Beschluss
20 L 1908/14
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2014:1106.20L1908.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die aufschiebende Wirkung der am 08.10.2014 erhobenen Klage– 20 K 5529/14 - gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 09.09.2014 wird hinsichtlich des in Ziffer 3 angeordneten Besuchs einer Hundeschule wiederhergestellt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller zu 2/3 und die Antragsgegnerin zu 1/3. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. 1 Gründe 2 Der Antrag des Antragstellers, 3 die aufschiebende Wirkung seiner Klage – 20 K 5529/14 - gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 09.09.2014 wiederherzustellen, 4 ist zulässig, aber nur teilweise begründet. 5 Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung wiederherstellen bzw. anordnen. Bei seiner Entscheidung hat das Gericht das öffentliche Vollziehungs- und das private Aussetzungsinteresse gegeneinander abzuwägen und dabei die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Während bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Rechtsbehelfes ein schutzwürdiges Aussetzungsinteresse grundsätzlich nicht in Betracht kommt, besteht umgekehrt grundsätzlich kein öffentliches Interesse am Vollzug einer offensichtlich rechtswidrigen Verfügung. Lassen sich die Erfolgsaussichten abschätzen, ohne eindeutig zu sein, bildet der Grad der Erfolgschance ein wichtiges Element der vom Gericht vorzunehmenden Interessensabwägung. 6 Gemessen an diesen Kriterien war vorliegend hinsichtlich der Ziffer 3 der Ordnungsverfügung die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, der Antrag im Übrigen aber abzulehnen. 7 In formeller Hinsicht dürften durchgreifende Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Ziffern 1 und 2 der Ordnungsverfügung zunächst nicht bestehen. Zwar hat nach gegenwärtigem Sach- und Streitstand eine den rechtlichen Erfordernissen genügende Anhörung nicht stattgefunden. Gegenstand der mit Schreiben vom 16.07.2014 erfolgten Anhörung war in erster Linie die Durchführung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens, § 28 VwVfG wird dagegen in dem Anhörungsschreiben nicht erwähnt. Soweit in dem Schreiben u.a. auf § 12 Abs. 1 LHundG NRW hingewiesen wird, bleibt offen, ob und welche ordnungsrechtlichen Maßnahmen die Antragsgegnerin beabsichtigte anzuordnen. Unter diesen Umständen konnte diese Anhörung ihren Zweck nicht erfüllen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass vorliegend aus einem der in § 28 Abs. 2 VwVfG genannten Gründe von einer Anhörung abgesehen werden konnte und der Bescheid enthält hierzu keinerlei Ausführungen. Es spricht aber Vieles dafür, dass das Fehlen der Anhörung hier gemäß § 46 VwVfG ausnahmsweise unbeachtlich ist, da aus den nachfolgenden Gründen die Antragsgegnerin mit Blick auf die Schwere und Häufung der aktenkundigen Beißvorfälle zu einem ordnungsrechtlichen Einschreiten verpflichtet gewesen sein dürfte und die Anordnung eines Leinen- und Maulkorbzwangs die geringstmögliche und zugleich geeignete Maßnahme darstellt. Zudem ist eine Heilung des Anhörungsmangels gemäß § 45 Abs. 2 VwVfG noch möglich und die materielle Rechtslage gebietet es – unabhängig von § 46 VwVfG - vorliegend, jedenfalls hinsichtlich der Ziffern 1 und 2 der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin die Gelegenheit zur Nachholung der Anhörung während des Hauptsacheverfahrens bei Aufrechterhaltung der sofortigen Vollziehung zu geben. 8 Denn bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erweisen sich die Ziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung materiell als offensichtlich rechtmäßig. 9 Gemäß § 12 Abs. 1 des Hundegesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen (LHundG NRW) kann die zuständige Behörde die notwendigen Anordnungen treffen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit abzuwehren. Zu den nach § 12 Abs. 1 LHundG NRW zulässigen Anordnungen gehört grundsätzlich auch die Anordnung eines Leinen- und Maulkorbzwanges. Hier liegen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass von dem Hund des Antragstellers der Rasse Deutscher Schäferhund mit dem Rufnamen X. , eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht. 10 Der Hund des Antragstellers hat nach Aktenlage mehrfach andere Hunde attackiert und durch Bisse verletzt sowie Menschen in Gefahr drohender Weise angesprungen und gebissen. Zahlreiche Beschwerden vor allem von Mitbewohnern des Mehrfamilienhauses in der C. Str. 00 führten bereits unter dem 11.12.2012 zum Erlass einer Ordnungsverfügung, mit der eine Maulkorbpflicht sowie der regelmäßige Besuch einer Hundeschule angeordnet wurden. Bei dem letzten dieser Ordnungsverfügung vorausgegangenen Vorfall vom 14.11.2012 wurde die Beschwerdeführerin L. im Treppenhaus des Mehrfamilienhauses von dem Hund angesprungen und in die rechte Brust gebissen, wodurch sie hinfiel und sich dabei das Knie verletzte. Dieser Vorfall wurde durch den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers mit Schreiben an die Antragsgegnerin vom 10.12.2012 ausdrücklich bestätigt. Im Januar 2013 gingen weitere Beschwerden bei der Antragsgegnerin über Beißvorfälle im Treppenhaus ein, u.a. wurde danach ein in dem Mehrfamilienhaus tätiger Handwerker von dem Hund gebissen. Dieser Vorfall wurde durch den 1. Vorsitzenden der Hundeschule, die der Antragsteller seit dem 01.07.2012 besucht, fernmündlich gegenüber der Antragsgegnerin bestätigt. Aufgrund eines nachfolgend durchgeführten Wesenstestes vom 15.02.2013 und des hierzu erstellten Gutachtens der Amtsveterinärin vom 04.03.2013, das dem Hund trotz allem kein gesteigertes Aggressionsverhalten und eine gute soziale Prägung bescheinigten, erließ die Antragsgegnerin den Änderungsbescheid vom 22.03.2013, mit dem sie – entgegen dem Wortlaut des Änderungsbescheides, wonach lediglich die Befristung der Maulkorbpflicht aufgehoben wurde – offenbar eine Aufhebung der Maulkorbpflicht beabsichtigte. Am 09.07.2014 ereignete sich sodann ein weiterer Vorfall, der der hier streitigen Ordnungsverfügung zugrunde liegt. Nach den Angaben der daran beteiligten anderen Hundehalterin führte diese ihre kleinen Hunde der Rasse Mini Malteser und Bichon Frisé spazieren, als der Antragsteller die Autotür öffnete, sein Hund auf die kleinen Hunde der Beschwerdeführerin zuraste und diese mehrfach biss. Als die Beschwerdeführerin eingriff, wurde sie zu Boden geworfen und weiter von dem Hund des Antragstellers angegangen. Die Angaben der Beschwerdeführerin werden durch die in den Akten befindlichen Aussagen der unbeteiligten Zeugen T. vom 16.07.2014 und Q. vom 11.07.2014 bestätigt. Bissverletzungen des Bichon Frisé werden zudem durch eine Tierarztrechnung vom 09.07.2014 und ein im Verwaltungsvorgang befindliches Foto belegt. Im Juli dieses Jahres erhielt die Antragsgegnerin Kenntnis von einem weiteren Beißvorfall vom 26.10.2013, bei dem die Beschwerdeführerin V. von dem Hund des Antragstellers in den linken Oberschenkel gebissen wurde. In diesem Fall ist die Bissverletzung durch ein ärztliches Attest vom 31.10.2013 belegt. Am 25.08.2014 erhielt die Antragsgegnerin erneut Kenntnis von einem Beißvorfall mit dem Hund des Antragstellers. Dieser war ausweislich einer Strafanzeige vom 20.08.2014 auf die Geschädigte N. laut und bedrohlich bellend zugerannt und hatte diese unvermittelt angesprungen, während sie noch auf ihrem Roller saß. Als sie von dem Roller abstieg und diesen zwischen sich und die Schäferhündin schob, sprang die Schäferhündin an dem Roller hoch und versuchte die Geschädigte zu beißen, was misslang. Der Antragsteller gab gegenüber den vor Ort anwesenden Polizeibeamten an, „X. “ habe Angst vor lauten Rollern und so stark an der Leine gezogen, dass er hingefallen sei, er habe die Hündin nicht halten können. Sie habe aber nicht versucht zu beißen. Mit E-Mail vom 09.09.2014 zeigte der Beschwerdeführer O. einen weiteren Vorfall an, bei dem die Hündin in seine Weste gebissen habe. Ein Foto der beschädigten Weste befindet sich im Verwaltungsvorgang. 11 Angesichts der Fülle der vorgenannten Beißvorfälle hat die Kammer keine Zweifel daran, dass (mindestens) die Anordnung eines umfassenden Leinen- und Maulkorbzwangs zur Vermeidung zukünftiger von der Schäferhündin ausgehender Gefahren gerechtfertigt ist. Soweit der Antragsteller im Zusammenhang mit den diversen Beißvorfällen, insbesondere in Bezug auf den Vorfall vom 09.07.2014, immer wieder auf ein angebliches Mitverschulden der jeweils Geschädigten bzw. der anderen beteiligten Hunde verweist, kommt es darauf für die Bewertung der von der Schäferhündin ausgehenden Gefährdung ebenso wenig an wie auf die Schilderung der Zeugin L1. in ihrem Schreiben an die Antragsgegnerin vom 23.07.2014 über einen in der Vergangenheit an einem nicht näher bezeichneten Datum stattgefundenen Beißvorfall mit den kleinen Hunden der Beschwerdeführerin C1. . Denn jedenfalls hatte der Antragsteller seine Hündin nicht so unter Kontrolle, dass eine Verletzung der körperlichen Unversehrtheit von Passanten und anderen Hunden ausgeschlossen werden konnte. Soweit der Antragsteller Verletzungsfolgen für andere Hunde und vor allem Menschen bestreitet, sind diese zur Überzeugung der Kammer hinreichend durch die vorliegenden schriftlichen Zeugenaussagen, Rechnungen, Atteste und Fotos belegt, so dass sich die gegenteiligen Angaben des Antragstellers als reine Schutzbehauptung und bewusste Verharmlosung darstellen. Im Übrigen lässt der Antragsteller dabei außer Acht, dass die Vorschriften des Landeshundegesetzes nicht nur vor direkten körperlichen Verletzungsfolgen schützen sollen, sondern auch vor Angst einflößendem und bedrohlich wirkendem Verhalten von Hunden. So gelten etwa gemäß § 3 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 auch solche Hunde als gefährlich, die Menschen in Gefahr drohender Weise anspringen, ohne dass es dabei zu irgendwelchen Verletzungen gekommen sein muss. 12 Die Rechtmäßigkeit der angeordneten Maßnahmen zu Ziffern 1 und 2 der Ordnungsverfügung wird schließlich nicht durch das Gutachten der Kreisveterinärin Dr. C2. vom 04.03.2013 in Frage gestellt. Abgesehen davon, dass die Ausführungen in diesem Gutachten nur schwer kompatibel mit den bereits seinerzeit aktenkundig gewesenen Vorfällen sind, besteht keine rechtliche Bindung an die Feststellungen eines veterinärärztlichen Gutachtens. Zudem hat die Amtsveterinärin auf Anfrage der Antragsgegnerin mit E-Mail vom 11.07.2014 auf der Grundlage der Schilderungen zu dem Beißvorfall vom 09.07.2014 nun ebenfalls eine generelle Leinen- und Maulkorbpflicht für erforderlich gehalten. 13 Die angegriffenen Maßnahmen sind auch verhältnismäßig, insbesondere führen sie nicht zu einem Nachteil, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht (vgl. § 15 Abs. 2 OBG NRW). Angesichts der Anzahl und Schwere der aktenkundigen Vorfälle handelt es sich bei dem von dem Beklagten verhängten Leinen- und Maulkorbzwang um den denkbar geringsten Eingriff, zumal der Antragsteller ohnehin teilweise verpflichtet ist, seinen Hund an der Leine zu führen (§§ 2 Abs. 2, 11 Abs. 6 LHundG NRW). 14 Bedenken gegen die vom Beklagten vorgenommene Ermessensausübung im Übrigen bestehen nicht. Schützenswerte Interessen des Antragstellers, die trotz der voraussichtlichen Erfolglosigkeit seiner Klage insoweit für eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sprächen, sind weder vorgetragen noch erkennbar. 15 Auch die Androhung eines Zwangsgeldes i. H. v. 200,00 Euro für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird sich voraussichtlich als rechtmäßig erweisen. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 63 VwVG NRW i.V.m. §§ 55 Abs. 1, 57, 58 und 60 VwVG NRW. Die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes ist nicht zu beanstanden. 16 Hinsichtlich des in Ziffer 3 der Verfügung angeordneten Besuchs einer Hundeschule überwiegt aber das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers das öffentliche Interesse am Vollzug der angefochtenen Verfügung. Denn insoweit spricht – ungeachtet der Frage der Anhörung gemäß § 28 VwVfG - Überwiegendes auch für die materielle Rechtswidrigkeit der Verfügung. 17 Es ist bereits fraglich, ob es überhaupt eine Rechtsgrundlage für die Anordnung des Besuchs einer Hundeschule oder vergleichbarer Trainingsmaßnahmen für Hunde gibt. Einen gesetzlichen Zwang zum Besuch einer Hundeschule gibt es nicht und es ist auch fraglich, ob eine entsprechende Anordnung auf § 12 Abs. 1 LHundG NRW gestützt werden kann. § 12 Abs. 1 LHundG NRW ermächtigt lediglich zu Anordnungen zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden Gefahr für die Sicherheit und Ordnung und es ist zweifelhaft, ob der Besuch einer Hundeschule als Maßnahme zur unmittelbaren Gefahrenabwehr in diesem Sinne in Betracht kommt. Derartige Erziehungs- oder Trainingsmaßnahmen können im besten Fall mittel- oder langfristig zu Verhaltensänderungen bei einem Hund und/oder dessen Halter führen und insoweit ein Risikopotential für die Zukunft verringern, zur unmittelbaren Beseitigung einer Gefahr dürften sie dagegen prinzipiell nicht geeignet sein. Soweit dies zum Teil anders gesehen wird, 18 vgl. VG Münster, Urteil vom 23.10.2007 – 1 K 566/07 – Juris; Haurandt, Kommentar zum LHundG NRW, § 12 Anmerkung 2 (unten); VV zum LHundG, zu § 12, Zf. 12.1, 19 teilt die Kammer diese Auffassung gegenwärtig nicht. 20 Selbst wenn man § 12 Abs. 1 LHundG NRW als Ermächtigungsgrundlage für die fragliche Anordnung grundsätzlich in Betracht grundsätzlich ziehen sollte, bestehen hier durchgreifende Bedenken gegen die getroffene Maßnahme. 21 Dies gilt sowohl im Hinblick auf das Bestimmtheitsgebot gemäß § 37 VwVfG als auch hier insbesondere im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit, namentlich die Eignung, der Maßnahme. Denn der weder nach Ziel noch nach Inhalt näher bestimmte Besuch einer Hundeschule ist hier offenkundig zur Gefahrenabwehr ungeeignet. Der Antragsteller besucht ausweislich der in der Akte befindlichen Teilnahmebestätigungen des „I. F. e.V.“ in Wesseling bereits seit dem 01.07.2012 durchgehend regelmäßig einmal die Woche diese Hundeschule. Was immer Gegenstand des dort stattfindenden Trainings sein mag, feststeht mit Blick auf die sich häufenden Beißvorfälle, dass eine wirksame Kontrolle der Hündin „X. “ durch den Antragsteller nicht erreicht worden ist und es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass und aus welchem Grunde dies zukünftig der Fall sein könnte. 22 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 23 Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Hierbei ist der gesetzliche Auffangstreitwert zugrundegelegt und im Hinblick auf die Vorläufigkeit des Verfahrens auf die Hälfte reduziert worden.