Urteil
19 K 2831/13
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2014:0926.19K2831.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Der Kläger steht als Archäologiedirektor (A15) in den Diensten der Beklagten. 3 Am 01. 11. 2006 übernahm er die Funktion als Leiter der B. A. / K. N. . Diese „Stabsstelle“ unterstand organisatorisch direkt dem Kulturdezernenten (Prof. R. ). 4 Die Übernahme des Aufgabengebiets „B1. A. / K. N. “ durch den Kläger und die Schaffung einer entsprechenden Stabsstelle beruhte auf einer außergerichtlichen Vereinbarung zwischen dem Kläger und der Beklagten aus September 2006. In dieser Vereinbarung wurde neben der Übertragung des vorgenannten Aufgabengebiets unter anderem folgendes vereinbart (Ziffer 10 der Vereinbarung): 5 „... . Sollte der Oberbürgermeister im Rahmen seiner Dienstvorgesetztenfunktion und im Rahmen seiner Organisationshoheit die Leitungsfunktion wegen einer Gefährdung der Erfolgsziele des Projektes Herrn Dr. T. entziehen, wird Herr Dr. T. daraus veranlasste Konsequenzen aus Respekt vor der Bedeutung des Projektes akzeptieren und auf Maßnahmen im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes verzichten. Der Oberbürgermeister oder sein Vertreter verpflichten sich, die für ihre Entscheidung maßgeblichen Gründe mit Herrn Dr. T. zu erläutern und schriftlich zu fixieren. Alle übrigen Rechtsbehelfe stehen Herrn Dr. T. selbstverständlich zur Verfügung.“ 6 Im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Klägers als Leiter der B. A. wurde am 13. 08. 2011 ein Disziplinarverfahren gegen den Kläger eingeleitet. Das Disziplinarverfahren betraf unter anderem die nicht fristgerechte Bearbeitung eines Anhörungsschreibens der Bezirksregierung Köln und die sich anschließende Rückforderung von Fördergeldern in Höhe von 18.000,- € durch die Bezirksregierung. Das Disziplinarverfahren endete im Mai 2012 mit einem Verweis für den Kläger. Der Leistungsbescheid der Beklagten, mit dem sie den Kläger wegen der Notwendigkeit der Rückzahlung der Fördergelder in Regress nimmt, ist Gegenstand des Klageverfahrens VG Köln 19 K 2828/13. 7 Am 05. 04. 2013 erschien in der israelischen Tageszeitung „I. “ ein Interview mit dem Kläger. Das Interview führte zu Reaktionen in der deutschen Presse. Die Bildzeitung publizierte am 00. 00. 2013 einen Artikel mit der Überschrift „ “. 8 Dem Kläger wurde im Anschluss daran eine neue Aufgabe zugewiesen. Mit Schreiben des Oberbürgermeisters der Beklagten vom 10. 04. 2013 wurde dem Kläger die Projektleitung für die B1. A. entzogen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Zusammenarbeit der letzten Monate sei nicht von dem für die konstruktive Weiterführung des Projekts notwendigen Vertrauen geprägt gewesen. Dies habe sich insbesondere durch die häufige Einschaltung eines Rechtsanwaltes durch den Kläger bei alltäglichen Arbeitsanweisungen ausgedrückt. Schwerer wiege aber, dass die Erfolgsziele des Projekts massiv gefährdet seien. Es bestehe nicht mehr das erforderliche Vertrauen, dass der Kläger das Projekt im Sinne der Stadt zu einem guten Abschluss bringe. Die wertenden öffentlichen Äußerungen würden die Akzeptanz des Projektes in der Stadtgesellschaft ebenfalls nicht fördern. 9 Mit Verfügung der Beklagten vom 10. 04. 2013 wurde dem Kläger mit sofortiger Wirkung die unmittelbar beim Kulturdezernat angebundene Aufgabe der wissenschaftlichen Erforschung des Grabungsfeldes der zukünftigen Haltestelle I1.-- - Q.----straße übertragen. Eine entsprechende Stabsstelle mit der Wertigkeit A15 wurde geschaffen. Der bisherige Dienstposten des Klägers (00000000000000) wurde zu diesem Zweck verlagert. Die zunächst nur vorübergehende Umsetzung auf den neuen Dienstposten wurde mit Umsetzungsverfügung vom 26. 06. 2013 dauerhaft verfügt. 10 Ebenfalls unter dem 10. 04. 2013 wurde wegen der Auskünfte des Klägers gegenüber der Presse ein Disziplinarverfahren eingeleitet, das noch nicht abgeschlossen ist. 11 Der Kläger hat gegen die Umsetzungsentscheidung am 03. 05. 2013 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er unter anderem vor, er habe einen Anspruch darauf, in seiner bisherigen Leitungsfunktion der B. A. weiterverwendet zu werden. Die Umsetzung stehe im Widerspruch zu der Zusage aus der Vereinbarung aus September 2006, denn die Erfolgsziele des Projekts seien nicht gefährdet. Dies würden die zahlreichen Publikationen und Referenzen belegen. Die Beklagte habe das ihr zustehende Organisationsermessen durch die Regelung in Ziffer 10 der Vereinbarung aus 2006 eingeschränkt. Zudem sei die nun übertragene Funktion bei weitem nicht amtsangemessen. Sollte die Rückübertragung der Leitung der B. A. nicht möglich sein, dann sei dem Kläger aus urheberrechtlichen Gründen zumindest die wissenschaftliche Auswertung zu belassen. Die dem Kläger nun zugewiesene Aufgabe sei eine Scheinaufgabe. Der mit ihr verbundene wissenschaftliche Forschungsauftrag sei durch schon vorliegende Veröffentlichungen bereits in vollem Umfang erfüllt. 12 Der Kläger beantragt, 13 die Beklagte zu verurteilen, unter Aufhebung der Verfügung des Oberbürgermeisters vom 10. 04. 2013 und in Abänderung der Verfügung des Dezernats I vom 10. 04. 2013 dem Kläger dessen bisherige Funktion als Leiter der B. A. rückzuübertragen, 14 hilfsweise, 15 die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger ein seinem statusrechtlichen Amt angemessenes Amt im funktionellen Sinne zu übertragen. 16 Die Beklagte beantragt, 17 die Klage abzuweisen. 18 Sie macht unter anderem geltend, die formell rechtmäßige Umsetzung sei auch in der Sache nicht zu beanstanden. Die neue Aufgabe sei amtsangemessen. Die Stellenbewertung sei auf der Grundlage eines allgemein anerkannten analytischen Stellenbewertungsverfahrens der Kommunalen Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement erfolgt. Es handele sich um ein Aufgabengebiet, das maßgeblich durch wissenschaftliche Ausbildung und ein sehr großes Maß an Erfahrung im Umgang mit den anfallenden Aufgaben geprägt sei, so dass eine Bewertung nach A15 sachgerecht sei. Die Aufgabe sei von großer Bedeutung für die Stadt Köln, da sie eine Aufarbeitung von fast 2000 Jahren Stadtgeschichte an einem der zentralsten Bereiche der historischen Innenstadt ermögliche. Für die wissenschaftlich fundierte Aufarbeitung der Befunde und Befundobjekte, die nicht ansatzweise abgeschlossen sei, sei umfangreiches und vertieftes Fachwissen erforderlich. Es lägen bisher im Wesentlichen nur Grabungsdokumentationen vor, nicht aber ein wissenschaftlicher Abschlussbericht, den der Kläger erstellen solle. Auch das Umsetzungsermessen sei fehlerfrei ausgeübt worden. Der nicht verantwortliche Umgang des Klägers mit Fördermitteln habe den Erfolg des Projektes gefährdet. Auch sei die Zusammenarbeit intern und extern von andauernden Spannungen und Auseinandersetzungen geprägt gewesen. Es habe sich etwa der Eindruck verfestigt, dass der Kläger die Entscheidung zur Zusammenarbeit mit dem Landschaftsverband Rheinland verzögere und verkompliziere. Es sei auch belegbar, dass es zu Unregelmäßigkeiten bei der Vergabe von Werkverträgen mit Grabungshelfern sowie bei den Kosten der Grabung insgesamt gekommen sei. Dies gefährde die Projektziele in zeitlicher und finanzieller Hinsicht ganz erheblich. Das Umsetzungsermessen sei auch nicht durch die außergerichtliche Einigung aus dem Jahr 2006 beschränkt. Die beamtenrechtlichen Regelungen würden durch Ziffer 10 der Vereinbarung nicht außer Kraft gesetzt, sondern lediglich erläutert. Das Umsetzungsrecht an sich werde durch die Regelung nicht tangiert. Eine Rückumsetzung des Klägers sei auch faktisch nicht möglich, da sich der Aufgabeninhalt der streitgegenständlichen Stelle geändert habe; die Grabungen würden voraussichtlich Ende 2014 - unter Einrechnung von Restarbeiten und möglichen Verzögerungen spätestens zum 30. 06. 2015 abgeschlossen sein und die Aufgabe der Museumskonzeption sei ausweislich der Kooperationsvereinbarung aus Juli 2013 auf den Landschaftsverband Rheinland übergegangen. 19 Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges Bezug genommen. 20 Entscheidungsgründe 21 Die Klage ist zwar als allgemeine Leistungsklage zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. 22 Der Hauptantrag ist unbegründet. 23 Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rückübertragung seiner bisherigen Funktion als Leiter der B. A. , denn die Verfügungen vom 10. 04. 2013, mit denen der Kläger umgesetzt wurde, sind rechtmäßig. 24 Die Umsetzungsentscheidung ist formell rechtmäßig ergangen. Gleichstellungsbeauftragte und Personalrat wurden beteiligt, einer vorherigen Anhörung des Klägers gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG NW bedurfte es nicht, da die Umsetzung kein Verwaltungsakt ist. 25 Die Umsetzung ist auch materiell rechtmäßig. 26 Ein Beamter hat keinen Anspruch auf unveränderte und ungeschmälerte Ausübung des ihm übertragenen konkret-funktionellen Amtes (Dienstpostens). Er muß vielmehr eine Änderung seines dienstlichen Aufgabenbereichs durch Umsetzung oder andere organisatorische Maßnahmen nach Maßgabe seines Amtes im statusrechtlichen Sinne hinnehmen. Der Dienstherr kann aus jedem sachlichen Grund den Aufgabenbereich des Beamten verändern, solange diesem ein amtsangemessener Aufgabenbereich verbleibt. Umsetzungen stehen im weit gespannten Organisationsermessen des Dienstherrn, die Ausübung des Organisationsermessens kann vom Gericht nur eingeschränkt auf Ermessensfehler überprüft werden. Ermessenserwägungen des Dienstherrn bei einer Umsetzung können im verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Allgemeinen nur daraufhin überprüft werden können, ob sie durch Ermessensmissbrauch maßgebend geprägt sind; 27 vgl. BVerwG, Urteil vom 28.11.1991 - 2 C 7.89 -, DVBl. 1992, 898; Beschluss vom 08.02.2007 - 2 VR 1.07 -, juris, und Beschluss vom 26.11.2004 - 2 B 72.04 -, Buchholz 235 § 9 BDO Nr. 41 - jeweils mit weiteren Nachweisen -. 28 Die gerichtliche Prüfung bleibt grundsätzlich darauf beschränkt, ob die Gründe des Dienstherrn seiner tatsächlichen Einschätzung entsprachen und nicht nur vorgeschoben sind, um eine in Wahrheit allein oder maßgebend auf anderen Beweggründen beruhende Entscheidung zu rechtfertigen, oder ob sie aus anderen Gründen willkürlich sind. Eine Einengung des Ermessens des Dienstherrn bei einer Umsetzung ist auf besonders gelagerte Verhältnisse beschränkt. 29 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31.07.2009 - 6 A 3481/07 - m.w.N., juris. 30 Daran gemessen ist die Umsetzung des Klägers rechtlich nicht zu beanstanden. 31 Der neue Dienstposten des Klägers ist amtsangemessen. 32 Die Beklagte hat dem Kläger die Aufgabe der wissenschaftlichen Erforschung des Grabungsfeldes der zukünftige Haltestelle „I1.-- -Q.----straße “ der noch im Bau befindlichen Nord/Süd-U-Bahn übertragen. Eine direkt dem Kulturdezernat unterstehende Stabsstelle wurde geschaffen und ist im aktuellen Stellenplan der Beklagten mit der Wertigkeit A 15 ausgewiesen. Die Stellenbewertung ist nicht zu beanstanden. Bei der Stellenbewertung steht dem Dienstherrn ein weit gespanntes Organisationsermessen zu, das gerichtlich nur sehr eingeschränkt zu überprüfen ist. Die Grenzen des Organisationsermessens sind hier nicht überschritten. Die Beklagte hat die Stellenbewertung nach den Kriterien des Stellenbewertungsverfahrens der Kommunalen Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement vorgenommen. Die Kriterien dieses Bewertungsverfahrens sind: 33 Schwierigkeitsgrad der Informationsverarbeitung, 34 Schwierigkeitsgrad der dienstlichen Beziehungen, 35 Grad der Selbständigkeit, 36 Grad der Verantwortung, 37 Grad der Vor- und Ausbildung, 38 Grad der Erfahrung. 39 Auf der Grundlage dieser Kriterien ist die Beklagte in nachvollziehbarer Weise zu der Bewertung mit A 15 gelangt. Sie hat insbesondere auf den Schwierigkeitsgrad der Informationsverarbeitung sowie den Grad der Selbständigkeit und der Vor- und Ausbildung abgestellt und dargelegt: Die U-Bahn-Arbeiten (4 km Trasse, Grabungsfäche 40.000 m², Volumen 150.000 m³) wurden seit 2003 planmäßig durch archäologische Grabungen begleitet. Diese Grabungen sind keine Notgrabungen bei Zufallsfunden. Die Grabungsfläche an der Haltestelle I1.-- -Q.----straße ist die mit 5.000 m² größte Grabungsfläche der U-Bahngrabungen. Die Fläche liegt in einem exponierten städtischen Bereich. Das Grabungsareal bietet einen Querschnitt über mehr als 2.000 Jahre Stadtgeschichte aus der Gründungszeit der Stadt in der ersten Hälfte des ersten Jahrhunderts n. Chr. (Funde eines bislang nicht bekannten Römertempels) über mittelalterliche Bauten (mittelalterliche Parren), Augustiner-Eremiten-Kloster bis hin zum 1829 erbauten sog. „neuen Bürgercasino“. Der große zeitliche Querschnitt des Grabungsfeldes, die große Zahl der Neufunde (2,5 Mio) und auch der noch auszuwertenden geologischen Proben erfordere hervorragende Kenntnisse moderner Grabungstechniken, interdisziplinäres Fachwissen und breites bauhistorischen und kunsthistorisches Wissen. Die Ergebnisse der Grabung seien wissenschaftlich noch nicht abschließend bewertet. Die Beklagte erwartet von dem Kläger eine wissenschaftliche Abschlussuntersuchung mit einem vollständigen Katalog der Befunde und Funde, einem entsprechenden Fußnotenapparat sowie einer Einbindung in die schriftliche Quellenüberlieferung. 40 Dass die abschließende wissenschaftliche Bewertung des Grabungsfeldes der künftigen Haltestelle I1.-- -Q.----straße zutreffend mit A 15 und nicht als Tätigkeit eines nachgeordneten wissenschaftlichen Mitarbeiters bewertet ist, ist schon angesichts des Umfangs und der Bedeutung der wissenschaftlich auszuwertenden Befunde plausibel. In welchem Umfang die Veröffentlichung des Prof. Frasheri „Ausgrabungen im Bereich der Haltestelle Heumarkt in Köln, 2004 - 2009“ eine abschließende Bewertung darstellt, ist unerheblich. Es handelt sich bei der Ausarbeitung des Prof. Frasheri um ein von der Beklagten nicht autorisiertes Werk. Der Wunsch der Beklagten nach einer breiteren, fundierteren, vollständigen und von ihr autorisierten Ausarbeitung, die den an eine wissenschaftliche Abschlussuntersuchung zu stellenden Anforderungen entspricht, ist angesichts der Bedeutung und des Umfangs der Funde nachvollziehbar und plausibel. Sollte Prof. Frasheri - wie der Kläger geltend macht - mit seinem Werk tatsächlich bereits einen wesentlichen Beitrag geleistet haben, dann führt das nicht zur Amtsunangemessenheit der dem Kläger übertragenen Aufgabe. Dem Kläger obliegt es, sich mit der Veröffentlichung des Prof. Frasheri wissenschaftlich fundiert auseinanderzusetzen und darzulegen, in welchem Umfang die Veröffentlichung tatsächlich eine abschließende Bewertung enthält und bei Fehlen einer abschließenden Bewertung diese selbst zu treffen. 41 Die Kammer verkennt nicht, dass die neue Stelle wohl ein weniger an Personal- und Budgetverantwortung beinhaltet. Die Amtsangemessenheit verlangt aber nicht, dass die der neue Posten hinsichtlich aller Bewertungskriterien mit der alten Stelle vergleichbar ist. 42 Die Umsetzungsentscheidung ist auch nicht maßgebend durch Ermessensmissbrauch geprägt. Die Veränderung des Aufgabenbereichs des Klägers beruht vielmehr auf sachlichen Gründen. 43 Die Umsetzungsentscheidung wurde damit begründet, dass das für die Weiterführung des Projekts notwendige Vertrauensverhältnis zwischen dem Kläger und den Entscheidungsträgern der Stadt wie auch des Landschaftsverbands Rheinland als künftigem Betreiber nicht mehr gegeben sei. Die Beklagte hält den Kläger als Leiter des Projektes für ungeeignet und sieht die Erfolgsziele des Projektes als gefährdet an. 44 Der Verlust des Vertrauens in die Eignung des Beamten für den konkreten Dienstposten berechtigt den Dienstherrn zu einer Umsetzung. Die Rechtmäßigkeit einer auf diesen Vertrauensverlust gestützten Umsetzung verlangt nicht, dass die Ungeeignetheit des betroffenen Beamten objektiv feststeht. Ausreichend ist vielmehr, dass die Einschätzung des Dienstherrn eine hinreichende Grundlage hat und vertretbar erscheint. Die Umsetzung ist keine Sanktion für den Beamten, sondern sie dient als innerbehördliche Organisationsmaßnahme der Sicherung, Erleichterung oder Verbesserung der öffentlichen Aufgabenerledigung durch die Behörde. Dem Dienstherrn steht ein Ermessensspielraum zu bei der Beurteilung wie und durch wen die öffentliche Aufgabenerledigung am effektivsten erfolgt, 45 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14.11.2013 - 6 A 2890/12 -, juris. 46 Für den von der Beklagten geltend gemachten Vertrauensverlust in die Eignung des Klägers für die Leitung des Projektes der B. A. besteht eine hinreichende Grundlage. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass diese Begründung konstruiert oder vorgeschoben ist. 47 Der für die Umsetzungsentscheidung angeführte Vertrauensverlust ist schon angesichts der Rückforderungen von Fördergeldern durch die Bezirksregierung, die ihre Ursache auch in der nicht fristgerechten Vorlage von Dokumentationen durch den Kläger hatte, plausibel und nachvollziehbar. Zwar kann dem Kläger im Zusammenhang mit der Rückforderung von 18.000,- € durch Bescheid der Bezirksregierung Köln vom 24. 01. 2011 aus den in der Entscheidung der Kammer vom 26. 09. 2014 im Verfahren 19 K 2828/13 angeführten Gründen der Vorwurf grober Fahrlässigkeit nicht gemacht werden. Für den Verlust des Vertrauens in eine auch in finanzieller Hinsicht erfolgreiche Weiterführung des Projekts reicht aber schon schlicht fahrlässiges Verhalten, das der Kläger im Zusammenhang mit dem Fördergeld i.H.v. 18.000,- € - wie ebenfalls bereits in der Entscheidung der Kammer vom 26. 09. 2014 im Verfahren 19 K 2828/13 ausgeführt wurde - an den Tag gelegt hat und das zu einer rechtskräftigen disziplinarischen Ahndung geführt hat. 48 Schlüssig und nachvollziehbar ist auch, dass die Beklagte das Vertrauen in eine harmonische und konstruktive Zusammenarbeit zwischen dem Kläger und dem Landschaftsverband Rheinland verloren hat. Das Erfordernis einer konstruktiven Zusammenarbeit mit dem Landschaftsverband Rheinland ergibt sich daraus, dass der Landschaftsverband das Projekt zum 01.01.2019 endgültig übernehmen und der Betreiber des aus der B. A. hervorgehenden Jüdischen Museums sein wird. Die Schwierigkeiten in der Zusammenarbeit zwischen dem Kläger und dem Landschaftsverband werden durch die Reaktion des Landschaftsverbandes auf die Umsetzung des Klägers hinreichend deutlich belegt. Unter dem 13. 04. 2013 teilte der Vorsitzende der Landschaftsversammlung und des Landschaftsausschusses des Landschaftsverbands Rheinland dem Oberbürgermeister der Beklagten mit, dass der Kläger in der Vergangenheit in vielfältigster Form versucht habe, die zwischen dem Landschaftsverband und der Beklagten getroffenen politischen Entscheidungen zu untergraben. Er habe auf diverse Art eine fruchtbare Kooperation blockiert und torpediert. Der Kläger habe eine konkrete Gefährdung für das Projekt dargestellt, die Abberufung sei notwendig und überfällig gewesen. Die Stellungnahme macht deutlich, dass der Landschaftsverband eine Grundlage für eine vertrauensvolle und fruchtbare Zusammenarbeit nicht mehr gesehen hat. Zuvor hatten sich Vertreter des Landschaftsverbandes über die Weigerung des Klägers, Unterlagen des Projekts dem Landschaftsverband Rheinland zur Verfügung zu stellen, beschwert. In einer Mail vom 19.03.2013 an die Beklagte informierte die persönliche Referentin der Dezernentin für Kultur und Umwelt des Landschaftsverbandes die Beklagte darüber, dass der Kläger eine Einsicht in die Unterlagen der Grabung und der Konzeption nicht ermöglicht hatte. Der Kläger musste mit Mail des Oberbürgermeisters vom 26.03.2013 angewiesen werden, die Unterlagen zur Verfügung zu stellen. 49 Die Vereinbarung aus September 2006 steht der Umsetzung nicht entgegen. Ziffer 10 der Vereinbarung regelt in erster Linie den Umgang miteinander für den Fall, dass dem Kläger die Leitungsfunktion entzogen wird (Anspruch auf Erläuterung der Gründe, Verzicht auf einstweiligen Rechtsschutz). Wenn die Regelung in Ziffer 10 des Vertrages dahingehend auszulegen wäre, dass eine Wegsetzung des Klägers von dem Dienstposten des Leiters der B. A. nur möglich sein soll, wenn die Erfolgsziele des Projekts gefährdet sind, wäre die Regelung unwirksam. Die Unwirksamkeit der Regelung in dem hier gegebenen öffentlich-rechtlichen Vertrag ergibt sich dann aus § 59 VwVfG NW i.V.m. § 134 BGB i. V. m. Art. 33 Abs. 5 GG. Die in Art. 33 Abs. 5 GG niedergelegten hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums stellen zwingendes Beamtenrecht dar. Ein Verstoß gegen zwingendes Beamtenrecht wiederum stellt einen Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot im Sinne des § 134 BGB dar, 50 Kopp/Ramsauer § 59 VwVfG Rdn. 13 m.w.N. 51 Die Regelung in § 10 der Vereinbarung verstößt in mehrfacher Hinsicht gegen die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums. Zum einen ist die mit der Regelung vorgenommene Beschneidung des gerichtlichen Rechtsschutzes des Klägers nicht mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar. Zum anderen widerspricht es den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums, dass der Dienstherr sich durch öffentlich-rechtlichen Vertrag im Interesse eines einzelnen Beamten seines Organisationsermessens hinsichtlich der Besetzung von Dienstposten teilweise begibt. Die Regelung im vom Kläger verstandenen Sinne führt dazu, dass eine Umsetzung im Einzelfall auch dann nicht erfolgen kann, wenn ein anderer Beamter für die Erfüllung der Aufgaben des Dienstpostens objektiv geeigneter ist oder ein anderes öffentliches Interesse für die Umsetzung spricht. Diese Konsequenz ist mit Art. 33 Abs. 5 GG nicht vereinbar. 52 Aber auch dann, wenn man den Halbsatz „wegen einer Gefährdung der Erfolgsziele des Projektes“ als wirksame Regelung der Voraussetzungen für eine Entziehung der Leitungsfunktion ansieht, steht die Regelung der Umsetzung nicht entgegenstehen. Denn die in dem Vertrag formulierte Voraussetzung - Gefährdung der Erfolgsziele des Projektes - ist gegeben. Die Erfolgsziele des Projektes, zu denen auch die Akzeptanz des Pojektes in der Öffentlichkeit gehört, sind wie dargelegt sowohl durch den fahrlässigen Umgang des Klägers mit Fördergeldern als auch durch den nicht konstruktiven Umgang zwischen dem Kläger und Vertretern des Landschaftsverbandes gefährdet. 53 Der Hilfsantrag ist ebenfalls unbegründet, da dem Kläger wie ausgeführt bereits eine amtsangemessene Tätigkeit zugewiesen ist. 54 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 55 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.