Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage teilweise zurückgenommen hat. Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung ihres Bescheides vom 16. Oktober 2014 verpflichtet, dem Kläger Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII durch Übernahme der Kosten einer Schulbegleitung für das laufende Schuljahr ab dem 20. Oktober 2014 bis zum 26. Juni 2015 für den gesamten Unterricht einschließlich der Zeiten des offenen Ganztages sowie der Pausenzeiten im Umfang von 40 Stunden/Woche durch die N. e. V. zu gewähren. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger zu ¼ und die Beklagte zu ¾. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufug vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung uin Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d Der am 00. Januar 2005 geborene Kläger leidet nach der Diagnose der Uniklinik M. – Klinik und Poliklinik für Psychiatrie und Psychotherapie des Kindes – und Jugendalters vom 10. Juni 2008 an einer Form des frühkindlichen Authismus (ICD-10:F84.0) bzw. an einem Asperger Syndrom – High Functioning Authismus (ISD-10 F84.5) nach der Diagnose der Uniklinik M. – Klinik und Poliklinik für Kinder – und Jugendmedizin vom 25. März 2011. Er besuchte ab dem 1. August 2008 die Integrative Kindertagesstätte U. e.V. in M. -T. auf einem Förderplatz mit einer individuellen Integrationshilfe. Diese Einrichtung sowie das von dem Kläger ab Januar 2010 besuchte Authismustherapiezentrum M. -D. e.V. in M. befürworteten aufgrund des bei ihm gegebenen Bedarfes nach ihren Stellungnahmen vom 21. Februar 2011 bzw. 25. Februar 2011 eine Schulbegleitung über den gesamten Zeitraum seiner Beschulung. Mit Bescheid vom 24. August 2011 übernahm die Beklagte die Kosten der Eingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII in Form von schulbegleitenden Maßnahmen im Umfang von 40 Stunden pro Woche vorläufig für den Zeitraum 8. September 2011 - 28. Februar 2012. Im Sommer 2011 wurde der Kläger in der KGS O. Straße in M. eingeschult. Aufgrund des Hilfeplangespräches vom 15. Februar 2012, des Berichtes der Förderschullehrerin, Frau F. L. , vom 26. November 2011, des Berichtes der Fachkraft der Integrationshilfe hinsichtlich des Bewilligungszeitraumes 8. September 2011 – 28. Februar 2012 sowie der schulfachlichen Stellungnahme vom 16. Januar 2012 wurde mit Bescheid vom 19. März 2012 eine Schulbegleitung im Umfang von wiederum 40 Wochenstunden für den Zeitraum 1. März 2012 – 31. Juli 2013 bewilligt. In dem Bericht der Fachkräfte der Integrationshilfe der N. M. e.V. hinsichtlich des Berichtszeitraumes Februar 2012 – Oktober 2012 wird ausgeführt, dass der Kläger Probleme damit habe, die Grenzen seiner Mitschüler oder Erwachsener zu akzeptieren. Dies zeige sich sowohl im Spiel, bei Gesprächen (z.B. durch Anfassen bei Ansprache), aber auch beim Gehen durchs Schulgebäude (heftiges Drängeln, Anrempeln und Wegstoßen). Zum Teil reagiere er auf klare Ansprache seiner Mitschüler. Es falle ihm schwer, Fremdanforderungen zu akzeptieren und Regeln einzuhalten. Dies äußere sich in aggressivem Verhalten, Weglaufen durch das Schulgebäude und Hochklettern auf Möbel oder Verstecken. Er zeige ein stark aggressives Verhalten vor allem gegenüber erwachsenen Bezugspersonen. Er habe darüber hinaus wenig Verständnis für eine Wirklichkeit neben seiner eigenen Wahrnehmung. Dies führe u.a. dazu, dass er mit Gegenständen werfe bzw. diese umwerfe und davon ausgehe, dass sein Gegenüber dies vorhersehe. Wünsche anderer könne er meist schlecht akzeptieren. Er sei nicht in der Lage, seinen eigenen Tagesablauf zu strukturieren oder sich etwas Konkretes vorzunehmen. Er sei auch nur wenig in der Lage, sich Sachverhalte selbstständig zu erarbeiten und müsse gezielt an Aufgaben herangeführt werden. Die feinmotorischen Anforderungen, wie etwa Schreiben, würden von U. höhere Anstrengung und Konzentration abverlangen. Bewegungsmotorisch sei er geschickt und könne seine Fähigkeiten sehr gut einschätzen. Er artikuliere sich sehr klar und habe im letzten Jahr auch gelernt, fremde Kinder anzusprechen und sogar kleinere Konflikte mit ihnen selbstständig zu klären. Er lasse sich bei lebenspraktischen Tätigkeiten leicht ablenken oder schweife in Gedanken ab. Er sei sehr lernwillig und ehrgeizig und mit Erfolgserlebnissen stark zu motivieren. Er befinde sich gerne in Gesellschaft anderer Kinder und empfinde sich als Teil der Klassengemeinschaft. Er werde auch in Zukunft Unterstützung bei der Strukturierung seines Schulalltages benötigen. Zwar fühle er sich mittlerweile auch vermehrt durch die Lehrer in der Gruppe angesprochen, sei aber noch nicht in der Lage, sich selbstständig in den offenen Strukturen einer Regelschule zu orientieren. In einem Hilfeplangespräch vom 25. Oktober 2012 wurde seitens der sozialpädagogischen Fachkraft des Jugendamtes der Beklagten die Frage angesprochen, ob die Wochenstundenzahl der Schulbegleitung reduziert werden könne. Dies wurde ausweislich des Protokolls des Hilfeplangespräches durch die Sozialpädagogin der KGS O. Straße verneint, da die aktuelle Situation/Befindlichkeit des Klägers noch so sei, dass er seine Mitmenschen schlage. Er habe akut sich verkürzende Konzentrationsphasen. Er stehe vor einem bedeutenden Personalwechsel in der Schule, da die Klassenlehrerin nunmehr in Elternzeit gehe. Er müsse sich auf eine neue Zusammensetzung der Klasse einstellen, da nunmehr die Klassen 1 und 2 (vorher Klassen 1 und 4) gemeinsam unterrichtet würden. Er lehne zur Zeit alles Neue ab und es könne in keiner Phase des Schulbesuches mit einer Reduzierung der Stunden reagiert werden. In dem Bericht der Fachkräfte der Integrationshilfe der N. M. e.V. bezüglich des Berichtszeitraumes 1. Dezember 2012 – 10. Mai 2013 wurde ausgeführt, dass der Kläger nach wie vor Schwierigkeiten habe, die Grenzen seiner Mitschüler sowie der Erwachsenen zu akzeptieren und angemessen einzuhalten. Er zeige zum Teil herausforderndes Verhalten. Dies könne sich als Wegstoßen, Wegziehen, Schlagen von anderen Kindern und auch als Kratzen, Beißen und Treten Erwachsener äußern. Ebenso könne es sich als Fluchtverhalten und Werfen und Umstoßen von Gegenständen zeigen. Innerhalb seiner Interessengebiete zeige er eine hohe Auffassungsgabe. Es falle ihm nach wie vor schwer, seinen Schulalltag sowie einzelne, ähnlich ablaufende Schulstunden selbst zu strukturieren und er sei auf stetige Erinnerung und erneute Darlegung der Abläufe angewiesen. Er benötige bei der Bearbeitung von Aufgaben häufig zeitlich sehr lange Heranführungsphasen und Erinnerungen, da er schnell abgelenkt sei und es ihm oft am Verständnis und der Wahrnehmung der schulischen Aufgaben und Anforderungen mangele. Auch die Übergangsphasen zwischen zwei Unterrichtseinheiten würden sich häufig schwierig gestalten. Innerhalb größerer Gruppen tendiere er häufig zu schwankenden, ausfallenden Bewegungen oder schließe die Augen. Er zeige oft hyperkinetische Tendenzen, die sich in Unruhezuständen sowie unkontrollierten Bewegungen äußern würden. Er verfüge über einen großen Sprachschatz, den er bei interessenspezifischen Ausführungen auch eloquent anwenden könne. Im Rahmen lebenspraktischer Fähigkeiten falle es ihm schwer, Handlungsabläufe zu erkennen und zu strukturieren. Bei Grundbedürfnissen wie Durst, Hunger oder der Notdurft gelinge es ihm teilweise nicht, diese frühzeitig zu erkennen und sich dieser rechtzeitig anzunehmen. Eine weitere Unterstützung des Klägers im vorhandenen schulischen Kontext durch eine Integrationshilfe wird als sinnvoll und notwendig erachtet. Aufgrund der sich immer wieder äußernden Variationen in U. sozial-emotionalen Verhalten und der daraus zum Teil hervorgehenden herausfordernden Verhaltensweisen könne eine Reduzierung des Umfangs der Hilfe nicht empfohlen werden. Aufgrund der Hilfeplanfortschreibung in dem Hilfeplangespräch vom 19. Juni 2013 und der Stellungnahme der Klassenlehrerin und der Sozialpädagogin an der KGS O. Straße vom 21. Juni 2013 wurde mit Bescheid vom 26. August 2013 für den Zeitraum 1. August 2013 bis 31. Januar 2014 eine Schulbegleitung im Umfang von weiterhin bis zu 40 Stunden wöchentlich durch die N. M. e.V. bewilligt. In dem Bericht der Fachkräfte in der Integrationshilfe der N. M. e.V. wurden bezüglich des Berichtszeitraumes 4. September 2013 - 10. Januar 2014 die bisherigen Beobachtungen und Feststellungen im Wesentlichen wiederholt. Die sozialpädagogische Fachkraft des Jugendamtes der Beklagten, Herr F1. , führte am 27. September 2013 eine Verhaltensbeobachtung des Klägers während des Unterrichtes und am 1. Oktober 2013 eine solche während der Pausen und des Ganztages durch. Hinsichtlich des Ergebnisses der Verhaltensbeobachtung wird auf das entsprechende Protokoll vom 7. Januar 2014 (Bl. 337 – 339 der Beiakte 3) Bezug genommen. In der Empfehlung der Fachkraft vom 22. Januar 2014 wird ausgeführt, dass die Verhaltensbeobachtung gezeigt habe, dass eine vollumfängliche zeitliche Begleitung des Klägers nicht mehr erforderlich sei und eine sukzesessive Reduzierung der Stundenzahl zunächst auf 30 Stunden pro Woche fachlich vertretbar sei. Ausweislich des Protokolls des Hilfeplangespräches vom 20. Januar 2014 traten die Förderschullehrerin, die Klassenlehrerin sowie die Koordinatorin der Integrationshilfen an Schulen der N. e.V. in eine ungekürzte Fortsetzung der Schulbegleitung ein. Mit Bescheid vom 28. Januar 2014 bewilligte die Beklagte für den Zeitraum 1. Februar 2014 – 31. Juli 2014 eine Schulbegleitung im Umfang von bis zum 30 Stunden pro Woche. Der Kläger hat am 21. Februar 2014 Klage erhoben. Mit Antrag vom 6. Juli 2014 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Weiterbewilligung der Eingliederungshilfe in Form von schulbegleitenden Maßnahmen im Umfang von 40 Stunden pro Woche über den 31. Juli 2014 hinaus. In dem Bericht der Fachkräfte der Integrationshilfe N. M. e.V. hinsichtlich des Berichtzeitraumes 11. Januar 2014 – 11. Juni 2014 wird ausgeführt, dass der Kläger nunmehr nach Reduzierung der Schulbegleitung auf 30 Fachleistungsstunden pro Woche seit Ende Januar 2014 an 4 Tagen in der Woche die Schule in der ersten Stunde ohne Schulbegleitung besuche und direkt nach dem Unterricht wieder abgeholt werde. Das Angebot des offenen Ganztages der Schule am Nachmittag könne er nicht mehr wahrnehmen. Er habe nach wie vor Schwierigkeiten, die Grenzen seiner Mitschüler sowie die der Erwachsenen angemessen einzuhalten. Auch nach entsprechender Ansprache habe er in entsprechenden Situationen große Schwierigkeiten, sein Nähe-/Distanzverhalten zu regulieren und müsse insoweit immer wieder darauf hingewiesen werden. Er zeige nach wie vor herausforderndes Verhalten. Durch sein impulsgesteuertes Verhalten störe er immer noch den Unterricht in Form von Zwischenrufen, Aufstehen und Umherlaufen. An Tagen, an denen er emotional nicht stabil sei oder in für ihn schwierigen, unverständlichen Situationen zeige er nach wie vor Weglauftendenzen und Wutausbrüche, die er unkontrolliert an die für ihn erreichbaren Personen auslasse. Es falle ihm schwer, seinen Schulalltag sowie einzelne, ähnlich ablaufende Schulstunden selbst zu strukturieren. Er ist in diesen Bereichen auf stetige Erinnerung und erneute Darlegung der Abläufe angewiesen. Handlungsschritte, wie zum Beispiel einen Stift aus seinem Mäppchen nehmen und selbstständig anfangen, zu arbeiten, wenn er einen Arbeitsauftrag erhalte, seien für ihn nicht klar und abrufbar. Er sei hierbei auf Unterstützung und ständige Aufforderung angewiesen. Bei der Bearbeitung von Aufgaben benötige er häufig zeitlich lange Heranführungsphasen sowie Erinnerungen, da er schnell abgelenkt erscheine, er sich immer wieder in seine eigene Gedankenwelt zurückziehe und es ihm häufig schwerfalle, sich auf die vorgegebene Aufgabenstellung einzulassen. Ansprache, Motivation und Erklärungen zu Aufgaben seien bei ihm immer wieder notwendig, um seine vorgegebenen Lernziele zu erreichen. Im Bereich der lebenspraktischen Fähigkeiten sei es ihm erst mit Hilfe der Schulbegleitung möglich, gedanklich in der Schule anzukommen. Oft sitze er bei Eintreffen der Schulbegleitung in der Klasse und sei nicht in der Lage gewesen, mit der ihm vorgegebenen Aufgabe zu beginnen. Dadurch gingen für ihn täglich wichtige Lernzeiten verloren. Er benötige in vielen alltäglichen Handlungsabläufen gesonderte verbale Aufforderungen. Im Rahmen des Schulfragebogens bezüglich der Notwendigkeit außerschulischer Unterstützungen gaben die Klassenlehrerin und die Förderschullehrerin der KGS O. Straße im Wesentlich an, dass der Kläger innerhalb seiner Interessengebiete eine hohe Auffassungsgabe zeige. Themen die außerhalb der genannten Gebiete liegen würden, scheine er eher weniger zu erfassen. Er verfüge über einen großen Sprachschatz. Ein längerwährender Austausch mit differenzierteren Fragen seitens des Klägers finde fast ausschließlich in Kontakt mit Erwachsenen statt. Eine Kommunikation mit anderen Kindern halte er nur kurzzeitig aufrecht und nur bei Themen, die seinem Interesse entsprechen würden. Er zeige kaum Eigenmotivation zur schulischen Mitarbeit. Werde er permanent durch seine Lehrerin oder durch die Schulbegleiter zur Mit- und Weiterarbeit angeregt, zeige er deutliche Lernerfolge. Hinsichtlich seines Arbeitsverhaltens und Konzentrationsvermögens sei auszuführen, dass es ihm schwerfalle, seinen Schulalltag sowie einzelne, ähnlich ablaufende Schulstunden selbst zu strukturieren. Er sei auf stetige Erinnerung und erneute Darlegung der Abläufe angewiesen. Bei der Bearbeitung der Aufgaben benötige er häufig zeitlich sehr lange, individuell geleitete Heranführungsphasen sowie Erinnerungen, da er schnell abgelenkt sei und kaum Motivation zur Bearbeitung von Aufgaben zeige. Er lasse sich zunehmend auf Fremdanforderungen ein. Die Konzentrationsspanne sei tagesformabhängig wechselnd, jedoch seit dem vergangenen Halbjahr zunehmend. Er habe nach wie vor Schwierigkeiten, die Grenzen seiner Mitschüler sowie von Erwachsenen zu akzeptieren und angemessen einzuhalten. Bei Abweichungen vom gewohnten Tagesablauf zeige er immer noch emotionalen Stress. Er werde als festes Mitglied des Klassenverbandes akzeptiert und geschätzt. Er nehme eingeschränkt selbstständig Kontakt zu seinen Mitschülern auf. Andere Kinder versuchten immer wieder, mit ihm zu sprechen und zu spielen, was sich motivierend auf ihn auswirke. Es komme aber immer wieder zu sozialen Konflikten, da er soziale Situationen anders einschätze bzw. nicht verstehe. Abschließend wurde seitens der Schule ausgeführt, dass eine Schulbegleitung im Umfang von 40 Wochenstunden erforderlich sei und ohne eine Integrationshilfe in diesem Umfang dem Kläger ein teilweiser Ausschluss aus dem Klassenverband um vom schulischen Lernen drohe. Der Kläger wendet sich mit der vorliegenden Klage gegen die Kürzung des Umfangs der Schulbegleitung auf 30 Wochenstunden. Die Kürzung der Wochenstundenzahl habe zur Folge, dass er in der 1. Schulstunde nicht unterrichtet werden könne bzw. nicht in der Lage sei, Unterrichtsinhalte zu verarbeiten. Die Teilnahme am offenen Ganztag sei nur noch reduziert möglich, da die Leitung des Ganztages es kategorisch ablehne, ohne Schulbegleitung die Verantwortung für den Kläger zu übernehmen. Trotz der enormen Fortschritte des Klägers während des Besuches der KGS O. Straße sei es zum gegenwärtigen Zeitpunkt zu früh, die Stunden der Schulbegleitung zu kürzen. Die Schule und der offene Ganztag seien aufgrund ihrer dünnen Personaldecke nicht in der Lage, die Tätigkeit der Schulbegleitung zu übernehmen. Durch die Kürzung des Umfangs der Schulbegleitung bestehe die konkrete Gefahr, dass die bislang erreichten Fortschritte wieder verloren gingen und der Kläger nicht die Möglichkeit habe, entsprechend seiner intellektuellen Begabung unterrichtet zu werden. Dies werde durch die Stellungnahmen der N. vom 19. Mai 2014 und der KGS O. Straße vom 20. Mai 2014 bestätigt. Der Kläger hat die Klage betreffend den Zeitraum 1. Februar 2014 bis 17. Oktober 2014 zurückgenommen. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung ihres Bescheides vom 16. Oktober 2014 zu verpflichten, die Kosten einer Schulbegleitung des Klägers für den gesamten Unterricht der Klasse 3 (G. ) einschließlich der Zeiten der Pausen und des offenen Ganztages in der KGS O. Straße durch die N. e.V. im Umfang von 40 Wochenstunden für das Schuljahr 2014/2015 zu übernehmen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, der bewilligte Umfang der Schulbegleitung mit 30 Wochenstunden entspreche dem Bedarf des Klägers. Es sei nicht nachvollziehbar, warum es dem Lehrkörper nicht möglich sei, den Kläger auch bei Abwesenheit der Schulbegleitung während des Unterrichts zu lenken und mitzunehmen, zumal sich die Schule bereiterklärt habe, einen Schüler mit Asperger-Syndrom aufzunehmen und zu beschulen. Es sei davon auszugehen, dass die pädagogische Besetzung der Klasse mit einer Lehrkraft und einer zusätzlichen Förderschullehrerin für nur zwei behinderte Kinder ausreichend sei, auch die Unterrichtung des Klägers zu bewerkstelligen. Die Darlegungen des Klägers und die Stellungnahmen der Schule sowie der Schulbegleiterin würden darauf hindeuten, dass eine Beschulung des Klägers ganz oder in großen Teilen zum Erliegen komme, wenn die Schulbegleitung nicht anwesend sei. Dies lasse den Schluss zu, dass die Beschulung des Klägers offenbar ausschließlich oder fast ausschließlich durch die Schulbegleitung erfolge. Ein Ansatz der Schulbegleitung im Kernbereich des pädagogischen Lehrauftrages der Schule entspreche aber nicht den Aufgaben der Eingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII. So seien nötige Hilfestellungen für einen Schüler Aufgabe des Lehrkörpers. Warum diese bei Abwesenheit der Schulbegleitung verweigert werden, sei nicht nachvollziehbar. Auch unterstützende Tätigkeiten wie das Erläutern von Aufgaben, Motivieren zum Mitmachen, Ermuntern zur mündlichen Beteiligung und nochmaliges Erklären der Aufgaben seien ebenfalls dem Kernbereich der pädagogischen Arbeit zuzuordnen. Zum Aufgabenbereich einer Schulbegleitung gehöre es ebenfalls nicht, den Kläger durch Mahnungen oder Strafandrohung zu einer Verhaltensänderung anzuhalten. Insoweit sei ebenfalls der Kernbereich der pädagogischen Arbeit der Schule angesprochen, für den die Schulbegleitung nicht zuständig sei. Gleiches gelte für die erforderlichen Bemühungen, den Kläger zur Teilnahme am Unterricht zu motivieren sowie ihn an bestehende Klassenregeln zu erinnern. Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung der Klassenlehrerin des Klägers, Frau C1. sowie der Förderschullehrerin der KGS O. Straße, Frau L. , als Zeuginnen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 20. Oktober 2014 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage klarstellend zurückgenommen hat. Im Übrigen hat die zulässige Klage Erfolg. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Übernahme der Kosten einer Schulbegleitung durch die N. e.V. im Umfang von 40 Wochenstunden in dem laufenden Schuljahr 2014/2015 beginnend ab dem 20. Oktober 2014; der insoweit teilweise entgegenstehende Bescheid der Beklagten vom 16. Oktober 2014 ist hinsichtlich des Umfangs der gewährten Schulbegleitung rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Nach § 35 a Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch 8. Buch (SGB VIII) haben Kinder und Jugendliche Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Nach Satz 2 der Vorschrift sind Kinder und Jugendliche von einer seelischen Beeinträchtigung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Aufgabe und Ziel der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie die Art der Leistungen richten sich nach § 53 Abs. 3 und 4 Satz 1 und den §§ 54, 56 und 57 SGB XII, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Person Anwendung finden, § 35 a Abs. 3 SGB VIII. Dass der Kläger von einer seelischen Störung betroffen ist und deshalb seine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist, wird von der Beklagten nicht in Abrede gestellt. Gleiches gilt hinsichtlich der grundsätzlichen Eignung und Erforderlichkeit der Übernahme der Kosten für einen Schulbegleiter, um der Teilhabebeeinträchtigung des Klägers im schulischen Bereich zu begegnen, da die Beklagte durchgehend – zuletzt mit Bescheid vom 16. Oktober 2014 – eine Schulbegleitung für geeignet und erforderlich gehalten und insoweit die Kosten übernommen hat. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist aber die Schulbegleitung des Klägers während der gesamten Unterrichts- und Pausenzeiten einschließlich der Zeiten des offenen Ganztages im Umfang von 40 Stunden/Woche im vorliegenden Fall die geeignete und erforderliche Hilfe, um den insoweit bestehenden nachhaltigen Integrationsbedarf des Klägers in schulischer Hinsicht zu erfüllen. Nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII fallen unter Leistungen der Eingliederungshilfe auch Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen einschließlich der Vorbereitung hierzu. Die Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung umfasst hierbei nach § 12 Nr. 1 Eingliederungshilfeverordnung (EinglVO) heilpädagogische sowie sonstige Maßnahmen zugunsten körperlich und geistig behinderter Kinder und Jugendlicher, wenn die Maßnahmen erforderlich und geeignet sind, dem behinderten Menschen den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen oder zu erleichtern. Darüber hinaus umfasst die Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung nach § 12 Nr. 3 EinglVO auch die Hilfe zum Besuch einer Realschule, eines Gymnasiums, einer Fachoberschule oder einer Ausbildungsstätte, deren Ausbildungsabschluss dem einer der genannten Schulen gleichgestellt ist; die Hilfe wird aber nur gewährt, wenn nach den Fähigkeiten und den Leistungen des behinderten Menschen zu erwarten ist, dass er das Bildungsziel erreichen wird. Zu den möglichen Hilfen in dem Sinne gehört auch die Stellung von Schulbegleitern. Zwar steht dem Jugendamt bei seiner Entscheidung über die geeignete und notwendige Therapiemaßnahme ein Beurteilungsspielraum zu, der nur einer eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle auf ihre fachliche Vertretbarkeit und Nachvollziehbarkeit unterliegt. So hat sich die verwaltungsgerichtliche Überprüfung darauf zu beschränken, ob allgemein gültige fachliche Maßstäbe beachtet wurden, keine sachfremden Erwägungen eingeflossen und die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt worden sind. OVG NRW, Beschluss vom 11. Oktober 2013 – 12 A 1590/13 -, juris Rdnr. 8 ff.; BayVGH, Urteil vom 30.03.2006 – 12 B 04.1261 – juris Rdnr. 12; VG München, Urteil vom 26.06.2013 – M 18 K 12.4051 – juris Rdnr. 41; vgl. auch Wiesner, in Wiesner, 35 a Rdnr. 31. Die von der Beklagten für erforderlich erachtete Schulbegleitung im Umfang von 30 Wochenstunden stellt aber ersichtlich keine ausreichende und damit geeignete Hilfe dar, um den Bedarf des Klägers an Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung i.S.d. § 35 a Abs. 3 SGB VIII i.V.m. § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII zu decken. Nach den Stellungnahmen der Klassenlehrerin und der Förderschullehrerin der KGS O. Straße sowie der Schulbegleiter im verwaltungs- wie auch im vorliegenden gerichtlichen Verfahren sowie nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung vom 20. Oktober 2014 steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass nach wie vor eine Schulbegleitung des Klägers während der gesamten Unterrichts- und Pausenzeiten und der Zeiten des offenen Ganztages erforderlich ist. Dies ergibt sich hier schon daraus, dass die Beklagte selbst (ursprünglich) von einem derartigen Bedarf des Klägers ausgegangen ist und – entgegen der Auffassung der Beklagten – zwischenzeitlich keine Umstände eingetreten sind, die den Schluss zuließen, dass der Kläger in den ersten beiden Schulstunden den Unterricht ohne Schulbegleitung verfolgen könne. Der Beklagten ist zwar zuzugeben, dass der Kläger bedingt durch die umfangreiche Schulbegleitung vor der Entscheidung, den Umfang der Schulbegleitung auf 30 Wochenstunden zu reduzieren, erhebliche Fortschritte in seinem Gesamtverhalten sowie in der jeweiligen Unterrichtsstation gemacht hat. Dies wird im Übrigen von allen Beteiligten so gesehen. Insbesondere nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme durch die Vernehmung der Klassenlehrerin und der Förderschullehrerin der KGS O. Straße als Zeuginnen kann aber trotz dieser eingetretenen Fortschritte nicht davon ausgegangen werden, dass hierdurch eine Reduzierung des Bedarfs des Klägers an Schulbegleitung gerechtfertigt ist. Denn diese Fortschritte betreffen die Fähigkeit des Klägers, nunmehr auf höherem Niveau am Unterricht auch im Rahmen von Gruppenarbeiten teilnehmen zu können, ohne dass sich hierdurch nachhaltig etwas an der Bedarfssituation geändert hätte. Im Rahmen des im Tatbestand wiedergegebenen Berichtes der L. e.V. vom 11. Juni 2014 und der Angaben der Zeuginnen in dem Schulfragebogen bezüglich der Notwendigkeit einer außerschulischen Unterstützung vom 4. Juni 2014 ist eingehend dargelegt worden, dass infolge des beim Kläger gegebenen zusätzlichen Bedarfes aufgrund seiner Schwierigkeiten bezüglich der Strukturierung seines Schulalltages im allgemeinen und auch im Rahmen einzelner, ähnlich ablaufender Schulstunden, der insoweit ständig erforderlichen Erinnerung und wiederholte Darlegung von Abläufen und dem Erfordernis zeitlich sehr langer, individuell geleiteter Heranführungsphasen bei der Bearbeitung von Aufgaben, eine Reduzierung des Umfangs der Schulbegleitung nicht befürwortet werden könne. Zusätzlicher Bedarf bestehe auch aufgrund seines nicht vorhersehbaren Impulsverhaltens und der bestehenden Schwierigkeiten im Sozialverhalten insbesondere bezüglich der Teilnahme an Gruppenarbeiten im Unterricht und allgemein im Umgang mit seinen Mitschülern. Die Reduzierung der Stundenzahl der Schulbegleituing würde in seinem Fall zu einem zumindest teilweisen Ausschluss aus dem Klassenverband und zu einem weitestgehenden Ausschluss vom schulischen Lernen führen, da es ihm weiterhin nur sehr eingeschränkt möglich sei, eigenständig ohne Begleitung am Unterricht teilzunehmen. Diese Ausführungen werden durch die Angaben der Zeuginnen in der mündlichen Verhandlung vom 20. Oktober 2014 bestätigt. So hat die Zeugin C1. im Rahmen ihrer Vernehmung in der mündlichen Verhandlung vom 20. Oktober 2014 dargelegt, dass der Kläger aufgrund seines starken Impulsverhaltens und der fehlenden Möglichkeit zur Eigenmotivation ständiger Impulse durch Erwachsene bedarf, um im Unterricht mitarbeiten, zuzuhören und aktiv werden zu können. Nach den Darlegungen der Zeugin habe sich die Gesamtsituation des Klägers nach der Reduzierung der Stundenzahl der Schulbegleitung verschlechtert, weil er in diesen nicht begleiteten Phasen nicht in der Lage sei, sein Impulsverhalten zu kontrollieren und sich am Unterricht zu beteiligen. Auch sein Sozialverhalten gegenüber seinen Mitschülern habe sich deshalb in Gruppensituationen im Unterricht und in Pausensituationen verschlechtert. Auch der Kläger selbst nehme wahr, dass er die erzielten Erfolge ohne die Schulbegleitung nicht beibehalten könne und teilweise sogar Rückschritte mache. Dies wird ferner durch die Darlegungen der Zeugin L. bestätigt, die insoweit ausgeführt hat, dass der Kläger aufgrund seiner nur sehr gering ausgeprägten Fähigkeit zur Selbstmotivation ständiger Anregungen und Impulse über den gesamten Tag verteilt bedarf, um am Unterricht teilnehmen zu können. Sein Bedarf an Unterstützung auf der sozialen, emotionalen und kognitiven Ebene sei so groß, dass er durch die Klassenlehrerin und in den Zeiten ihrer Anwesenheit auch nicht im Zusammenwirken mit ihr aufgefangen werden könnte. Nach diesen Darlegungen ist das Gericht davon überzeugt, dass der Kläger in dem hier streitgegenständlichen Zeitraum eine Schulbegleitung während des gesamten Unterrichts in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang benötigt, um angemessen schulisch gefördert zu werden und am Unterricht in einer Weise teilnehmen zu können, die nicht nur die Chance auf eine seinen Fähigkeiten entsprechende angemessene Schulbildung beinhaltet sondern auch die Möglichkeit der Wahrnehmung und Ausbildung sozialer Kontakte zu den Lehren und zu seinen Mitschülern während des gesamten Schultages. Dies folgt nach den Erläuterungen der Zeuginnen insbesondere auch aus dem Umstand, dass der umfassende Bedarf des Klägers auf sozialer, emotionaler und kognitiver Ebene nicht durch die Klassenlehrerin alleine aufgefangen werden kann und dies auch während der Anwesenheit der Sonderpädagogin nicht geleistet werden könne, zumal diese lediglich im Umfang von 10 Wochenstunden am Unterricht der F2. anwesend sei, diese Stunden nicht mit den Stunden des nicht begleiteten Unterrichts deckungsgleich seien und sie sich auch um mehrere Kinder mit unterschiedlichen Förderbedarfen kümmern müsse. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass nach den Darlegungen der Schule in den nicht begleiteten Phasen aufgrund des Impulsverhaltens des Klägers die gesamte Klasse durch sein störendes Verhalten belastet werde und diese Belastungssituationen nicht vorhersehbar seien und sich über den gesamten Schultag verteilen können. An der jugendhilferechtlichen Erforderlichkeit der Maßnahme fehlt es auch nicht unter dem Gesichtspunkt des grundsätzlichen Vorrangs der Förderung von Kindern und Jugendlichen im öffentlichen Schulwesen, vgl. § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII. Ein solcher Vorrang setzt nämlich voraus, dass nach den konkreten Umständen des Einzelfalls im öffentlichen Schulwesen eine bedarfsdeckende Hilfe zu erhalten ist. OVG NRW, Beschluss vom 18.12.2013 – 12 B 1190/13 – juris Rdnr. 9 ff; OVG NRW, Urteil vom 22. März 2006 – 12 A 806/03 – juris Rdnr. 36. Eine derartige bedarfsdeckende Hilfe ist hier – wie oben bereits ausgeführt – aufgrund der Situation in der von dem Kläger besuchten Schule und seiner Klasse gerade nicht gegeben. Ein Verweis auf den Schulträger wegen der Zugehörigkeit der begehrten Hilfe zum Kernbereich der pädagogischen Arbeit scheidet ebenfalls aus. Zwar sind Leistungen, die den Kernbereich der pädagogischen Arbeit in der Schule betreffen, grundsätzlich nicht durch den Jugendhilfeträger, sondern durch den Schulträger zu erbringen. BVerwG, Urteil vom 18.10.2012 – 5 C 21/11 – juris Rdnr. 37; OVG NRW, Beschluss vom 19. Mai 2014 – 12 B 344/14 – NRWE Rdnr. 14; LSG NRW, Beschluss vom 20.12.2013 – L 9 SO 429/13 BER juris Rdnr. 26 ff. Die hier konkret in Rede stehende Hilfemaßnahme ist insgesamt nicht dem Kernbereich der pädagogischen Arbeit zuzuordnen. Zu dem Kernbereich der durch den Schulträger zu erbringenden pädagogischen Arbeit gehören alle schulischen Maßnahmen, die dazu dienen, die staatlichen Lehrziele zu erreichen, in erster Linie also der Unterricht, der die für den erfolgreichen Abschluss notwendigen Kenntnisse vermitteln soll. Vgl. BSG, Urteil vom 15.11.2012 – B 8 SO 10/11 R – juris. Der Kernbereich der pädagogischen Arbeit ist dementsprechend nicht betroffen, wenn die als Leistung der Eingliederungshilfe begehrte Maßnahme lediglich dazu dienen soll, die eigentliche Arbeit der Lehrer abzusichern und mit die Rahmenbedingungen dafür zu schaffen, den erfolgreichen Schulbesuch zu ermöglichen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.10.2012 – 5 C 21.11 – juris; LSG NRW, Beschluss vom 28.04.2014 – L 12 SO 82/14B – Rdnr. 18. Entscheidend ist insoweit allein, ob die Vorgabe der Lerninhalte in der Hand des Lehrers bleibt und sich die Betreuungsleistungen des Schulbegleiters im Unterricht auf unterstützende Tätigkeiten bei der Umsetzung der Arbeitsaufträge des Lehrers beschränken. Es liegen aber nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sowie unter Zugrundelegung der Darlegungen der Klassenlehrerin und der Förderschullehrerin in den Schulfragebögen bezüglich der Notwendigkeit außerschulischer Unterstützung hinsichtlich der Aufgaben und Tätigkeiten des Integrationshelfers keine belastbaren Anhaltspunkte dafür vor, dass die Schulbegleitung vorliegend in dem Kernbereich pädagogische Arbeit tätig geworden wäre. Die erwähnten Tätigkeiten im Rahmen der Begleitung des Klägers während des Vor- und Nachmittagsunterrichts anhand der individuellen Tagesstrukturpläne, im Bereich der Unterstützung der Handlungsabläufe und der Selbstständigkeit bei lebenspraktischen Handlungen sowie der Begleitung im Rahmen emotional-sozialer Prozesse sind ausschließlich unterstützender Art. Soweit diese als Ziele etwa die Sicherung des selbstständigen Schuhwechsels, Sicherung selbstständiger Toilettengänge, Anbahnung des selbstständigen Umkleidens vor und nach dem Sport, Anbahnung des selbstständig initiierten Frühstückens und Mittagessens während der vorgesehenen Zeiten, die Ermöglichung positiver emotionaler und sozialer Erfahrung im gemeinsamen Unterricht, die Erweiterung der Frustrationstoleranz, Erweiterung der Selbsthilfe in emotionalen Stresssituationen, Verbesserung der sozialen Kontakte zu Gleichaltrigen sowie Erweiterung der Teilhabe an Gruppen- und Partnerarbeit zum Inhalt haben, versteht es sich von selbst, dass die Tätigkeiten der Schulbegleiter insoweit nicht zum Kernbereich pädagogischer Arbeit gehören. Gleiches gilt hinsichtlich der mehr unterrichtsbezogenen Aufgaben und Tätigkeiten des Integrationshelfers, soweit sie eine möglichst weitgehende Einhaltung der Tagesstrukturpläne, der Handlungsplanung in abgegrenzten unterrichtlichen Situationen, der Ermöglichung und Erweiterung positiver sozialer Erfahrungen sowie Förderung des Kontaktes zu anderen Kindern betreffen. Nichts anderes gilt aber im Ergebnis auch hinsichtlich der Unterstützung bei der Arbeit mit vorbereiteten Unterrichtsangeboten, soweit diese mit der Teilhabe an unterrichtlichen Prozessen wie Aufgabenverständnis, Handlungsabläufe und Einhaltung der Klassenregeln zu tun haben. Im Hinblick darauf, dass nach den Darlegungen der Zeugin C1. im Rahmen ihrer Vernehmung in der mündlichen Verhandlung von ihr die Unterrichtsinhalte vorgegeben werden und sie auch alle Kinder in den Unterrichtsstoff einführe und die jeweiligen Arbeitsaufträge erteile, ist gewährleistet, dass der Kläger durch den Schulbegleiter keinen „Parallelunterricht“ erhält, der in keinem Bezug zu den den anderen Kindern seiner Klasse vermittelten Unterrichtsinhalten oder bereitgestellten Arbeitsaufträgen stehen würde. Die Klage hat nach alledem in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg, wobei entsprechend dem Bescheid der Beklagten vom 16. Oktober 2014 die Verpflichtung der Beklagten auf das gesamte laufende Schuljahr erstreckt, da insoweit nachhaltige Veränderungen in der Bedarfssituation des Klägers nicht zu erwarten sind. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 und 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012, GV. NRW. S. 548) zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften.