Urteil
4 K 2583/13
VG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheids nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG setzt das Vorliegen und die nach außen hin getätigte Betätigung des Spätaussiedlerwillens im zeitlichen Zusammenhang mit der endgültigen Aufgabe des Wohnsitzes im Herkunftsstaat voraus.
• Ein Wiederaufgreifen eines bestandskräftig abgeschlossenen Aufnahmeverfahrens führt nicht dazu, dass ein Aufnahmebescheid gewährt wird, wenn die materiellen Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG, insbesondere der dokumentierte Spätaussiedlerwille, fehlen.
• Die Darlegung, dass der Nationalitätseintrag in früheren Ausweisen gefälscht oder später geändert worden sei, ersetzt nicht das Erfordernis, den Spätaussiedlerwillen gegenüber der Aufnahmebehörde zum Ausdruck gebracht zu haben.
Entscheidungsgründe
Kein Aufnahmebescheid ohne dokumentierten Spätaussiedlerwillen • Ein Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheids nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG setzt das Vorliegen und die nach außen hin getätigte Betätigung des Spätaussiedlerwillens im zeitlichen Zusammenhang mit der endgültigen Aufgabe des Wohnsitzes im Herkunftsstaat voraus. • Ein Wiederaufgreifen eines bestandskräftig abgeschlossenen Aufnahmeverfahrens führt nicht dazu, dass ein Aufnahmebescheid gewährt wird, wenn die materiellen Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG, insbesondere der dokumentierte Spätaussiedlerwille, fehlen. • Die Darlegung, dass der Nationalitätseintrag in früheren Ausweisen gefälscht oder später geändert worden sei, ersetzt nicht das Erfordernis, den Spätaussiedlerwillen gegenüber der Aufnahmebehörde zum Ausdruck gebracht zu haben. Der Kläger und seine Ehefrau beantragten 1994 Aufnahme nach dem BVFG; der Kläger legte Pässe und Urkunden vor, aus denen wechselnde Nationalitätseinträge hervorgingen. Das Bundesverwaltungsamt lehnte den Aufnahmeantrag 1999 ab; der Widerspruch wurde vom Kläger zurückgenommen und der ablehnende Bescheid bestandskräftig. Der Kläger zog Mitte 1999 in die Bundesrepublik ein und beantragte später mehrfach die Wiederaufnahme des Verfahrens gestützt auf neu vorgelegte Urkunden und die geänderte Rechtslage durch das 10. Änderungsgesetz zum BVFG. Die Behörde lehnte die Wiederaufgreifensanträge ab; die Klage des Klägers richtet sich auf Wiederaufnahme des Verfahrens und Erteilung eines Aufnahmebescheides als Spätaussiedler. • Anwendbare Normen: § 26, § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG; § 51 VwVfG für Wiederaufgreifen. Das Bundesverwaltungsgericht verlangt einen zur Außenwirkung gekommenen Spätaussiedlerwillen und dessen zeitlichen Zusammenhang mit dem Verlassen des Herkunftsstaates. • Spätaussiedlerwille: Nach ständiger Rechtsprechung ist der Wille, dauerhaft als Deutscher unter Deutschen zu leben, zwingende Anspruchsvoraussetzung für einen Aufnahmebescheid; er muss gegenüber der Aufnahmebehörde zum Ausdruck gebracht werden und im Regelfall bereits beim Verlassen des Aussiedlungsgebiets vorliegen. • Ausnahme für Härtefälle: § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG erlaubt die Erteilung eines Aufnahmebescheids trotz fehlender Antragstellung im Herkunftsstaat nur bei besonderen Härtegründen, ersetzt aber nicht die sonstigen Voraussetzungen wie den dokumentierten Spätaussiedlerwillen. • Anwendung auf vorliegende Konstellation: Auch wenn der Kläger als Deutscher eingereist ist und Dokumente zu wechselnden Nationalitätseinträgen vorlegt, fehlt es an der erforderlichen Dokumentation, dass er seinen Spätaussiedlerwillen gegenüber der Aufnahmebehörde zum Zeitpunkt der Ausreise oder in dessen zeitlichem Zusammenhang nach außen hin betätigt hat. • Wiederaufgreifen: Unabhängig davon, ob ein Wiederaufgreifen nach § 51 VwVfG möglich wäre, führt es hier nicht zum Erfolg, weil die materiellen Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG nicht erfüllt sind. • Prozessrechtliche Maßgabe: Die Kammer lässt die Berufung zu, um klären zu lassen, ob die angeführte Rechtslage auch auf ohne Aufnahmebescheid eingereiste Personen mit bereits nachgewiesener deutscher Staatsangehörigkeit anwendbar ist. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger erhält keinen Aufnahmebescheid nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG, weil der erforderliche Spätaussiedlerwille nicht in der erforderlichen Weise und im zeitlichen Zusammenhang mit der Aufgabe des Wohnsitzes im Herkunftsstaat nach außen hin dokumentiert und gegenüber der zuständigen Aufnahmebehörde betätigt worden ist. Die vorgelegten Urkunden zu wechselnden Nationalitätseinträgen genügen nicht, um das fehlende äußere Bekenntnis zum deutschen Volkstum zu ersetzen. Ein Wiederaufgreifen des bestandskräftig abgeschlossenen Verfahrens hätte vor dem Hintergrund dieser Sach- und Rechtslage keinen Erfolg. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger; die Berufung wird zugelassen.