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Urteil

15 K 2583/12

VG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Beamter hat seinen Bewerbungsverfahrensanspruch verwirkt, wenn er längere Zeit untätig bleibt und erst Jahre nach den Beförderungsrunden erstmals Einspruch erhebt. • Unter nimmt die Bildung von gesonderten Planstellentöpfen für aktive und beurlaubte Beamte liegt im weiten organisatorischen Ermessen des Dienstherrn und berührt Art. 33 Abs. 2 GG nicht ohne weiteres. • Nach Zugang einer Konkurrentenmitteilung muss der Dienstherr eine angemessene Wartezeit einräumen, zwei Wochen gelten in der Rechtsprechung in der Regel als angemessen; eine geringfügige Unterschreitung führt nicht automatisch zur Unmöglichkeit von Primärrechtsschutz. • Schadensersatz wegen unterbliebener Beförderung ist ausgeschlossen, wenn der Betroffene ohne hinreichenden Grund keinen Primärrechtsschutz (Widerspruch/gerichtliches Verfahren) rechtzeitig eingelegt hat. • Ein bloß rehabilitatorisches Feststellungsinteresse wegen unterbliebener Unterrichtung über Beförderungen ist grundsätzlich nicht schutzwürdig, wenn keine in das Persönlichkeitsrecht eingreifende Diskriminierung vorliegt.
Entscheidungsgründe
Verwirkung und fehlender Primärrechtsschutz bei verspätigter Geltendmachung von Beförderungsansprüchen • Ein Beamter hat seinen Bewerbungsverfahrensanspruch verwirkt, wenn er längere Zeit untätig bleibt und erst Jahre nach den Beförderungsrunden erstmals Einspruch erhebt. • Unter nimmt die Bildung von gesonderten Planstellentöpfen für aktive und beurlaubte Beamte liegt im weiten organisatorischen Ermessen des Dienstherrn und berührt Art. 33 Abs. 2 GG nicht ohne weiteres. • Nach Zugang einer Konkurrentenmitteilung muss der Dienstherr eine angemessene Wartezeit einräumen, zwei Wochen gelten in der Rechtsprechung in der Regel als angemessen; eine geringfügige Unterschreitung führt nicht automatisch zur Unmöglichkeit von Primärrechtsschutz. • Schadensersatz wegen unterbliebener Beförderung ist ausgeschlossen, wenn der Betroffene ohne hinreichenden Grund keinen Primärrechtsschutz (Widerspruch/gerichtliches Verfahren) rechtzeitig eingelegt hat. • Ein bloß rehabilitatorisches Feststellungsinteresse wegen unterbliebener Unterrichtung über Beförderungen ist grundsätzlich nicht schutzwürdig, wenn keine in das Persönlichkeitsrecht eingreifende Diskriminierung vorliegt. Der Kläger, seit 2000 in Beurlaubung und zuletzt in einem außertariflichen Beschäftigungsverhältnis, begehrte Information und Berücksichtigung in Beförderungsrunden zur Besoldungsgruppe A 9. Nach Konkurrentenmitteilung vom 08.11.2011 wurde er für 2011 nicht berücksichtigt; frühere Beförderungen 2008–2010 wurden ebenfalls gerügt. Der Kläger erhob Widerspruch und Klage mit umfangreichen Anträgen auf Feststellung, Aufhebung von Ernennungen, eigene Beförderung oder Schadensersatz. Die Parteien erklärten den Rechtsstreit in Teilen für erledigt; der Kläger nahm einzelne Anträge zurück. Das Gericht hatte darüber zu entscheiden, ob die beklagte Dienstherrin Informationspflichten verletzt, Beförderungen rechtswidrig vorgenommen oder der Kläger zu Unrecht nicht berücksichtigt worden sei. • Verwirkung: Der Kläger hat seinen Bewerbungsverfahrensanspruch aus den Beförderungsrunden 2008–2010 erst im September/November 2011 geltend gemacht. Angesichts der seit 2008/2009/2010 verstrichenen Zeit und der zugänglichen internen Beförderungsrichtlinien liegt Verwirkung vor (Treu und Glauben; richtunggebend ist die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO als Orientierungsmaßstab). • Primärrechtsschutz und Wartezeit: Für die Beförderungsrunde 2011 erhielt der Kläger am 09.11.2011 die Konkurrentenmitteilung. Die Beklagte musste eine angemessene Wartezeit einräumen; eine zweiwöchige Frist hat sich in der Rechtsprechung etabliert. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Beklagte die Rechtsverfolgungsmöglichkeiten des Klägers praktisch vereitelt hat. • Organisatorischer Ermessensspielraum bei Planstellenbewirtschaftung: Die Zuteilung von Planstellen auf aktive und beurlaubte Beamte fällt in ein weites organisatorisches Ermessen der Dienstherrin. Soweit sachliche Gründe vorliegen und keine erkennbare Manipulation zugunsten oder zulasten bestimmter Beamter erkennbar ist, verletzt dies nicht den Schutzbereich des Art. 33 Abs. 2 GG. • Schadensersatzanspruch: Ein Anspruch auf Ersatz wegen unterbliebener Beförderung scheidet aus, weil der Kläger ohne hinreichenden Grund keinen effektiven Primärrechtsschutz (Widerspruchsverfahren oder Eilrechtsschutz) gegen die ihm nach Zugang der Konkurrentenmitteilung zugängliche Entscheidung ergriffen hat. • Feststellungsinteresse: Ein reines Rehabilitationsinteresse wegen unterbliebener Unterrichtung über Beförderungen reicht nicht aus, um ein Feststellungsinteresse zu begründen, da keine schwerwiegenden, personenbezogenen Nachwirkungen oder Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht dargetan sind. Das Verfahren wurde insoweit eingestellt, als die Parteien es für erledigt erklärten oder der Kläger zurückgenommen hat; im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Klage war unbegründet, weil der Kläger seine Ansprüche aus den Beförderungsrunden 2008–2010 verwirkt hat und für die Beförderungsrunde 2011 kein Anspruch auf Aufhebung von Ernennungen, eigene Beförderung oder Neubescheidung besteht. Ein Schadensersatzanspruch scheidet aus, weil der Kläger ohne hinreichenden Grund keinen Primärrechtsschutz in Anspruch genommen hat. Die Berufung wurde zugelassen, da die Fragen grundsätzliche Bedeutung, insbesondere zur Verwirkung von Bewerbungsverfahrensansprüchen, haben.