Beschluss
19 L 1818/14.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2014:1024.19L1818.14A.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens G r ü n d e: Der sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage VG Köln 19 K 5283/14.A gegen die Abschiebungsanordnung im Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 14. 08. 2014 anzuordnen, ist gemäß § 80 VwGO zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs Urteil vom 21.12.2011 - C-411/10 –, juris (Nrn. 86, 94 und 99 der Entscheidung) besteht die Verpflichtung der Mitgliedstaaten einschließlich der nationalen Gerichte, einen Asylbewerber nicht an den "zuständigen Mitgliedstaat" im Sinne der Dublin-VO zu überstellen, wenn ihnen nicht unbekannt sein kann, dass systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta ausgesetzt zu werden. Das ist der Fall, wenn der Mitgliedstaat die allgemein europaweit vereinbarten Mindeststandards aufgrund von innerstaatlichen systemischen Mängeln des Asylverfahrens und/oder der Aufnahmebedingungen nicht (mehr) gewährleistet bzw. gewährleisten kann. Solches kann namentlich dadurch zum Ausdruck kommen, dass der betreffende Mitgliedsstaat dem betroffenen Ausländer keine ausreichende Chance einräumt, dass sein Schutzgesuch überhaupt ernsthaft geprüft wird, und/oder dass die humanitäre, vor allem wirtschaftliche, gesundheitliche und Wohnungssituation nicht dem Art. 4 der Grundrechte-Charta oder den in einschlägigen Richtlinien des Gemeinschaftsrechts vereinbarten Standards entspricht, so dass letztlich die Gefahr besteht, dass die Betroffenen einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt werden. Vgl. insoweit OVG NRW, Beschluss vom 01.03.2012 - 1 B 234/12.A - juris. Davon ausgehend überwiegt im Rahmen der im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vorzunehmenden Interessenabwägung das Interesse des Antragsgegners an der sofortigen Vollziehung, denn der angefochtene Bescheid begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das Bundesamt hat gemäß § 31 Abs. 4 AsylVfG zu Recht festgestellt, dass der Kläger aus einem sicheren Drittstaat i.S.d. § 26a AsylVfG eingereist ist und für ihn deshalb in der Bundesrepublik Deutschland kein Anspruch auf Asylgewährung besteht. Es hat auf der Grundlage von § 34a AsylVfG rechtsfehlerfrei die Abschiebung in diesen sicheren Drittstaat, Bulgarien, anzuordnen. Systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber können bezogen auf Bulgarien nicht (mehr) festgestellt werden. Zwar kam der UNHCR in einem Bericht vom 02.01.2014 zur Situation von Asylsuchenden und Flüchtlingen (Bulgaria as a country of asylum) noch zu dem Ergebnis, dass Asylsuchenden in Bulgarien die Gefahr der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung aufgrund von systemischen Mängeln bei den Aufnahmebedingungen und dem Asylverfahren drohe. In einem Update vom 20.01.2014 (Refugee situation Bulgaria external update) stellte der UNHCR aber bereits fest, dass sich die Anzahl der neuen Asylsuchenden stark verringert habe. Auch hätten sich wohl die Lebensbedingungen aufgrund der Unterstützung des UNHCR verbessert und es gäbe Fortschritte bei der Registrierung von Asylsuchenden. In einer Neubewertung der Situation in Bulgarien vom April 2014 (Bulgaria as a country of asylum - UNHCR observations on the current situation of asylum in Bulgaria) hielt der UNHCR dann fest, dass zwar nach wie vor Unzulänglichkeiten im bulgarischen Asylverfahren bestünden, diese jedoch einen generellen Ausschluss von Dublin-Überstellungen nicht länger rechtfertigen würden. In Bezug auf die Registrierung, die Behandlung der Anträge auf internationalen Schutz und die Aufnahmebedingungen seien bedeutende Verbesserungen zu beobachten. Vor diesem Hintergrund geht die Kammer davon aus, dass es keine wesentlichen Gründe mehr für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Bulgarien systemische Schwachstellen aufweisen, die die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechte Charta mit sich bringen. So etwa auch VG Würzburg, Beschluss vom 18. August 2014 - W 6 S 14.50098-, VG Ansbach, Urteil vom 10. Juli 2014 - AN 11 K 14.30336 -, VG Berlin, Beschluss vom 1. April 2014 - 23 L 122.13 A -, VG Düsseldorf, Beschluss vom 21. September 2014 - 13 L 1690/14.A -, VG Minden, Beschluss vom 23. September 2014 - 1 L 714/14.A -, VG Bremen, Urteil vom 16. Juli 2014 - 1 K 152/14 -, VG Augsburg, Beschluss vom 25. August 2014 - AU 7 S 14.50199 -, alle juris. Die Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO, die die Antragsgegnerin zur Prüfung des Asylantrages verpflichten würden, liegen damit nicht vor. Eine Verpflichtung der Antragsgegnerin zum Selbsteintritt ergibt sich auch nicht aus Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO, da Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller zu einem besonders schutzbedürftigen Personenkreis zählt, bei dem im konkreten Einzelfall zu prüfen wäre, ob die Durchführung seines Asylverfahrens in Bulgarien mit erheblichen Gefahren für Leib und Leben, die einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK befürchten ließe, verbunden ist, nicht erkennbar sind. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.