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Urteil

1 K 8240/09

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2014:1127.1K8240.09.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt die Klägerin.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt die Klägerin. Tatbestand Die Beteiligten streiten im Wesentlichen um die Frage, ob und welche Entgelte die Klägerin für die von der Beigeladenen bereitgestellten Intrabuilding-Abschnitte und Zentralen Zeichengabekanäle (ZZK) an die Beigeladene zu entrichten hat. Die Beigeladene betreibt bundesweit ein öffentliches Telekommunikationsnetz in Form eines digitalen zellularen Mobilfunknetzes. Sie hat ihr Netz u. a. mit dem öffentlichen Telekommunikationsnetz der Klägerin zusammengeschaltet. Basis war der zwischen der E. C. U. und der N. N1. GmbH unter dem 30.07.1992 geschlossene Vertrag über die Bereitstellung von Netzanschlüssen, Telefonverbindungen und Mobilfunkfestverbindungen im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb eines digitalen zellularen Mobilfunknetzes. Vertragliche Grundlage der hier streitigen Zusammenschaltung ist die mehrfach ergänzte und abgeänderte Vereinbarung vom 08.04.2002. Die Zusammenschaltung der Netze der Klägerin und der Beigeladenen erfolgt am jeweiligen Vermittlungsstellenstandort der Beigeladenen, indem die Klägerin mit Hilfe einer von ihr bereitgestellten Carrier-Festverbindung die Verbindung zwischen ihrem eigenen Vermittlungsstellenstandort und der jeweiligen Vermittlungsstelle der Beigeladenen herstellt (Zusammenschaltung „customer-sited"). Für die Erbringung der Terminierungsleistung Vodafone-B.1 stellt die Beigeladene lntrabuilding-Abschnitte und Zentrale Zeichengabekanäle (ZZK) bereit. Für die Bereitstellung und Überlassung der Intrabuilding-Abschnitte ist in dem Vertrag der Beteiligten keine Entgeltzahlung vorgesehen. Der Beigeladenen wurden erstmals mit dem Beschluss BK 4c-06-002/R vom 29.08.2006 verschiedene Pflichten der Zugangsgewährung auferlegt, darunter die Verpflichtung, Betreibern von öffentlichen Telefonnetzen die Zusammenschaltung mit ihrem öffentlichen Mobiltelefonnetz am Vermittlungsstellenstandort der Beigeladenen zu ermöglichen. Diese Verpflichtung wurde in Ziffer I.1.1 des Beschlusses BK 3b-08/017 vom 05.12.2008 aufrechterhalten. Die Entgelte der davon erfassten Leistungen wurden der Genehmigungspflicht nach § 31 TKG unterworfen. Entsprechende Entgelte - u. a. für die Bereitstellung und Überlassung von lntrabuilding-Abschnitten und ZZK - wurden erstmalig mit dem Beschluss BK 3a/b-06-011 vom 16.11.2006 rückwirkend ab dem 30.08.2006 genehmigt. Bei Verhandlungen zu einer Änderungsvereinbarung gegen Ende des Jahres 2006 verlangte die Beigeladene von der Klägerin die Vereinbarung von Entgelten für Intrabuilding-Abschnitte, ZZK und ihre Kollokationsleistungen, ohne dass darüber eine Einigung erzielt werden konnte. In Anhang G der Änderungsvereinbarung vom 27.12.2006 wurde hierzu unter Ziffer 19 als sogenannter „offener Verhandlungspunkt“ festgehalten: „2) Berücksichtigung der Kosten für den Intrabuilding-Abschnitt auf Seiten von W. im Rahmen der Abrechnung von ICAs sowie für die durchzuführenden Konfigurationsmaßnahmen bei der Einrichtung, Änderung bzw. Abschaltung von IC- Diensten. Beide Vertragsparteien sind verpflichtet, sich ernsthaft um eine Verhandlungslösung zu bemühen. Bis zur Einigung gelten, soweit diese Zusammenschaltungsvereinbarung Regelungen über die vorgenannten Verhandlungspunkte enthält, diese Regelungen als vereinbart." In der Folgezeit wurden der Beigeladenen weitere Entgeltgenehmigungen für die fraglichen Leistungen mit den Beschlüssen BK 3a-07-004 vom 06.06.2007 und BK 3a-08-134 vom 26.11.2008 erteilt. Die Klägerin lehnte die Bezahlung der ihr von der Beigeladenen gestellten Rechnungen mit der Begründung ab, es bestehe dazu keine vertragliche Verpflichtung. Die Klägerin lehnte auch den Abschluss einer ihr übersandten Ergänzungsvereinbarung über die Entgeltlichkeit der Leistungen mit der Begründung ab, die Zusammenschaltung sei bereits abschließend geregelt. Die Beigeladene stellte bei der Beklagten mit Schreiben vom 21.07.2009 einen Antrag auf Anordnung der genehmigten Bereitstellungs- und Überlassungsentgelte für Intrabuilding-Abschnitte, ZZK und Kollokationsleistungen. Ihr Antrag lautete: „1. die mit Beschluss der Bundesnetzagentur vom 26.11.2008 genehmigten Entgelte für Intrabuilding-Abschnitte, Zentrale Zeichengabekanäle und Kollokationsleistungen im Zusammenhang mit der Terminierung im Mobilfunknetz der Beigeladene im Verhältnis zwischen der Beigeladene und der Klägerin anzuordnen; 2. für die Zeit vom 30.08.2006 bis zum Erlass der Zugangsanordnung die mit Beschlüssen vom 16.11.2006, 06.06.2007 und 26.11.2008 jeweils genehmigten Entgelte für Intrabuilding-Abschnitte und Zentrale Zeichengabekanäle genehmigten Entgelte rückwirkend ab dem 30.08.2006 anzuordnen; 3. zur Regelung der Einzelheiten der Entgeltzahlungspflicht die als Anlage 1 beigefügte Ergänzungsvereinbarung zur Zusammenschaltungsvereinbarung zwischen der Beigeladenen und der Klägerin nebst Preisliste mit Wirkung ab 30.08.2006, hilfsweise ab Erlass der Zugangsanordnung anzuordnen.“ Die Klägerin beantragte, die Anträge der Beigeladenen abzulehnen. Die Beklagte beschloss unter dem 23.11.2009 (Bk 3b-09-047): „1. Im Zusammenschaltungsverhältnis zwischen der Antragstellerin (Beigeladene) und der Antragsgegnerin (Klägerin) wird die Geltung der in Anlage 1 des Anordnungsantrages beigefügten Ergänzungsvereinbarung mit Rückwirkung ab dem 16.11.2006 mit folgenden Änderungen angeordnet: 1.1 In § 1 Ziffer 1 wird Satz 2 gestrichen. 1.2 § 2 wird durch folgende Regelung ersetzt: „1. Die für die Bereitstellung und Überlassung der Intrabuilding-Abschnitte von W. und Überlassung der Zentralen Zeichengabekanäle von W. und Nutzung von Infrastruktur bzw. Infrastrukturleistungen von W. genehmigten Entgelte sind zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer zu zahlen. Die Entgelte werden zu Beginn der Abrechnungsperiode fällig und abgerechnet. 2. Beginnend mit der erstmaligen wechselseitigen Nutzung der Intrabuilding-Abschnitte und der Zentralen Zeichengabekanäle von W. durch U. und W. werden die Entgelte hierfür gemäß Anlage 2 — Preise — dieser Ergänzungsvereinbarung in Rechnung gestellt. Nach Ablauf des Kalenderjahres erstattet W. nach Rechnungsstellung durch die E. U. einen Anteil des Bereitstellungspreises und einen Anteil des Überlassungspreises der Intrabuilding-Abschnitte und ZZK entsprechend dem gemäß Punkt 3 gebildeten Minutenverhältnis. Grundlage der Erstattung ist der Zeitraum, in dem sich der jeweilige Intrabuilding-Abschnitt im vorangegangenen Kalenderjahr tatsächlich in Betrieb befand (maßgebend für die Inbetriebnahme des Intrabuilding-Abschnitts ist das Datum im Inbetriebnahmeprotokoll der jeweiligen Intrabuilding-Abschnitte der ICAs der E. U. ). 3. Minutenverhältnis Die E. U. trägt die Kosten der Intrabuilding-Abschnitte und ZZK entsprechend ihrer eigenen Nutzung. Die Nutzung wird durch die über diese Intrabuilding-Abschnitte und ZZK generierten Verbindungsminuten für die Leistung W. -B.1 ermittelt. Dabei erfolgt die Ermittlung der Verbindungsminuten netzbezogen. Von der E. U. werden die Verbindungsminuten generiert, die sich, ungeachtet der Verkehrsrichtung, aus der Bezahlung der Zusammenschaltungsdienste von W. gem. Teil 3 der Anlage C — Diensteportfolio ergeben. Von W. sind die Verbindungsminuten zu tragen, die sich aus der Differenz zwischen den von der E. U. generierten Verbindungsminuten und den maximal möglichen Verbindungsminuten ergeben. Dabei wird bei einem 2 Mbit/s Intrabuilding-Abschnitt eine maximal mögliche Anzahl von 444.000 Verbindungsminuten pro Monat zugrunde gelegt. Dieser Wert ergibt sich daraus, dass angesichts von schwankenden Verkehrsmengen und zum Schutz der Verbindungssicherheit lediglich eine Maximalauslastung von 80 % unterstellt werden kann. Die so ermittelten Verbindungsminuten werden zueinander ins Verhältnis gesetzt.“ 2. Die Anordnung steht unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die Parteien sich über die Bedingungen der Entgelterstattung oder über Einflussmöglichkeiten der Antragsgegnerin auf den Umfang der genutzten verfahrensgegenständlichen Leistungen einigen. 3. Die übrigen in der Hauptsache gestellten Anträge werden abgelehnt. Zur Begründung hieß es im Wesentlichen: Die im Anordnungsverfahren nach § 25 TKG gestellten Hauptanträge zu 1. und 2. seien unzulässig. Ihnen stünden geltende vertragliche Regelungen einer Zugangsvereinbarung entgegenstehen. Gemäß § 37 Abs. 2 TKG seien die genehmigten Entgelte bereits an die Stelle der vereinbarten Entgeltregelungen zur verfahrensgegenständlichen Leistung getreten, ohne dass es noch einer gesonderten Anordnung bedürfe. Die Regelung der Entgeltrückerstattung für gemeinsam genutzte Intrabuilding-Abschnitte und ZZK greife den Hauptantrag zu 3. unter Berücksichtigung eines Vorschlages der Klägerin auf. Sie sei nach § 25 Abs. 1 TKG anzuordnen, weil Verhandlungen über eine Entgelterstattungsregelung gescheitert seien und die gemäß § 37 Abs. 2 TKG bestehende Pflicht zur Zahlung der genehmigten Entgelte für diese Leistungen der Klägerin ohne diese Anordnung dazu führte, dass die gemeinsame Nutzung dieser Einrichtungen nicht berücksichtigt werden könnte und die Klägerin die Entgelte ohne entsprechende Abzüge zu entrichten hätte. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Beschluss Bezug genommen. Mit Beschluss vom 05.02.2010 wurde die im Tenor genannte Zahl „444.000“ wegen offensichtlicher Unrichtigkeit zur Zahl „440.000“ abgeändert. Die Klägerin hat bereits am 08.12.2009 Klage erhoben. Zur Begründung führt sie unter anderem aus, sie werde durch den angefochtenen Beschluss beschwert, weil die Beklagte zu dem Ergebnis gelangt sei, dass die streitigen Leistungen der Beigeladenen eine entgeltliche Hauptleistungspflicht seien. Das Vertragsverständnis der Beklagten sei jedoch falsch. Ausgehend vom Standpunkt der Beklagten hätte diese die streitgegenständliche Zugangsanordnung anders erlassen müssen. Denn dann hätte sie die Anträge zu 1. und 2. der Beigeladenen nicht ablehnen dürfen, sondern hätte durch die Zugangsanordnung überhaupt erst Regelungen schaffen müssen, wonach die streitigen Leistungen der Beigeladenen eine entgeltliche Hauptleistungspflicht seien. Denn nur aus der Ausgestaltung als entgeltliche Hauptleistungspflicht könne der Anspruch der Beigeladenen folgen, hierfür gemäß den Entgeltgenehmigungen Entgelte zu erheben. Die maßgeblich zu klärende Rechtsfrage sei, welchen Inhalt der zwischen der Klägerin und der Beigeladenen geschlossene Vertrag habe, d.h. welche Hauptleistungspflichten vereinbart seien und ob die Bereitstellung der technischen Einrichtungen durch die Beigeladene im Fall der Bereitstellung eines ICAs (Customer Sited) durch die Klägerin hierzu gehöre. Die Klägerin sei nicht verpflichtet, die Entgelte aufgrund des angefochtenen Beschlusses zu zahlen. Die Beigeladene müsse ihre angeblichen Forderungen zivilrechtlich einklagen. Die Klage sei auch begründet. Die Ziffern 1. und 2. des Beschlusses vom 23.11.2009 seien rechtswidrig. Die Beklagte gehe davon aus, dass die genehmigten Entgelte nach § 37 Abs. 2 TKG durch die privatrechtsgestaltende Wirkung der Entgeltgenehmigungen Vertragsbestandteil geworden seien; dies sei unzutreffend. Die Beklagte sei nicht dazu befugt, den bestehenden Vertrag im Wege der Zugangsanordnung durch Regelungen zu ergänzen. Dem stehe entgegen, dass die Realisierung der für den Zusammenschaltungserfolg notwendigen technischen Einrichtungen im Verantwortungsbereich der Beigeladenen als bloße Mitwirkungspflicht ohne Vergütungsanspruch ausgestaltet sei. Die Klägerin und die Beigeladene hätten insoweit eine abschließende Regelung getroffen. Den Regelungen des Hauptteils des Vertrages lasse sich entnehmen, dass nur die Klägerin Interconnection-Anschlüsse im Sinn einer Hauptleistungspflicht entgeltlich bereitstellen müsse. Es habe der Willen der Vertragspartner bestanden, die Zusammenschaltung ihrer Netze und die hiermit zusammenhängenden beiderseitigen Rechte und Pflichten umfassend und abschließend zu regeln. Zu diesem Zweck seien die „generellen Vertragsbedingungen" geschaffen worden, während technische und betriebliche Einzelheiten, Leistungsbeschreibungen, Preise und sonstige Detailregelungen gesondert in den Anlagen und Anhängen zu der einheitlichen Zusammenschaltungsvereinbarung gefasst worden seien. „Vertragsgegenstand" sei nach Ziffer 2 Hauptvertrag „neben der Realisierung der Interconnection-Anschlüsse (ICAs) durch die U. auch die gegenseitige Erbringung von Zusammenschaltungsdiensten der Vertragspartner auf Basis der Zusammenschaltung". Der Begriff des ICAs sei eine Produktbezeichnung der Klägerin für einen von ihr angebotenen Zusammenschaltungsanschluss einschließlich des von ihr bereitzustellenden lntrabuilding-Abschnitts und des ZZK. Vor diesem Hintergrund finde schon in der vertraglichen Beschreibung des Vertragsgegenstandes nicht nur die von den Vertragsschließenden gewollte Unterscheidung zwischen dem Regelungsbereich der zur Zusammenschaltung notwendigen Infrastruktur einerseits und der Abwicklung von Verkehren mittels dieser Infrastruktur andererseits Ausdruck. Die Bereitstellung technischer Einrichtungen durch die Beigeladene werde in Anhang B — Bestellung/Bereitstellung erwähnt. Anhang B regele die Vertragspflicht, ICAs und weitere Infrastruktureinrichtungen bereitzustellen, die zur Bewältigung der beidseitigen Verkehre nach Anlage C — Diensteportfolio erforderlich seien. Die Leistungspflichten der Klägerin erstreckten sich auf die Herstellung einer bidirektionialen Zusammenschaltung. Grundlage jeder Bereitstellung eines ICAs sei ein Einzelvertrag, den die Klägerin auf formalisierte Bestellung (Angebotsaufforderung) von der Beigeladenen anbiete und der mit Angebotsannahme durch die Beigeladene zu den in der Zusammenschaltungsvereinbarung festgelegten Bedingungen zustande komme. Zur Durchführung der Einzelaufträge fordere die Zusammenschaltungsvereinbarung im Zusammenhang mit der Abnahme des bestellten ICAs ausdrücklich „Mitwirkungspflichten von MMO", wonach die Beigeladene für ihren eigenen Bereich u.a. dafür Sorge zu tragen habe, dass - eine durchgehende physikalische Verbindung vom Übergabepunkt bis zur Gateway bestehe - die vermittlungstechnischen Vorbereitungen abgeschlossen seien (Eingabe der vermittlungstechnischen Parameter/Konfiguration der GW-Anlage) - die Bestückung der oberen Hälfte des DSV2-Verteilers inkl. Dokumentation erfolgt sei - die Schaltkabel gem. Anhang A — Technische Parameter und Beschreibungen bereitgestellt seien. Diese Mitwirkungspflichten der Beigeladenen seien nicht einklagbare, unselbständige Nebenpflichten. Es sei auch kein vom obigen Vertragsverständnis abweichender übereinstimmender Parteiwille festzustellen. Dieser ergebe sich insbesondere nicht aus Ziffer 19 Anhang G. Diese Regelung zeige in aller Deutlichkeit, dass die Regelungen des Vertrages gerade nicht vorsähen, dass eine entgeltliche Hauptleistung vorliege. Die Beigeladene habe akzeptiert, ihre technischen Infrastruktureinrichtungen als unentgeltliche Obliegenheit zu erbringen, da dies den vertraglichen Regelungen entspreche. Nach § 25 Abs. 2 TKG sei eine Anordnung nur zulässig, soweit und solange die Beteiligten keine Zugangs- oder Zusammenschaltungsvereinbarung treffen. Eine Anordnung sei also in Bezug auf solche Punkte unzulässig, über welche die Vertragsparteien bereits eine Vereinbarung getroffen haben. Sie dürfen durch die Zugangsanordnung nicht geändert werden. So verhalte es sich aber hier. Die Beklagte unterstelle, dass es sich bei den technischen Einrichtungen im Netz der Beigeladenen um Hauptleistungspflichten handele, für die ein Entgelt erhoben werden dürfe. Denn nur dann wären die von der Beklagten angeordneten Entgeltmodalitäten vertraglich geboten und erforderlich. Gehe man davon aus, dass die bestehende Zusammenschaltungsvereinbarung zwischen der Klägerin und Beigeladenen keine Sperrwirkung entfalte, wäre diese dennoch teilweise rechtswidrig. Unter anderem bestehe keine Befugnis zum Erlass einer rückwirkenden Zugangsanordnung. Die rückwirkende Zahlungspflicht sei aufzuheben. Die Klägerin beantragt, die Ziffern 1. und 2. des Tenors des Beschlusses der Beklagten vom 23.11.2009 (BK 3b-09/047) aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Klage sei mangels eines Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Petitum der Klägerin sei es, ihre Zahlungspflicht zu beseitigen. Dies könne die Klägerin mit der vorliegenden Anfechtungsklage aber nicht erreichen, weil die mit den Bescheiden BK 3a/b-06-011 vom 16.11.2006, BK 3a-07-004 vom 06.06.2007 und BK 3a-08-134 vom 26.11.2008 genehmigten Entgelte gemäß § 37 Absatz 2 TKG die vereinbarte Entgeltregelung de jure ersetzt hätten, ohne dass es dazu noch einer gesonderten Anordnung bedurft hätte. Folge die die Klägerin belastende Zahlungspflicht aber aus den vorgenannten bestandskräftig gewordenen Entgeltgenehmigungen sowie aus § 37 Abs. 2 TKG, so könne die Klägerin ihre Rechtsstellung durch die Anfechtung der streitgegenständlichen Anordnung nicht verbessern. Soweit die Klägerin die Vergleichbarkeit der von der Beigeladenen zur Zusammenschaltung verwendeten technischen Einrichtungen mit den von ihr verwendeten IBA und ZZK bezweifele, sei der Vortrag nicht substantiiert worden. Der Zusammenschaltungsvereinbarung lasse sich nichts dafür entnehmen, dass die Bereitstellung der IBA und ZZK im Netz der Beigeladenen als unentgeltliche Obliegenheit, nicht aber als entgeltliche Leistungen der Beigeladenen ausgestaltet sein sollten. Dem stehe Ziffer 19 des Anhangs G der Zusammenschaltungsvereinbarung entgegen. Aus der Übergangsregelung folge, dass die Vertragspartner über die Entgeltlichkeit dieser Leistungen eine Vereinbarung treffen konnten und sie gerade nicht eine Übereinstimmung dahin erzielt hätten, dass es sich hier um unentgeltliche Nebenpflichten handele. Die Auffassung der Klägerin, die Anordnung einer entgeltlichen Leistungsverpflichtung habe rückwirkend nicht ergehen dürfen, gehe fehl. Die Klägerin argumentiere, im streitgegenständlichen Bescheid werde erstmals und rückwirkend die Entgeltlichkeit einer Leistung angeordnet. Diese Argumentation verkenne, dass zu den hier in Rede stehenden Leistungen vor Erlass der streitgegenständlichen Anordnung bereits Entgeltgenehmigungen — und zwar die Bescheide BK 3a/b-06-011 vom 16.11.2006, BK 3a-07-004 vom 06.06.2007 und BK 3a-08-134 vom 26.11.2008 — bestanden hätten. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Dazu trägt sie unter anderem vor: Sie erbringe Infrastrukturleistungen gegenüber der Klägerin, die als Kollokationsleistungen zu qualifizieren seien. Die Zusammenschaltung des Netzes der Klägerin mit dem Mobilfunknetz der Beigeladenen erfolge in der Variante ICAs (Customer Sited) in der Form, dass die Klägerin eigene Übertragungswege in die Räumlichkeiten der Beigeladenen führe. Dort installiere die Klägerin Netzausrüstungen als Abschluss ihres Netzes. Mit einer Verbindung zwischen diesen Geräten der Klägerin und entsprechenden Geräten der Beigeladenen erfolge dann die physische Zusammenschaltung der Netze. Zum Aufbau der Netzausrüstung der Klägerin benötige diese in den Räumlichkeiten der Beigeladenen Flächen zur Aufstellung ihres Equipments sowie eine Versorgung mit elektrischer Energie zum Betrieb ihrer Geräte. Hierzu greife die Klägerin regelmäßig auf die 48V-Stromversorgung der Beigeladenen zu. Die Klimainstallationen der Beigeladenen sorgten zudem für die Abführung entstehender Abwärme durch den Betrieb elektrischer Geräte der Klägerin. Maßgeblich sei, dass sich die technischen Einrichtungen der Klägerin und der Beigeladenen in ihrer Funktion für die Verkehrsführung gleichen und somit jedenfalls funktional vergleichbar seien. Unzutreffend sei die Darstellung der Klägerin, wonach sie und die Beigeladene eine abschließende Vereinbarung über die Erbringung der streitigen Leistungen als unentgeltliche Nebenleistungen bzw. Obliegenheiten getroffen hätten. Die Annahme, die Parteien hätten sich auf eine unentgeltliche Leistungserbringung geeinigt und der Ausschluss einer Vergütung für die Leistungen der Beigeladenen sei „gewollt", stelle den tatsächlichen Verhandlungsverlauf und die schriftlich niedergelegten Ergebnisse auf den Kopf. Entscheidend spreche zudem die Regelung in Anhang G, Ziffer 19 der Zusammenschaltungsvereinbarung gegen eine Auslegung als unentgeltliche Obliegenheit. Anderenfalls wäre es unerklärlich, weshalb in Anhang G, Ziffer 19 der Zusammenschaltungsvereinbarung eine Übergangsregelung getroffen worden sei, welche die genaue Entgelthöhe vorerst offen lasse, die grundsätzliche Entgeltlichkeit der Leistungen aber nicht in Abrede stelle. In diesem Zusammenhang sei zudem auf die maßgeblichen Verpflichtungen der Beigeladenen aus den Regulierungsverfügungen der Beklagten seit dem 29.08.2006 zu verweisen. Wie die Klägerin selbst ausführe, seien der Beigeladenen mit der Regulierungsverfügung vom 29.08.2006 (BK 4c-06-002/R) Verpflichtungen hinsichtlich der Zusammenschaltung anderer Telekommunikationsnetze mit ihrem öffentlichen Mobilfunknetz, der Terminierung von Verbindungen in ihr Netz und der Gewährung von Kollokation auferlegt worden. Die Entgelte für die Gewährung des Netzzugangs und der Kollokation seien der Genehmigung nach Maßgabe des § 31 TKG unterworfen worden. Zur Erbringung der von der Klägerin in Anspruch genommenen Leistungen sei die Beigeladene folglich verpflichtet, wenn die Klägerin die Leistungen in Anspruch nehme. Dies bestätige den Charakter der Leistungen IBA und ZZK als zu vergütende Hauptleistungen. Im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 26.06.2014 haben die Beteiligten auf eine weitere mündliche Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist unbegründet. Der Beschluss der Beklagten vom 23.11.2009 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung sind nicht erkennbar und sind von den Beteiligten nicht vorgetragen worden. Die erforderliche Verlängerung der Entscheidungsfrist ist gemäß § 25 Abs. 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes vom 22.06.2004, BGBl. I S. 1190 in der hier maßgeblichen Fassung vom 14.08.2009, BGBl. I S. 2814, 2821 (TKG) mit Entscheidung vom 30.09.2009 wirksam erfolgt. Die angefochtene Entscheidung ist nicht bereits deshalb rechtswidrig, weil sie etwa widersprüchliche Regelungen enthielte. Die Beklagte hat die im Verfahren nach § 25 TKG gestellten Hauptanträge der Beigeladenen zu 1. und zu 2. abgelehnt (Ziffer 3. des Beschlusses) und die „Ergänzungsvereinbarung zur Zusammenschaltungsvereinbarung vom 08.04.2002 in der Fassung vom 01.04.2009“ mit Ziffer 1 des Tenors des angefochtenen Beschlusses in modifizierter Form angeordnet. Ein Widerspruch ist darin nicht zu erkennen. Die Beigeladene wollte die seit dem 30.08.2006 genehmigten Entgelte für Intrabuilding-Abschnitte und Zentrale Zeichengabekanäle, später auch für Kollokationsleistungen im Zusammenhang mit der Terminierung im Mobilfunknetz der Beigeladenen im Verhältnis zwischen der Beigeladenen und der Klägerin angeordnet wissen. Die Beklagte hat dies abgelehnt, weil sie davon ausgeht, dass die fraglichen Leistungen entgeltlich seien. Soweit die Beklagte mit Ziffer 1 des Beschlusses gleichwohl die Geltung der oben genannten Zusatzvereinbarung anordnet, steht dies nicht im Widerspruch zu der vorgenannten Regelung. Zwar regelt die Zusatzvereinbarung auch die Entgeltpflicht der Klägerin und legt deren Einzelheiten fest. Ausweislich des Tenors der Entscheidung und der dazu gegebenen Begründung versteht die Beklagte ihren Beschluss aber ersichtlich so, dass die modifiziert angeordnete Zusatzvereinbarung lediglich die Abrechnungsmodalitäten regelt. Die Entgeltlichkeit der Leistungen und die Geltung der von der Beklagten dazu erlassenen Entgeltgenehmigungen sind aus Sicht der Beklagten aus anderen Gründen bereits als gegeben anzunehmen. Daher hat sie von einer entsprechenden Anordnung abgesehen. In materieller Hinsicht konnte die Beklagte die im Verfahren nach § 25 TKG gestellten Hauptanträge der Beigeladenen zu 1. und zu 2. ablehnen, ohne Rechte der Klägerin zu verletzen. Die zwischen der Klägerin und der Beigeladenen getroffenen Vereinbarungen sind nach § 37 Abs. 2 TKG um genehmigte Entgelte ergänzt worden, sodass die sinngemäß beantragte Anordnung, die genehmigten Entgelte für Intrabuilding-Abschnitte, Zentrale Zeichengabekanäle und Kollokationsleistungen im Verhältnis zwischen der Klägerin und der Beigeladenen anzuordnen, nach § 25 Abs. 2 TKG nicht mehr zulässig gewesen ist. Eine Anordnung ist nach dieser Vorschrift nämlich nur zulässig, soweit und solange die Beteiligten keine Zugangs- oder Zusammenschaltungsvereinbarung treffen. Eine solche Vereinbarung lag hier im Ergebnis vor, weil die zwischen den beteiligten Unternehmen bestehenden vertraglichen Beziehungen durch nachfolgende bestandskräftige Entgeltgenehmigungen modifiziert worden sind. Nach § 37 Abs. 1 TKG darf der Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der – wie hier die Beigeladene - über beträchtliche Marktmacht verfügt, keine anderen als die von der Bundesnetzagentur genehmigten Entgelte verlangen. Absatz 2 bestimmt, dass Verträge über Dienstleistungen, die andere als die genehmigten Entgelte enthalten, geändert werden. Das genehmigte Entgelt tritt an die Stelle des vereinbarten Entgelts. Vorliegend war für Leistungen der Beigeladenen keine Gegenleistung vereinbart, die die Klägerin zu erbringen gehabt hätte. Diese Unentgeltlichkeit stand im Widerspruch zu den bestandskräftigen Entgeltgenehmigungen für entsprechende Leistungen der Beigeladenen, sodass das genehmigte Entgelt zu entrichten ist. In der Zusammenschaltungsvereinbarung der Klägerin und der Beigeladenen vom 08.04.2002 in der hier maßgebenden Fassung vom 23.03.2009 bzw. vom 01.04.2009 ist für die Bereitstellung von Intrabuilding-Abschnitten und von Zentralen Zeichengabekanälen durch die Beigeladene, wie sie für die Erbringung der Terminierungsleistung W. -B.1 erforderlich sind, keine Entgeltzahlung vorgesehen. Die Bereitstellung von Intrabuilding-Abschnitten und von Zentralen Zeichengabekanälen durch die Beigeladene sind keine Leistungen, die von den beteiligten Vertragspartnern nur als unselbständige und unentgeltliche Mitwirkungspflicht der Beigeladenen vereinbart worden sind, wie es die Klägerin vorträgt. Gegenstand des Vertrages ist die Zusammenschaltung der Telekommunikationsnetze der beteiligten Unternehmen. Die fraglichen Leistungen sind für die Erbringung der Terminierungsleistung Vofafone-B.1 - wie auch für Terminierungsleistungen in jegliche andere Netze typischerweise - zwingend erforderlich, und die technische Ausgestaltung der Zusammenschaltung ist in der Zusammenschaltungsvereinbarung nebst den dort in Bezug genommenen Anlagen geregelt. Es fehlt lediglich eine Vereinbarung über die dafür zu entrichtenden Entgelte, weil diese Frage zwischen den Vertragspartnern ohne ein entsprechendes Ergebnis verhandelt worden ist. Die Beteiligten haben im Rahmen ihrer Vertragsverhandlungen die Bereitstellung von Intrabuilding-Abschnitten und von Zentralen Zeichengabekanälen gerade nicht als unentgeltlich vereinbart. Vielmehr ist über diese Frage keine Einigung erzielt worden. Die Beigeladene wollte eine Entgeltvereinbarung treffen und konnte bereits keine ausdrückliche schriftliche Erklärung der Klägerin erwirken, die Leistungen als entgeltlich anzuerkennen. Ebenso blieben Art und Umfang der Kostenabrechnung offen. Die entgegenstehende Bewertung der Klägerin, dass es sich um eine unentgeltliche Hauptleistungspflicht der Beigeladenen handele und die Bereitstellung der technischen Einrichtungen im Netz der Beigeladenen nicht einklagbare, unselbständige und unentgeltlich zu erfüllende Nebenpflichten seien, führt zu keinem anderen Ergebnis. Der vorgetragene Befund zeigt lediglich, dass sich die Klägerin erfolgreich dagegen gewehrt hat, eine entsprechende Vereinbarung zu treffen. Ob dies – wie die Beklagte annimmt – auf der überlegenen Marktmacht der Klägerin oder dem mangelnden Verhandlungsgeschick der Beigeladenen beruht, kann offen bleiben. Denn eine Einigung über die Unentgeltlichkeit und eine Einordnung der Leistungen als bloße Nebenpflicht besteht ebenfalls nicht. Eine Berücksichtigung der Kosten für die technischen Einrichtungen auf Seiten der Beigeladenen war von der Beigeladenen in den Verhandlungen verlangt worden, auf eine solche haben sich die beteiligten Vertragsparteien aber gerade nicht geeinigt. Unabhängig von diesen Meinungsverschiedenheiten sollten — wie in Ziffer 19 Anlage G der Änderungsvereinbarung vom 27.12.2006 ausdrücklich geregelt ist - die insoweit vereinbarten Regelungen des Vertrages trotz fehlender Entgeltabrede weiterhin als vereinbart gelten. Dies bedeutet, dass die Zusammenschaltung gemäß dem Vertrag bewirkt werden soll, auch wenn die Entgeltfrage nicht geklärt ist. Zugleich wurde nämlich als sogenannter „offener Verhandlungspunkt“ festgehalten: „2) Berücksichtigung der Kosten für den Intrabuilding-Abschnitt auf Seiten von W. im Rahmen der Abrechnung von ICAs sowie für die durchzuführenden Konfigurationsmaßnahmen bei der Einrichtung, Änderung bzw. Abschaltung von IC- Diensten. Beide Vertragsparteien sind verpflichtet, sich ernsthaft um eine Verhandlungslösung zu bemühen. Bis zur Einigung gelten, soweit diese Zusammenschaltungsvereinbarung Regelungen über die vorgenannten Verhandlungspunkte enthält, diese Regelungen als vereinbart." Insoweit sollte also wegen der „Berücksichtigung der Kosten“ die Obliegenheit unterstrichen werden, sich ernsthaft um eine Verhandlungslösung zu bemühen, also Art und Umfang der Entgeltlichkeit und der Abrechnung zu bestimmen. Damit ist keine aktuell durchsetzbare Verpflichtung der Beigeladenen begründet worden, der Klägerin für die Inanspruchnahme der klägerischen Leistungen Aufwendungen in Rechnung stellen zu können. Nachverhandlungen der Beigeladenen, die mit dem Ziel geführt wurden, die „Ergänzungsvereinbarung zur Zusammenschaltungsvereinbarung vom 08.04.2002 in der Fassung vom 01.04.2009“ zum Vertragsinhalt zu machen, scheiterten; die Klägerin stellte sich im wesentlichen auf den Standpunkt, zu einer Bezahlung der Leistungen nicht verpflichtet zu sein. Diese Unentgeltlichkeit verstieß gegen die auch für die Klägerin und die Beigeladene bestandskräftigen Entgeltgenehmigungen, die unter anderem die streitigen Leistungen erfassen. Entgelte für die Bereitstellung und Überlassung von lntrabuilding-Abschnitten und ZZK sind zuerst mit dem Beschluss BK 3a/b-06-011 vom 16.11.2006 rückwirkend ab dem 30.08.2006 genehmigt worden. In der Folgezeit wurden der Beigeladenen weitere Entgeltgenehmigungen für die fraglichen Leistungen mit den Beschlüssen BK 3a-07-004 vom 06.06.2007 und BK 3a-08-134 vom 26.11.2008 erteilt. Aus den in dem angefochtenen Beschluss genannten Gründen, auf die Bezug genommen wird, sind diese Entscheidungen bestandskräftig. Hintergrund ist die Entscheidung der Beklagten, der Beigeladenen verschiedene Pflichten der Zugangsgewährung aufzuerlegen, darunter die Verpflichtung, Betreibern von öffentlichen Telefonnetzen die Zusammenschaltung mit ihrem öffentlichen Mobiltelefonnetz am Vermittlungsstellenstandort zu ermöglichen (Beschluss BK 4c-06-002/R vom 29.08.2006). Diese Verpflichtung ist in Ziffer I.1.1 des Beschlusses BK 3b-08/017 vom 05.12.2008 aufrechterhalten worden. Die Entgelte der davon erfassten Leistungen sind der Genehmigungspflicht nach § 31 TKG unterworfen. Die fehlende vertragliche Vereinbarung eines Entgelts führt - wie die Vereinbarung, dass für die verfahrensgegenständlichen Leistungen keine gesonderten Entgelte zu entrichten sind - zur Geltung der genehmigten Entgelte nach § 37 Abs. 2 TKG, welche an die Stelle des (nicht) vereinbarten Entgelts treten. Dazu bedarf es keiner Anordnung nach § 25 TKG, wie die Beklagte zutreffend angenommen hat. Die Regelungen für gemeinsam genutzte Intrabuilding-Abschnitte und ZZK gemäß den Ziffern 1.1 und 1.2 des angegriffenen Beschlusses sind rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat entsprechend dem Hauptantrag der Beigeladenen einen Teil der von der Beigeladenen vorgelegten erwünschten Ergänzungsvereinbarung (Stand 2009) und unter wörtlicher Berücksichtigung eines Vorschlags der Klägerin im Verwaltungsverfahren eine Anordnung getroffen, die auf § 25 Abs. 1, Abs. 5 TKG beruht. Die Beklagte hat sich dabei von der Haupterwägung leiten lassen, dass Verhandlungen über eine Entgelterstattungsregelung gescheitert seien und die gemäß § 37 Abs. 2 TKG bestehende Pflicht zur Zahlung der genehmigten Entgelte für diese Leistungen der Beigeladenen ohne eine Anordnung zu ungerechtfertigten Nachteilen führen könnte. Andererseits sei die gleichgewichtige gemeinsame Nutzung der betroffenen Einrichtungen nicht gegeben, sodass eine reziproke Erstattungsregelung die Klägerin benachteilige. Die Klägerin hätte wegen der nur einseitigen Nutzung gemeinsamer Einrichtungen bzw. ICAs Entgelte zu entrichten, ohne angemessene Abzüge vornehmen zu dürfen. Die aufgrund dieser Erwägung getroffene Entscheidung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die getroffene Anordnung konnte auf § 25 Abs. 5 und 6 TKG gestützt werden. Nach § 25 Abs. 5 Satz 1 TKG können Gegenstand einer Anordnung alle Bedingungen einer Zugangsvereinbarung sowie die Entgelte sein; die Beklagte darf die Anordnungen mit Bedingungen in Bezug auf Chancengleichheit, Billigkeit und Rechtzeitigkeit verknüpfen (Satz 2). Aus der Verwendung der Formulierungen "können" und "darf" ergibt sich, dass diese Rechtsnorm eine Ermessensermächtigung enthält. Die Beklagte kann danach zwischen mehreren rechtlich zulässigen Handlungsmöglichkeiten wählen. Ihr steht zwar kein Entschließungsermessen (vgl. § 25 Abs. 1 Satz 1 TKG), aber ein Auswahlermessen zu, welche von mehreren Maßnahmen ergriffen werden soll. Hierbei handelt es sich um den typischen Fall eines auf den Rechtsfolgenausspruch bezogenen sogenannten allgemeinen Ermessens, das vor allem der Einzelfallgerechtigkeit dient. Der Beklagten soll ermöglicht werden, unter Berücksichtigung des Gesetzeszwecks einerseits und der konkreten Umstände andererseits eine dem Einzelfall angemessene und sachgerechte Entscheidung zu treffen, in die insbesondere auch Zweckmäßigkeits- und Billigkeitserwägungen einfließen können. Die rechtlichen Bindungen, denen die Ausübung dieses Ermessens unterliegt, ergeben sich aus § 40 VwVfG. Danach hat die Behörde ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Art und Umfang der gerichtlichen Kontrolle werden in § 114 Satz 1 VwGO geregelt. Danach prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist, vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.05.2014 – 6 B 46.13 -, Rz. 8, zit. nach juris. Die Ermächtigungsgrundlage für Zugangsanordnungen nach § 25 Abs. 5 Satz 1 und 2 TKG weist die bei der Auferlegung von Regulierungsverpflichtungen nach § 13 TKG geltenden Besonderheiten nicht auf, die ein sogenanntes Regulierungsermessen eröffnen. Als bei der Entscheidung zu beachtende Vorgaben werden lediglich Chancengleichheit, Billigkeit und Rechtzeitigkeit genannt. Nachdem die Konfliktbewältigung bereits auf der vorgelagerten Stufe der zu vollziehenden Regulierungsverfügung stattzufinden hat, besteht kein Anlass, die verwaltungsgerichtliche Kontrolle anhand derjenigen Maßstäbe vorzunehmen, die die Rechtsprechung für die Abwägungskontrolle im Rahmen von Planungsentscheidungen entwickelt hat. Vielmehr verbleibt es bei den Maßstäben, die für allgemeine Ermessensentscheidungen gelten. Vgl. BVerwG a.a.O., Rz. 10. Gemessen an diesen Kriterien ist der Anfechtungsantrag der Klägerin bereits deshalb ohne Erfolg, weil der Beklagten bei der gegebenen Uneinigkeit der beteiligten Unternehmen hinsichtlich der fehlenden Vereinbarungen über den Abrechnungsmodus ein Spielraum verbleibt, welche Anordnungen aus Sicht der Beklagten als sachgerecht erscheinen. Dies folgt schon aus dem Umstand, dass zwischen den Beteiligten aufgrund der konkreten Nutzungssituation keine gegenseitige Auslastung der ICAs besteht, sodass Ausgleichsmodalitäten zu erwägen waren. Im Rahmen des der Beklagten eröffneten Ermessens ist die Streichung von § 1 Ziffer 1 Satz 2 der Zusatzvereinbarung nicht zu beanstanden. Die Annahme der Beklagten, die Klägerin sei mit der Beigeladenen nur an deren Standorten in der Variante „customer sited" zusammengeschaltet und nutze an Standorten der Beigeladenen keine weiteren Infrastrukturleistungen, insbesondere Kollokationsleistungen, ist möglicherweise teilweise unzutreffend gewesen. Nach dem Ergebnis der Erörterung in der mündlichen Verhandlung vom 26.06.2014 geht die Kammer jedoch davon aus, dass von beiden Netzbetreibern jeweils neben dem Intrabuilding-Abschnitt die Kollokationsfläche bereitgestellt wird. Der von der Kollokationsfläche ausgehende Interbuilding-Abschnitt und der zu dieser Verbindung gehörende Intrabuilding-Abschnitt werden jeweils vom anderen Vertragspartner bereitgestellt. In der mündlichen Verhandlung streitig blieb unter anderem die Frage, ob die Beigeladene jeweils Netzabschlusseinrichtungen installiert habe. Darauf kommt es jedoch nicht an. Die gestrichene Formulierung besagte, dass die Klägerin zu gleichem Zwecke am Standort der Beigeladenen Infrastruktur bzw. Infrastrukturleistungen der Beigeladenen nutze. Da nach § 1 Ziffer 5 der angeordneten Zusatzvereinbarung für die Nutzung von Infrastruktur und von Infrastrukturleistungen der Beigeladenen Anlage 1 der Zusatzvereinbarung gilt, kann eine konkrete Inanspruchnahme von Leistungen anhand dieser Anlage und der Preisliste abgerechnet werden. Ein Nachteil für die Klägerin und die Beigeladene ist aufgrund der Streichung der Klausel nicht anzunehmen, weil es letztlich auf die konkrete Inanspruchnahme von Leistungen ankommt und es keiner allgemeinen Klausel bedarf. Lediglich die in § 1 Ziffer 1 Satz 2 Zusatzvereinbarung enthaltene Betonung, dass die Klägerin bei der Übergabe von Verkehr W. -B1 Infrastruktur und Infrastrukturleistungen der Beigeladenen nutze, fehlt. Insoweit könnte eine rechtlich bedeutsame Relevanz allein aus dem Bezug dieser Formulierung zu den Klauseln in § 2 Ziffern 1. und 2. der von der Beigeladenen formulierten Zusatzvereinbarung zu entnehmen sein, weil dort die von der Beigeladenen beantragten Abrechnungsmodalitäten formuliert waren. Beide Ziffern sind jedoch durch andere Regelungen ersetzt worden, wie sie die Beklagte unter Berücksichtigung der Vorschläge der Klägerin in Ziffer 1 1.2 des Beschlusstenors formuliert hat. Die Änderungen der Formulierung von § 2 der Zusatzvereinbarung sind ebenfalls nicht zu beanstanden. § 2 Ziffer 1 Abs. 1 der Zusatzvereinbarung enthielt eine audrückliche Verpflichtung der Klägerin zur Entrichtung eines Entgelts für die fraglichen Leistungen. Diese konnte gestrichen werden, weil dies der oben beschriebenen Rechtslage entspricht, es also einer ausdrücklichen Anordnung der Entgeltlichkeit nicht mehr bedarf. Sie werden durch eine Klausel ersetzt, nach der die genehmigten Entgelte nebst Mehrwertsteuer zu entrichten seien, was die Rechtslage wiedergibt und keinen zusätzlichen Regelungsgehalt aufweist. § 2 Ziffer 2 und Ziffer 3 der Zusatzvereinbarung sind ermessensfehlerfrei neu gefasst worden. Die Beklagte hat im Beschlusskammerverfahren die Vorschläge der Klägerin und der Beigeladenen zur Gestaltung der gegenseitigen Abrechnungsmodalitäten entgegengenommen und gewürdigt. Die Beklagte ist davon ausgegangen, dass Abwandlungen der von der Beigeladenen gewünschten Fassung gemäß dem Vorschlag der Klägerin sachgerecht und erforderlich gewesen seien, weil die Klägerin von der Beigeladenen mit den Intrabuilding-Abschnitten und ZZK zwar entgeltliche Leistungen in Anspruch nehme, auf deren Umfang aber nur eingeschränkten Einfluss habe. Trotz der erfolgten Reduzierungen sei es zu Überkapazitäten gekommen, sodass die Klägerin die verfahrensgegenständlichen Leistungen in einem viel größeren Umfang abnehmen müsse, als für den Bezug der sie allein interessierenden Leistung W. -B.1 erforderlich sei. Dies erscheint der Kammer auch plausibel. Die angeordnete Abrechnung stellt die Verbindungsminuten als Maßstab in den Mittelpunkt der Berechnung. Die Klägerin muss bezogen auf die generierten Verbindungsminuten die Nutzung der Intrabuilding-Abschnitte und ZZK bezahlen. Nach Ziffer 3 des § 2 der Zusatzvereinbarung hat die Beigeladene einen Teil der Verbindungsminuten zu tragen, wie es sich aus dem dort formulierten Schlüssel ergibt. Daraus folgt eine eventuelle Erstattung zugunsten der Klägerin, womit die Beklagte den Überkapazitäten der Beigeladenen Rechnung tragen wollte. Die Beklagte ist zutreffend davon ausgegangen, dass Gegenstand der Entgelterstattung Leistungen sind, für die die beträchtliche Marktmacht der Beigeladenen festgestellt sei und auf deren Bereitstellung die Klägerin keinerlei Einfluss habe. Andere Zusammenschaltungspartner der Beigeladenen können die Zusammenschaltungsanschlüsse bestellen und haben so eine Kontrolle über die von ihnen zu entgeltenden ICAs. Diese Möglichkeit habe die Klägerin gerade nicht. Tatsächlich führt die Beigeladene ihren Verkehr in das Netz der Klägerin über das Netz ihrer Festnetztochter, sodass die ICAs zwischen dem Mobilfunknetz der Beigeladenen und dem Festnetz der Klägerin nicht ausgelastet sind. Die Erwägung der Beklagten ist daher sachgerecht. Zutreffend geht die Beklagte weiter davon aus, dass diese Form einer Entgelterstattung nicht gegen die Gleichbehandlungsverpflichtung verstößt. Die Besonderheit der bestehenden Vereinbarung erfordert – anders als in den aufgrund des Standardangebots geschlossenen Verträgen – den Schutz der entgeltpflichtigen Partei, um den Anteil der Zahlung für gemeinsam genutzte Infrastrukturen angemessen zu berechnen. Dabei auf die der Klägerin zuzurechnenden Verbindungsminuten zur Gesamtkapazität der Einrichtungen zurückzugreifen, erscheint nicht sachwidrig, sondern sogar sachgerecht. Gleiches gilt für den Berechnungsmodus (Ziffer 3). Die Beschlusskammer hat den Versuch unternommen, Werte für die anzusetzende optimale Auslastung von ICAs zu erfassen. Als Ausgangspunkt für die Bestimmung der Spitzenauslastung hat die Beschlusskammer auf die Tabelle für die maximale Verkehrskapazität zurückgegriffen. Von der netztechnisch maximalen Auslastung will sie nur 80% in Ansatz bringen. Bei der Berechnung dieses Wertes werden auch bei einer leistungsfähigen Zusammenschaltung mit 10 x 2 Mbit/s nur die maximale Verkehrsleistung einer Zusammenschaltung mit 2 x 2 Mbit/s zu Grunde gelegt und die entstandenen Bündelungsgewinne nicht berücksichtigt, wodurch zugunsten der Beigeladenen eine Absenkung der vorausgesetzten Auslastung erfolgt. Die Umsetzung dieses Auslastungsgrades in Verbindungsminuten pro Monat ist zudem sachgerecht, zumal sich die beteiligten Unternehmen im Verwaltungsverfahren auf keine andere Verteilungsmodalität geeinigt haben. Ein rechtlich relevanter Verstoß gegen die ergangenen Entgeltgenehmigungen ist nicht festzustellen. Eine Erstattungsregelung ist in den Genehmigungen nicht enthalten. Sie hätte im Tenor ausgesprochen werden müssen, woran es ersichtlich fehlt. Ein Widerspruch zwischen Erstattungsklausel und den Entgeltgenehmigungen besteht ebenfalls nicht. Die für die Entgeltgenehmigung relevanten Kosten sind unabhängig von der Frage zu beurteilen, in welchem Maße die Leistungen entgeltlich genutzt werden. Die Entgelterstattungsregelung konnte schließlich auch zum 16.11.2006 angeordnet werden; die Erwägungen der Beklagten hierzu sind nicht ermessensfehlerhaft. Sie hat sich an dem Grundsatz orientiert, dass die Genehmigung vertraglich vereinbarter Entgelte nach § 35 Abs. 1 Satz 1 TKG auf den Zeitpunkt der erstmaligen Leistungserbringung zurückwirke. Weil die genehmigten Entgelte erst über § 37 Abs. 2 TKG in den Zusammenschaltungsvertrag integriert werden, besteht eine Zahlungspflicht erst ab dem 16.11.2006. Die in dem angegriffenen Beschluss dazu genannte Jahreszahl 2009 ist ein offensichtlicher Schreibfehler. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit i.S.v. § 162 Abs. 3 VwGO, der Klägerin die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil diese sich durch Stellung eines eigenen Sachantrages selbst einem Kostenrisiko ausgesetzt hat, vgl. § 154 Abs. 3 VwGO. Die Voraussetzungen nach § 135 Satz 3, 132 Abs. 2 VwGO für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.