Urteil
18 K 7743/13
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2014:0926.18K7743.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 1 T a t b e s t a n d 2 Nachdem bei einer Radarkontrolle in Düsseldorf auf der BAB 46, Fleher Brücke, in Fahrtrichtung Neuss am 4.6.2013 um 18.46 Uhr festgestellt worden war, dass mit dem Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen 00 00 0000, als dessen Halterin die Klägerin in der Zulassungsbescheinigung Teil I eingetragen war, die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h außerhalb der geschlossenen Ortschaft um 33 km/h überschritten worden war, versandte die Landeshauptstadt Düsseldorf unter dem 18.6.2013 an die Klägerin einen Zeugenanhörungsbogen, der unbeantwortet blieb. Nach Feststellung, dass die Hauptniederlassung der Klägerin sich in Wuppertal befand, wurde dieser ein weiterer Zeugenanhörungsbogen vom 23.7.2013 übersandt, woraufhin ihr Bevollmächtigter unter dem 25.7.2013 mitteilte, er sei weder Halter noch Führer, bislang sei nur fahrlässig ermittelt worden und er werde bei weiterem Vorgehen Strafanzeige wegen Verfolgung Unschuldiger stellen. Daraufhin stellte die Landeshauptstadt Hannover das Ordnungswidrigkeitenverfahren Ende August 2013 ein. 3 Nach Anhörung zu einer beabsichtigten Fahrtenbuchauflage meldete sich bei der Beklagten telefonisch eine Mitarbeiterin der Firma L. und teilte mit, es sei vergessen worden, den Namen der ihr bekannten Fahrzeugführerin mitzuteilen, was mit E-Mail vom 23.9.2013 weiter erläutert wurde. Mit der hier angefochtenen Verfügung vom 7.11.2013 erlegte der Beklagte der Klägerin unter gleichzeitiger Anordnung der sofortigen Vollziehung für das oben genannte Fahrzeug und eventuelle Ersatzfahrzeuge die Pflicht zum Führen eines Fahrtenbuchs für den Zeitraum von einem Jahr auf, drohte für den Fall von Zuwiderhandlungen ein Zwangsgeld in Höhe von 250,00 Euro an und setzte Gebühren und Auslagen in Höhe von 203,45 Euro fest. 4 Mit der dagegen am 12.12.2013 erhobenen Klage trägt die Klägerin vor: Sie sei als Leasingunternehmen nicht Halterin des Fahrzeugs, weil gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei allgemeiner Vertragsgestaltung und aufgrund der tatsächlichen, vornehmlich wirtschaftlichen Verfügungsgewalt allein der Leasingnehmer Halter sei. Das sei hier die die Firma L. N. T. (oder D. ) GmbH. Nach Ziffer II 1 a der klägerischen Allgemeinen Geschäftsbedingungen werde das Fahrzeug entweder auf den Leasinggeber oder auf den Leasingnehmer zugelassen und sei der Leasingnehmer während der Vertragsdauer in jedem Falle Halter des Fahrzeugs, so dass ihm auch die Erfüllung der damit verbundenen gesetzlichen und vertraglichen Pflichten obliege. Die Klägerin könne deshalb keine Fahrtenbuchauflage erfüllen. Falls sie ihre Auskunftspflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt haben sollte, sei dies lediglich ein Versehen, aber nicht beabsichtigt gewesen. 5 Die Klägerin beantragt, 6 die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 7.11.2013 aufzuheben. 7 Der Beklagte beantragt, 8 die Klage abzuweisen. 9 Er verteidigt seine Fahrtenbuchauflage und führt vertiefend aus: Die Klägerin habe in der Vergangenheit bereits mehrfach den tatsächlichen Halter des auf sie zugelassenen Fahrzeugs nicht angegeben, so dass es nicht möglich gewesen sei, den Halter des Fahrzeugs zu ermitteln und eine Fahrtenbuchauflage zu verhängen. Hier komme hinzu, dass die Klägerin in den Räumen des Leasingnehmers eine Zweigniederlassung eingerichtet habe, woraus sich abweichend von den üblichen Fällen ein besonderes Näheverhältnis zwischen beiden ergebe. 10 Das Gericht hat den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes mit Beschluss vom 13.1.2014 (18 L 1930/13) abgelehnt. Auf die dagegen eingelegte Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) mit Beschluss vom 12.6.2014 (8 B 110/14) die aufschiebende Wirkung der vorliegenden Klage gegen die Ordnungsverfügung des Beklagten unter entsprechender Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses wiederhergestellt bzw. angeordnet. 11 Wegen der weiten Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten zu den Aktenzeichen 18 K 7743/13 und 18 L 1930/13 sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. 12 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 13 Die Klage hat keinen Erfolg, weil der angefochtene Bescheid rechtmäßig ist und deshalb die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Zur Begründung wird zwecks Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 117 Abs. 5 VwGO Bezug genommen auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Ordnungsverfügung i.V.m. den Ausführungen im Beschluss des Einzelrichters vom 13.1.2014 zum Aktenzeichen 18 L 1930/13. Danach ist die Klägerin (zumindest Mit-) Halterin. Der gegenteiligen Ansicht des OVG NRW in seinem Beschluss vom 12.6.2014 zum Aktenzeichen 8 B 110/14 vermag sich der Einzelrichter zwar grundsätzlich, aber nicht für den vorliegenden Fall anzuschließen, weil die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin deren Mithalter-Eigenschaft nahelegen, wie im Beschluss vom 13.1.2014 ausgeführt worden ist. Es spricht nämlich nichts dafür, dass die Klägerin ausdrücklich eine vom Gebot des § 13 Abs. 4 FZV abweichende Verhaltenspraxis fixieren wollte. Hinzu kommt, dass sie ebenfalls Kosten trägt, weil sie gemäß Seite 4 ihres vorgelegten Leasingvertrags einen Teil der Kosten für eine 15.000 km/Jahr übersteigende Fahrleistung im Rahmen einer Toleranz von 5.000 km übernimmt. Gemäß Ziffer III 3 a ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen übernimmt sie zudem die Kosten für Verschleißreparaturen und Wartungsarbeiten entsprechend einzelvertraglicher Absprachen, wenn – wie hier – die Leasingrate auch einen Anteil für Verschleiß und Wartung beinhaltet. Zusätzlich nimmt der Leasinggeber ausweislich des letzten Absatzes des vorgelegten Leasingvertrags einen eventuell erforderlich werdenden Austausch der Schlossanlage – wenn auch auf Kosten des Leasingnehmers – selbst vor. 14 Angesichts der alleinigen Eintragung der Klägerin als Halterin in die Zulassungsbescheinigung Teil I konnte der Beklagte auch keine vom OVG NRW angesprochenen Ermessenserwägungen zur Auswahl des Adressaten der Ordnungsverfügung treffen; die andere Mithalterin war dem Beklagten unbekannt. 15 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.