Gerichtsbescheid
16 K 3327/13
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2014:0923.16K3327.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand 2 Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines Rückforderungsbescheides über die Erstattung einer dem Kläger gewährten Zuwendung. 3 Der Kläger beantragte bei der Beklagten am 8. Dezember 2009 die Bewilligung einer sogenannten „De-minimis“-Beilhilfe nach der Richtlinie des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung über die Förderung der Sicherheit und der Umwelt in Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen vom 19. Oktober 2009 für den von ihm als Einzelkaufmann betriebenen Taxi- und Transportbetrieb. 4 Am 24. Juni 2010 ordnete das Amtsgericht Chemnitz die vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen des Klägers an - 10 IN 2111/10 -. 5 Mit Zuwendungsbescheid des Bundesamtes für Güterverkehr vom 25. Juni 2010 bewilligte die Beklagte dem Kläger die beantragte Zuwendung in Höhe von insgesamt höchstens 8.000,00 Euro in der Form einer sogenannten Budgetzusage. 6 Am 30. Juli 2010 eröffnete das Amtsgericht Chemnitz das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers - 10 IN 2111/10 -. 7 Am 1. September 2010 reichte der Kläger einen Teilverwendungsnachweis über die Beschaffung lärm- bzw. geräuscharmer Reifen ein. Am 1. Oktober 2010 zahlte die Beklagte einen Teilbetrag in Höhe von 1.320,12 Euro an den Kläger aus. Am 15. Oktober 2010 reichte der Kläger einen weiteren Teilverwendungsnachweis über die Beschaffung eines Navigationssystems ein. Am 29. Oktober 2010 zahlte die Beklagte einen weiteren Teilbetrag in Höhe von 436,50 Euro an den Kläger aus. 8 Am 11. November 2010 erklärte der Insolvenzverwalter, dass Vermögen aus der selbständigen Tätigkeit „Taxi- und Transportbetrieb S. M. “ nicht zur Insolvenzmasse gehört und Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren nicht geltend gemacht werden können. Die Erklärung wurde durch das Amtsgericht Chemnitz am 22. November 2010 veröffentlicht - 1015 IN 2111/10 -. 9 Mit Aufhebungsbescheid des Bundesamtes für Güterverkehr vom 24. November 2010 nahm die Beklagte den Zuwendungsbescheid vom 25. Juni 2010 dem Kläger gegenüber gestützt auf § 48 Verwaltungsverfahrensgesetz -VwVfG- mit Wirkung für die Vergangenheit zurück. Die Zuwendung hätte nach näherer Maßgabe der Richtlinie nicht bewilligt werden dürfen, weil die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unmittelbar bevorgestanden habe. Der Aufhebungsbescheid wurde dem Kläger im Wege der vereinfachten Zustellung gegen ein durch den Kläger am 1. Oktober 2010 unterzeichnetes Empfangsbekenntnis zugestellt. Der Kläger legte gegen den Aufhebungsbescheid keine Rechtsmittel ein. 10 Ohne vorherige Anhörung des Klägers forderte die Beklagte mit Rückforderungsbescheid des Bundesamtes für Güterverkehr vom 20. März 2013, dem Kläger am 21. März 2013 mittels Postzustellungsurkunde zugestellt, die bereits ausgezahlten Fördergelder in Höhe von insgesamt 1.756,62 Euro gestützt auf § 49a Abs. 1 VwVfG vom Kläger zurück. 11 Hiergegen legte der Kläger am 28. März 2013 Widerspruch ein. Der Rückforderungsanspruch sei im Insolvenzverfahren geltend zu machen. Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid des Bundesamtes für Güterverkehr vom 2. Mai 2013, dem Kläger mittels Postzustellungsurkunde am 4. Mai 2013 zugestellt, als unbegründet zurück. Der Einwand des Klägers greife nicht, weil das Vermögen aus dem Taxi- und Transportbetrieb aufgrund der Freigabeerklärung des Insolvenzverwalters nicht zur Insolvenzmasse gehöre. 12 Am 31. Mai 2013 hat der Kläger Klage erhoben. 13 Zu deren Begründung trägt der Kläger unter Vertiefung seiner Einwände aus dem Widerspruchsverfahren vor, dass es sich bei dem Rückforderungsanspruch um eine Masseverbindlichkeit handele, die im Insolvenzverfahren hätte geltend gemacht werden müssen. Der Rückforderungsanspruch sei auch nicht von der Freigabeerklärung des Insolvenzverwalters erfasst, weil sich diese nur auf zeitlich nach der Freigabeerklärung entstehende Forderungen beziehe, während der Zuwendungsbescheid vorliegend mit Wirkung für Vergangenheit aufgehoben worden sei und es sich bei dem Rückforderungsanspruch damit um eine Altverbindlichkeit handele. 14 Der Kläger beantragt, 15 den Rückforderungsbescheid vom 20. März 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Mai 2013 aufzuheben. 16 Die Beklagte beantragt, 17 die Klage abzuweisen. 18 Die Beklagte tritt der Klage unter Wiederholung der Begründung des angefochtenen Bescheides entgegen. 19 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakten Bezug genommen. 20 Entscheidungsgründe 21 Die Entscheidung ergeht durch den Berichterstatter als Einzelrichter, weil die Kammer ihm den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO- zur Entscheidung übertragen hat. 22 Die Entscheidung ergeht gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten vorher angehört worden sind. 23 Die zulässige Klage ist unbegründet. 24 Der Rückforderungsbescheid vom 20. März 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Mai 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 25 Der Rückforderungsbescheid ist formell rechtmäßig. Soweit es die Beklagte entgegen der Regelung des § 28 Abs. 1 VwVfG unterlassen hat, den Kläger vor Erlass des Rückforderungsbescheides anzuhören, ist dieser Mangel nach Maßgabe von § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG mit der Durchführung des Widerspruchsverfahrens geheilt worden. 26 § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG erlaubt die Heilung eines Anhörungsmangels, indem die Anhörung nachgeholt wird. Eine Nachholung ist gemäß § 45 Abs. 2 VwVfG bis zum Abschluss eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens möglich. Die nachzuholende Anhörung besteht darin, dass dem Beteiligten Gelegenheit gegeben wird, sich schriftlich oder mündlich zu den für die Entscheidung wesentlichen Tatsachen zu äußern. Ergeht – wie hier der Rückforderungsbescheid – ein mit Gründen versehener Verwaltungsakt mit einer Belehrung darüber, dass dagegen innerhalb eines Monats Widerspruch erhoben werden kann, so muss dem Betroffenen bewusst sein, dass er jetzt Gelegenheit hat, alles vorzubringen, was sich gegen den Verwaltungsakt anführen lässt, und dass er insbesondere zu den in der Verfügung verwerteten Tatsachen Stellung nehmen und weitere ihm bedeutsam erscheinende Tatsachen vortragen kann. Eines besonderen Hinweises darauf bedarf es unter diesen Umständen nicht. Das gilt erst recht, wenn der Betroffene in der Widerspruchsbegründung von der genannten Äußerungsmöglichkeit Gebrauch macht. Die Anhörungspflicht schließt zudem ein, dass die Behörde ein etwaiges Vorbringen des Betroffenen zur Kenntnis nimmt und bei ihrer Entscheidung in Erwägung zieht; 27 vgl. Bundesverwaltungsgericht -BVerwG-, Urteil vom 17. August 1982 – 1 C 22/81 –, BVerwGE 66, 111-116; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen -OVG NRW-, Beschluss vom 21. Juli 2010 – 13 B 665/10 –, DVBl. 2010, 1243-1245; Urteil der Kammer vom 17. Januar 2013 – 16 K 685/11 –, juris. 28 Die danach erforderlichen Voraussetzungen für eine Heilung des Anhörungsmangels sind hier gegeben, weil sich die Beklagte in der Begründung des Widerspruchsbescheides ausdrücklich mit den durch den Kläger geltend gemachten Einwänden gegen eine Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs ihm gegenüber auseinandergesetzt und mitgeteilt hat, dass auch auf der Grundlage seines Vorbringens keine andere Entscheidung als die mit dem Rückforderungsbescheid getroffene möglich sei. 29 Der Rückforderungsbescheid ist auch materiell rechtmäßig. Ermächtigungsgrundlage ist § 49a Abs. 1 VwVfG. Danach sind, soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist, bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. 30 Der der Auszahlung der zurückgeforderten Fördergelder zu Grunde liegende Zuwendungsbescheid vom 25. Juni 2010 ist gegenüber dem Kläger durch den Aufhebungsbescheid vom 24. November 2010 wirksam mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden. 31 Die Wirksamkeit eines Aufhebungsbescheides setzt voraus, dass er an denjenigen gerichtet ist, der Träger der Rechte und Pflichten aus dem zu Grunde liegenden Verwaltungsrechtsverhältnis ist. Dies war im vorliegenden Fall der Kläger. In der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte ist anerkannt, dass eine Rücknahme oder ein Widerruf eines Zuwendungsbescheides grundsätzlich nur innerhalb des Zuwendungsverhältnisses erfolgen können. Denn eine Rücknahme oder ein Widerruf sind actus contrarius zum zurückzunehmenden bzw. zu widerrufenden Zuwendungsbescheid. Sie zielen auf die Beseitigung des durch den Zuwendungsbescheid begründeten Rechtsverhältnisses. Um dieses Ziel zu erreichen, müssen sie sich an denjenigen richten, dem gegenüber das Rechtsverhältnis begründet worden ist. Eine Rücknahme oder ein Widerruf eines Zuwendungsbescheides haben demnach gegenüber dem Adressaten des Zuwendungsbescheides zu erfolgen; 32 vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. September 1987 – 7 B 161/87 –, NVwZ 1988, 151; Urteil vom 26. August 1999 – 3 C 17/98 –, NVwZ-RR 2000, S. 196 ff.; Urteil der Kammer vom 10. April 2014 – 16 K 3594/12 –, juris; Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 11. Auflage 2010, § 48 Rn. 32 m.w.N. 33 Anderes gilt jedoch ausnahmsweise dann, wenn über das Vermögen des Adressaten das Insolvenzverfahren eröffnet wird. In diesem Fall geht die Verfügungsmacht über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen gemäß § 80 Abs. 1 Insolvenzordnung -InsO- auf den Insolvenzverwalter über, so dass ein Rücknahme- oder Widerrufsbescheid an den Insolvenzverwalter zu richten ist, soweit dessen Verfügungsmacht reicht; 34 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Mai 1996 – 4 A 2871/94 –, NWVBl. 1997, S. 30 f., sowie in anderem Zusammenhang auch Bundesfinanzhof -BFH-, Urteil vom 15. März 1994 – XI R 45/93 –, BFHE 174, S. 290 ff., und Finanzgericht -FG- Berlin, Urteil vom 8. März 2005 – 7 K 7085/04 –, EFG 2005, S. 1326 ff. 35 Gemäß § 35 Abs. 1 InsO gehört zur Insolvenzmasse grundsätzlich das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt. Übt der Schuldner eine selbstständige Tätigkeit aus oder beabsichtigt er, demnächst eine solche Tätigkeit auszuüben, kann der Insolvenzverwalter allerdings gemäß § 35 Abs. 2 InsO erklären, dass das Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit nicht zur Insolvenzmasse gehört und Ansprüche aus dieser Tätigkeit nicht im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können. In der Rechtsprechung der Zivilgerichte ist geklärt, dass mit dem Zugang dieser Freigabeerklärung beim Schuldner sämtliche mit der selbstständigen Tätigkeit in Zusammenhang stehenden Vertragsverhältnisse einschließlich Dauerschuldverhältnisse, etwa aus Miet-, Pacht- oder Dienstverträgen, von der Masse auf den Schuldner übergehen; 36 vgl. grundlegend Bundesgerichtshof -BGH-, Urteil vom 9. Februar 2012 – IX ZR 75/11 –, BGHZ 192, S. 322 ff. 37 Nach Maßgabe dieser Grundsätze hat der Aufhebungsbescheid vom 24. November 2010 zum Zeitpunkt seines Erlasses allein gegenüber dem Kläger ergehen können, weil der Insolvenzverwalter das Vermögen des Klägers aus seiner selbständigen Tätigkeit als Taxi- und Transportbetrieb am 11. November 2010 freigegeben und der Kläger damit die Verfügungsmacht auch über die sich aus dem im Zusammenhang mit dieser selbstständigen Tätigkeit stehenden Zuwendungsbescheid vom 25. Juni 2010 ergebenden Rechte und Pflichten zurückerlangt hat. Es besteht kein Grund, das durch Hoheitsakt begründete Zuwendungsverhältnis und die sich aus ihm ergebenden Rechte und Pflichten insoweit anders zu behandeln, als vertraglich begründete Rechtsverhältnisse. 38 Der Aufhebungsbescheid vom 24. November 2010 ist dem Kläger gegenüber auch wirksam am 1. Dezember 2010 zugestellt worden, obwohl die durch die Beklagte hier angeordnete vereinfachte Zustellung gegen Empfangsbekenntnis zwingende Zustellungsvorschriften verletzt. Eine vereinfachte Zustellung gegen Empfangsbekenntnis dem Kläger gegenüber verletzt zwingende Zustellungsvorschriften, weil eine solche Zustellung gemäß § 5 Abs. 4 Verwaltungszustellungsgesetz -VwZG- allein gegenüber den dort genannten privilegierten Empfängern zulässig ist, zu denen der Kläger nicht gehört. Dennoch ist der Aufhebungsbescheid dem Kläger gegenüber wirksam am 1. Dezember 2010 zugestellt worden, weil die Verletzung von § 5 Abs. 4 VwZG mit dem tatsächlichen Zugang des Aufhebungsbescheides beim Kläger am 1. Dezember 2010 nach Maßgabe von § 8 VwZG geheilt worden ist. Denn der Kläger hat den für ihn bestimmten Aufhebungsbescheid tatsächlich am 1. Dezember 2010 entgegen genommen, wie er handschriftlich auf dem an die Beklagte zurückgesandten Empfangsbekenntnisformular notiert und durch seine Unterschrift bestätigt hat. 39 Die Beklagte hat den sich aus der wirksamen Rücknahme des Zuwendungsbescheides nach § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG ergebenden Rückforderungsanspruch auch durch Verwaltungsakt gegenüber dem Kläger geltend machen können. Ebenso wie eine Rücknahme oder ein Widerruf grundsätzlich gegenüber dem Adressaten des zurück zunehmenden bzw. zu widerrufenden Verwaltungsakts zu erfolgen haben, hat auch der Rückforderungsbescheid grundsätzlich gegenüber dem Adressaten des aufgehobenen bzw. auf sonstige Weise unwirksam gewordenen Verwaltungsakts zu ergehen. Die Regelung des § 49a Abs. 1 VwVfG knüpft tatbestandlich an die Unwirksamkeit eines Verwaltungsakts durch eine Rücknahme oder einen Widerruf oder in Folge des Eintritts einer auflösenden Bedingung an. Die Rückforderung durch Verwaltungsakt findet ihre Berechtigung gerade in der Bewilligung bzw. Gewährung der Leistung durch Verwaltungsakt; 40 vgl. Urteil der Kammer vom 10. April 2014 – 16 K 3594/12 –, juris, mit Verweis auf Oberverwaltungsgericht Brandenburg, Beschluss vom 12. August 1998 – 4 B 31/98 –, NJW 1998, S. 3513 ff.; Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 11. Auflage 2010, § 49a Rn. 10 m.w.N. 41 Anderes ergibt sich im vorliegenden Fall auch nicht aus der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers. Denn es handelt sich bei dem Rückforderungsanspruch aus § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG um eine aus der selbstständigen Tätigkeit des Klägers als Taxi- und Transportbetrieb herrührende Verbindlichkeit, die entgegen der Rechtsauffassung des Klägers aufgrund der Freigabeerklärung des Insolvenzverwalters von vornherein nicht im Insolvenzverfahren hat verfolgt werden können. Gemäß § 35 Abs. 2 InsO bewirkt die Freigabeerklärung, dass zeitlich nach ihrem Wirksamwerden mit Zugang beim Schuldner entstehende Verbindlichkeiten allein gegen den Schuldner zu verfolgen sind, während Altverpflichtungen im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden müssen; 42 vgl. grundlegend Bundesgerichtshof -BGH-, Urteil vom 9. Februar 2012 – IX ZR 75/11 –, BGHZ 192, S. 322 ff. 43 In diesem Sinne ist der hier geltend gemachte Rückforderungsanspruch erst nach der Freigabeerklärung am 11. November 2010, nämlich mit dem Wirksamwerden des Aufhebungsbescheides vom 24. November 2010 durch Zugang beim Kläger am 1. Dezember 2010, entstanden. Im Ausgangspunkt zutreffend verweist der Kläger zwar darauf, dass die mit dem Aufhebungsbescheid getroffene Rücknahmeentscheidung in zeitlicher Hinsicht zurückwirkt. Dies bedeutet, dass der Zuwendungsbescheid im vorliegenden Fall als von Anfang unwirksam gilt und auch ausgezahlte Fördergelder dem Grunde nach einer rückwirkenden Verzinsung unterliegen (vgl. § 49a Abs. 3 VwVfG). Gleichwohl entsteht der Rückforderungsanspruch im Sinne von § 35 Abs. 2 InsO erst mit dem Wirksamwerden der Rücknahmeentscheidung. Denn der Zuwendungsbescheid bildet bis zum Zeitpunkt seiner Rücknahme den Rechtsgrund für das Behaltendürfen der Zuwendung. Solange der Zuwendungsbescheid als Rechtsgrund für die erbrachte Leistung wirksam ist, kann ein Rückforderungsanspruch nicht geltend gemacht werden; 44 vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 1986 – 3 B 66/85 –, Buchholz 451.90 EWG-Recht Nr. 65 und OVG NRW, Urteil vom 12. August 2004 – 14 3559/02 –, WuM 2009, S. 187 f., zu § 198 BGB a.F.; allgemein Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 2. April 2014 – OVG 6 B 16.12 –, juris; Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 11. Auflage 2010, § 49a Rn. 9. 45 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 46 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung -ZPO-.