OffeneUrteileSuche
Urteil

19 K 3524/13

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2014:1107.19K3524.13.00
7Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 82 % und der Beklagte zu 18 %. Das Urteil ist hinsichtlich des streitig entschiedenen Teils wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann insoweit die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Der Kläger war bis zu seiner Zurruhesetzung Steueroberinspektor im Dienst des beklagten Landes. Er erkrankte ab dem 22. 01. 2010 dauerhaft. Ein Versuch der Wiedereingliederung scheiterte letztlich. Während der Wiedereingliederungsphase wurde dem Kläger antragsgemäß für die Zeit vom 06. 05. 2011 bis 03. 06. 2011 (20 Werktage) Urlaub gewährt. Mit Ablauf des 29. 02. 2012 wurde er in den Ruhestand versetzt. 3 Unter dem 31. 03. 2012 beantragte der Kläger, ihm für den krankheitsbedingt in den Jahren 2009 bis 2012 nicht genommenen Erholungsurlaub eine finanzielle Abgeltung zu zahlen. 4 Mit Bescheid vom 08. 05. 2013 sagte die Oberfinanzdirektion Rheinland (OFD) die finanzielle Vergütung von insgesamt 23,33 Urlaubstagen für die Jahre 2010 und 2012 zu (20 Tage für 2010, 3,33 Tage für 2012). Die Abgeltung von Urlaubsansprüchen für die Jahre 2009 und 2011 lehnte die OFD ab und führte zur Begründung aus, der Urlaubsanspruch aus dem Jahr 2009 sei verfallen und der Urlaubsanspruch aus dem Jahr 2011 sei durch Inanspruchnahme des gesetzlichen Mindesturlaubs abgegolten. 5 Der Kläger hat am 08. 06. 2013 Klage erhoben zu deren Begründung er unter anderem ausführt, ein Verfall des Urlaubsanspruchs könne nur angenommen werden, wenn der Urlaub tatsächlich habe genommen werden können. Dies sei bei dem Kläger wegen durchgehender Erkrankung nicht der Fall gewesen. Er habe im Jahr 2011 keinen Urlaub genommen, der vermeintliche Urlaub sei zeitlich in die Wiedereigliederungsphase gefallen, während der sich ein Beamter weiter im Krankenstand befinde und keinen Urlaub nehmen könne. 6 Während des laufenden Klageverfahrens - nach Änderung des § 73 LBG NRW sowie der Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW - sagte der Beklagte mit Bescheid vom 03. 04. 2014 die Vergütung von weiteren 10,83 Urlaubstagen zu (jeweils 5 für 2010 und 2011 sowie 0,83 für 2012 - Zusatzurlaub für Schwerbehinderte gemäß § 125 SGB IX -). Insoweit wurde der Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. 7 In der Sache beantragt der Kläger nunmehr noch, 8 den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 08. 05. 2013 zu verpflichten, ihm für die Jahre 2009 bis 2012 insgesamt 47 weitere Tage Urlaub finanziell zu vergüten. 9 Der Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Zur Begründung macht er unter anderem geltend, der verbliebene Urlaubsanspruch des Klägers aus dem Jahr 2009 sei mit Ablauf des 30. 06. 2011 verfallen. Der Urlaubsanspruch für 2011 sei durch Inanspruchnahme verbraucht, der Kläger habe vom 06. 05. 2011 bis 03. 06. 2011 berechtigterweise für 20 Tage Erholungsurlaub genommen. Denn während der Wiedereingliederung (Arbeitsversuch) gelte ein Beamter als (beschränkt) dienstfähig mit allen Rechten und Pflichten, dies folge u. a. auch aus § 2 Abs. 6 AZVO. 12 Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 13 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 14 Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. 15 Im Übrigen ist die Klage zwar als Verpflichtungsklage zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. 16 Der von dem Kläger geltend gemachte weitergehende Anspruch auf finanzielle Abgeltung des krankheitsbedingt nicht genommenen Erholungsurlaubs ergibt sich weder aus Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG noch aus § 19a der Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW (FrUrlV NRW). Die beiden Rechtsgrundlagen sind - bis auf den Zusatzurlaub nach § 125 Abs. 1 Satz 1 SGB IX, für den sich aus Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG kein Erstattungsanspruch ergibt, 17 vgl. BVerwG, Urteil vom 31. 01. 2013 (BVerwG 2 C 10.12), juris - 18 in Voraussetzungen und Rechtsfolge identisch. 19 Ausgehend von den vorgenannten rechtlichen Grundlagen besteht ein Anspruch auf Abgeltung für bei Beendigung des Beamtenverhältnisses krankheitsbedingt ganz oder teilweise nicht in Anspruch genommenen Mindesturlaub von 20 Arbeitstagen pro Urlaubsjahr, der zu diesem Zeitpunkt nicht verfallen ist. Gleiches gilt nach nationalem Recht für nicht beanspruchten Zusatzurlaub nach § 125 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch. Dem Mindesturlaub von 20 Arbeitstagen liegt eine Fünf-Tage-Woche zugrunde. Im Urlaubsjahr bereits gewährte Urlaubstage sind vom Mindesturlaubsanspruch und von einem Zusatzurlaubsanspruch nach § 125 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch für dieses Jahr in Abzug zu bringen, unerheblich ob diese in Abrechnung von Urlaubsansprüchen auch für andere Jahre genommen wurden. Darüber hinausgehende etwaige Erholungsurlaubs- oder Zusatzurlaubsansprüche werden nicht abgegolten. 20 vgl. BVerwG, Urteil vom 31. 01. 2013 - BVerwG 2 C 10.12 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 24.07.2012 - 6 A 1738/10 - juris und Urteil vom 22.08.2012 - 1 A 2122/10 -, juris. 21 Der Abgeltungsanspruch besteht nur, wenn und soweit der betreffende Beamte in dem jeweiligen Urlaubsjahr nicht den garantierten Mindesturlaub in Anspruch genommen hat. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob der Urlaub in Abrechnung von Urlaubsansprüchen aus dem Vorjahr oder dem aktuellen Urlaubsjahr genommen wurde. Dem Schutzzweck des in Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG garantierten Mindesturlaubs ist Genüge getan, wenn der Urlaub im jeweiligen Urlaubsjahr tatsächlich in Anspruch genommen werden konnte. Es kommt deshalb nur darauf an, ob und wie viel Urlaub der Betreffende im konkreten Jahr genommen hat. Unerheblich ist, ob es sich dabei um neuen oder um alten, also aus dem vorangegangenen Urlaubsjahr übertragenen Urlaub handelt. 22 Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. 01. 2013 - BVerwG 2 C 10.12 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 22.08.2012 - 1 A 2122/10 -, juris, m.w.N.. 23 In Anwendung dieser Grundsätze hat der Kläger neben den bereits durch die Bescheide vom 08. 05. 2013 und vom 03. 04. 2014 als abgeltungsfähig anerkannten 34,16 Urlaubstagen keinen weitergehenden Anspruch auf Abgeltung von Urlaubstagen: 24 Im Jahr 2009 hatte der Kläger ausweislich der von ihm zu den Akten gereichten Urlaubskarte (Bl. 80 GA) insgesamt 42 Urlaubstage genommen. Der Mindesturlaub von 20 Arbeitstagen sowie der Zusatzurlaub von 5 Arbeitstagen nach § 125 Absatz 1 Satz 1 SGB IX wurden damit in Anspruch genommen. Es ist wie ausgeführt unerheblich, dass es sich dabei teilweise um alten, also aus dem vorangegangenen Urlaubsjahr übertragenen Urlaub handelte. Eine Abgeltung scheidet aus, ohne das es darauf ankommt, ob der Urlaubsanspruch zudem auch verfallen wäre. 25 Für das Jahr 2010 wurden mit Bescheiden vom 08. 05. 2013 und vom 03. 04. 2014 bereits 25 Urlaubstage als abgeltungsfähig anerkannt. Es handelt sich um die höchstmögliche Zahl abgeltungsfähiger Urlaubstage für ein Jahr. Ein weitergehender Abgeltungsanspruch für 2010 ist ausgeschlossen. 26 Für das Jahr 2011 wurden mit Bescheid vom 03. 04. 2014 fünf Urlaubstage als abgeltungsfähig anerkannt. Für die unter Abgeltungsgesichtspunkten verbliebenen 20 Tage scheidet eine Abgeltung aus, da der Kläger im Jahr 2011 in diesem Umfang tatsächlich Urlaub in Anspruch genommen hatte. Dem Kläger wurde - wie er in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage bestätigt hat - in der Zeit vom 06. 05. 2011 bis 03. 06. 2011 antragsgemäß Erholungsurlaub gewährt. Es ist unter Abgeltungsgesichtspunkten vorliegend unerheblich, dass der Kläger sich zu dieser Zeit in einer Wiedereingliederungsphase befand. Der Kläger hat während der Wiedereingliederungsmaßnahme tatsächlich Dienst geleistet, war also nicht dienstunfähig, sondern beschränkt dienstfähig. Durch die Urlaubsgewährung wurde er antragsgemäß von dieser beschränkten Dienstpflicht befreit. Durch die Beanspruchung einer finanziellen Abgeltung für diese Zeit setzt sich der Kläger in treuwidriger Weise zu seinem damaligen Verhalten in Widerspruch. Wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung dargelegt hat, ging es ihm bei dem Urlaubsantrag darum, einen lange geplanten Familienurlaub zu realisieren. Der Dienstherr hat dem Kläger trotz der laufenden Wiedereingliederung antrags- und wunschgemäß den Familienurlaub ermöglicht. Bei dieser Sachlage verstößt es gegen den auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben, wenn der Kläger nunmehr für die Zeit des Familienurlaubs eine zusätzliche finanzielle Abgeltung mit der Begründung verlangt, ein Urlaub im Rechtssinne habe nicht vorgelegen. Es gibt keinen Grund, die von dem Kläger zum Zwecke des Erholungsurlaubs in Anspruch genommenen freien Tage anders als regulär genommenen Erholungsurlaub anzusehen. 27 Vgl. VG Minden, Urteil vom 23. 06. 2014 - 4 K 1439/13 -, juris, VG Düsseldorf, Urteil vom 25. 06. 2010 - 13 K 5206 -, juris. 28 Für das Jahr 2012 wurden mit Bescheiden vom 08. 05. 2013 und vom 03. 04. 2014 bereits 4,16 Urlaubstage als abgeltungsfähig anerkannt. Es handelt sich um die höchstmögliche Zahl abgeltungsfähiger Urlaubstage für die allein in Rede stehenden Monate Januar und Februar 2012 (2/12 von 25). Ein weitergehender Abgeltungsanspruch für 2012 ist ausgeschlossen. 29 Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des streitig entschiedenen Teils (47 Urlaubstage) auf § 154 Abs. 1 VwGO. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben (10,83 Urlaubstage), beruht die Kostenentscheidung auf § 161 Abs. 2 VwGO. Es entspricht insoweit billigem Ermessen, dem Beklagten die Verfahrenskoten aufzuerlegen, da er den Kläger durch die nachträgliche Zuerkennung des Vergütungsanspruchs für die aus § 125 SGB IX resultierenden Zusatzurlaubstage klaglos gestellt hat. 30 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO i.V.m. 708 Nr. 11, 711 ZPO.