bescheid vom 19.08.2013 ab, da die Klägerin Benachteiligungen oder Nachwirkungen früherer Benachteiligungen im Sinne des § 4 Abs. 2 BVFG nicht glaubhaft gemacht habe. Mit ihrem dagegen eingelegten Widerspruch machte die Klägerin geltend: Die Benachteiligungen wegen der deutschen Volkszugehörigkeit hätten schon 1991 begonnen. Während des Krieges hätten Angst und Schrecken geherrscht, der Kontakt u.a. zur Großmutter habe nicht mehr aufrecht erhalten werden können, obwohl diese nur 50 km entfernt gewohnt habe. In ihrer Gegend seien Katholiken nicht erwünscht gewesen und teilweise umgebracht worden. Eine katholische Kirche und ein Kloster seien geplündert und zerstört worden; erst 2010 seien Kirche und Kloster mit deutscher Hilfe wieder aufgebaut worden. In Bosnien-Herzegowina werde nach wie vor darauf geschaut, zu welcher Volkszugehörigkeit und zu welcher Religion der Einzelne gehöre. 50 % der Bevölkerung seien ohne Arbeit und ohne Perspektive. Das Bundesverwaltungsamt wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 25.10.2013 zurück: Auch mit dem Widerspruchsvorbringen habe die Klägerin keine Benachteiligungen oder Nachwirkungen früherer Benachteiligungen im Sinne des § 4 Abs. 2 BVFG glaubhaft gemacht. Die schwierige wirtschaftliche Situation in Bosnien-Herzegowina betreffe alle Volksgruppen; ein Zusammenhang zwischen der Volkszugehörigkeit und z.B. einer Arbeit mit nur geringer Bezahlung sei nicht ersichtlich. Mit ihrer rechtzeitig erhobenen Klage wiederholt und vertieft die Klägerin ihr Vorbringen aus dem Verwaltungs- bzw. Widerspruchsverfahren. Ergänzend macht sie geltend: Sie sei deutsche Volkszugehörige, weil sie deutscher Abstammung sei und sich zum deutschen Volkstum bekannt habe. In der Familie sei das deutsche Brauchtum gepflegt worden. Bei Volkszählungen in Bosnien habe die Familie die deutsche Nationalität angegeben. Auch die deutsche Sprache sei in Familie in der Weise vermittelt worden, dass ein Gespräch auf Deutsch geführt werden könne. Seit ihrer Kindheit sei sie als Deutsche erheblichen Anfeindungen ausgesetzt. In der Schule sei die Familie ausgegrenzt und sie seien als deutsche Verräter beschimpft sowie als „deutsche Adelige“ verspottet worden, weil sie blonde Haare und helle Haut hätten. Ihr Vater Boro habe als Deutscher wegen seiner Abstammung keine Anstellung erhalten und sich als Maler selbständig machen müssen, was im kommunistischen Jugoslawien mit Schwierigkeiten verbunden gewesen sei. Zeitweise habe die Familie keine Krankenversicherung gehabt; auch das Arbeitsverhältnis er Mutter sei gekündigt worden. In der Zeit von 1992 bis 1998 sei der Familie mehrfach die Versorgung mit Wasser und Strom, gekappt worden. Ein Besuch der Kirche an Ostern und Weihnachten sei nicht möglich gewesen, weil dies zu gefährlich gewesen sei. In den staatlichen Schulen gebe es nur das Pflichtfach Orthodoxe Religion und keinen Ethik-Unterricht. Sie, die Klägerin, habe bis 2007 nur schlecht bezahlte Nebenjobs erhalten und viele Überstunden machen müssen. Bei der Entbindung ihrer ersten Tochter habe sie den Arzt im Krankenhaus für einen Kaiserschnitt selbst bezahlen müssen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesverwaltungsamtes vom 19.08.2013 und des Widerspruchsbescheids vom 25.10.2013 zu verpflichten, ihr einen Aufnahmebescheid nach dem Bundesvertriebenengesetz zu erteilen und ihren Ehemann T. D. sowie ihre minderjährigen Kinder L. und J. D. in diesen Bescheid einzubeziehen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt die angefochtenen Bescheide und führt ergänzend aus: Unabhängig von den fehlenden Benachteiligungen im Sinnes des § 4 Abs. 2 BVFG sei auch die deutsche Volkszugehörigkeit der Klägerin nicht nachgewiesen: Nach den Angaben der Klägerin und den von ihr vorgelegten Dokumenten könne weder die Abstammung von einer deutschen Volkszugehörigen noch ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum noch ausreichende deutsche Sprachkenntnisse festgestellt werden. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid vom 19.08.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.10.2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten; die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheids und Einbeziehung ihrer Familienangehörigen (§ 113 Abs. 5 VwGO). Als Rechtsgrundlage für die Erteilung des beantragten Aufnahmebescheides kommt nur § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG in Betracht in der Fassung des am 14.09.2013 in Kraft getretenen 10. BVFG-Änderungsgesetzes (BGBl. I S. 3554). Nach dieser Vorschrift wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Das ist bei der Klägerin nicht der Fall, weil sie jedenfalls die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 BVFG nicht erfüllt. Die Vorschrift gilt für Aufnahmebewerber aus den Aussiedlungsgebieten des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG außer den in § 4 Abs. 1 BVFG genannten Staaten, mithin auch für die Republik Bosnien-Herzegowina als Nachfolgestaat der früheren Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien. Nach § 4 Abs. 2 BVFG setzt die Spätaussiedlereigenschaft u. a. voraus, dass der Aufnahmebewerber glaubhaft macht, dass er am 31. Dezember 1992 oder danach Benachteiligungen oder Nachwirkungen früherer Benachteiligungen auf Grund deutscher Volkszugehörigkeit unterlag. Benachteiligungen im Sinne des § 4 Abs. 2 BVFG sind nur konkrete Nachteile von nicht bloß geringem Gewicht, die der Volksdeutsche in eigener Person erlitten hat und die ihm in Anknüpfung an seine deutsche Volkszugehörigkeit durch den Staat oder – bei fehlendem staatlichen Schutz – von Dritten zugefügt worden sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. März 1998 ‑ 9 C 3.97 ‑, BVerwGE 106, 191 (198); OVG NRW, Urteil vom 10.03.2014 - 11 A 2571/12 -. Geringfügige Schwierigkeiten, bloße Unannehmlichkeiten oder Belästigungen sind keine Benachteiligungen im Sinne des § 4 Abs. 2 BVFG. Benachteiligungen, die in allen Lebensbereichen zugefügt werden können, müssen ein hinreichendes Gewicht besitzen und sich dementsprechend im Leben des Volksdeutschen auch ausgewirkt haben. Wann dies der Fall ist, lässt sich nicht allgemein umschreiben, sondern kann nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Erforderlich ist weiter ein durch Einzelheiten substantiierter, in sich stimmiger Vortrag. Bloße pauschale Behauptungen reichen nicht aus. Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. März 1998 ‑ 9 C 3.97 ‑, BVerwGE 106, 191 (199 f.); OVG NRW, Urteil vom 10.03.2014 - 11 A 2571/12 -, juris. Nach diesen Maßstäben erfüllt die Klägerin die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 BVFG nicht. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffenden Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid Bezug genommen. Die Klägerin hat im gerichtlichen Verfahren nichts vorgetragen, was zu einer anderen Bewertung Anlass gäbe. Soweit sie Benachteiligungen ihrer Großmutter und ihres Vaters in der Vergangenheit anführt, ist bereits nicht ersichtlich, dass die Klägerin hiervon in eigener Person betroffen ist. Die allgemein schwierige wirtschaftliche Situation in Bosnien-Herzegowina betrifft – wie die Beklagte zutreffend ausgeführt hat – alle Volksgruppen. Die Behauptung der Klägerin, sie werde gerade wegen ihrer deutschen Volkszugehörigkeit schlechter bezahlt und habe nur Nebenjobs erhalten, ist durch nichts belegt und damit nicht glaubhaft gemacht; dasselbe gilt für den behaupteten Zusammenhang zwischen der Volkszugehörigkeit und der von der Klägerin nach ihren Angaben privat zu zahlenden Arztkosten für eine ärztliche Behandlung. Etwaige Beschimpfungen und Beleidigungen in der Schule haben kein ausreichendes Gewicht, um als Benachteiligungen im Sinne des § 4 Abs. 2 BVFG gelten zu können. Soweit die Klägerin angibt, das Fach Orthodoxe Religion sei in der Schule Pflichtfach, ist ebenfalls keine Benachteiligung der Klägerin gerade wegen ihrer deutschen Volkszugehörigkeit erkennbar. Zu Recht hat die Beklagte im gerichtlichen Verfahren ferner ausgeführt, dass auch von der deutschen Volkszugehörigkeit der Klägerin (§ 6 Abs. 2 BVFG) nach den bisher vorgelegten Unterlagen nicht ausgegangen werden kann, insbesondere hinreichend aussagekräftige Urkunden zur Abstammung von einer deutschen Volkszugehörigen nicht vorgelegt worden sind. Da die Klägerin keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides hat, scheidet auch die begehrte Einbeziehung ihre Familienangehörigen gemäß § 27 Abs. 2 BVFG aus. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.