Urteil
14 K 7066/13
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2014:0923.14K7066.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die vollmachtlose Vertreterin der Klägerin, Frau Elke Schreiber. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die vollmachtlose Vertreterin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand 2 Die Klägerin ist eigenen Angaben zur Folge Mieterin des für gewerbliche Zwecke bebauten Grundstücks J.--------straße 00-00 (Gemarkung Q. , Flur 00, Flurstück 000) in Q. . Im westlichen Teil des Grundstücks ist eine unterirdische Rohrleitung verlegt, die zur öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage der Stadt Q. gehört. Über diese Rohrleitung wurde ein Teil des unbehandelten Niederschlagswassers aus dem Industrie- bzw. Gewerbegebiet S. 0.00 über ein Einlaufbauwerk in den Q1. Bach eingeleitet, der nördlich angrenzend an dem o.g. Grundstück vorbeifließt. Der Q1. Bach versickert unweit der Einleitungsstelle in einem Naturschutzgebiet. Das Wasser gelangte in der Folge zu den Trinkwasserbrunnen des Wasserwerks X. . Für die vorhandene Rohrleitung besteht zugunsten der Stadt Q. im Grundbuch ein Rohrleitungsrecht gemäß einem notariellen Vertrag vom 16. Juni 1967. Zudem ist im Grundbuch eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit eingetragen. Nach dem notariellen Kaufvertrag ist der jeweilige Eigentümer des Klägergrundstücks unter anderem verpflichtet, „die .....in der Erde liegende Rohrleitung, die Regenabwässer in den Q1. Bach führt, zu dulden“. 3 Da das durch den Abwasserkanal entwässerte Industrie-/Gewerbegebiet nach dem sog. Trennerlass der Belastungsklasse 2 b) zugeordnet ist, gab die obere Wasserbehörde des Beklagten der Stadt Q. auf, das Abwasser künftig in einem Regenklärbecken zu reinigen und statt in den Q1. Bach in den gewässerökologisch weniger sensiblen Kölner Randkanal einzuleiten. Die Genehmigung für diese Maßnahme wurde im Juni 2006 nach § 58 Abs. 2 LWG NRW erteilt. Die Erlaubnis für die Einleitung des Regenwasserkanals in den Q1. Bach wurde letztmalig bis zum 31. März 2009 verlängert; seither wurde die Einleitung nur noch geduldet. Entsprechend der wasserrechtlichen Genehmigung von 2006 errichtete die Beigeladene auf der gegenüberliegenden Seite des Q1. Baches ein neues Regenklärbecken. Um die vorhandene Rohrleitung auf dem Klägergrundstück an das Regenklärbecken anzuschließen, beabsichtigte die Stadt Q. die vorhandene Rohrleitung, die derzeit im hinteren Teil des Grundstücks ab dem jetzigen Schacht Nr. 00000000 seitwärts zum Einleitungsbauwerk am Q1. Bach abknickt, von diesem Schacht aus mit einer neuen Leitung in gerader Richtung zum Q1. Bach zu verlegen. Die neue Leitung sollte den Bach in einem zu errichtenden Dükerbauwerk unterqueren. Zugleich war vorgesehen, parallel zu der auf dem Grundstück vorhandenen Rohrleitung ein unterirdisches Stromkabel für die Versorgung der Pumpen und Schieber des Regenklärbeckens zu verlegen. 4 Mit Vereinbarung vom 08./15. Dezember 2008 stimmte der rechtsgeschäftliche Vertreter des Grundstückseigentümers, den beabsichtigten Baumaßnahmen der Stadt Q. zur Änderung der Regenwasser-Rohrleitung und zur Verlegung eines Stromkabels zu. Im weiteren Verlauf machte er jedoch deutlich, dass er sich an die Zusage vom 15. Dezember 2008 insgesamt nicht gebunden fühlte. Zugleich untersagte er der Stadt Q. das Betreten des Grundstücks zur Durchführung der Baumaßnahmen. Die Stadt Q. erhob sodann am 29. Januar 2010 Klage beim Landgericht Köln u.a. gegen den Grundstückseigentümer auf Duldung der Baumaßnahmen aufgrund der bestehenden Dienstbarkeit und der Vereinbarung vom 08./15. Dezember 2008. Das Landgericht Köln gab der Klage mit Urteil vom 30. November 2012 (16 O 45/10) statt. Die hiergegen eingelegte Berufung wies das Oberlandesgericht Köln mit Beschluss vom 18. September 2013 (19 U 4/13) zurück. Darin führte das Oberlandesgericht aus, dass sich die Verpflichtung des Grundstückseigentümers zur Duldung der geplanten Maßnahme bereits aus der Dienstbarkeit ergebe. Mit der Vereinbarung vom 08./15. Dezember 2008 habe man die Umsetzung und Ausgestaltung der geplanten Umbaumaßnahme im Einzelnen - wirksam - vertraglich geregelt. 5 Bereits im Mai 2012 hatte die Stadt Q. bei dem Beklagten den Erlass einer Duldungsverfügung nach § 128 LWG NRW und die Anordnung der sofortigen Vollziehung dieser Verfügung gegen den Grundstückseigentümer für die geplanten Umbaumaßnahmen an der Rohrleitung und die Verlegung des Stromkabels beantragt. Hierzu gab sie an, dass die Umbaumaßnahmen im Zusammenhang mit der über das streitgegenständliche Grundstück verlaufenden öffentlichen Abwasserleitung erforderlich seien, um eine ordnungsgemäße öffentliche Abwasserbeseitigung für das Industrie- bzw. Gewerbegebiet sicherzustellen und weitere Schadstoffeinträge in ein ökologisch sensibles Gewässer zu verhindern. 6 Mit Zwangsrechtsbescheid vom 02. Juli 2012 forderte der Beklagte den Grundstückseigentümer unter gleichzeitiger Anordnung der sofortigen Vollziehung auf, die Anpassung der über das Grundstück verlaufenden öffentlichen Abwasserleitung an den Stand der Technik und die dafür erforderlichen Umbaumaßnahmen sowie die Unterhaltung der Leitung zu dulden. Gegen die Verfügung erhob der Grundstückseigentümer am 09. Juli 2012 Klage vor dem erkennenden Gericht und stellte einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes. Mit Beschluss vom 26. April 2013 (14 L 866/12) wurde der Antrag des Grundstückseigentümers auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt. Die gegen den Beschluss gerichtete Beschwerde wurde durch Beschluss des OVG NRW vom 20. Juni 2013 als unzulässig verworfen. Mit Urteil vom 25. Juli 2013 (14 K 4140/12) wies die Kammer auch die Klage gegen den Zwangsrechtsbescheid in der Hauptsache ab. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde vom OVG NRW mit Beschluss vom 11. November 2013 (20 A 2248/13) als unzulässig verworfen. 7 Mit Schreiben vom 24. September 2013 setzte der Beklagte den Grundstückseigentümer davon in Kenntnis, dass die Baumaßnahme auf seinem Grundstück nunmehr am 15. Oktober 2013 beginnen und zwei Monate betragen würde. Man erwarte, dass das Grundstück während der Bauzeit frei zugänglich und ohne Behinderungen zu nutzen sei. Die Kanaltrasse sei zu räumen und darauf befindliche Anhänger und Fahrzeuge seien zu entfernen. Andernfalls sei man gehalten, die Vollstreckung des Zwangsrechtsbescheides vorzunehmen. Mit Schreiben vom 09. Oktober 2013 teilte der Grundstückseigentümer mit, er sei zwar Eigentümer des Grundstücks, jedoch nicht Besitzer. Ohne die Zustimmung des Mieters dürfe das Grundstück nicht betreten werden. Die auf dem Grundstück befindlichen PKW, Aufbauten und Anhänger stünden weder in seinem Eigentum noch in seinem Besitz. 8 Mit Bescheid vom 10. Oktober 2013 drohte die Beklagte gegenüber dem Grundstückseigentümer den unmittelbaren Zwang in Form der Zwangsräumung an. Die dagegen erhobene Klage wurde durch Gerichtsbescheid vom 14. April 2014 (14 K 7012/13) als unzulässig abgewiesen. 9 Am 15. Oktober 2013 fand auf dem Grundstück des Grundstückseigentümers ein Ortstermin statt. Dabei wurde gegenüber der sich als Hauptmieterin des Grundstücks ausgebenden Klägerin angeordnet, das Betreten und Befahren des für gewerbliche Zwecke bebauten Grundstücks J.--------straße 00-00 (Gemarkung Q. , Flur 00, Flurstück 000) in Q. zu dulden. Die Klägerin wurde darauf hingewiesen, dass man sich in der Verwaltungsvollstreckung befinde und die Duldung ohne vorangehenden Verwaltungsakt gem. § 55 VwVG NRW angeordnet werde. Die Klage dagegen habe keine aufschiebende Wirkung. Nach Erlass der Duldungsverfügung verschafften sich die Mitarbeiter des Beklagten und der Stadt Q. mit Hilfe der Polizei Zugang zu dem Grundstück, versetzten mehrere Anhänger und sperrten die Baustelle ab. 10 Am selben Tag erließ der Beklagte eine „schriftliche Bestätigung des Sofortvollzuges“. Das Schreiben war mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen. 11 Die Klägerin hat am 15. November 2013 Klage gegen die Duldungsverfügung vom 15. Oktober 2013 erhoben und einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz (14 L 1778/13) gestellt. Als gesetzlicher Vertreter der Klägerin wurde – wie aus dem Rubrum ersichtlich – der „Director“ benannt. Urheberin der Klageschrift war ausweislich des Briefkopfes und des Stempels am Ende der Klageschrift die B. D. U. & M. M1. als Prozessbevollmächtigte der Klägerin. Die Klageschrift trägt die Unterschrift „F. T. (Advocate)“. Frau F. T. ist zugleich im Briefkopf der B. D. U. & M. M1. als „Belastingadviseur“ aufgeführt. Mit Fax vom 12. Dezember 2013 reichte die als Prozessbevollmächtigte benannte B. D. U. & M. M1. eine Prozessvollmacht zu den Akten. Das Fax trägt abermals die Unterschrift der „F. T. (Advocate)“ handelnd für die Prozessbevollmächtigte. Die zu den Gerichtsakten gereichte Vollmacht, mit der die B. D. U. & M. M1. in Sachen „B. P. T1. -D1. S.L. ./. Rhein-Erft-Kreis“ bevollmächtigt wurde, trug dieselbe Unterschrift wie schon die Klageschrift und das Fax vom 12. Dezember 2013, nämlich die Unterschrift „F. T. “. Mit Gerichtsbescheid vom 14. April 2014 wurde die Klage der Klägerin als unzulässig abgewiesen. Gegen den Gerichtsbescheid, der der Klägerin am 25. Mai 2014 zugestellt worden war, hat ihr damaliger Prozessbevollmächtigter mit Fax vom 25. Juni 2014 Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt. Mit Schreiben an das Gericht vom 21. August 2014 entzog die Klägerin dem Prozessbevollmächtigten das Mandat und stellte den Klageantrag um. Der Schriftsatz trug den Briefkopf der Klägerin und war von Frau „F. T. “ (Administradora) unterzeichnet worden. 12 Die Bauarbeiten auf dem hier in Rede stehenden Grundstück sind inzwischen abgeschlossen worden. 13 Zur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin vor, der Beklagte habe sich bei der Durchführung der Bauarbeiten auf dem Grundstück nicht an die mit dem Grundstückseigentümer getroffene Vereinbarung vom 08./15. Dezember 2008 gehalten. Danach hätte der rückwärtige Zugang zur Ausstellungshalle frei zugänglich bleiben sollen, um den Betrieb aufrecht zu erhalten. Diese Einfahrt sei indes bewusst zugestellt worden. Der Hof sei zudem entgegen der Vereinbarung während der Bauzeit abgesperrt worden, so dass man ihn nicht habe nutzen können. Gitterboxen und Zaunanlage hätten nach der Vereinbarung demontiert und entsorgt werden sollen; letzteres sei nicht geschehen. Eine neue Zaunanlage sei entgegen der Vereinbarung nicht errichtet worden. Es sei nicht – wie vereinbart – ein bestehender Kanal verlängert sondern ein eigenes Bauwerk auf dem Grundstück eingebracht worden. Die nunmehr errichtete Einstiegsluke liege zu einem Drittel auf dem Grundstück, das der Klägerin zu Nutzung überlassen worden sei. Es sei zudem ein Maschendrahtzaun errichtet worden, mit dem man einen Teil des Grundstücks abgeschnitten habe. Der Beklagte habe sich während der Bauzeit in rechtswidriger Weise auf die Zwangsverfügung gegen den Eigentümer berufen. Während der Bauzeit habe man das Firmenschild zugestellt. Es seien Waschbeton-Kübel und Pflanztröge für die Bauarbeiten versetzt worden, ohne dass diese später zurückgesetzt worden seien. Nach Fertigstellung habe man das Gelände als Müllhalde zurückgelassen. Entgegen den vertraglichen Regelungen habe man die Ausstellungshalle auch nicht an das Entwässerungssystem angeschlossen. Die Zwangsverfügung gegen den Grundstückseigentümer, die auf § 128 LWG gestützt worden sei, sei nicht erforderlich gewesen. Der Durchleitung von Wasser und Abwasser habe nichts entgegengestanden. Dem Eigentümer und den Nutzern des Grundstücks stehe Schadensersatz zu, so dass die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Zwangsverfügung erforderlich sei. Der Schaden sei bisher nicht bezifferbar. Die angefochtene Verfügung sei auch nichtig, weil sie gegen die guten Sitten verstoße. 14 Nachdem die Klägerin zunächst beantragt hat, die Duldungsverfügung vom 15. Oktober 2013 aufzuheben, 15 beantragt sie nunmehr sinngemäß, 16 1. festzustellen, dass die Duldungsverfügung vom 15. Oktober 2013 nichtig ist, 17 hilfsweise die Duldungsverfügung vom 15. Oktober 2013 aufzuheben, 18 hilfsweise festzustellen, dass die Duldungsverfügung vom 13. Oktober 2013 rechtswidrig war, 19 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Schadensersatz zu leisten. 20 Mit Beschluss der Kammer vom 23. Januar 2014 (14 L 1778/13) wurde der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt. Gegen den Gerichtsbescheid im vorliegenden Hauptsacheverfahren vom 14. April 2014, der der Klägerin am 25. Mai 2014 zugestellt wurde, ist mit Fax vom 25. Juni 2014 Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt worden. Mit gerichtlicher Verfügung vom 26. August 2014 wurde die Klägerin nach § 87b Abs. 2 VwGO aufgefordert, die Vertretungsbefugnis der Unterzeichnerin der Klageschrift bzw. Klageänderungsschrift vom 21. August 2014 nachzuweisen. Ein entsprechender Nachweis ist nicht erfolgt. 21 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 22 Das Gericht konnte in Abwesenheit der Klägerin entscheiden (§ 102 Abs. 2 VwGO). 23 Die Klage hat keinen Erfolg. 24 Ob die Klageänderung, nachdem der Beklagte insoweit keine Zustimmung erteilt hat, jedenfalls als sachdienlich (§ 91 VwGO) anzusehen ist, kann hier offen bleiben. Die Klage ist nämlich insgesamt auch in ihrer geänderten Form unzulässig, weil sie nicht ordnungsgemäß erhoben wurde. Nach § 62 Abs. 3 VwGO können Verfahrenshandlungen für Vereinigungen nur durch ihre gesetzlichen Vertreter, Vorstände oder besonders Beauftragte wahrgenommen werden. Diese Voraussetzungen erfüllen weder die vorliegende Klageschrift noch die Klageänderungsschrift. Der Klageschrift nach wird die Klägerin, als nach spanischem Recht gegründete S.L., durch den Director vertreten. Die Prozessvollmacht an die frühere Prozessbevollmächtigte und Urheberin der Klageschrift genauso wie den Klageerweiterungsschriftsatz vom 21. August 2014 hat jedoch Frau F. T. (zuletzt bezeichnet als Administradora) unterschrieben. Die Vertretungsbefugnis der Frau T. , bei der es sich nach eigenem Bekunden bereits nicht um den Director handelt, wurde gegenüber dem Gericht trotz Aufforderung nicht nachgewiesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Ausführungen in dem Gerichtsbescheid vom 14. April 2014 verwiesen. Soweit die Klägerin im Schreiben vom 23. September 2014 der Ansicht ist, das Gericht könne die Vertretungsbefugnisse der Klägerin im spanischen Handelsregister per Internet einsehen, so dass ein entsprechender Nachweis nicht erforderlich sei, kann dem nicht gefolgt werden. Es ist Aufgabe der Klägerin, Zweifel über bestehende Vertretungsbefugnisse aufzuklären. Die angegebene Internetadresse www. ist zudem nicht verfügbar. Soweit sich im Internet Informationen – in spanischer Sprache – über die Klägerin fanden, führten diese nicht weiter bzw. geben erst Recht keinen Aufschluss über die Vertretungsverhältnisse. 25 Die Klage ist - ohne dass es darauf hier noch ankäme - auch im Übrigen nicht zulässig. Für den Klageantrag zu 1. fehlt es an dem erforderlichen Feststellungsinteresse gemäß § 43 Abs. 1 VwGO. Danach kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Ein solches Interesse kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Natur sein. 26 Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Auflage 2014, § 43 Rn. 23. 27 Bei der Vergangenheit angehörenden Rechtsverhältnissen ist ein berechtigtes Interesse grundsätzlich nur anzuerkennen, wenn das Rechtsverhältnis über seine Beendigung hinaus anhaltende Wirkung in der Gegenwart hat. 28 Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, a.a.O., 2013, § 43 Rn. 25 m.w.N. 29 Entsprechendes gilt für Nichtigkeitsfeststellungsklagen, wenn sich der in Rede stehende Bescheid erledigt hat, etwa weil er aufgehoben wurde bzw. für sich keine Geltungsdauer mehr in Anspruch nimmt. 30 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Oktober 1999 - 6 B 122/98 -, NVwZ-RR 2000, 324. 31 Dann muss das Feststellungsinteresse aus den von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien für vergangene Rechtsverhältnisse entwickelt werden. 32 Vgl. Sodan in Sodan/Ziekow, VwGO, Kommentar, 3. Auflage, 2010, § 43 Rz. 110. 33 Anhaltende Wirkungen werden bejaht bei Wiederholungsgefahr, fortdauernder Diskriminierung (Rehabilitationsinteresse) und im, wie im Fall der Klägerin, um Amtshaftungs- oder Entschädigungsansprüche geltend zu machen. 34 Für Feststellungs- (bzw. wie die mit dem 2. Hilfsantrag gestellte Fortsetzungsfeststellungs-) klagen, die der Vorbereitung einer zivilrechtlichen Klage auf Schadensersatz oder Entschädigung dienen sollen, ist das Feststellungsinteresse zu bejahen, wenn ein solcher Prozess bereits anhängig, mit Sicherheit zu erwarten oder ernsthaft beabsichtigt ist, die begehrte Feststellung in diesem Verfahren erheblich und die Rechtsverfolgung nicht offensichtlich aussichtslos ist. Insoweit bedarf es hinreichender Darlegungen seitens des die Feststellung begehrenden Klägers. Hierzu gehört insbesondere, dass er die Behauptung eines eingetretenen Schadens durch Angaben zur Art des Schadens und zur annähernden Schadenshöhe substantiiert. 35 Vgl. zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 15. August 2014 – 2 A 2507/13 –, juris, m. w. N. 36 Die Klägerin hat schon keine Angaben zur ungefähren Höhe des Schadens gemacht. Darüber hinaus erscheint die Rechtsverfolgung auch offensichtlich nicht erfolgversprechend. Die Klägerin stützt ihr Schadenersatzbegehren nämlich in erster Linie auf die Verletzung der vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Grundstückseigentümer und der Stadt Q. . Daraus kann sie als Mieterin bereits keine Rechte herleiten. Sie leitet im Übrigen den Anspruch aus einem rechtswidrigen Handeln der Stadt Q. bei der Anwendung unmittelbaren Zwangs gegen den Eigentümer ab. Gegenstand der vorliegenden Klage ist jedoch die Anordnung der Duldung des Betretens und Befahrens des Grundstücks durch den Beklagten. Das Betreten und Fahren ist jedoch bereits nach dem Vortrag der Klägerin nicht ursächlich für die angeblichen Schäden. Zudem betreffen die vorgetragenen Schadenspositionen vorwiegend die Eigentumsrechte des Grundstückeigentümers, auf die sich die Klägerin als Mieterin nicht berufen kann. 37 Soweit nach höchstrichterlicher Rechtsprechung auch der in Art. 19 Abs. 4 GG verfassungsrechtlich garantierte Anspruch auf effektiven Rechtsschutz es erfordern kann, dass gerade bei Eingriffen im grundrechtlich geschützten Bereich ein Feststellungsinteresse anerkannt wird, führt auch dies hier nicht zur Annahme eines Feststellungsintereses. Dies kommt namentlich nur in Fällen tiefgreifender Grundrechtseingriffe in Betracht, in denen die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensablauf, wie er sich häufig gerade bei der Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben ergibt, auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene die gerichtliche Entscheidung in der von der Prozessordnung gegebenen Instanz kaum erlangen kann. 38 Vgl. zuletzt BVerfG Beschluss vom 5. Juli 2013 – 2 BvR 270.13 –; BVerwG, Urteile vom 16. Mai 2013 – 8 C 20.12 – und vom 20. Juni 2013 – 8 C 39.12 –, alle juris. 39 Abgesehen davon, dass die Klägerin einen solchen bereits nicht vorgetragen hat, ist ein derartiger tiefgreifender Grundrechtseingriff auch nicht erkennbar. Das Betreten und Befahren der Baustelle traf die Klägerin als Mieterin des o.g. Grundstücks allenfalls in ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit. 40 Die Klage ist auch mit dem 1. Hilfsantrag als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 nicht statthaft. Dabei kann offen bleiben, ob tatsächlich ein Verwaltungsakt auf Duldung erlassen wurde, der angefochten werden konnte. Die schriftliche Bestätigung des Sofortvollzugs vom 15. Oktober 2013 ist jedenfalls kein Verwaltungsakt, auch wenn der Beklagte angesichts der Wahl der Bescheidform und der Rechtsbehelfsbelehrung fälschlicherweise davon ausgeht. Bei der gegen die Klägerin ausgesprochenen Duldung handelt es sich auch nicht, wovon der Beklagte offenbar ebenfalls ausgeht, um eine Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung. Auch wenn der Zweck der Duldungsanordnung letztlich darin bestand, die zwangsweise Durchsetzung der durch die Duldungsverfügung gegen den Grundstückseigentümer begründeten Unterlassenspflicht zu ermöglichen, handelt es um eine eigene Ordnungsverfügung. Diese Duldungsverfügung gegen die Klägerin hat sich jedenfalls erledigt und entfaltet deshalb keine Wirkung mehr. Gemäß § 43 Abs. 2 VwVfG NRW bleibt ein Verwaltungsakt wirksam, solange und soweit er nicht (...) durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Erledigung eines Verwaltungsaktes im Sinne von § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO bedeutet Wegfall der beschwerenden Regelung. Die Erledigung eines Verwaltungsaktes tritt ein, wenn dieser nicht mehr geeignet ist, rechtliche Wirkungen zu erzeugen oder wenn die Steuerungsfunktion, die ihm ursprünglich innewohnte, nachträglich entfallen ist. 41 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. September 2008 – 7 C 5/08 - NVwZ 2009, 122 und vom 17. November 1998 – 4 B 100/98 – juris, m.w.N. 42 Regelungsgegenstand der streitigen Verfügung ist die Verpflichtung, das Betreten des Grundstücks während der Baumaßnahmen zu dulden. Nachdem diese Arbeiten mittlerweile vollständig abgeschlossen sind, ist Erledigung durch Zweckerreichung eingetreten. Die Steuerungsfunktion der Verfügung ist weggefallen und sie ist nicht mehr geeignet, rechtliche Wirkungen zu erzeugen. Ein weiteres Betreten des Grundstücks zwecks Durchführung der Arbeiten ist nicht mehr erforderlich. Das Betreten und die Durchführung der Baumaßnahme sind auch nicht mehr rückgängig zu machen. 43 Vgl. VG Köln, Urteil vom 03. Februar 2012 – 14 K 3296/10 –, juris; zur Erledigung einer Ordnungsverfügung durch Befolgung: BVerwG, Urteil vom 29. November 1979 – 3 C 103.79 –, juris ; Kopp/Schenke, a.a.O., § 113 Rn. 103. 44 Die Klage ist schließlich auch hinsichtlich des 2. Hilfsantrags nicht als Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO zulässig. Es fehlt – wie bereits ausgeführt – das für eine Fortsetzungsfeststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse. 45 Im Hinblick auf die Unzulässigkeit der Klage musste auch den im Schriftsatz vom 21. August 2014 enthaltenen Beweisanträgen nicht nachgegangen werden. 46 Die Kosten des Verfahrens sind gemäß §§ 154 Abs. 1, 173 VwGO in Verbindung mit § 89 Abs. 1 ZPO der Zivilprozessordnung (ZPO) der für die Klägerin auftretenden vollmachtlosen Vertreterin aufzuerlegen. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckung der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr.11, 711 ZPO.