Urteil
2 K 307/14
VG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Baugenehmigung für Werbeanlagen ist zu versagen, wenn dadurch eine störende Häufung im Sinne des § 13 Abs. 2 Satz 3 BauO NRW eintritt.
• Häufung setzt zugleich räumliche Enge und gleichzeitige Wahrnehmbarkeit mehrerer Anlagen im Gesichtsfeld des Betrachters voraus; mindestens drei Werbeanlagen müssen in enger räumlicher Beziehung stehen.
• Bei der Würdigung der Störung sind Baugebietscharakter und tatsächliche Nutzung maßgeblich; in Mischgebieten ist Werbung zwar eher zulässig, führt aber bei Überladung des Gesichtsfelds dennoch zu einer störenden Wirkung.
• Für die Prüfung der störenden Häufung sind sowohl Fremdwerbung als auch Werbung an der Stätte der Leistung zu berücksichtigen (§ 13 BauO NRW).
Entscheidungsgründe
Ablehnung der Baugenehmigung wegen störender Häufung von Werbeanlagen • Eine Baugenehmigung für Werbeanlagen ist zu versagen, wenn dadurch eine störende Häufung im Sinne des § 13 Abs. 2 Satz 3 BauO NRW eintritt. • Häufung setzt zugleich räumliche Enge und gleichzeitige Wahrnehmbarkeit mehrerer Anlagen im Gesichtsfeld des Betrachters voraus; mindestens drei Werbeanlagen müssen in enger räumlicher Beziehung stehen. • Bei der Würdigung der Störung sind Baugebietscharakter und tatsächliche Nutzung maßgeblich; in Mischgebieten ist Werbung zwar eher zulässig, führt aber bei Überladung des Gesichtsfelds dennoch zu einer störenden Wirkung. • Für die Prüfung der störenden Häufung sind sowohl Fremdwerbung als auch Werbung an der Stätte der Leistung zu berücksichtigen (§ 13 BauO NRW). Die Klägerin, ein Unternehmen der Außenwerbung, beantragte eine Baugenehmigung für eine hinterleuchtete Mega‑Light‑Wandanlage (8,55 m² Werbefläche) an der östlichen Wand eines Gebäudes in Köln, das in einem Mischgebiet liegt. Die Beklagte lehnte den Antrag mit der Begründung ab, die Anlage führe zu einer störenden Häufung von Werbeanlagen nach § 13 Abs. 2 Satz 3 BauO NRW und beeinträchtige die architektonische Gliederung und das Straßenbild. Die Klägerin rügte, es liege keine störende Häufung und keine architektonische Verunstaltung vor, da die Straße als werbungstypischer Bereich bekannt und nicht mehrere Anlagen gleichzeitig wahrnehmbar seien. Die Verwaltung stellte ergänzend fest, an der Fassade bereits mehrere Werbeeinrichtungen vorhanden zu sein. Gerichtsvertreter nahmen die Örtlichkeit in Augenschein und werteten Fotografien aus. Das Gericht entschied ohne mündliche Verhandlung über die Verpflichtungsklage. • Rechtsgrundlagen sind insbesondere § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW (Erteilung der Baugenehmigung) und § 13 Abs. 2 Satz 3 BauO NRW (Verbot störender Häufung von Werbeanlagen). • Der Begriff der Häufung verlangt ein räumlich enges Nebeneinander von mehreren (mindestens drei) Werbeanlagen, die gleichzeitig im Gesichtsfeld des Betrachters liegen und ihre optische Wirkung gemeinsam ausüben. Maßgeblich ist, dass die Anlagen ohne Weiteres mit einem Blick erfasst werden können. • Störung liegt vor, wenn das Gesichtsfeld derart mit Werbeanlagen überladen ist, dass das Auge keinen Ruhepunkt mehr findet; die Grenze zur Störung ist abhängig vom Baugebietscharakter und der Nutzung des Gebiets. In Mischgebieten ist Werbung grundsätzlich eher zulässig, doch kann auch hier bei Überladung eine Störung vorliegen. • Für die Bewertung sind alle vorhandenen Werbeanlagen einzubeziehen, unabhängig davon, ob es sich um Fremdwerbung oder Werbung an der Stätte der Leistung handelt, da alle die gleiche störende Wirkung entfalten können. • Auf Basis der Ortsbesichtigung und der Fotografien ergab sich, dass im relevanten Bereich insgesamt elf Werbeanlagen gleichzeitig wahrnehmbar sind; allein am betreffenden Gebäude befinden sich sieben Anlagen und drei großflächige Fensterbeklebungen. Die geplante Mega‑Light‑Tafel würde eine bislang verbleibende größere werbefreie Wandfläche überdecken, deutlich größer als die vorhandenen Anlagen sein und durch Hinterleuchtung und Wechselwirkung die optische Überladung verstärken. • Daher wird durch das Hinzutreten der geplanten Anlage die Grenze zur störenden Häufung eindeutig überschritten; das Gebäude und das Gesichtsfeld werden dadurch optisch überladen und die architektonische Wahrnehmung erheblich beeinträchtigt. • Die Klage ist deshalb unbegründet; der Ablehnungsbescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klage der Klägerin wird abgewiesen; die Beklagte durfte den Bauantrag zurückweisen, weil die Errichtung der geplanten Mega‑Light‑Wandanlage eine unzulässige, störende Häufung von Werbeanlagen gemäß § 13 Abs. 2 Satz 3 BauO NRW bewirkt. Die Entscheidung stützt sich auf die Feststellung, dass im relevanten Blickfeld bereits zahlreiche Werbeanlagen gleichzeitig wahrnehmbar sind und die große, hinterleuchtete Tafel die verbleibenden werbefreien Flächen überdeckt, sodass das Auge keinen Ruhepunkt mehr findet. Auch in einem Mischgebiet kann Werbung zwar grundsätzlich bestehen, doch führt die konkrete Überladung des Straßenbilds hier zur Unzulässigkeit des Vorhabens. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung; sie trägt die Kosten des Verfahrens.