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Beschluss

2 L 2078/14

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2014:1112.2L2078.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.750,00 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Das vorläufige Rechtsschutzgesuch des Antragstellers mit dem im Schriftsatz vom 11. November 2014 konkretisierten sinngemäßen Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung seiner Klage 2 K 6008/14 gegen die Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 24. Januar 2014 (Az.: 00/000/0000/0000) anzuordnen, 4 ist zulässig, aber nicht begründet. 5 Die im Verfahren nach §§ 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem Interesse des Beigeladenen an der sofortigen Ausnutzung der erteilten Baugenehmigung und dem Interesse des Antragstellers, die (weitere) Errichtung des Bauvorhabens auf dem Grundstück Gemarkung M. , Flur 0, Flurstück 000/0 (O.-----gasse 00a) vorerst zu verhindern, fällt zum Nachteil des Antragstellers aus. Denn die Baugenehmigung vom 24. Januar 2014 zur Aufstockung und Erweiterung des Vorderhauses auf dem Baugrundstück verletzt den Antragsteller mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht in seinen Rechten als Eigentümer des Grundstücks Gemarkung M. , Flur 0, Flurstück 0000/000 (O.-----gasse 00), mit der Folge, dass seine Klage 2 K 6008/14 aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben wird. 6 Die im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 68 BauO NRW erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin verstößt mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht gegen Rechtsvorschriften, die auch dem Schutz der Rechte des Antragstellers zu dienen bestimmt sind. 7 I. 8 Die angefochtene Baugenehmigung vom 24. Januar 2014 verletzt entgegen der Auffassung des Antragstellers zunächst mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht die nachbarschützende Bestimmung des § 6 BauO NRW. 9 1. Soweit es die zugelassene grenzständige Erweiterung und Aufstockung des Gebäudes O.-----gasse 00a (Vorderhaus) betrifft, löst das Bauvorhaben des Beigeladenen zum Grundstück des Antragstellers hin keine Abstandflächen aus. Dies ergibt sich aus der Bestimmung des § 6 Abs. 1 Satz 2 lit. b BauO NRW. Nach dieser Bestimmung ist innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche eine Abstandfläche nicht erforderlich gegenüber Grundstücksgrenzen, gegenüber denen nach planungsrechtlichen Vorschriften ohne Grenzabstand gebaut werden darf, wenn gesichert ist, dass auf dem Nachbargrundstück ohne Grenzabstand gebaut wird. Die Voraussetzungen dieser Bestimmung liegen hier sehr wahrscheinlich vor. 10 Zunächst soll der grenzständige An- und Aufbau innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB erfolgen. Dies ergibt sich aus dem mit einem Zugehörigkeitsvermerk versehenen Lageplan zur angefochtenen Baugenehmigung (Beiakte 1 Blatt 2.4). Aus diesem ist eindeutig zu entnehmen, dass die nähere Umgebung des Bauvorhabens durch Hauptanlagen geprägt ist, die eine vergleichbare (O.-----gasse 00) bzw. eine weit größere (O.-----gasse 00 und 00) Bebauungstiefe aufweisen wie das streitige Vorhaben. 11 Weiterhin darf nach planungsrechtlichen Regelungen (hier § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB) mit hoher Wahrscheinlichkeit ohne Abstand zur Grenze des Grundstücks des Antragstellers gebaut werden. Die genehmigte grenzständige Bebauung fügt sich nach dieser Bestimmung in die Eigenart der näheren Umgebung ohne weiteres ein. Maßstabbildend sind insoweit die Flurstücke 0000, 0000, 000/0 und 0000, welche alle von ohne Grenzabstand aneinander gebauten Häusern geprägt sind. 12 Schließlich ist auch im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 2 lit. b BauO NRW gesichert, dass auf dem (Nachbar-)Grundstück des Antragstellers O.-----gasse 00 ohne Grenzabstand gebaut wird. Eine derartige Sicherung ist nach ständiger Rechtsprechung insbesondere dann gegeben, wenn auf dem Nachbargrundstück ein legales Gebäude ohne Grenzabstand vorhanden ist, von dessen Fortbestand - wie es hier in Gestalt des dreigeschossigen Wohngebäudes des Antragstellers der Fall ist - ausgegangen werden kann. Nicht erforderlich ist, dass die betroffenen Gebäude in Höhe und Tiefe weitgehend deckungsgleich sind, 13 vgl. dazu nur OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 1995 - 7 A 159/94 -, BRS 57 Nr. 137; Beschluss vom 17. Februar 2000 - 7 B 178/00 -, BauR 2001, 77, 79. 14 Sofern für Doppelhäuser und Hausgruppen insoweit Einschränkungen gemacht werden, 15 s. dazu nur Johlen in Gädtke u.a., Kommentar zur Bauordnung NRW, 12. Auflage 2011, § 6 Rz. 164 m.w.N., 16 ändert dies an der Zulässigkeit der genehmigten Grenzbebauung im vorliegenden Fall nichts, denn der Charakter eines Doppelhauses im bauplanungsrechtlichen Sinne wird hier in Folge der erteilten Baugenehmigung der Antragsgegnerin nicht berührt, 17 zum Begriff des Doppelhauses vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2000 - 4 C 12.98 -, BVerwGE 110, 355 und Urteil vom 5. Dezember 2013 – 4 C 5.12 -, BVerwGE 148, 290 ff.; ferner OVG NRW, Urteil vom 26. Juni 2014 – 7 A 1276/13 - juris. 18 Die angefochtene Baugenehmigung der Antragsgegnerin lässt offensichtlich keinen baulichen Zustand zu, der dazu führt, dass die Häuser des Antragstellers und des Beigeladenen nicht mehr in wechselseitig verträglicher und abgestimmter Weise aneinander gebaut wären. 19 2. Die angefochtene Baugenehmigung verletzt auch im Übrigen nicht die nachbarschützende Bestimmung des § 6 BauO NRW. Soweit die Dachterrasse im Obergeschoss des Bauvorhabens von der Nachbargrenze abgerückt ist, wird die nach § 6 Abs. 6 Satz 1 BauO NRW erforderliche Tiefe der Abstandfläche von 3 m nach dem Inhalt der angefochtenen Baugenehmigung eingehalten. Die Antragsgegnerin hat die Errichtung der Dachterrasse (nebst Brüstung) nur mit diesem Abstand gestattet, wie sich aus dem Grüneintrag auf dem Grundriss des Obergeschosses (Beiakte 1 Blatt 2.27) eindeutig ergibt. 20 II. 21 Die angefochtene Baugenehmigung verletzt den Antragsteller mit hoher Wahrscheinlichkeit auch nicht in seinen sich aus dem Bauplanungsrecht ergebenden subjektiven Rechten. Sie verstößt nicht gegen das im Merkmal des Einfügens im Sinne des § 34 22 Abs. 1 Satz 1 BauGB enthaltene Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme. Eine erfolgreiche Berufung auf das drittschützende Rücksichtnahmegebot setzt voraus, dass das Bauvorhaben bei der vorzunehmenden Abwägung zwischen dem Gewicht der mit ihm verfolgten Interessen auf der einen Seite und der Empfindlichkeit und Schutzwürdigkeit der Belange des Nachbarn auf der anderen Seite für diesen die Schwelle der Zumutbarkeit ersichtlich überschreitet. Diese Voraussetzung ist hier nach der im vorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht gegeben. 23 Das genehmigte Bauvorhaben führt zunächst nicht zu Einsichtnahmemöglichkeiten auf das Grundstück des Antragstellers, die über das im dicht bebauten Bereich von Köln-M. zumutbare Maß hinaus gehen. Insbesondere hält die genehmigte Dachterrasse (wie oben dargestellt) den nach § 6 BauO NRW erforderlichen Abstand zum Grundstück des Antragstellers ein. 24 Auch eine nicht mehr hinzunehmende Verschattung des Grundstücks des Antragstellers wird durch das angefochtene Bauvorhaben nicht bewirkt. Der grenzständige An- und Aufbau des Gebäudes O.-----gasse 00a führt zwar dazu, dass sich die Belichtungssituation des Erdgeschosses des Gebäudes des Antragstellers O.-----gasse 00 verschlechtert. Das Gericht hält diese Verschlechterung der Belichtungssituation aber für zumutbar. Dies folgt aus den konkreten Gegebenheiten des vorliegenden Falles. 25 Zu berücksichtigen ist einmal, dass die Tiefe des grenzständigen Anbaus verhältnismäßig gering ist. Sie beträgt nach den genehmigten Bauvorlagen 2,22 m im Erdgeschoss und 1,75 m im Obergeschoss. Weiterhin ist die Lage des betroffenen Baukörpers auf dem Grundstück O.-----gasse 00 zu berücksichtigen. Dessen Rückfront ist nach Südwesten ausgerichtet mit der Folge, dass während der überwiegenden Zeit des Jahres und auch an einigen Stunden während der Wintermonate die Räume im Erdgeschoss des Wohnhauses des Antragstellers von der Sonne ungehindert durch das Vorhaben des Beigeladenen beschienen und in ausreichendem Maße erhellt werden. Soweit der Antragsteller zur Begründung der Rücksichtslosigkeit schließlich darauf verweist, der vom Anbau betroffene Wintergarten sei die einzige Lichtquelle der Küche im Erdgeschoss seines Hauses, führt dies zu keiner anderen Bewertung durch das Gericht. Der Antragsteller verkennt insoweit, dass an die Belichtungssituation von Küchen nach den einschlägigen baurechtlichen Bestimmungen nur geringe Anforderungen gestellt werden. Diese sind nach § 48 Abs. 4 Satz 2 BauO NRW sogar fensterlos zulässig sind, sofern sie eine Sichtverbindung zu einem Aufenthaltsraum mit Fenstern haben und eine wirksame Lüftung gesichert ist. Durch das Vorhaben des Beigeladenen werden diese Anforderungen offensichtlich nicht berührt. 26 Dass weitere nachbarschützende Bestimmungen durch das angefochtene Bauvorhaben zu seinen Lasten verletzt werden, macht der Antragsteller nicht geltend; dies ist auch nicht offensichtlich. 27 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, da er keinen Sachantrag gestellt und sich damit auch keinem Kostenrisiko (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO) unterworfen hat. 28 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2 und 52 Abs. 1 GKG und trägt der anzunehmenden Bedeutung der Sache aus der Sicht des Antragstellers Rechnung.