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Anerkenntnisurteil

20 K 1468/08

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2014:0821.20K1468.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird verpflichtet, die über den Kläger beim Bundesamt für Verfassungsschutz gespeicherten Daten zu löschen und die Personenakte des Klägers zu vernichten. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des insgesamt vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d 1 Der Kläger beantragte in seiner Eigenschaft als Mitglied des Deutschen Bundestages und Vorsitzender der Fraktion E. M. unter dem 22.06.2006, gestützt auf § 15 Abs. 1 BVerfSchG, Akteneinsicht beim Bundesamt für Verfassungsschutz der Beklagten, da er im Hinblick auf mehrere Presseinformationen vermute, dass auch über ihn personenbezogene Daten gesammelt und gespeichert würden. 2 Die Beklagte teilte mit Schreiben vom 06.09.2006 mit, dass sie den Akteneinsichtsantrag in einen Auskunftsantrag umdeute und erteilte mit Bescheid vom 05.03.2007 dem Kläger zahlreiche Auskünfte, lehnte jedoch eine weitergehende Auskunftserteilung, gestützt auf § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BVerfSchG sowie zusätzlich auf § 15 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 2 BVerfSchG, ab. 3 Hiergegen legte der Kläger unter dem 30.03.2007 Widerspruch ein und beantragte gleichzeitig die Löschung bzw. Vernichtung der ihm mitgeteilten Daten. Mit Widerspruchsbescheid vom 27.07.2007 wies die Beklagte den Widerspruch gegen die Auskunftsverweigerung zurück; mit Bescheid vom 24.09.2007 wurde der Antrag auf Löschung bzw. Vernichtung der mitgeteilten Daten zurückgewiesen. 4 Gegen den letztgenannten Bescheid erhob der Kläger unter dem 25.10.2007 Widerspruch, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21.01.2008 zurückwies. 5 Am 25.02.2008 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er sein Begehren auf Löschung bzw. Vernichtung der Daten weiterverfolgt. 6 Die Beklagte hat im Hinblick auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17.09.2013 – 2 BvR 2436/10 und 2 BvE 6/08 - mit Schriftsatz vom 13.03.2014 erklärt, die zum Kläger gespeicherten Daten gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 BVerfSchG zu löschen und die Personenakte des Klägers zu vernichten. Der Kläger hat daraufhin mit Schriftsatz vom 11.06.2014 gebeten, über die Klage angesichts der Erklärung der Beklagten vom 13.03.2014 durch Anerkenntnisurteil zu entscheiden. 7 Die Beklagte hat eine weitere Stellungnahme nicht abgegeben. 8 Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. 9 Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. 10 Entscheidungsgründe 11 Die Kammer kann aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO). 12 Der Antrag auf Erlass eines Anerkenntnisurteils ist zulässig und begründet. 13 Ein Anerkenntnisurteil ist im Verwaltungsprozess zulässig. Es ist dem Beklagten grundsätzlich unbenommen, den gegen ihn mit der Klage geltend gemachten Anspruch anzuerkennen. § 307 ZPO ist Ausdruck der Dispositionsmaxime, die die Befugnis der Beteiligten sichert, über den Streitgegenstand zu verfügen. Dieser Grundsatz gilt auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Das (vorliegend mit Schriftsatz vom 13.03.2014 sinngemäß abgegebene) Anerkenntnis stellt in diesem Zusammenhang ein geeignetes Mittel dar, den Kläger ganz oder teilweise klaglos zu stellen. 14 Die Beklagte ist auch berechtigt, über den geltend gemachten Anspruch auf Löschung bzw. Vernichtung der vorgenommenen personengebundenen Datensammlung zu verfügen. 15 Dem Antrag des Klägers auf Erlass eines Anerkenntnisurteils nach den §§ 173 S. 1 S. 1 VwGO, 307 S. 1 ZPO war demnach zu entsprechen. Einer materiellen Prüfung des geltend gemachten Begehrens bedarf es nicht mehr. 16 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1VwGO. 17 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.