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Urteil

10 K 4089/13

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2014:1208.10K4089.13.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der nach eigenen Angaben am 00.00.0000 in Amude/ Syrien geborene Kläger reiste im Oktober 1998 gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinen fünf Kindern in die Bundesrepublik ein. Er stellte einen Asylantrag. Im Rahmen der Anhörung nach § 25 AsylVfG machte er u. a. folgende Angaben: Er sei kurdischer Volkszugehöriger aus Syrien. Er besitze weder einen Personalausweis noch einen Reisepass noch sei er in Syrien registriert. Gleiches gelte für seine Familienangehörigen. Grund für die Ausweis- bzw. Passlosigkeit und die fehlenden Registrierungen sei, dass der syrische Staat kurdische Bürger – auch ihn und seine Ehefrau – im Oktober 1962 ausgebürgert habe. Er, der Kläger, sei lediglich im Besitz einer Kopie eines am 3. Januar 1979 ausgestellten Auszugs aus dem syrischen Zivilregister (vgl. Beiakte 4, Blatt 92 f. zu dem Verfahren 12 K 1380/14), den man sich damals habe ausstellen lassen können. Ihm sei das Original im Jahre 1980 vom syrischen Geheimdienst abgenommen worden. Er habe sich zuvor auf Anraten des Ortsvorstehers eine Kopie des Originals gefertigt. Er sei mit einem von einem Schlepper vorübergehend überlassenen roten Pass der Libanesischen Republik nach Deutschland gereist. Ein Bruder von ihm und eine Schwester seiner Frau lebten noch in Syrien. Sie hätten außerdem „Restverwandte“ in der Türkei. Er wisse jedoch nicht, wo diese lebten. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge lehnte den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter mit Bescheid vom 11. März 1999 als offensichtlich unbegründet ab. Es stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG offensichtlich nicht vorlägen und dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorlägen. Es drohte dem Kläger die Abschiebung nach Syrien an. Der Kläger erhob gegen den Bescheid Klage (Az.: 8 K 2474/99.A), nahm diese aber im Termin zur mündlichen Verhandlung am 29. Juli 2002 zurück. Am 5. Juli 2000 und am 25. Oktober 2000 machte der Kläger gegenüber dem Beklagten bei persönlichen Vorsprachen folgende Angaben: Er habe bis zu seiner Ausreise durchgehend in Syrien gelebt. Seine Eltern seien verstorben. Seine Familie habe keine Angehörigen in der Türkei. Er habe den Auszug aus dem syrischen Zivilregister durch die Hilfe des Mukhtars, eines Ortsvorstehers, erhalten. Mit Schreiben vom 28. März 2001 teilte der Kläger der Zentralen Ausländerbehörde mit, dass es sich bei dem Zivilregisterauszug um eine Fälschung handele. Er habe diese – wie viele andere Kurden aus seiner Heimatgegend auch – in Auftrag gegeben, weil man ihm die syrische Staatsangehörigkeit entzogen und sämtliche Papiere abgenommen habe. Er habe sich den Zivilregisterauszug beschafft, „damit er überhaupt so etwas wie ein Ausweispapier habe“. Er werde aber selbst in diesem Papier als Ausländer und nicht etwa als syrischer Staatsangehöriger bezeichnet. Mit Schreiben vom 30. April 2001 setzte der Kläger auch den Beklagten davon in Kenntnis, dass der Zivilregisterauszug gefälscht sei. Mit Schreiben vom 6. Juli 2001 und vom 16. Juli 2001 bekräftigte er gegenüber dem Beklagten, dass es sich bei dem Auszug um eine Fälschung handele. Er meinte, die Tatsache, dass der „Auszug nicht wirklich von einer syrischen Behörde ausgestellt worden“ sei, biete keinen Anlass für die Vermutung, dass er aus einem anderen Land als Syrien stamme. Mit Schreiben vom 23. August 2002 teilte er dem Beklagten mit, der Zivilregisterauszug beinhalte keine Täuschung über seine Identität. Die angegebenen Personalien seien zutreffend. Der Auszug sei lediglich insoweit als Fälschung zu betrachten, als er nicht von einer syrischen Behörde ausgestellt worden sei. Am 30. Juli 2003 erhielt der Kläger erstmals eine Aufenthaltsbefugnis. Am 19. August 2004 beantragte der Kläger bei dem Beklagten sinngemäß die Ausstellung eines Reiseausweises für Staatenlose. Nachdem der Beklagte den Antrag nicht beschieden hatte, erhob der Kläger am 8. November 2005 Untätigkeitsklage (Az.: 23 K 6472/05, später 5 K 6472/05). Mit Schriftsatz vom 8. Juni 2007 machte der Kläger geltend, er sei gezwungen gewesen, den gefälschten Zivilregisterauszug vorzulegen, weil er keine andere Möglichkeit gehabt habe, sich auszuweisen. In dem in dem Verfahren 5 K 6472/05 angefertigten Verhandlungsprotokoll vom 11. Juni 2007 ist festgehalten: „Mit den Beteiligten wird die Fotokopie eines Registerauszuges (syrisches Zivilregister) auf Blatt 18 der beigezogenen Asylakte erörtert. Nach den Angaben des Dolmetschers handelt es sich um eine Bescheinigung aus dem Zivilregister. Das Ausstelldatum sei, erläutert der Dolmetscher, 3. Januar 1979. Schräg über dem Stempel sei ein handschriftlicher Vermerk angebracht: „Ausländer“. Der örtliche Bürgermeister, erläutert der Kläger, habe die Bescheinigung auf seine Bitte ausgestellt. Der Kläger erläutert weiter, der Ortsvorsteher habe die genannte Bescheinigung vom 3. Januar 1979 nach seinen, des Klägers, Angaben, ausgestellt. Der Dolmetscher erklärt, im unteren Teil der Bescheinigung sei nochmals angemerkt, dass der Kläger als Ausländer geführt werde. Das Original der Bescheinigung habe ihm der Geheimdienst Syriens 1980 abgenommen, gibt der Kläger an. Der Geheimdienst habe hierzu erklärt, dass der Kläger als Ausländer nicht befugt sei, Dokumente mit sich zu führen (...).“ Der Kläger erklärte ausweislich des Protokolls ferner: „Bis 1962 hätten er und seine Familie syrische Personalausweise gehabt. Sein Vater habe ihm erzählt, dass die Familienmitglieder syrische Staatsangehörige gewesen seien. Im Jahre 1962 hätten alle Familienmitglieder ihre Personalausweise, Pässe und dergleichen abgeben müssen.“ Die 5. Kammer wies die Klage mit Urteil vom 11. Juni 2007 rechtskräftig ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, der Kläger sei bislang den Nachweis schuldig geblieben, dass die syrischen Behörden ihn nicht als syrischen Staatsangehörigen ansähen. Nicht ausgeschlossen sei außerdem, dass er die türkische oder irakische Staatsangehörigkeit besitze. Der Beklagte erteilte dem Kläger am 25. Juli 2008 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG und am 6. Februar 2012 eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufenthG. Der Beklagte stellte dem Kläger außerdem am 2. August 2012 einen Reiseausweis für Ausländer, gültig bis zum 1. August 2013, aus. Er vermerkte auf dem Ausweis: „Die Personendaten beruhen auf den eigenen Angaben des Antragstellers.“ Anfang 2013 legte der Kläger dem Beklagten eine am 29. Januar 2013 ausgestellte „Identitätsbescheinigung“ vor, die Angaben zu seiner Person enthält. In der Bescheinigung heißt es wörtlich: „Ich, der Unterzeichnende, Bürgermeister der Stadt Amuda, bescheinige hiermit, dass ich den genannten Munir Hassanat, siehe Lichtbild oben, von mir sehr bekannt ist, und dass das oben angehängte Lichtbild und Angaben echt sind. Im Falle von Unstimmigkeiten trage ich die volle Verantwortung für diese Bestätigung.“ Wegen der Einzelheiten der Bescheinigung wird auf Blatt 83 f. des Verwaltungsvorgangs verwiesen. Am 1. Juli 2013 beantragte der Kläger die Verlängerung seines Reiseausweises für Ausländer. Der Beklagte lehnte diesen Antrag nach vorheriger Anhörung mit Bescheid vom 3. Februar 2014, zugestellt am 6. Februar 2014, ab. Zur Begründung führte er u. a. an: Der Inhalt der von dem Kläger vorgelegten Identitätsbescheinigung sei anzuzweifeln. Dem ihm im Jahre 2012 ausgestellten Reiseausweis lasse sich nicht entnehmen, dass er Reisebewegungen entfaltet habe. Auch bei seinen Familienangehörigen seien keine Reisebewegungen erkennbar. Da er zuletzt vor über 15 Jahren in Syrien gewesen sei, erscheine fraglich, dass derjenige, der die Bescheinigung ausgestellt habe, ihn noch kenne. Soweit der Kläger geltend mache, niemand könne ihm Papiere beschaffen, sei darauf hinzuweisen, dass nach seinen eigenen Angaben sein Bruder und die Schwester seiner Ehefrau noch in Syrien lebten. Der Kläger erhob gegen den Bescheid am 5. März 2014 Klage (Az.: 12 K 1380/14), über die noch nicht entschieden ist. Der Kläger beantragte am 20. Dezember 2012 die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. Im Rahmen der Antragstellung legte er verschiedene ärztliche Atteste über seinen – u. a. auf Herzinfarkte zurückzuführenden – eingeschränkten Gesundheitszustand vor. Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 13. Juni 2013 ab. Zur Begründung führte er an: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Einbürgerung nach § 10 StAG, weil seine Identität nicht geklärt sei. Die Klärung offener Identitätsfragen sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts – zitiert wird das Urteil vom 1. September 2011 (Az.: 5 C 27/10) – notwendige Voraussetzung und unverzichtbarer Bestandteil der Prüfung der in den §§ 10, 11 StAG genannten Einbürgerungsvoraussetzungen und Ausschlussgründe. Die Identität des Klägers sei nicht in einem vorangegangenen Verfahren verbindlich festgestellt worden. Insbesondere entfalte der dem Kläger von ihm, dem Beklagten, im August 2012 ausgestellte Reiseausweis für Ausländer keine Bindungswirkung hinsichtlich der angegebenen Personalien. Er, der Beklagte, habe durch den Vermerk, dass die angegebenen Personalien auf den eigenen Angaben des Klägers beruhten, jede Gewähr für die Richtigkeit der Identitätsangaben abgelehnt, so dass auch keine andere Stelle auf die Richtigkeit dieser Angaben im Sinne eines auch nur widerlegbaren Nachweises vertrauen könne. Die von dem Kläger Anfang 2013 vorgelegte „Identitätsbescheinigung“ sei nicht geeignet, seine Identität zu bestätigen. Unabhängig davon könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Kläger eine Staatsangehörigkeit besitze, die er vor der Einbürgerung aufgeben müsse, um die Einbürgerungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG zu erfüllen. Der Kläger verfüge außerdem nicht gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 StAG über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache und über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland. Ob hinsichtlich des letztgenannten Punktes der Ausnahmetatbestand des § 10 Abs. 6 StAG eingreife, sei nicht abschließend geklärt worden. Eine Einbürgerung des Klägers nach § 8 StAG scheide wegen der fehlenden Klärung der Identität und der fehlenden Unterhaltsfähigkeit aus. Der Kläger hat dagegen am 8. Juli 2013 Klage erhoben. Zur Begründung macht er geltend: Der Nachweis der Identität sei in § 10 StAG nicht als Einbürgerungsvoraussetzung genannt. Unabhängig davon habe der Beklagte seine, des Klägers, Identität bereits in dem Verfahren bezüglich der Erteilung der Niederlassungserlaubnis geprüft und bejaht. Es sei nicht ersichtlich, weshalb er nun die Auffassung vertrete, die Identität sei nicht geklärt. Ihm sei es als staatenlosem Ausländer nicht möglich, weitere Identitätspapiere aus Syrien zu beschaffen. Der dortige Bürgerkrieg habe eine funktionierende Verwaltung zerstört. Die syrische Regierung und die Rebellen wechselten ihre Kontrolle über seinen Geburtsort ständig. Bei dem ihm, dem Kläger, im Jahre 1979 ausgestellten Zivilregisterauszug handele es sich nicht um eine Fälschung. Nach dem Beschluss des OLG Oldenburg vom 8. August 2012 (Az.: 14 UF 65/12) sei zwingend dem Inhalt der vorgelegten Urkunden zu folgen, wenn der Betroffene aufgrund der Situation in seinem Heimatland keine anderen Urkunden einreichen könne. Er, der Kläger, biete außerdem an, eine eidesstattliche Versicherung zur Glaubhaftmachung seiner Identität abzugeben. Von den Einbürgerungsvoraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 StAG sei aufgrund seines eingeschränkten Gesundheitszustandes nach § 10 Abs. 6 StAG abzusehen. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 13. Juni 2013 zu verpflichten, ihn in den deutschen Staatsverband einzubürgern. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verteidigt den angegriffenen Bescheid und trägt ergänzend vor: Die eigenen Angaben des Klägers über seine Person, die er mit der angebotenen eidesstattlichen Versicherung belegen wolle, seien kein geeigneter Nachweis über seine Identität. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist unbegründet. Die Ablehnung des Antrags auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat jedenfalls deshalb keinen Anspruch auf Einbürgerung nach § 10 StAG, weil seine Identität nicht geklärt ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist zwingende Voraussetzung einer Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG, dass die Identität des Einbürgerungsbewerbers geklärt ist und feststeht. Zwar hat dieses Erfordernis im Wortlaut des § 10 Abs. 1 StAG keine ausdrückliche Erwähnung gefunden. Die Klärung offener Identitätsfragen ist jedoch notwendige Voraussetzung und unverzichtbarer Bestandteil der Prüfung der in §§ 10 und 11 StAG genannten Einbürgerungsvoraussetzungen und Ausschlussgründe. Vgl. grundlegend BVerwG, Urt. vom 1. September 2011 – 5 C 27/10 – juris Rdnr. 11 ff.; vgl. außerdem Urt. vom 9. September 2014 – 1 C 10/14 – juris Rdnr. 14. Die Identität des Klägers ist nicht in einem vorangegangenen Verfahren verbindlich festgestellt worden. Die von dem Beklagten am 6. Februar 2012 erteilte Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufenthG entfaltet nur insoweit Tatbestandswirkung, als darin die Rechtmäßigkeit des dauerhaften Aufenthalts des Klägers begründet wird. Darin erschöpft sich der für die Tatbestandswirkung maßgebliche Regelungsgehalt des Verwaltungsakts im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG. Hingegen nimmt die Richtigkeit der in der Niederlassungserlaubnis festgehaltenen Personalien als bloße Vorfrage nicht an der Tatbestandswirkung teil. Vgl. BVerwG, Urt. vom 1. September 2011 – 5 C 27/10 – juris Rdnr. 20. Ebenso wenig besitzt der im August 2012 ausgestellte – Anfang 2014 nicht verlängerte – Reiseausweis für Ausländer eine Bindungswirkung hinsichtlich der angegebenen Personalien. Zwar hat ein solcher Ausweis grundsätzlich auch die Funktion, die Identität des Ausweisinhabers zu bescheinigen. Er kann also den (widerlegbaren) Nachweis erbringen, dass sein Inhaber die in ihm beschriebene und abgebildete Person ist. Ist die Identität des Inhabers jedoch ungeklärt und nicht weiter aufklärbar, kann diese Funktion als Legitimationspapier durch den Vermerk, dass die angegebenen Personalien auf eigenen Angaben beruhen, aufgehoben werden. Durch den entsprechenden Vermerk im Ausweis des Klägers vom August 2012 hat die Ausstellungsbehörde jede Gewähr für die Richtigkeit der Identitätsangaben abgelehnt, so dass auch keine andere Behörde auf die Richtigkeit dieser Angaben im Sinne eines auch nur widerlegbaren Nachweises vertrauen kann. Vgl. BVerwG, Urt. vom 1. September 2011 – 5 C 27/10 – juris Rdnr. 21. Es bestehen begründete Zweifel an der Identität des Klägers. Solche Zweifel sind dann gegeben, wenn geeignete Dokumente zum Nachweis der Identität fehlen oder wenn gefälschte Unterlagen vorgelegt werden. Vgl. BVerwG, Urt. vom 1. September 2011 – 5 C 27/10 – juris Rdnr. 22; OVG NRW, Beschl. vom 9. November 2012 – 19 A 2132/12 – juris Rdnr. 2; Beschl. vom 23. Mai 2012 – 19 E 1113/11 – juris Rdnr. 2. Im vorliegenden Fall fehlen geeignete Dokumente zum Nachweis der Identität. Der Kläger hat keinen Ausweis mit Legitimationsfunktion oder eine sonstige Urkunde vorgelegt, aus der sich seine Personalien hinreichend zuverlässig ergeben. Die von dem Kläger im Asylverfahren vorgelegte Kopie eines „Auszugs aus dem syrischen Zivilregister“ ist kein geeigneter Identitätsnachweis. Denn der Auszug ist nicht, wie in der Kopfzeile suggeriert wird, vom „Innenministerium der Arabischen Republik Syrien, Direktion für Personenstandswesen“, sondern, wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung in dem Verfahren 5 K 6472/05 am 11. Juni 2007 zugegeben hat, von einem örtlichen Bürgermeister/ Ortsvorsteher ausgestellt worden. Bei dem Auszug handelt es sich demnach nicht um ein echtes Dokument. Der Kläger hat dies mit Schreiben vom 28. März 2001 gegenüber der Zentralen Ausländerbehörde sowie mit Schreiben vom 30. April 2001, 6. Juli 2001, 16. Juli 2001 und 23. August 2002 gegenüber dem Beklagten sowie mit Schriftsatz vom 8. Juni 2007 in dem Verfahren 5 K 6472/05 ausdrücklich eingeräumt. Sein nunmehriger Einwand, der Auszug sei nicht gefälscht, ist nicht nachvollziehbar. Unabhängig davon kommt dem Auszug auch deshalb kein Beweiswert für seinen Inhalt zu, weil er nach dem Vorbringen des Klägers in der mündlichen Verhandlung am 11. Juni 2007 nach seinen, des Klägers, Angaben, also ohne Überprüfung seiner Identität, ausgestellt worden ist. Die von dem Kläger Anfang 2013 eingereichte „Identitätsbescheinigung“ des Bürgermeisters der Stadt Amude vom 29. Januar 2013 ist ebenfalls kein geeigneter Identitätsnachweis. Eine solche Bescheinigung ist gegen entsprechende Geldzahlung mit jedem beliebigen Inhalt erhältlich. Sie hat deshalb keinen Beweiswert für ihren Inhalt. Vgl. Seiten 10, 23 des Berichts des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand: September 2010); OVG Saarland, Urt. vom 3. Februar 2011 – 2 A 512/09 – juris Rdnr. 28. Der Kläger legt bezeichnenderweise auch nicht näher dar, wie er an die Bescheinigung gelangt ist und auf welcher Grundlage die Angaben zu seiner Person eingetragen worden sind. Nicht glaubhaft ist außerdem, dass der seit über 16 Jahren in Deutschland lebende Kläger dem Bürgermeister der Stadt Amude „sehr bekannt“ sein soll. Soweit in der Rechtsprechung zugunsten anerkannter Flüchtlinge Erleichterungen bei der Beweisführung in Bezug auf die Identität anerkannt sind, vgl. BVerwG, Urt. vom 1. September 2011 – 5 C 27/10 – juris Rdnr. 16, 22, kann der Kläger hieraus für sich nichts herleiten. Denn zum einen ist er kein anerkannter Flüchtling. Seine Anträge auf Anerkennung als Asylberechtigter und auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sind bestandskräftig abgelehnt worden. Zum anderen könnte seine Identität selbst bei Anerkennung einer Beweiserleichterung – aufgrund des Bürgerkriegs in Syrien – nicht als geklärt angesehen werden. Denn er hat kein Dokument vorgelegt, das einen auch nur annähernd verlässlichen Schluss auf seine Identität rechtfertigt. Die von ihm angebotene eidesstattliche Versicherung zur Glaubhaftmachung seiner Identität genügt ersichtlich nicht für den erforderlichen Identitätsnachweis. Vgl. VG Köln, Urt. vom 19. November 2014 – 10 K 3886/12 – Seite 8 des Urteilsabdrucks. Dem zuvor Gesagten korrespondiert, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 1. September 2011 (Az.: 5 C 27/10, juris Rdnr. 16) festgestellt hat, dass die völlig ungeprüfte Übernahme der Identitätsangaben von Flüchtlingen erhebliche Missbrauchsgefahren nach sich ziehen würde und dass den bei anerkannten Flüchtlingen typischerweise bestehenden Beweisschwierigkeiten nicht durch einen generellen Verzicht auf die Identitätsprüfung Rechnung getragen werden kann. Der von dem Kläger zitierte Beschluss des OLG Oldenburg vom 8. August 2012 (Az.: 14 UF 65/12, juris) führt zu keiner anderen Bewertung. Der Entscheidung, bei der es um die Einrichtung einer Vormundschaft für eine ausweislich ihres echten afghanischen Passdokuments minderjährige Person ging, lässt sich nicht, wie der Kläger meint, die generalisierende Aussage entnehmen, es sei zwingend dem Inhalt der vorgelegten Urkunden zu folgen, wenn der Betroffene aufgrund der Situation in seinem Heimatland keine anderen Urkunden einreichen könne. Auch eine Einbürgerung des Klägers nach § 8 StAG scheidet aufgrund der nicht geklärten Identität aus. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.