Urteil
13 K 2797/13
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2014:1002.13K2797.13.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger. Tatbestand Der 1993 geborene Kläger begann im Schuljahr 2011/2012 eine zweijährige Berufsfachschulausbildung am Berufskolleg P. in der Fachrichtung Ernährung und Hauswirtschaft. Er beantragte erstmals im August 2011 Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz. Mit Bescheid vom 28. Oktober 2011 wurden ihm vom Beklagten Leistungen in Höhe von 465,00 EUR monatlich zunächst für den Zeitraum von September 2011 bis August 2012 bewilligt. Aufgrund entsprechenden Antrags vom 30. April 2012 wurden dem Kläger mit Bescheid des Beklagten vom 30. August 2012 für den Zeitraum von September 2012 bis Juli 2013 erneut Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz in Höhe von monatlich 465,00 EUR bewilligt und bis zum Bewilligungsmonat Januar 2013 einschließlich auch ausgezahlt. Am 31. Oktober 2012 wurde der Kläger verhaftet und in Untersuchungshaft genommen, in der er sich bis zum 17. April 2013 befand. Hintergrund der Verhaftung und der Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft war, dass bei einer Wohnungsdurchsuchung beim Kläger erhebliche Mengen Marihuana aufgefunden worden waren, und der Kläger in seiner verantwortlichen Vernehmung angegeben hatte, seit sechs Monaten regelmäßig Marihuana zu verkaufen, um sein Einkommen aufzubessern Am 15. Januar 2013 erhielt der Beklagte (Amt für Ausbildungsförderung) Kenntnis davon, dass der Kläger zuletzt am 30. Oktober 2012 die Schule besucht habe und seitdem in Untersuchungshaft sitze. Ob die Ausbildung fortgesetzt werde, sei nicht absehbar. Mit Bescheid vom 30. Januar 2013 hob der Beklagte daraufhin den Bewilligungsbescheid vom 30. August 2012 wegen Abbruchs der Ausbildung im Bewilligungszeitraum auf und forderte vom Kläger die Rückzahlung der Ausbildungsförderungsleistungen für den Zeitraum November 2012 bis Januar 2013 in Höhe von 1.395,00 EUR. Der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid wurde am 1. Februar 2013 zur Post gegeben. Am 17. April 2013 wurde der Kläger aus der Untersuchungshaft entlassen. Er hat zwischenzeitlich den Rückforderungsbetrag in Höhe von 1.395,00 EUR an den Beklagten gezahlt. Am 30. April 2013 hat der Kläger Klage erhoben und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Klagefrist beantragt. Zur Begründung trägt er vor, er sei ohne Verschulden gehindert gewesen, die Monatsfrist für die Einlegung der Klage einzuhalten. Er habe erst nach Entlassung aus der Untersuchungshaft in den Justizvollzugsanstalten T. und J. von dem Bescheid Kenntnis erlangt; während der Untersuchungshaft habe er seine Post nicht kontrollieren können. Auch Angehörige, die sich um seine Post hätten kümmern können, habe er nicht. Seitdem er mit Beginn seiner Volljährigkeit am 9. Januar 2013 aus der Vollzeitpflege seiner Pflegeeltern entlassen worden sei, lebe er alleine. Der leibliche Vater lebe in E. , die leibliche Mutter in Q. . Es bestehe so gut wie kein Kontakt. Der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid sei rechtswidrig, weil er auf falschen Annahmen beruhe. Der Kläger habe die Ausbildung nicht abgebrochen. Er sei nicht von der Schule verwiesen worden und besuche diese seit dem 22. April 2013 wieder regelmäßig. Im Übrigen sei der Bescheid rechtswidrig, weil er eine rückwirkende Änderung zuungunsten des Auszubildenden, nämlich zum September 2012, als Berechnungsgrundlage enthalte. Der Kläger beantragt, den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid des Beklagten vom 30. Januar 2013 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er hält den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid für rechtmäßig. Die teilweise Aufhebung der Bewilligung und die Rückforderung für den Zeitraum November 2012 bis Januar 2013 habe auf den Umstand des Abbruchs der Ausbildung gestützt werden können, da im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides unklar gewesen sei, ob der Kläger die Ausbildung fortsetzen werde. Ungeachtet dessen sei die Ausbildung in der Zeit vom 31. Oktober 2012 bis zum April 2013 aus einem vom Kläger zu vertretendem Grund, nämlich der Unterbringung in der Justizvollzugsanstalt, unterbrochen worden, da er in dem vorgenannten Zeitraum am Unterricht nicht teilgenommen und deshalb die Ausbildung nicht betrieben habe. Eine regelmäßige Teilnahme an den Lehrveranstaltungen der vom Auszubildenden besuchten Ausbildungsstätte sei aber Voraussetzung für eine förderungsfähige Ausbildung. In der mündlichen Verhandlung ist der Kläger trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Oberbürgermeisters des Beklagten sowie die Akte der Staatsanwaltschaft zu 178 Js 749/12 Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht konnte trotz Ausbleibens des Klägers resp. seiner Prozessbevollmächtigten mündlich verhandeln und entscheiden, da der Kläger mit der Ladung hierauf gemäß § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) hingewiesen worden und die Ladung ordnungsgemäß erfolgt ist. Die Klage hat keinen Erfolg. Dahinstehen kann, ob die Klage zulässig ist. Der Kläger hat die einmonatige Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO versäumt. Wegen Aufgabe des Bescheides zur Post am 1. Februar 2013 lief die nach § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW am 4. Februar 2013 beginnende Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO gemäß § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 188 Abs. 2 BGB am 4. März 2013 ab. Es erscheint fraglich, ob dem Kläger gegen die Versäumung der Klagefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist, weil er sich vom 31. Oktober 2012 bis zum 17. April 2013 in Untersuchungshaft befunden hat, nachdem gegen ihn am 31. Oktober 2012 unter anderem wegen des Verdachts des unerlaubten Handelns mit Betäubungsmitteln ein Haftbefehl ergangen war. Die Wiedereinsetzung nach § 60 Abs. 1 und 2 VwGO setzt unter anderem voraus, dass dem Rechtsschutzsuchenden kein Verschulden an der Versäumung der gesetzlichen Frist zur Last fällt. Für ein Verschulden des Klägers spricht, dass nach überwiegender Ansicht bei einer Abwesenheit von mehr als sechs Wochen Vorkehrungen zu treffen sind, um fristwahrende Rechtsbehelfe einlegen zu können, vgl. nur Bier, in Schoch/Schneider/Bier, VwGO (Stand: März 2014), § 60 Rn. 30 bei und mit Fn. 71. Denn jedenfalls ist die Klage unbegründet, weil der Beklagte im Ergebnis zu Recht die Ausbildungsförderung für die Monate November 2012 bis Januar 2013 in Höhe von 1.395,00 EUR zurückgefordert hat. Zwar hat der Beklagte sich in dem angegriffenen Rückforderungsbescheid vom 30. Januar 2013 darauf berufen, dass der Kläger die Ausbildung abgebrochen hat, während er im Klageverfahren geltend gemacht hat, dass der Kläger die Ausbildung unterbrochen hat. Dies wirkt sich jedoch nicht aus: Nach § 53 Satz 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1952, 2012 I S. 197), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. August 2013 (BGBl. I S. 3484), ist der Bewilligungsbescheid - hier vom 30. August 2012 - zu ändern, wenn sich ein für die Leistung der Ausbildungsförderung maßgeblicher Umstand ändert. Bei einer Änderung der Umstände zuungunsten des Auszubildenden hat dies nach § 53 Satz 1 Nr. 2 BAföG allerdings erst vom Beginn des Monats an, der auf den Eintritt der Änderung folgt, zu erfolgen. Zu den für die Leistung der Ausbildungsförderung maßgeblichen Umständen zählt auch der Besuch der Ausbildungsstätte. Bricht der Auszubildende die Ausbildung ab, so ist die Leistung von Ausbildungsförderung nach § 53 Satz 1 Nr. 2 BAföG ab dem Folgemonat einzustellen. § 48 des Zehnten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB X) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749), der unter Umständen auch eine tagesgenaue Änderung erlaubt, findet insoweit gemäß § 53 Satz 3 BAföG keine Anwendung, vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 13. Oktober 1998 ‑ 5 C 33.97 -, juris, Rn. 11 ff.; Urteil vom 19. Februar 2004 - 5 C 10.03 -, juris, Rn. 6; Verwaltungsgericht (VG) Halle, Urteil vom 27. Februar 2008 - 5 A 343/05 -, juris, Rn. 20 ff.; VG Ansbach, Urteil vom 28. Juni 2007 - AN 2 K 06.03904 -, juris, Rn. 41; VG Augsburg, Urteil vom 5. November 2013 - Au 3 K 13.1221 -, juris, Rn. 17. Nach § 20 Abs. 2 BAföG ist der Förderungsbetrag hingegen auch - sozusagen tagesgenau - für den Teil eines Kalendermonats zurückzuzahlen, in dem der Auszubildende die Ausbildung aus einem von ihm zu vertretenden Grund unterbrochen hat. Hier hat der Beklagte aber den Förderungsbetrag ohnehin erst ab dem 1. November 2012 und damit dem Folgemonat zurückgefordert, mithin den Voraussetzungen beider Vorschriften Genüge getan. Auch liegen die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 BAföG vor, der Kläger hat die Ausbildung aus einem von ihm zu vertretenden Grund unterbrochen: Die Anordnung der Untersuchungshaft durch den Haftbefehl vom 31. Oktober 2012 ist deswegen erfolgt, weil bei einer Wohnungsdurchsuchung beim Kläger erhebliche Mengen Marihuana aufgefunden worden waren. In seiner verantwortlichen Vernehmung vom selben Tag hat der Kläger ausdrücklich angegeben, seit sechs Monaten regelmäßig Marihuana zu verkaufen, um sein Einkommen aufzubessern, und damit den Tatvorwurf eingeräumt. Dementsprechend ist der Kläger auch durch das Amtsgericht H. - Jugendschöffengericht - mit rechtskräftigem Urteil vom 17. April 2013 wegen planmäßiger und sich über Monate erstreckender gewinnbringender Veräußerung von Marihuana sowie vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von elf Monaten verurteilt worden, die nur wegen besonderer Umstände noch zur Bewährung ausgesetzt wurde (vgl. im Einzelnen AG H. - Jugendschöffengericht 80 Ls-178 Js 749/12-5/13 ‑). Zwar hat der Kläger danach seine Ausbildung fortgesetzt, jedoch hat er die zur Rückforderung führende Unterbrechung der Ausbildung im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 BAföG zu vertreten, vgl. auch Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 28. Januar 2010 ‑ 1 A 181/09 ‑, juris Rn. 8 f. zur Untersuchungshaft. Da nach beiden für die Begründung der Rückzahlungspflicht in Frage kommenden Rechtsvorschriften dem Beklagten kein Ermessen zustand und daher offensichtlich keine andere Entscheidung in der Sache hätte getroffen werden können, kann dahinstehen, ob die erforderliche Anhörung seitens des Beklagten zurecht unterlassen worden ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 188 Satz 2 VwGO. Anlass, die Berufung zuzulassen, bestand nicht, § 124a Abs. 1 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012, GV. NRW. S. 548) zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften.