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Gerichtsbescheid

19 K 5564/13

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2014:1117.19K5564.13.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Der im Jahre 1928 geborene Kläger ist Versorgungsempfänger des beklagten Landes; der für ihn maßgebliche Beihilfebemessungssatz beträgt 70%. Seit dem 27.04.2005 ist er Dialysepatient. Der Kläger beantragte für diverse Taxifahrten zu Dialysebehandlungen von Algarrobo Costa nach Benalmadena in Andalusien/Spanien die Gewährung von Beihilfe. Die Anträge wurden mit Bescheiden vom 15.11.2010, 16.12.2010, 24.05.2011 und 09.11.2011 abgelehnt. Gegen diese vier ablehnenden Bescheide legte der Kläger keinen Widerspruch ein. Mit Antrag vom 23.1.2012 legte der Kläger die streitgegenständlichen Kostenbelege erneut dem LBV vor mit dem Ersuchen, die Erstattung der Fahrtkosten nunmehr nachzuholen. Er stützte sein Begehren u.a. auf die Nichtigkeit des § 10 Abs. 1 Satz 3 BVO a.F. und den Urteilsspruch der Kammer vom 14.1.2011 - 19 K 5035/09 -. Das LBV lehnte den Antrag mit Beihilfebescheid vom 01.02.2012 ab. Zur Begründung berief sich das LBV auf die Bestandskraft der Beihilfebescheide, mit denen eine Erstattung der vorgelegten Aufwendungen abgelehnt worden war. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies das LBV mit Widerspruchsbescheid vom 13.6.2012 zurück. Zur Begründung führte es an, dass eine Korrektur vorangegangener Beihilfebescheide nicht zulässig sei, da der Antrag nicht innerhalb der jeweiligen Rechtsmittelfrist nach § 70 Abs. 1 VwGO gestellt worden sei. Die dagegen erhobene Klage - VG Köln 19 K 4097/12 - hatte teilweise Erfolg. Das beklagte Land wurde unter Aufhebung des Bescheides vom 01.02.2012 in Form des Widerspruchsbescheides vom 13.06.2012 verpflichtet, über den Antrag des Klägers vom 23.01.2012, die Beihilfebescheide vom 15.11.2010, 16.12.2010, 24.05.2011 und 09.11.2011 nach § 48 VwVfG NRW aufzuheben und ihm zu den mit seinem Antrag vom 23.01.2012 eingereichten Aufwendungen von insgesamt 6.652,26 Euro eine Beihilfe von 4.656,58 Euro zu bewilligen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Bescheid vom 01.02.2012 in Form des Widerspruchsbescheides vom 13.06.2012 sei ermessensfehlerhaft, da von dem der Behörde zustehenden Ermessen kein Gebrauch gemacht worden sei. Das LBV hat den Kläger daraufhin mit Bescheid vom 31. 07. 2013 erneut beschieden. Die ablehnenden Beihilfebescheide vom 15. 11. 2010 und vom 16. 12. 2010 wurden zurückgenommen und es wurde eine weitere Beihilfe in Höhe von 1.047,82 € gewährt. Die ablehnenden Beihilfebescheide vom 24. 05. 2011 und 09. 11. 2011 wurden demgegenüber nicht zurückgenommen. Wegen der Begründung der insoweit vorgenommenen Ermessensentscheidung wird auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid Bezug genommen. Der Kläger hat gegen den Bescheid vom 31. 07. 2013 am 11. 09. 2013 Klage erhoben und das zunächst unterbliebene Widerspruchsverfahren im Anschluss an einen entsprechenden gerichtlichen Hinweis nachgeholt (Widerspruchsbescheid vom 04. 08. 2014). Zur Begründung der Klage trägt der Kläger unter anderem vor, die Beklagte habe gegen das Urteil vom 14. 01. 2011 Berufung eingelegt und diese erst unter dem 07. 02. 2012 zurückgenommen. Der Kläger beantragt wörtlich: „Die Beklagte wird verurteilt, den Bescheid vom 31. 07. 2013, soweit es die Bescheidung vom 24. 05. 2011 und 09. 11. 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. 06. 2012 betrifft, aufzuheben und dem Kläger die von ihm beantragten Beihilfeleistungen unter ordnungsgemäßer Ausübung des Ermessens unter Beachtung der Rechtsauffassung des erkennenden Gerichts neu zu bescheiden und die von ihm beantragte Beihilfe zu gewähren.“ Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt und vertieft das beklagte Land die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid vom 31. 07. 2013. Die Beteiligten wurden zur Absicht des Gerichts, ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid zu entscheiden, unter dem 18. 08. 2014 angehört. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Kammer kann gemäß § 84 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten zur Möglichkeit der Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört worden sind. Die Klage hat keinen Erfolg. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Gewährung der mit den bestandskräftigen Bescheiden vom 24. 05. 2011 und 09. 11. 2011 verwehrten weiteren Beihilfe noch einen Anspruch auf Neubescheidung über die Rücknahme der ergangenen Beihilfebescheide nach § 48 VwVfG NRW. Der Beklagte hat von einer Aufhebung der bestandskräftigen Bescheide in Ansehung von § 48 VwVfG NRW in rechtlich nicht zu beanstandender Weise abgesehen. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Da es nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW im Ermessen des beklagten Landes liegt, die ergangenen Beihilfebescheide rückwirkend aufzuheben und über die ihnen zugrunde liegenden Beihilfeanträge des Klägers neu zu entscheiden, kann dieses Ermessen vom Gericht nur in den Grenzen des § 114 VwGO überprüft, nicht aber durch eine eigene Ermessensentscheidung ersetzt werden. Davon ausgehend ist die Entscheidung des Beklagten, von einer Aufhebung der Bescheide vom 24. 05. 2011 und 09. 11. 2011 abzusehen, rechtlich nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat - anders als in den Bescheiden, die dem Urteil der Kammer vom 14. 06. 2013 im Verfahren 19 K 4097/12 zu Grunde lagen - von dem ihm zustehenden Ermessen Gebrauch gemacht. Er hat Ermessenserwägungen angestellt, die zu einem differenzierten Ergebnis - Aufhebung der Beihilfebescheide vom 15. 11. 2010 und 06. 12. 2010 einerseits, Festhalten an den Beihilfebescheiden vom 24. 05. 2011 und 09. 11. 2011 andererseits - geführt haben. Der Beklagte hat insoweit darauf abgestellt, dass angesichts der Entscheidung der Kammer vom 14. 01. 2011 im Verfahren 19 K 5035/09 in der Zeit nach dieser Entscheidung ein jedenfalls fristwahrender Widerspruch zumutbar und geboten gewesen wäre. Das Differenzierungskriterium ist weder zweckwidrig noch sachfremd. Der Beklagte bewegt sich mit der nun getroffenen Ermessensentscheidung im Rahmen des ihm zustehenden Ermessensspielraums. Dass ein Anspruch auf Gewährung einer weiteren Beihilfe unter Aufhebung der Bescheide vom 24. 05. 2011 und 09. 11. 2011 wegen Ermessensreduzierung auf Null nicht besteht, wurde bereits im Urteil der Kammer vom 14. 06. 2013 im Verfahren 19 K 4097/12 dargelegt. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 Abs. 1 und 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.