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Urteil

23 K 1614/13

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2014:0917.23K1614.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 1 T a t b e s t a n d 2 Der Kläger stand als Berufssoldat im Dienst der Beklagten; zuletzt im Rang eines Stabsfeldwebels. Mit Ablauf des 30. September 1987 wurde er wegen Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand versetzt. Seit dem 01. Oktober 1987 erhält er Versorgungsbezüge nach dem Soldatenversorgungsgesetz. Diese umfassten auch – zunächst – den Ortszuschlag der Tarifklasse IC und – später – den Familienzuschlag der Stufe 1. Da – nach den zutreffenden Angaben des Klägers – seine Ehefrau als Krankenschwester arbeitete, setzte die Beklagte den Ortszuschlag/Familienzuschlag jeweils nur zu 0,5 an. 3 In Erklärungen zur Überprüfung des Anspruchs des Klägers auf Orts- und Familienzuschlag gab dieser unter dem 08. Oktober 1990, 18. Oktober 1993, 14. Oktober 1994 und 17. Juli 1996 jeweils zutreffend die Erwerbstätigkeit seiner Ehefrau an. In der Folgezeit erfolgte durch die Beklagte zunächst keine Überprüfung der Voraussetzungen für die Zahlung des Familienzuschlages mehr. Seit dem 01. Dezember 1996 bezieht die Ehefrau des Klägers von der Deutschen Rentenversicherung eine Altersrente. Erst im Jahr 2008 forderte die Beklagte vom Kläger wieder eine Erklärung zu den Voraussetzungen des Familienzuschlags an. Hierbei gab der Kläger – erneut zutreffend – das Geburtsdatum seiner Ehefrau an und erklärte, dass sie nicht erwerbstätig sei und keine beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge erhalte. Nach einem Rentenbezug war auf dem Formular nicht gefragt. Aus diesen Erklärungen des Klägers zog die Beklagte keine Konsequenzen, insbesondere zahlte sie den Familienzuschlag weiterhin nur zur Hälfte. 4 Am 06. Oktober 2011 bemerkte der zuständige Sacharbeiter der Beklagten, dass dem Kläger seit dem Ende der Berufstätigkeit seiner Ehefrau der volle Familienzuschlag zustehe; dies teilte er dem Kläger in einem Telefonat vom gleichen Tag auch mit. Ab dem 01. Dezember 2011 berücksichtigte die Beklagte bei der Zahlung der Versorgungsbezüge den Familienzuschlag der Stufe 1 in voller Höhe. 5 Mit Bescheid vom 21. November 2012 bewilligte die Beklagte dem Kläger rückwirkend ab dem 01. Januar 2008 den vollen Familienzuschlag der Stufe 1. Zur Begründung führte sie aus, zwar stehe dem Kläger bereits seit dem 01. Dezember 1996 der volle Familienzuschlag der Stufe 1 zu, jedoch sei dieser Anspruch für die Zeit vom 01. Dezember 1996 bis zum 31. Dezember 2007 verjährt. 6 Hiergegen legte der Kläger am 17. Dezember 2012 Widerspruch ein, den er im Wesentlichen damit begründete, er habe in den Erklärungen zur Überprüfung der Voraussetzungen des Familienzuschlages immer zutreffende Angaben gemacht. Demgegenüber sei die Beklagte ihrer Verpflichtung zur regelmäßigen Überprüfung nicht nachgekommen. Ferner hätte die Beklagte aus dem Geburtsdatum seiner Ehefrau ohne Weiteres den spätesten Zeitpunkt der Verrentung ersehen können. Es könne nicht sein, dass sein Besoldungsanspruch nach 3 Jahren verjähre; jedenfalls mache er auch Schadensersatz geltend. 7 Mit Widerspruchsbescheid vom 05. Februar 2013 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers aus den Gründen des Ausgangsbescheides zurück. Ergänzend führte sie aus, es stelle keine unzulässige Rechtsausübung dar, wenn sie sich jetzt auf Verjährung berufe. Denn sie habe keinen Vertrauenstatbestand dahingehend begründet, dass sie sich hierauf nicht berufen werde. Zudem habe der Kläger gewusst und sei über diverse Merkblätter auch darauf hingewiesen worden, dass er alle Veränderungen der für die Besoldung maßgeblichen Merkmale unverzüglich mitzuteilen habe. Ferner sei er darauf hingewiesen worden, dass Erklärungen gegenüber der Beihilfestelle nicht ausreichen. Ausgehend von seinen Kenntnissen und vor dem Hintergrund, dass die gesetzlichen Vorgaben zum Familienzuschlag zu den Grundprinzipien des Besoldungsrechts gehörten, hätte der Kläger selbst ohne Weiteres feststellen können, dass er einen Anspruch auf Zahlung des vollen Familienzuschlags gehabt hätte. 8 Am 28. Februar 2013 hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt vor, die Verjährungseinrede stehe seinem Anspruch nicht entgegen, weil die Voraussetzungen für den Beginn der Verjährung nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht gegeben seien. Bis zur Mitteilung der Beklagten vom 06. Oktober 2011 habe er keine Kenntnis davon gehabt, dass ihm mit Ende der Erwerbstätigkeit seiner Ehefrau der volle Familienzuschlag zustand. Der Einwand der Verjährung setze aber voraus, dass dem Gläubiger der Anspruch zumindest dem Grunde nach und hinsichtlich der Fälligkeit bekannt gewesen sei. Aufgrund der Angabe des Geburtsjahres seiner Ehefrau hätte der Beklagten zumindest klar sein müssen, wann diese spätestens in Rente gehe, so dass die Beklagte jedenfalls zum Verrentungszeitpunkt eine erneute Erklärung zu den Voraussetzungen des Familienzuschlages hätte anfordern müssen. Selbst nach Eingang seiner Erklärung vom 13. Oktober 2008 habe die Beklagte nicht reagiert. Wegen des hieraus folgenden qualifizierten Fehlverhaltens auf Seiten der Beklagten stelle die Verjährungseinrede eine unzulässige Rechtsausübung dar. Die Beklagte habe ihn von der Geltendmachung des vollen Familienzuschlags abgehalten, indem sie von 1997 bis 2007 keine Überprüfungen der Voraussetzungen dieses Zuschlags vorgenommen habe. Im Übrigen habe er der Beihilfestelle den Rentenbescheid seiner Ehefrau zugesandt. 9 Der Kläger beantragt, 10 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 21. November 2012 und des Widerspruchsbescheides vom 05. Februar 2013 zu verpflichten, den Familienzuschlag der Stufe 1 in voller Höhe für die Zeit vom 01. Dezember 1996 bis zum 31. Dezember 2007 zu bewilligen und nachzuzahlen. 11 Die Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Sie wiederholt und vertieft die Gründe der angefochtenen Bescheide und trägt weiter vor, der Kläger habe jederzeit Kenntnis von den den Anspruch begründenden Tatsachen gehabt. Denn er habe gewusst, dass Verheirateten ein Familienzuschlag zustehe und dass er verheiratet sei. Zudem habe er aus den früheren Festsetzungsbescheiden gewusst, dass ihm – solange seine Ehefrau im öffentlichen Dienst berufstätig war – nur der hälftige Familienzuschlag zugestanden habe. Hieraus habe er zugleich erkennen können, dass mit dem Ruhestand seiner Ehefrau der Anspruch in voller Höhe entstanden sei. Es liege kein qualifiziertes Fehlverhalten, sondern der normale Fall eines Behördenversehens vor. Sie habe den Kläger auch nie davon abgehalten, den Besoldungsanspruch geltend zu machen. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. 15 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 16 Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide vom 21. November 2012 und vom 05. Februar 2013 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten; der Kläger hat keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung des vollen Familienzuschlages für die fraglichen Zeiten vor dem 01. Januar 2008 (§ 113 Abs. 5 VwGO). 17 Dass der Kläger seit dem Eintritt seiner Ehefrau zum 01. Dezember 1996 einen Anspruch auf Zahlung des Familienzuschlags der Stufe 1 nach § 40 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 BBesG in voller Höhe hatte, ist – zu Recht – zwischen den Beteiligten unstreitig. 18 Entgegen der Auffassung des Klägers ist für die Zeit vom 1. Dezember 1996 bis zum 31. Dezember 2007 Verjährung eingetreten und kann sich die Beklagte auf die Verjährung berufen. 19 Besoldungsansprüche – zu denen auch der Anspruch auf Zahlung des Familienzuschlags zählt (vergleiche § 1 Abs. 2 Nr. 3 BBesG) – unterliegen nach § 195 BGB in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung einer Verjährungsfrist von drei Jahren. Für die Zeit vor Inkrafttreten der Neufassung des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum 1. Januar 2002 unterlagen Besoldungsansprüche der Verjährungsfrist von vier Jahren nach § 197 BGB a.F. 20 Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1982 – 2 C 32.82 –; VG Köln, Urteil vom 27. September 2013 – 9 K 2164/12 –. 21 Die Verjährungsfrist beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Ein Gläubiger hat dabei Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen im Sinne dieser Norm, wenn er die Tatsachen kennt, die die Voraussetzungen der anspruchsbegründenden Norm erfüllen. Maßgebend ist dabei, ob der Gläubiger aufgrund der ihm bekannten Tatsachen gegen eine bestimmte Person Klage erheben kann, d. h. dem Anspruchsberechtigten muss die Erhebung der Klage Erfolg versprechend, wenn auch nicht risikolos möglich sein. Dabei ist es grundsätzlich nicht Voraussetzung für den Verjährungsbeginn, dass der Berechtigte auch die zutreffenden rechtlichen Schlüsse aus der Tatsachenkenntnis gezogen hat. 22 Vgl. Bay. VGH, Urteil vom 10. März 2010 – 14 B 09.630 –; BGH, Urteil vom 23. September 2008 – XI ZR 262/07 –. 23 Gemessen hieran hat die Verjährungsfrist des monatlich entstehenden Anspruchs auf Familienzuschlag (vgl. § 3 Abs. 4 BBesG) für alle hier streitigen Monate zu laufen begonnen. Anspruchsbegründende Tatsachen für den vollen Familienzuschlag Stufe 1 nach § 40 Abs. 1 und Abs. 4 BBesG sind, dass der Kläger aktiver Soldat oder Versorgungsempfänger ist, er verheiratet ist und seine Ehefrau nicht im öffentlichen Dienst beschäftigt ist. Diese drei tatbestandlichen Voraussetzungen kannte der Kläger. Darüber hinaus wusste er bereits seit Erlass des Bescheides über die Festsetzung der Versorgungsbezüge vom 29. September 1987, dass er den – damaligen – Ortszuschlag nicht in voller Höhe erhielt. Es wäre ihm daher in jedem Fall möglich und zumutbar gewesen, den Anspruch geltend zu machen. 24 Die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung ist wirksam und nicht rechtsmissbräuchlich. Nach ständiger Rechtsprechung kann es dem Dienstherrn verwehrt sein, die Einrede der Verjährung zu erheben. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn sich die Ausübung dieses Rechts als unzulässige Rechtsausübung darstellen würde. Für die Annahme einer unzulässigen Rechtsausübung reicht indes nicht jede Falschberechnung des Dienstherrn aus. Vielmehr muss ein qualifiziertes Fehlverhalten des Dienstherrn vorliegen, das zwar nicht immer schuldhaft zu sein braucht, das aber unter gebotener Berücksichtigung der gesamten Umstände des jeweiligen Einzelfalls die Einrede der Verjährung als gegen Treu und Glauben verstoßend erscheinen lässt. Hieraus lässt sich als regelmäßige Voraussetzung für den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung ableiten, dass der Schuldner eine Tätigkeit oder ein Unterlassen entfaltet, das den Gläubiger veranlasst, verjährungsunterbrechende Schritte zu unterlassen, sei es auch nur, weil ihm infolge eines solchen Tuns oder Unterlassens Ansprüche unbekannt geblieben sind. 25 Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. Januar 1971 – 6 C 66.75 – und vom 25. November 1982 – 2 C 32.81 –, zuletzt Beschluss vom 19. April 2007 – 2 B 31.07 –. 26 Gemessen hieran stellt es keine unzulässige Rechtsausübung dar, dass die Beklagte vorliegend den Einwand der Verjährung erhoben hat. Ein Tun der Beklagten, welches den Kläger davon abgehalten hat, den weitergehenden Anspruch auf Zahlung des Familienzuschlags geltend zu machen, ist nicht erkennbar und wird vom Kläger auch nicht behauptet. Entgegen der Auffassung des Klägers steht auch das Ausbleiben der Überprüfungen der Voraussetzungen des Familienzuschlags in den Jahren 1996 bis 2008 nicht der Einrede der Verjährung entgegen. Denn die Überprüfung der Voraussetzungen für den Familienzuschlag ist unabhängig davon, ob der Soldat den Anspruch kennt und hat auch keinen Einfluss darauf, ob der Anspruch vom Soldaten geltend gemacht wird. Insbesondere wird der Soldat dadurch, dass die – im Interesse des Dienstherrn notwendige – Überprüfung der Voraussetzungen unterbleibt, nicht von der Geltendmachung des Anspruchs abgehalten. Gerade Letzteres zeigt sich auch daran, dass der Kläger nach Abgabe seiner Erklärung vom 13. Oktober 2008 – also nach der Wiederaufnahme der Überprüfung – nichts unternommen hat, um den ungekürzten Anspruch auf Familienzuschlag geltend zu machen. 27 Vor diesem Hintergrund liegt zur Überzeugung der Kammer ein Fall des „normalen Behördenfehlers“ vor. Die Beklagte hat die Berücksichtigung des Umstandes, dass die Ehefrau des Klägers seit dem 1. Dezember 1996 eine Altersrente Bezug schlicht übersehen. Hierin ist zweifellos ein Fehlverhalten zu sehen, gemessen an der zuvor zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegen die Voraussetzungen für die Annahme eines qualifizierten Fehlverhaltens allerdings nicht vor. 28 Ausgehend hiervon sind die Ansprüche des Klägers für die Zeit vor dem 1. Januar 2008 nach § 195 BGB verjährt. 29 Hieraus folgt, dass dem Kläger auch kein Anspruch auf Schadenersatz zusteht. 30 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.