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Urteil

22 K 3368/13

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2014:1014.22K3368.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 T a t b e s t a n d 2 Der 1991 geborene Kläger beantragte am 26.01.2012, sein im September 2012 beginnendes Studium an der Universität in Maastricht nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) zu fördern. Gleichzeitig stellte er gemäß § 29 Abs. 3 BAföG den Antrag, zur Vermeidung einer unbilligen Härte ein ihm gehörendes Hausgrundstück nicht als Vermögen anzurechnen. Hierzu trug er vor, er habe 2006 von seinem Vater ein 1996 u.a. mit einem Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung bebautes landwirtschaftliches Erbbaugrundstück geerbt. Der Verkehrswert liege bei 214.130,- EUR, das Haus habe 145 qm Wohnfläche, das Grundstück sei 5.000 qm groß. Die Einliegerwohnung sei für 420,- EUR vermietet, der Erbbauzins betrage 256,- EUR. Im Testament habe der Vater seiner Lebensgefährtin, der Mutter des Klägers, ein lebenslanges Nießbrauchsrecht eingeräumt. Von den Mieteinnahmen bestreite sie die Erhaltung des Objekts und den Erbbauzins. Da er keinerlei Nutzen aus seinem Hausgrundstück ziehen könne, werde er ohne BAföG aller Voraussicht nach nicht anfangen können zu studieren. Aus dem vom Kläger vorgelegten Grundbuchauszug ergibt sich, dass der Kläger 2007 aufgrund Erbscheins als neuer Eigentümer, 2009 ein Wohnungsrecht der Mutter gemäß § 1093 BGB und am 23.12.2011 ein lebenslanges Nießbrauchsrecht der Mutter – bei Löschung des Wohnrechts - eingetragen wurde. 3 Mit Bescheid vom 12.04.2013 lehnte die Beklagte den Förderantrag des Klägers wegen anzurechnenden Bar- und Immobilienvermögens in Höhe von 44.515,53 EUR für den Bewilligungszeitraum 9/2012 bis 8/2013 ab. Bei der Berechnung des Immobilienvermögens hatte die Beklagte den kapitalisierten Gesamtwert des lebenslänglichen Nutzungsrechts der Mutter nach § 14 BewG mit 165.743,53 EUR bestimmt und diesen Betrag vom Verkehrswert des Hausgrundstücks abgezogen. Den monatlichen Gesamtbedarf des Klägers setzte die Beklagte mit 786,26 EUR an. 4 Mit seiner am 10.05.2013 erhobenen Klage macht der Kläger geltend, seine Ausbildung sei gefährdet, weil er keine realistische Chance zur Verwertung seines Immobilienbesitzes habe. Dies betreffe die Frage einer Beleihung seines Grundstücks, weil er aufgrund seines niedrigen Monatseinkommens keine regelmäßigen Zins- und Tilgungsraten leisten könne. Gerade vor dem Hintergrund der Abkommen zu Basel I bis III werde er von keiner Bank ein Darlehen erhalten. Aber auch ein Verkauf eines mit einem lebenslangen Nießbrauchrecht belasteten landwirtschaftlichen Erbbaugrundstücks erscheine unrealistisch, weil kein entsprechender Markt hierfür bestehe. Vor diesem Hintergrund bedürfe es auch nicht des Nachweises, dass der Kläger sich ernsthaft um eine Verwertung seines Grundstücks bemüht habe. Hierzu verweist der Kläger auf die Rechtsprechung insb. des VGH Baden-Württemberg zu § 29 Abs. 3 BAföG. Zwar habe der Kläger vorübergehend aus Verwandtschaftskreisen die fehlende finanzielle Unterstützung für sein Studium erhalten. Diese Unterstützung sei jedoch zeitlich begrenzt, so dass der Kläger zum Ende des Wintersemesters 2013/14 möglicherweise aus finanziellen Gründen zu einem Abbruch des Studiums gezwungen sein werde. 5 Der Kläger beantragt, 6 die Beklagte unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides vom 12.04.2013 zu verpflichten, dem Kläger für sein Studium an der Universität Maastricht im Bewilligungszeitraum September 2012 bis August 2013 Ausbildungsförderung ohne Anrechnung seines Hausgrundstücks in C. als Vermögen zu bewilligen. 7 Die Beklagte beantragt, 8 die Klage abzuweisen. 9 Sie trägt vor, der eingeräumte Nießbrauch hindere die Verwertung grundsätzlich nicht. Der Kläger habe nicht nachgewiesen, dass er sich ernsthaft um eine Verwertung des Hausgrundstücks bemüht habe. Insbesondere biete das unbelastete Hausgrundstück eine ausreichende Sicherheit, um ein zur Durchführung des Studiums benötigtes Darlehen zu erhalten. Auch müsse sich der Kläger um Darlehen innerhalb der Familie bemühen. Bei der Anwendung des § 29 Abs. 3 BAföG sei dessen Ausnahmecharakter zu berücksichtigen, damit Immobilieneigentümer gegenüber Inhabern von Barvermögen nicht unverhältnismäßig besser gestellt würden. 10 In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger das Testament seines Vaters vorlegen lassen. Zudem wurde erklärt, der Kläger studiere nach wie vor in Maastricht. Er erhalte monatlich von einer Tante darlehensweise 250,- bis 300,- EUR sowie von seiner Mutter zuschussweise 150,- EUR. Im übrigen finanziere er seinen Bedarf aus Kindergeld, einer Halbwaisenrente und Nebenjobs. Letztere werde er nicht mehr so ausüben können, sobald die Prüfungen zum Bachelorabschluss anstünden. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen. 12 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 13 Die Klage ist unbegründet. 14 Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 12.04.2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) Der Kläger hat keinen Anspruch, ihm für sein Studium an der Universität Maastricht im Bewilligungszeitraum September 2012 bis August 2013 Ausbildungsförderung ohne Anrechnung seines Hausgrundstücks in C. als Vermögen zu bewilligen. 15 Auf individuelle Ausbildungsförderung nach dem BAföG besteht gemäß § 1 BAföG nur dann ein Anspruch, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel nicht anderweitig zur Verfügung stehen. Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 ist auf den Bedarf des Auszubildenden u.a. sein Vermögen anzurechnen, für dessen Bestimmung die §§ 26 ff BAföG heranzuziehen sind. 16 Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass es sich bei dem mit einem Nießbrauchsrecht der Mutter belasteten Hausgrundstück des Klägers in C. um einen mit seinem Zeitwert grundsätzlich auf den BAföG-Anspruch anzurechnenden Vermögensgegenstand handelt, § 27 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BAföG. Nicht angegriffen hat der Kläger darüber hinaus den von der Beklagten gemäß § 14 BewG berechneten kapitalisierten Gesamtwert des lebenslänglichen Nutzungsrechts der Mutter in Höhe von 165.743,53 EUR sowie den Abzug dieses Wertes vom Zeitwert des Hausgrundstücks gemäß § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG. 17 Das sich so ergebende unbewegliche Vermögen des Klägers – abzüglich des Freibetrages nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG - hat die Beklagte zu Recht auf dessen Ausbildungsbedarf angerechnet. Zwar kann gemäß § 29 Abs. 3 BAföG zur Vermeidung unbilliger Härten ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben. Vorliegend ist eine derartige Härte jedoch nicht gegeben. 18 Eine unbillige Härte i.S.d. § 29 Abs. 3 BAföG liegt u.a. dann vor, wenn der Auszubildende zur Deckung seines Bedarfs i.S.d. § 11 Abs. 1 BAföG auf Vermögen verwiesen wird, das entgegen der der Vermögensanrechnung zu Grunde liegenden Pauschalierungen und Typisierungen für den Ausbildungsbedarf (wirtschaftlich) nicht einsetzbar ist. So dient die Vorschrift auch der Abwehr von Gefahren für die Durchführung der Ausbildung, die daraus entstehen, dass der Auszubildende trotz vorhandener die Freibeträge übersteigender Vermögenswerte seinen Ausbildungsbedarf aus dem angerechneten Vermögen nicht decken kann. Dabei ist die Vorschrift eng auszulegen, da § 29 BAföG den in § 1 Halbs. 2 BAföG verankerten Grundsatz der Nachrangigkeit der Ausbildungsförderung konkretisiert und ihm die Wertung des Gesetzgebers zu entnehmen ist, dass es einem unverheirateten kinderlosen Auszubildenden in der Regel zuzumuten ist, vorhandenes Vermögen für seine Ausbildung – bis auf den Freibetrag – voll einzusetzen, weil die Ausbildung die maßgebliche Investition des Auszubildenden für die Schaffung seiner zukünftigen Lebensgrundlage bildet. Davon ausgehend ist das Maß dessen, was dem Auszubildenden bei der Verwertung seines Vermögens wirtschaftlich zuzumuten ist, nicht zu gering zu veranschlagen. Die Grundentscheidung des Gesetzgebers über die Nachrangigkeit staatlicher Ausbildungsförderung darf über die Härtevorschriften nicht unterlaufen werden. 19 Vgl. OVG NW, Beschluss vom 10.4.2014 – 12 A 1157/13 – sowie BVerwG, Beschluss vom 4.9.2012 – 5 B 8/12 -, jeweils m.w.N. und zit. nach juris. 20 Im vorliegenden Fall hat der Kläger bereits nicht hinreichend schlüssig dargelegt und belegt, dass sein landwirtschaftliches Hausgrundstück in C. in keiner Weise wirtschaftlich verwertet werden kann. Zum einen erscheint ein Verkauf des Hausgrundstücks nicht von vornherein ausgeschlossen. Dabei dürfte der Umstand, dass es sich um ein Erbbaugrundstück handelt, angesichts der langen Laufzeit des Erbbaurechts von 99 Jahren ab 1995 eine eher untergeordnete Bedeutung für die Verwertbarkeit des Grundstücks haben. Aber auch das auf dem Grundstück lastende lebenslange Nießbrauchsrecht der Mutter sowie die steuerrechtliche Einordnung als landwirtschaftliches Grundstück führen nicht dazu, dass eine Veräußerung von vornherein unmöglich erscheint. So wurde etwa nicht vorgetragen, dass das Grundstück einem der Eigentümer der benachbarten landwirtschaftlichen Grundflächen zum Verkauf angeboten worden wäre. Selbst wenn der hier zu erzielende Erlös möglicherweise eher gering gewesen wäre, so kann angesichts der grundsätzlichen Verpflichtung, sein Vermögen voll für den Ausbildungsbedarf einzusetzen, nicht von vornherein von einer Unzumutbarkeit eines solchen Verwertungsversuchs ausgegangen werden. Tatsächlich hat der Kläger sich nach eigenen Angaben aber nie um einen Verkauf seines Grundstücks bemüht. Zum anderen erscheint auch eine Beleihung des Grundstücks nicht von vornherein unmöglich, und sei es auch gegen Beibringung einer entsprechenden Ausfallbürgschaft etwa durch Verwandte des Klägers. Dass der Kläger erfolglos versucht hat, auf diese Weise das Grundstück zu verwerten, ist nicht vorgebracht worden, auch nicht, dass er keinen Verwandten zur Übernahme einer solchen Bürgschaft bewegen konnte. Dass ein solches Darlehen, das zunächst zins- und tilgungsfrei sein müsste, nur zu wirtschaftlich ungünstigen Konditionen zu erhalten wäre, kann noch nicht als unbillige Härte angesehen werden, da andernfalls der insoweit häufig in Betracht zu ziehende Fall eines einkommenslosen Auszubildenden, der über Grundbesitz verfügt, generell von der Vermögensanrechnung ausgeschlossen wäre, was dem Grundgedanken der §§ 1, 29 BAföG widersprechen würde, 21 vgl. OVG NW, Urteil vom 26.03.1993 – 16 A 2637/91 -, juris. 22 Im Gegensatz zu der vom Verfahrensbevollmächtigten des Klägers zitierten Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg 23 Urteil vom 19.9.2005 – 7 S 2970/04 -; Urteil vom 7.7.2011 – 12 S 2872/10 -, juris 24 gibt es vorliegend auch weder eine Rückauflassungsvormerkung im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge, die einen Verkauf unmöglich machen würde, noch liegen Bankauskünfte vor, dass eine Beleihung nicht möglich ist. 25 Unabhängig von den vorgenannten Überlegungen scheitert ein Anspruch des Klägers, von einer Anrechnung seines Immobilienvermögens gemäß § 29 Abs. 3 BAföG freigestellt zu werden, auch deshalb, weil die Umstände vorliegend maßgeblich dafür sprechen, dass der Kläger sein Eigentum an dem geerbten Hausgrundstück in missbräuchlicher Weise entwertet und ausgehöhlt hat. Nach dem Sinn und Zweck des Ausbildungsförderungsrechts, der beinhaltet, dass eine Förderung erst nach der Verwertung des eigenen Vermögens für den Lebensunterhalt und die Ausbildung einsetzen soll, handelt ein Auszubildender grundsätzlich rechtsmissbräuchlich, wenn er, um eine Anrechnung seines Vermögens zu vermeiden, Vermögen an Dritte überträgt, anstatt es für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung einzusetzen. Unabhängig von der bürgerlich-rechtlichen Wirksamkeit einer unentgeltlichen Vermögensübertragung hat dies förderungsrechtlich zur Folge, dass das übertragene Vermögen dem Auszubildenden weiterhin zugerechnet und auf den Bedarf angerechnet wird, 26 BVerwG, Urteil vom 13.01.1983 – 5 C 103/80 -, juris. 27 Der Kläger hat Vermögen an seine Mutter übertragen, indem er ihr ein lebenslanges Nießbrauchsrecht an dem vom Vater geerbten Hausgrundstück eingeräumt hat. Zuvor hatte zu ihren Gunsten lediglich ein Wohnungsrecht gemäß § 1093 BGB bestanden. Die Einräumung des Nießbrauchs führte ohne Zweifel zu einer erheblichen Wertminderung der Immobilie und zumindest auch zu einer Einschränkung ihrer Verwertbarkeit. Dabei bestand zum Zeitpunkt der Bewilligung des Nießbrauchs keine Verpflichtung des Klägers, über sein Grundstück in dieser Weise zugunsten der Mutter zu verfügen. Insbesondere aus dem vorgelegten Testament des Vaters vom 13.02.1997 lässt sich eine derartige Verpflichtung nicht entnehmen. Mit der unter II. getroffenen Verfügung, die Mutter „solle uneingeschränktes Wohn- und Nutzungsrecht haben“, war ersichtlich ein Wohnungsrecht nach § 1093 BGB, nicht aber ein umfassender Nießbrauch nach §§ 1030 ff BGB gemeint. Dies ergibt zum einen eine Auslegung der Urkunde selber, insbesondere der Umstand, dass die Mutter die Erbpachtkosten nur bis zur Volljährigkeit des Klägers übernehmen sollte. Eine Zahlung des Erbbauzinses durch den Kläger selber mit Eintritt seiner Volljährigkeit machte aus Sicht des Erblassers nur Sinn, wenn dem Kläger – zumindest ab diesem Zeitpunkt – dann auch die Mieteinnahmen der Einliegerwohnung zustanden. Dies ergibt sich zum anderen aber auch aus den weiteren Umständen des Falles. Der Kläger und seine Mutter selber sind ersichtlich von einem testamentarisch eingeräumten Wohnungsrecht gemäß § 1093 BGB ausgegangen, denn nur ein solches wurde der Mutter im Jahre 2009 bewilligt und ins Grundbuch eingetragen. Außerdem ist von Klägerseite wiederholt, zuletzt in der mündlichen Verhandlung, ausdrücklich dargelegt worden, das Nießbrauchsrecht sei der Mutter deswegen eingeräumt worden, weil sich für den Kläger aus dem Eigentum am Grundstück erhebliche Unterhaltskosten ergaben, die nun die Mutter übernehmen sollte. 28 Nach der Überzeugung des Gerichts hatte die Einräumung des Nießbrauchs durch den Kläger an seine Mutter – neben den von Klägerseite genannten Zielen - jedenfalls auch den Zweck, sein Eigentum an dem Hausgrundstück in C. soweit auszuhöhlen, dass eine deutliche Wertminderung und Einschränkung der Verwertbarkeit die Folge war, um auf diese Weise eine Anrechnung seines Immobilienvermögens auf einen BAföG-Anspruch nach Möglichkeit zu vermeiden. Hierfür spricht der unmittelbare zeitliche Zusammenhang zwischen der Bewilligung des Nießbrauchsrechts am 20.12.2011 und der Beantragung von Ausbildungsförderung am 26.01.2012 sowie der Umstand, dass mit dem BAföG-Antrag von Beginn an ein ausdrücklicher Antrag nach § 29 Abs. 3 BAföG verbunden war. Ersichtlich war man sich also auf Klägerseite bereits bei Einräumung des Nießbrauchs darüber im klaren, dass das Immobilienvermögen des Klägers einer BAföG-Förderung seines Studiums im Wege stehen könnte. Dieser zeitliche Zusammenhang unterscheidet den vorliegenden Fall ebenfalls von den vom VGH Baden-Württemberg entschiedenen Fällen. 29 Die Einstufung der Bewilligung des Nießbrauchs als missbräuchlich i.S.d. Ausbildungsförderungsrechts entfällt auch nicht deshalb, weil die Mutter im Gegenzug die Verpflichtung übernommen hat, auch nicht zur gewöhnlichen Unterhaltung des Grundstücks und seiner Bestandteile gehörende Ausbesserungen und Erneuerungen sowie sämtliche auf dem Grundstück ruhenden öffentlichen und privatrechtlichen Lasten zu übernehmen. Zwar waren die Kosten etwa der Dacherneuerung oder der neuen Fenster damit von der Mutter zu tragen. Diese Reparaturen waren nur 13 Jahre nach dem Bau des Hauses aber ersichtlich nicht zur gewöhnlichen Unterhaltung des Grundstücks und seiner Bestandteile erforderlich. Das Studium des Klägers indes stand im Jahr nach der Nießbrauchsbewilligung unmittelbar und konkret bevor. Aus förderungsrechtlicher Sicht hatte demnach die Verpflichtung Priorität, das bis Dezember 2011 nur mit einem Wohnungsrecht belastete Grundstück kurzfristig zur Finanzierung seiner Ausbildung einzusetzen. Andere mit der Nießbrauchbewilligung verfolgte Ziele hatten demgegenüber zurückzustehen. 30 Folge der Einstufung der Nießbrauchbewilligung als förderungsrechtlich missbräuchlich ist, dass der Kläger vermögensrechtlich so zu behandeln ist, als wenn sein Hausgrundstück nach wie vor lediglich mit einem Wohnungsrecht nach § 1093 BGB belastet wäre. Das Gericht hat keine Zweifel, dass eine Verwertung des Hausgrundstücks durch Verkauf oder Beleihung in diesem Falle möglich gewesen wäre. Die Möglichkeit einer Beleihung gegen Einräumung einer Bürgschaft durch Verwandte hat der Verfahrensbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich eingeräumt. Dass auch dann noch die wirtschaftlichen Konditionen einer Verwertung angesichts der dinglichen Belastung des Grundstücks und der mangelnden Bonität des Klägers wahrscheinlich nicht gut gewesen wären, ändert nichts daran, dass ihm eine Verwertung seines Immobilienvermögens für die Kosten seines Studiums dennoch zugemutet werden konnte. 31 Gegen einen Anspruch des Klägers, sein Immobilienvermögen zur Vermeidung einer unbilligen Härte anrechnungsfrei zu lassen, spricht schließlich auch der Umstand, dass die Durchführung seiner Ausbildung trotz der Vermögensanrechnung und daraus folgenden BAföG-Versagung ersichtlich nicht ernsthaft gefährdet war. Zwar dürfte es für die Überprüfung der Prognose, ob eine Ausbildung bei Nichtförderung gefährdet sein wird oder nicht, grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Antragstellung ankommen (wie in § 28 Abs. 2 BAföG). Zu diesem frühen Zeitpunkt hatte der Kläger lediglich erklärt, ohne BAföG könne er „aller Voraussicht nach“ nicht anfangen zu studieren, was bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung der Beklagten über den BAföG-Antrag widerlegt war. Indes kann es nicht gänzlich unberücksichtigt bleiben, wenn sich im Verlaufe eines Klageverfahrens zeigt, dass die Durchführung der Ausbildung während des Bewilligungszeitraumes trotz Verweigerung von Fördermitteln tatsächlich nie gefährdet war. Im vorliegenden Fall haben die Erläuterungen der Klägerseite zur Art und Weise der Finanzierung des Studiums des Klägers zumindest bestätigt, dass die Zweifel der Beklagten, ob der Kläger sein Studium nicht durch (darlehensweise) Unterstützung von Verwandten werde finanzieren können, durchaus berechtigt waren. Im Rahmen der Billigkeitsprüfung des § 29 Abs. 3 BAföG war und ist die Anlegung derart strenger Maßstäbe auch zulässig. Demgegenüber greift der Vortrag des Verfahrensbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung, mit dem Eintritt in die Prüfungsphase zum Studienabschluss werde der Kläger Schwierigkeiten bekommen, seinen u.a. durch Nebenjobs finanzierten Bedarf als Auslandsstudent weiterhin zu decken, nicht durch. Da vorliegend nur der Bewilligungszeitraum 9/2012 bis 8/2013 in Streit steht, kann es auf diese Verschärfung der Situation des Klägers zum Studienende hin nicht ankommen. Bei der Entscheidung über anzurechnendes Vermögen handelt es sich nämlich nicht etwa um eine vorab zu treffende Entscheidung „dem Grunde nach“, die gemäß § 46 Abs. 5 BAföG für den ganzen Ausbildungsabschnitt zu treffen wäre. Ob zur Vermeidung einer unbilligen Härte ein Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben kann, ist vielmehr für jeden Bewilligungszeitraum gesondert zu prüfen. 32 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.