OffeneUrteileSuche
Beschluss

19 L 1254/14

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2014:0822.19L1254.14.00
5Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Wertstufe bis 22.000,- Euro festgesetzt. 1 Gründe 2 Der Antrag des Antragstellers, 3 die aufschiebende Wirkung seiner Klage vom 01. 07. 2014 - 19 K 3553/14 - gegen die Anordnung in Ziffer III. der Verfügung des Antragsgegners vom 27. 05. 2014 wiederherzustellen, 4 ist zulässig aber unbegründet. 5 Die Anordnung der sofortigen Vollziehung hinsichtlich Ziffer Ziffer III. der Verfügung des Antragsgegners vom 27. 05. 2014 genügt den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, insbesondere hat der Antragsgegner die Anordnung hinreichend fallbezogen begründet und in der Begründung zu erkennen gegeben, dass er sich des Ausnahmecharakters des Sofortvollzugs bewusst war. 6 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 04.01.2011 – 6 B 1448/10 –, juris (m.w.N). 7 Das Gericht stellt nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO die aufschiebende Wirkung einer Klage, deren aufschiebende Wirkung wegen der Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO entfallen ist, wieder her, wenn das Interesse des Adressaten, von der Vollziehung einer Maßnahme vorläufig verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Dies ist in der Regel der Fall, wenn sich der angefochtene Verwaltungsakt bei der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als (offensichtlich) rechtswidrig darstellt, denn an der Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts kann kein öffentliches Interesse bestehen. Ist der Verwaltungsakt hingegen (offensichtlich) rechtmäßig, so überwiegt hingegen regelmäßig das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts. 8 Die Interessenabwägung geht hier zu Lasten des Antragstellers aus. Die Anordnung in Ziffer III. der Verfügung des Antragsgegners vom 27. 05. 2014 über die Anordnung des Laufbahnwechsels erweist sich bei der gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig. 9 Zunächst bestehen keine rechtlichen Bedenken hinsichtlich der formellen Rechtmäßigkeit der Anordnung. Insbesondere wurden der Personalrat, die Gleichstellungsbeauftragte und die Schwerbehindertenvertretung ordnungsgemäß beteiligt. 10 Die Anordnung des Laufbahnwechsels erweist sich nach Aktenlage auch in materieller Hinsicht als offensichtlich rechtmäßig. 11 Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 116 Abs. 3 LBG. Danach soll ein polizeidienstunfähig gewordener Polizeivollzugsbeamter in ein Amt einer anderen Laufbahn bei einem der in § 1 bezeichneten Dienstherren versetzt werden, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen und wenn die sonstigen Voraussetzungen des § 25 erfüllt sind. 12 Für das Vorliegen entgegenstehender, zwingender dienstlicher Gründe ist weder etwas vorgetragen, noch sind tragfähige Anhaltspunkte hierfür ersichtlich. Insbesondere ist bei dem Antragsteller nach den zutreffenden Feststellungen des Antragsgegners keine allgemeine Dienstunfähigkeit gegeben. Die Voraussetzungen von § 25 LBG sind ebenfalls erfüllt. 13 Die Anordnung des Laufbahnwechsels ist – anders als der Antragsteller geltend macht – auch nicht aus dem Grunde rechtsfehlerhaft, als ihm vorrangig ein Verbleib im Polizeivollzugsdienst auf einer mit seinem Gesundheitszustand vereinbaren Stelle hätte ermöglicht werden müssen. 14 Die Entscheidung des Antragsgegners, den Antragsteller nicht für eine Verwendung auf einem Dienstposten ohne besondere, gesundheitliche Anforderungen vorzusehen begegnet vorliegend keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. § 116 Abs. 1 Halbsatz 2 LBG ermächtigt den Dienstherrn, polizeidienstunfähig gewordene Beamte auf Lebenszeit weiter im Polizeivollzugsdienst auf Dienstposten ohne besondere Anforderungen an die Gesundheit des Dienstposteninhabers zu verwenden. Diese Entscheidung, die auch die Prognose einschließt, dass der Beamte während seiner gesamten verbleibenden Dienstzeit auf derartigen Posten verwendet werden wird, ist durch die Zahl der zur Verfügung stehenden vakanten Dienstposten begrenzt. 15 Vgl. BVerwG, Urteil vom 03.03.2005 – 2 C 4/04 –, juris. 16 Das Bundesverwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang ferner ausgeführt: 17 „Häufig wird der Dienstherr eine solche Verwendungsentscheidung in Bezug auf einen lebenszeitälteren Beamten treffen. Dessen Restdienstzeit ist kurz und die Möglichkeiten, ihn auf derartigen Dienstposten zu verwenden, sind überschaubar. Dagegen ist es einem jüngeren polizeidienstunfähigen Polizeivollzugsbeamten zuzumuten, sich auf eine andere Laufbahn einzustellen.“ 18 a.a.O., Rn. 13. 19 Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen steht dem Dienstherrn bei der anzustellenden Verwendungsprognose ein weites Organisationsermessen zu. Er darf in die Verwendungsprognose weitreichende organisatorische und personalpolitische Erwägungen einstellen. Prüfungsmaßstab für die Fähigkeit eines Polizeibeamten, seine Dienstpflichten zu erfüllen, ist dabei nur im Ausgangspunkt sein abstrakt-funktionales Amt; ergänzend treten dienstliche Gegebenheiten und Erfordernisse der jeweiligen Dienstbehörde, die einzelfallbezogene Einschätzung der Verwendungsbreite des Beamten im polizeilichen Innendienst, grundsätzliche Erwägungen personalwirtschaftlicher Art für den gesamten Polizeidienst sowie personalpolitische Prioritäten hinzu, die der Dienstherr im Rahmen seines Organisationsermessens setzen kann. 20 Vgl. Urteil vom 01.08.2003 – 6 A 1579/02 –, juris; Beschluss vom 11.04.2012 – 6 B 196/12 –, juris. 21 Gemessen daran ist die – gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbare – Entscheidung des Antragsgegners gegen eine weitere Verwendung des Antragstellers im Polizeivollzugsdienst nicht zu beanstanden. Insbesondere ist weder eine Überschreitung der Grenzen des Organisationsermessens festzustellen, noch dass von diesem in unsachlicher Weise Gebrauch gemacht worden ist. 22 Anders als der Antragsteller geltend macht, ist es nicht „willkürlich“, das Kriterium des Alters für die Besetzung der begrenzt zur Verfügung stehenden Dienstposten mit diesen Anforderungen heranzuziehen. Aufgrund der Besonderheiten des Polizeivollzugsdienstes im Hinblick auf die Einheitslaufbahn, die Altersgrenze und die Zulagen ist es nicht zu beanstanden, dass das (Dienst-)Alter bei der Verwendungsprognose regelmäßig – so auch hier – Berücksichtigung findet. 23 Vgl. BVerwG, Urteil vom 03.03.2005 – 2 C 4/04 –, juris; OVG NRW, Urteil vom 01.08.2003 – 6 A 1579/02 –, juris, und Beschluss vom 11.04.2012 – 6 B 196/12 –, juris. 24 Aufgrund der aufgezeigten Besonderheiten des Polizeivollzugsdienstes ist auch ein Verstoß gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung oder das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters nicht festzustellen. 25 Da der Antragsteller gegenüber dem Antragsgegner auch keine besonderen fachlichen Qualifikationen oder persönlichen Belange aufgezeigt hat, die er ggf. in seine Überlegungen hätte einstellen müssen, konnte er seine Entscheidung auch vor allem auf generalisierende Erwägungen stützen. 26 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 01.08.2003 – 6 A 1579/02 –, juris. 27 Vorrangige schutzwürdige Interessen, die einen Aufschub der Vollziehung der Verfügung trotz ihrer offensichtlichen Rechtmäßigkeit gebieten würden, hat der Antragsteller nicht dargelegt. 28 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 29 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG; der festgesetzte Wert entspricht dem hälftigen Betrag des für ein Hauptsacheverfahren nach § 52 Abs. 5 Ziffer 1 GKG zu bestimmenden Streitwertes.